Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chapfflüeli», Waldenburg
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Chapfflüeli», Waldenburg  Vom 5. Januar 1999 (Stand 1. April 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  12 des Ge  -  setzes   vom   20.   November   1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    betreffend   den   Natur-   und   Landschafts  -  schutz, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 * Schutzgebiet
                            1  Das Naturschutzgebiet  «Chapfflüeli»,  Gemeinde Waldenburg, durch  Regie  -  rungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der  geschützten   Naturobjekte   des  Kantons   Basel-Landschaft   aufgenommen,   be  -  steht aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 497 des Grundbuchs Waldenburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher  auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann.  Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 10.78 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit  ihrer typischen Fauna und Flora;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Förderung und Erhaltung von Alt- und Totholz sowie von extensiv bewirt  -  schafteten, strukturreichen und unerschlossenen Waldbeständen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Förderung lichter Wälder als Lebensräume licht- und wärmeliebender Ar  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erhaltung   und   Förderung   des   Felsstandortes   mit   seinen   charakteristi  -  schen Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Erhaltung und Förderung der Arten der Roten Listen, insbesondere Repti  -  lien, Orchideen und Liliensimse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen,   Veränderungen,   Eingriffe   und   Störungen,   welche   einem   der  Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz  -  gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir  -  kung zu beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0573
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen  jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgese  -  hen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Campieren, Lagern in Gruppen, Modellfliegen oder Klettern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Durchführen von sportlichen Veranstaltungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs  -  sigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Entfachen von Feuer ohne Bewilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Betreten mit Hunden, Reiten sowie Befahren mit Mountainbikes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflanzen  -  schutzmitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam  -  meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs-  und Pflegeplan nicht enthalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen der Grundeigentümerin in enger Zu  -  sammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle und dem Forstamt bei  -  der Basel.  §§  17,  27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über den  Natur- und Landschaftsschutz bleiben massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Grundeigentümerin   kann   Pflege   und   Aufsicht   auch   geeigneten   Dritten  übertragen. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und der Eigen  -  tümerin gemeinsam erarbeitete Pflege- und Nutzungsplan bildet die Grundlage  für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Pflege- und Nutzungsplan ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen  Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerin zu überprüfen und bei Be  -  darf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo  -  denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver  -  meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass  -  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Haftung
                            1  Die   Bewirtschafter   oder   Auftragnehmer   tragen   die   Verantwortung   für   eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0573
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten   Schädigungen   der   Naturobjekte   oder   bei   Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Waldareal
                            1  Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze  des naturnahen Waldbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je  -  weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Be  -  stimmungen der Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Jagd
                            1  Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi  -  gen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwe  -  cken ist weiterhin gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Wildbestand ist so  zu  regulieren,  dass die Waldungen mit  standortge  -  rechten   Baumarten   und   ohne   aufwendige   Wildschutzmassnahmen   natürlich  verjüngt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Veränderungen im Schutzgebiet
                            1  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren  dürfen  nur mit  dem Einverständnis und  unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Missachtung   der   Schutzvorschriften   kann   je   nach   Zuständigkeit   das  Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht  -  mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An  -  ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen  Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0573
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.01.1999  01.03.1999  Erlass  Erstfassung  GS 33.0573
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2006  01.01.2007  § 9 Abs. 1  geändert  GS 35.1119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2011  01.04.2011  § 1  totalrevidiert  GS 37.0453  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0573
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  05.01.1999  01.03.1999  Erstfassung  GS 33.0573
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 01.03.2011 01.04.2011 totalrevidiert GS 37.0453
§ 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0573