Gesamtarbeitsvertrag für die Tankstellen-Shops des Kantons St.Gallen
                            Gesamtarbeitsvertrag  für die Tankstellen-Shops des Kantons St.Gallen  vom 1.   Januar 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   (Stand 1.   Januar 2018)  (Die  Wahl  der  weiblichen  und  männlichen  Form  in  den  einzelnen  GAV-Kapiteln  erfolgt alternierend. Es sind immer sowohl Frauen als auch Männer gemeint.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1     Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.1  Räumlicher Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .1  Dieser GAV gilt für das gesamte Gebiet des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.2  Betrieblicher Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .1     Dieser GAV gilt für Tankstellenshops. Als Tankstellenshop gelten Verkaufsgeschäfte,  die an eine Tankstelle angegliedert sind und die über das Sortiment mit Kioskarti  -  keln und  /  oder Autozubehör hinaus ein Angebot mit Food- und  /  oder Nonfood-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikeln, die nicht für den Verzehr vor Ort bestimmt sind, aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .2  Dieser GAV gilt für sämtliche betrieblichen Teile der Tankstellenshops sowie der  angeschlossenen Verkaufsgeschäfte und Kioske, soweit sie nicht bereits einem an  -  deren gültigen GAV unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .3  Er gilt nicht für Service- und Garagenbetriebsteile, auch wenn sie zum gleichen  Unternehmen wie ein Tankstellenshop gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.3  Persönlicher Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .1  Dem GAV unterstellt sind alle Mitarbeitenden, die hauptsächlich in Tankstellen  -  shops tätig sind, egal ob sie voll- oder teilzeit- oder temporär beschäftigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .2  Auszubildende fallen unter diesen GAV, soweit nicht zwingende gesetzliche Be  -  stimmungen vorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .3     Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen (Ehegatte, Eltern, Geschwis  -  ter und direkte Nachkommen) fallen nicht unter den GAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2     Friedenspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .1  Die Vertragspartner verpflichten sich, den Arbeitsfrieden zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Vollzug vom 1.   Januar 2011 bis 31.   Dezember 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3     Anschlusserklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .1  Für  die  Mitarbeitenden,  die  keiner  vertragschliessenden  Arbeitnehmer  /   innen-  organisation  angehören,  gilt  der  unterzeichnete  individuelle  Arbeitsvertrag  als  Anschlusserklärung im Sinn von Art.   356  b Abs.   1 OR. Sie unterstellen sich damit  der Wirkung dieses GAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .2  Die  Vertragspartner  erklären  hiermit  gestützt  auf  Art.    356  b  Abs.    1  OR  ihre  Zu  -  stimmung zu allen künftigen Anschlüssen der berechtigten Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Arbeitsvertragliche Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1  Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.1  Anstellung, Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .1  Die Arbeitgeberinnen schliessen mit den Mitarbeitenden individuelle schrift-  liche Arbeitsverträge ab,  in denen auf diesen GAV verwiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .2  Die Probezeit beträgt 1 Monat. Eine kürzere oder längere Probezeit kann schrift  -  lich vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.2  Anstellungsjahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .1  Die Zählung der Anstellungsjahre beginnt mit dem Tag des Eintritts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .2  Als Anstellungsjahre gelten die geleisteten Jahre, sofern ein Unterbruch ohne  Erwerbstätigkeit  bis  zum  