Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung
                            Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung  vom 11. August 2004 (Stand 1. Januar 2005)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Das Gesetz bezweckt die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Förderung dient der Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Betreu  -  ung ihrer Kinder während der üblichen Arbeitszeiten und dauert bis zum Abschluss  der Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Angebote
                            2  Das Gesetz gilt für folgende Angebote:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kinderkrippe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Kinderhort;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Tagesfamilie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Tageskindergarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Tagesschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Mittagstisch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Randzeitenbetreuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Erhebung
                            1  Die Politischen Gemeinden stellen die Erhebung von Angebot und Bedarf an fami  -  lienergänzender Kinderbetreuung sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Förderung
                            1  Die Politischen Gemeinden fördern bei Bedarf die Schaffung und den Betrieb  angemessener Angebote. Sie können hierzu Verträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Förderung umfasst namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Finanzielle Beiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Initiieren von Angeboten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Unterstützung bei der Planung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Beratung von Angebotsträgern und Erziehungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemeindegebietes umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Finanzielle Beiträge
                            1  Die Politischen Gemeinden erlassen Kriterien für die beitragsberechtigten Angebo  -  te und sorgen für deren Einhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es dürfen nur Angebote unterstützt werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die einem Bedarf entsprechen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die zumindest für Kinder aus der unterstützenden Gemeinde öffentlich zu  -  gänglich sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die für diese Kinder Beiträge nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfä  -  higkeit der Erziehungsberechtigten erheben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  für die eine wirtschaftliche Betriebsführung gewährleistet ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  deren Qualität gewährleistet ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  deren Leistungen durch Personen erbracht werden, welche den Anforderungen  des jeweiligen Angebots entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind Angebote einem Betrieb angeschlossen, können diese unabhängig von der  Voraussetzung  gemäss  Abs.  2  Ziff.  2  unterstützt  werden,  sofern  von  Seiten  des  Betriebes ebenfalls Beiträge geleistet werden. Die Gemeindebeiträge entsprechen  höchstens jenen für andere Angebote der gleichen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zusammenarbeit mit den Schulgemeinden
                            1  Politische Gemeinden und Schulgemeinden arbeiten zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei gemeindeeigenen Tagesschulen und Tageskindergärten tragen die Schulge  -  meinden die Kosten für den Unterrichtsbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulgemeinden erbringen im Rahmen ihrer Möglichkeiten weitere Leistun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Aufgaben des Kantons
                            1  Der Kanton berät die Gemeinden sowie die Anbieter und unterstützt sie bei der Ko  -  ordination der Betreuungsangebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 ...
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Inkraftsetzung
                            1  Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2004, Seite 1912.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  11.08.2004  01.01.2005  Erstfassung  33/2004