Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs
                            Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs  (FöVG)  vom 1. Juli 2015 (Stand 1. Januar 2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Kanton und Gemeinden fördern unter Berücksichtigung volks- und betriebswirt  -  schaftlicher Gesichtspunkte den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengü  -  terverkehr mit dem Zweck,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  eine vermehrte Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  alle Gemeinden mit einer angemessenen Grundversorgung zu erschliessen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die raumplanerisch und volkswirtschaftlich erwünschte Entwicklung der Re  -  gionen und Gemeinden zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fördermassnahmen müssen bedarfs-, verkehrsmittel- und umweltgerecht sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zusammenarbeit
                            1  Kanton und Gemeinden koordinieren ihre Massnahmen für den öffentlichen Ver  -  kehr, den motorisierten Individualverkehr und den Langsamverkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie arbeiten mit dem Bund, den Nachbargebieten und den Anbieterinnen und An  -  bietern öffentlicher Verkehrsleistungen (Unternehmen) zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Massnahmen, die eine finanzielle Beteiligung der Gemeinden auslösen, findet  vorgängig eine Anhörung der Gemeinden statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Fördermassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beteiligung an Massnahmen des Bundes
                            1  Der Kanton beteiligt sich unter Wahrung der kantonalen Interessen an den Mass  -  nahmen des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Angebotsvereinbarungen
                            1  Der Kanton legt aufgrund der Bundesbestimmungen das Angebot im regionalen  Personenverkehr fest. Er kann weitere Leistungen vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er schliesst mit den Unternehmen Angebotsvereinbarungen im regionalen Perso  -  nenverkehr über die zu erbringenden Verkehrsleistungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern ein vorrangiges kantonales Interesse besteht, kann er auch für den Personen  -  fernverkehr, den Schienengüterverkehr und den touristischen Verkehr Angebotsver  -  einbarungen abschliessen sowie Beiträge an Verkehrsmittel leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden oder weitere Interessierte können mit Unternehmen Angebotsver  -  einbarungen über zusätzliche Verkehrsleistungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Den Unternehmen ist für die vereinbarte Leistung die Differenz zwischen erzielba  -  ren Erträgen und erwarteten Kosten abzugelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Infrastrukturbeiträge
                            1  Der Kanton leistet nach Art.  57 des Eisenbahngesetzes des Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  seinen Beitrag  in den Bahninfrastrukturfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann darüber hinaus weitere Beiträge an den Ausbau der Bahninfrastruktur leis  -  ten oder vom Bund beschlossene Infrastrukturmassnahmen vorfinanzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann Beiträge an Haltestellen regionaler Buslinien und an Buspriorisierungs  -  massnahmen, sofern sie nicht Bestandteil von Kantonsstrassen sind, sowie an Par  -  kierungsanlagen für Autos bei Bahnhaltestellen ausrichten. Für bedarfsgerechte Ab  -  stellplätze für Velos, Mofas und Motorräder an den Haltestellen des öffentlichen  Verkehrs sorgen die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sofern ein vorrangiges kantonales Interesse besteht, kann er auch Beiträge für den  Schienengüterverkehr oder den touristischen Verkehr gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beteiligung, eigene Betriebe
                            1  Kanton oder Gemeinden können sich an Unternehmen beteiligen oder solche selber  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Tarif- oder Verkehrsverbunde
                            1  Der Kanton fördert die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton, die Gemeinden oder weitere Interessierte können Tarif- oder Ver  -  kehrsverbunde unterstützen oder sich an solchen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Weitere Tarifmassnahmen
                            1  Der Kanton, die Gemeinden oder weitere Interessierte können zusätzliche Tarif  -  massnahmen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber haben den Unternehmen die dadurch ent  -  stehenden Einnahmenausfälle zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  742.101
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Information
                            1  Der Kanton kann für die Information zugunsten des öffentlichen Personenverkehrs  und des Schienengüterverkehrs Massnahmen ergreifen oder sich an solchen beteili  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ortsverkehr
                            1  Der Ortsverkehr fällt in die Zuständigkeit der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton leistet einen Beitrag von 15 bis 25  Prozent der ungedeckten Betriebs  -  kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Beiträge des Kantons
                            1  Die Beiträge des Kantons umfassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abgeltungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Beiträge à fonds perdu;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  verzinsliche oder zinslose Darlehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Beteiligungen am Eigenkapital;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Eigenleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Beiträge der Gemeinden
                            1  Die durch eine öffentliche Personenverkehrsverbindung erschlossenen Gemeinden  haben zusammen einen Drittel an die Aufwendungen zu leisten, welche dem Kanton  erwachsen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Angebotsvereinbarungen im regionalen Personenverkehr (§ 4 Abs.  2) und Per  -  sonenfernverkehr (§ 4 Abs.  3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  seinem Beitrag in den Bahninfrastrukturfonds des Bundes (§ 5 Abs.  1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Beteiligungen an Tarif- oder Verkehrsverbunden (§ 7);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  weiteren Tarifmassnahmen (§ 8).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern den Gemeinden aus den Angebotsvereinbarungen für den Schienengüterver  -  kehr und den touristischen Verkehr, den Beiträgen an Verkehrsmittel sowie dem  Bau oder der Erneuerung von standortgebundenen Anlagen oder Einrichtungen Vor  -  teile erwachsen, haben sie sich mit 30 bis 50 Prozent an den kantonalen Beiträgen zu  beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Bemessung der Gemeindebeiträge
                            1  Die Beiträge gemäss § 12 Abs.  1 werden je zur Hälfte nach dem Verkehrsangebot  und der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner im dadurch erschlossenen Gebiet  festgelegt. Die Berechnung wird alle zwei Jahre veränderten Verhältnissen ange  -  passt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge gemäss § 12 Abs.  2 werden nach dem Umfang der Vorteile festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Beiträge Dritter
                            1  Fördermassnahmen des Kantons, aus denen Nachbargebiete oder weitere Interes  -  sierte Nutzen ziehen, setzen in der Regel entsprechende Beiträge der Begünstigten  voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Grosser Rat, Volk
                            1  Für   Beschlüsse   über   Infrastrukturbeiträge,   Beteiligungen   an   Unternehmen,   In  -  formationsmassnahmen und Beiträge an den Ortsverkehr ist unter Vorbehalt der Fi  -  nanzkompetenzen des Regierungsrates gemäss §  45 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und des  Volkes gemäss §  23 der Kantonsverfassung der Grosse Rat zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat entscheidet abschliessend über Beiträge an Verkehrsmittel und die  Beteiligung  des  Kantons  an  Tarif-   oder   Verkehrsverbunden  sowie   über   weitere  kantonale   Tarifmassnahmen,   soweit   nicht   der   Regierungsrat   gemäss   §  45   der  Kantonsverfassung zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat ist abschliessend zuständig für Angebotsvereinbarungen und für  die Vorfinanzierung von Infrastrukturmassnahmen, welche vom Bund beschlossen  worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er beschliesst über alle weiteren Fördermassnahmen dieses Gesetzes im Rahmen  seiner Finanzkompetenzen gemäss § 45 der Kantonsverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Departement
                            1  Das zuständige Departement des Regierungsrates legt die Gemeindebeiträge ge  -  mäss § 13 dieses Gesetzes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in  Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  01.07.2015  01.01.2016  Erstfassung  28/2015