Wiedereinstieg  nicht  länger  als  12  Monate  und  ein  Unterbruch mit Erwerbstätigkeit bis zum Wiedereinstieg nicht länger als 6 Mo  -  nate gedauert hat. Die Lehrzeit sowie die Zeit zusammenhängender Beschäfti  -  gung im Stundenlohn und unbezahlten Urlaubs werden angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .3       Diese  Bestimmungen  finden  in  allen  Fällen  Anwendung,  in  denen  Ansprüche  von der Anstellungsdauer abhängen; dies gilt auch beim Festlegen der Kündi  -  gungsfristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.3  Kündigung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Während  der  Probezeit  beträgt  die  Kündigungsfrist  7  Tage.  Die  Kündigung  kann jederzeit ausgesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .2  Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Monats:  a)  im 1.   Anstellungsjahr:  1 Monat;  b)  vom 2. bis 5.   Anstellungsjahr:  2 Monate:  c)  ab dem 6.   Anstellungsjahr:  3 Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .3  Abweichende Kündigungsfristen können schriftlich vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .4  Die  Kündigung  erfolgt  schriftlich.  Die  Kündigung  muss  bis  spätestens  am  letzten Arbeitstag vor Beginn der Kündigungsfrist bei der anderen Partei ein  -  treffen oder ihr übergeben werden. Bei Zustellung der Kündigung per Post gilt  der Zeitpunkt als Zugang, an dem dem Empfänger die Abholungseinladung in  den  Briefkasten  oder  das  Postfach  gelegt  wird,  wenn  der  Postangestellte  dem  Empfänger den Brief nicht übergeben kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2  Allgemeine Rechte und Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1  Vereinsfreiheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .1  Die Vereinsfreiheit ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .2     Die vertragschliessenden Arbeitnehmer  /  innenorganisationen können Einladun  -  gen zu Sitzungen und Versammlungen sowie Mitteilungen und Werbemittel an  ihre Mitglieder an den vom Arbeitgeber bestimmten Stellen anschlagen. Ebenso  ist die Mitgliederwerbung erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.2  Zuweisung anderer Arbeit,Versetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .1  Zur Sicherung geordneter Betriebsabläufe können die Mitarbeitenden, soweit  zumutbar, über den vereinbarten Aufgabenbereich hinaus für andere Arbeiten  eingesetzt oder vorübergehend an einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden.  Dabei müssen die Familienverhältnisse, die Gesundheit und die Erhaltung der  beruflichen Qualifikation berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .2  Wird der Aufgabenbereich für dauernd verändert, soll der Lohn allenfalls den  veränderten Verhältnissen angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3     Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.1  Normalarbeitszeit, Arbeitspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .1  Die wöchentliche Normalarbeitszeit bei 100  % Beschäftigungsgrad beträgt 42  Stunden. Bei Teilzeitverträgen wird die individuelle wöchentliche Arbeitszeit  entsprechend  dem  Beschäftigungsgrad  im  Einzelarbeitsvertrag  festgehalten.  Wird ein variabler Beschäftigungsgrad vereinbart (z.   B. 30 – 40  %), so hat der Mit  -  arbeitende  Anspruch  auf  eine  Beschäftigung,  die  mindestens  dem  unteren  Grad entspricht. Der variable Teil darf 30  % nicht überschreiten (z.   B. 40 – 70  %).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .2  Die  Vorbereitungs-  und  Aufräumarbeiten  gelten  als  Arbeitszeit.  Die  Pausen  gelten nicht als Arbeitszeit, wenn der Arbeitsplatz verlassen werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .3  Die wöchentliche Arbeitszeit wird in der Regel auf 5 Tage verteilt. Bei Teilzeit  -  verträgen  sind  die  effektiv  vereinbarten  Arbeitstage  nach  Möglichkeit  im  Einzel  arbeitsvertrag schriftlich festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .4  Die  Arbeitspläne  sind  2  Wochen  vor  einem  geplanten  Einsatz  mit  neuen  Ar  -  beitszeiten bekannt zu geben und auszuhändigen. Es ist darauf zu achten, dass  die Arbeit am jeweiligen Arbeitstag aneinanderhängend geleistet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .5  Die Mitarbeitenden mit Familienpflichten haben Anspruch auf sozialverträg-  liche  Arbeitszeiten.  