Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel
                            Motorfahrzeugprüfstation: Vereinbarung über Gebühren  Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider  Basel  Vom 9. November 1993 (Stand 1. Januar 2018)  Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft,  gestützt   auf   Art.   1   Abs.   2   der   Vereinbarung   vom   3./17.   Dezember   1974   betreffend   die  Motorfahrzeugprüfstation beider Basel  )  ,  beschliessen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Die Gebühren für die Dienstleistungen der amtlichen Verkehrsexperten werden nach dem zeitlichen  Aufwand festgesetzt. Der Ansatz pro Zeiteinheit à 20 Minuten beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Für Fahrzeugprüfungen und technische Expertisen  CHF 65  Für Prüfungen der Motorfahrräder  CHF 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Für praktische Führerprüfungen und alle übrigen Dienstleistungen, soweit  diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt  CHF 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der mindestverrechenbare Zeitaufwand der Gebühren gemäss Abs.  1  lit.  a  und  b beträgt ¼ Zeitein  -  heit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Die Betriebskommission der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel setzt die Dauer der Führer- und  Fahrzeugprüfungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Für Theorieprüfungen sind folgende Gebühren zu entrichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Einzelprüfung nach Zeitaufwand pro Zeiteinheit  CHF 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Gruppenprüfung  CHF 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  CZV - Theorie (gemäss Chauffeurzulassungsverordnung)  CHF 60
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Bei auswärtigen Prüfungen sind die ordentlichen Prüfungsgebühren um folgende Zuschläge zu erhö  -  hen:  Kilometerzuschlag   entsprechend   der   Kilometerentschädigung   gemäss   §   7   Abs.   3   der  basellandschaftlichen Spesenverordnung vom 13. Dezember 1983.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  Wegezeit nach Zeitaufwand pro Zeiteinheit  CHF 40  Gruppenprüfung  CHF 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  952.800  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung vom 28. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 13.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Beschlusses der Regierungsräte Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 18. 5. 2004 (wirksam seit 1. 6. 2004).
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 lit. a in der Fassung des Beschlusses der Regierungsräte Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 18. 5. 2004 (wirksam seit 1. 6. 2004).
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 lit. b in der Fassung des Beschlusses der Regierungsräte Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 18. 5. 2004 (wirksam seit 1. 6. 2004).
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 lit. c beigefügt durch Beschluss der Regierungsräte Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 16. 3. 2010 (wirksam seit 1. 4. 2010).
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 lit. b in der Fassung des Beschlusses der Regierungsräte Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 18. 5. 2004 (wirksam seit 1. 6. 2004).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Motorfahrzeugprüfstation: Vereinbarung über Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Kann eine Prüfung nicht durchgeführt werden, so beträgt die Ausfallentschädigung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50% der ordentlichen Gebühr, wenn die Abmeldung nicht spätestens fünf Arbeitstage bei  Führerprüfungen und drei Arbeitstage bei Fahrzeugprüfungen vor dem festgesetzten Ter  -  min erfolgt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100% der ordentlichen Gebühr bei unentschuldigtem Nichterscheinen;  bis 100% der ordentlichen Gebühr, maximal jedoch CHF 120, bei Verspätung von mehr  als fünf Minuten sowie bei Erscheinen ohne bzw. mit ungültigem Ausweis oder fehlenden  Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Die Gebühr für die erstmalige Erteilung der Bewilligung zur Selbstabnahme neuer, typengeprüfter  Motorfahrzeuge einschliesslich Prüfung des Gesuchs und der Garageeinrichtungen wird nach Zeitauf  -  wand gemäss den Ansätzen von § 1 Abs. 1 lit. c und § 4 berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr beträgt für:  die Instruktion der Prüfberechtigten  CHF 120  die Überprüfung der Fahrzeugprüfberichte 13.20 (Typenscheinkontrolle)  CHF 30
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Die Gebühr für die erstmalige oder wiederholte Überprüfung der Einrichtung einer Fahrschule oder  eines Gesuchstellers von Händlerschildern sowie die Überprüfung einer Beanstandung wird nach Zeit  -  aufwand gemäss den Ansätzen von §1 Abs. 1 lit. c und § 4 berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr für die erstmalige oder wiederholte Überprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  des Verkehrskunde-Unterrichts  der praktischen Motorrad-Grundschulung  beträgt pauschal CHF 300.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  Die Standgebühren für sichergestellte Fahrzeuge betragen pro Tag:  Für Motorfahrräder  CHF 2  Für Kleinmotorräder und Motorräder  CHF 3  Für leichte Motorwagen und ihre Anhänger  CHF 7  Für schwere Motorwagen und ihre Anhänger  CHF 12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  Waagegebühren werden entsprechend den Ansätzen gemäss §  6  Abs.  2 und 3 der basellandschaftli  -  chen Verordnung vom 21.  März  1985 zum Bundesgesetz über das Messwesen erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1  Angebrochene Frankenbeträge werden auf- oder abgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1  Die Betriebskommission regelt den Gebührenerlass.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 lit. a in der Fassung des Beschlusses der Regierungsräte Basel-Stadt und Basel- Landschaft vom 8. 12. / 17. 11. 1998 (wirksam seit 1. 1.
                            1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2 beigefügt durch Beschluss der Regierungsräte Basel-Stadt und Basel- Landschaft vom 14. 12. 2004 (wirksam seit 1. 1. 2005).
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Motorfahrzeugprüfstation: Vereinbarung über Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1  Die Vereinbarung vom 3. Dezember 1991 über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider  Basel wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1  Diese Vereinbarung wird am 1. Januar 1994 wirksam.  Liestal, den 9. November 1993  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft  Der Präsident: W. Spitteler  Der Landschreiber: W. Mundschin  Basel, den 9. November 1993  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt  Der Präsident: Dr. M. Feldges  Der Staatsschreiber: Dr. E. Weiss
                        
                        
                    
                    
                    
                
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