Unter  Familie  werden  alle  Lebensgemeinschaften,  unab  -  hängig vom Zivilstand, verstanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.2  Überstundenarbeit und Mehrarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .1       Als  Überstunden  gilt  die  Arbeit,  die  angeordnet  worden  ist  und  über  die  wö  -  chentliche Normalarbeitszeit gemäss Ziff.   2.3.1.1 hinaus geleistet wird. Bei Teil  -  zeitmitarbeitenden,  mit  einer  variablen  wöchentlichen  Normalarbeitszeit  (vgl.  Ziff. 2.3.1.1) gilt  angeordnete   Arbeit, die über die vertraglich vereinbarte, maxi  -  male wöchentliche Normalarbeitszeit hinaus geleistet wird, als Überstunden  -  arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .2  Überstundenarbeit wird angeordnet, wenn sie notwendig ist. Solche Mehrarbeit  ist zu leisten, wenn sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .3  Der  Ausgleich  der  Überstundenarbeit  ist  grundsätzlich  durch  Freizeit  von  gleicher  Dauer  und  in  der  Regel  innert  4  Monaten  vorzunehmen.  Der  Zeit  -  punkt der Kompensation wird im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Im  gekündigten  Arbeitsverhältnis  kann  die  Arbeitgeberin  den  Zeitpunkt  der  Kompensation  der  Überstunden  festlegen,  wobei  sie  auf  die  Bedürfnisse  der  Mitarbeitenden Rücksicht zu nehmen hat. Die Anordnung der Kompensation  von  Überstunden  soll  mindestens  2  Wochen  im  Voraus  erfolgen.  Wird  Über  -  stundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen, so hat der Arbeitgeber diese  mit dem Normallohn samt einem Zuschlag von 25  % zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .4  Leistet eine Teilzeitmitarbeitende in Absprache mit der Arbeitgeberin freiwil  -  lig mehr Arbeit, als dies dem (maximalen) Beschäftigungsgrad gemäss Einzel  -  arbeitsvertrag entspricht, so wird diese Mehrarbeit ohne anderweitige Abrede  mit dem Normallohn ohne Zuschlag abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.3  Überzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .1       Als  Überzeit  gilt  diejenige  Arbeitszeit,  die  über  der  (wöchentlichen)  Höchst-  arbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz liegt (zurzeit 50 Stunden).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .2  Überzeit wird grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Die  Arbeitgeberin kann den Zeitpunkt der Kompensation der Überzeit festlegen, wobei  sie auf die Bedürfnisse der Mitarbeitenden Rücksicht zu nehmen hat. Die Anord  -  nung  der  Kompensation  von  Überzeit  soll  mindestens  2  Wochen  im  Voraus  erfolgen. Wird Überzeitarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen, so hat der Arbeit  -  geber diese mit dem Normallohn samt einem Zuschlag von 25  % zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.4  Arbeitszeitkontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .1  Über die Arbeitszeit ist im Betrieb in geeigneter Form Buch zu führen. Es ist zu  unterscheiden  zwischen  Normalarbeitszeit,  angeordneten  Überstunden  und  Überzeiten sowie freiwillig geleisteter Mehrarbeit (i.   S. v. Ziff.   2.3.2.4).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .2  Am Ende des Jahres oder am Schluss des Arbeitsverhältnisses ist den Mitarbei  -  tenden  eine  Kopie  der  Arbeitszeitkontrolle  auszuhändigen.  Die  Mitarbeiten  -  den haben Anspruch auf Einsichtnahme in die jeweilige Arbeitszeitkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4  Feiertage, Ferien, Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.1  Feiertage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .1  Sofern  an  Feiertagen  zu  den  gleichen  Zeiten  gearbeitet  wird,  wie  sie  für  den  entsprechenden Wochentag gelten, wenn kein Feiertag auf ihn fällt, wird den  Mit  arbeitenden der normale Lohn ohne Zulagen entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .2  Kann  an  einem  Feiertag  aufgrund  der  öffentlich-rechtlichen  Vorschriften  nicht zu den gleichen Zeiten gearbeitet werden, wie sie für den entsprechenden  Wochentag  gelten,  wenn  kein  Feiertag  auf  ihn  fällt,  so  hat  die  Mitarbeitende  Anspruch auf den Lohn, welcher der Arbeitszeit an einem gewöhnlichen Wo  -  chentag entspricht. Die Stundenlöhner sind dabei den Monatslöhnern gleich  -  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.2  Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .1  Der Ferienanspruch beträgt pro Kalenderjahr:  a)  Jugendliche bis zum vollendeten 20.   Altersjahr:  25 Arbeitstage;  b)  bis zum 49.   Altersjahr:  21 Arbeitstage;  c)  ab dem 50.   Altersjahr:  25 Arbeitstage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .2  Der höhere Anspruch wird vom Kalenderjahr an gewährt, in dem das entspre  -  chende Altersjahr vollendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .3  Nicht als Ferientage zählen:  a)  In  die  Ferien  fallende  gesetzliche  Feiertage  gemäss  Kap.    2.4.1  gelten  nicht  als Ferien und können nachbezogen werden;  b)  Krankheits- und Unfalltage während den Ferien gelten nicht als Ferientage,  wenn ein ärztliches Zeugnis die volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit be  -  scheinigt;  c)  die Urlaubstage gemäss Kap.   2.4.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .4     Im Ein- und Austrittsjahr sowie bei unbezahltem Urlaub bemisst sich der Ferien  -  anspruch anteilmässig nach den geleisteten Arbeitstagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .5     Die Mitarbeitenden geben ihre Ferienwünsche für das laufende Jahr der Arbeit  -  geberin  anfangs  Jahr  bis  einem  von  ihr  bestimmten  Zeitpunkt  bekannt.  Da  -  nach  entscheidet  bei  Konflikten  die  Arbeitgeberin,  wobei  Eltern  mit  schul  -  pflichtigen  Kindern  den  Vorrang  während  der  Schulferien  haben.  Wer  seine  Ferienwünsche bis zum bezeichneten Zeitpunkt nicht bekannt gibt, muss sich  nach den bereits bewilligten Ferien der übrigen Mitarbeiter richten (wobei es  diesfalls keinen Vorrang der Eltern mit schulpflichtigen Kindern mehr gibt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .6  Die  Ferien  sind  im  laufenden  Kalenderjahr  zu  beziehen  und  dürfen  nur  im  Ausnahmefall und nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin über das 1.   Drittel  des folgenden Kalenderjahrs hinaus verschoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .7       Angestellten  im  Stundenlohn  wird  der  Ferienlohn  im  Zeitpunkt  des  Ferien-  bezugs ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.3  Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .1  Den Arbeitnehmenden werden folgende bezahlte Absenzen gewährt:  a)  Eigene Eheschliessung  2 Tage;  b)      Eheschliessung eines Elternteils, eigener Kinder und Pflege-  kinder im Sinn des Gesetzes, von Geschwistern und Enkel-  kindern  1 Tag;  c)  Geburt eigener Kinder (nur Vater) und Adoption  2 Tage;  d)      Tod der / des Ehegattin / Ehegatten, der / des Lebenspartne-  rin  /   Lebenspartners und eigener Kinder und Pflegekinder  im Sinn des Gesetzes  4 Tage;  e)  Tod eines Eltern-  /  Schwiegerelternteils und eines Eltern-  teils der/des Lebenspartnerin  /  Lebenspartners  3 Tage;  dern,  einer / eines  Schwiegertochter / Schwiegersohns  und  einer   /eines Schwägerin  /  Schwagers  1 Tag;  g)  Wohnungswechsel (höchstens ein Mal pro Jahr)  1 Tag;  h)  Aushebung, Entlassung aus der Wehrpflicht  nach militäri-        schem      Aufgebot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .2  Kurzabsenzen zur Erledigung privater Angelegenheiten, wie Arztbesuche, Be  -  hördengänge usw., sind nach Möglichkeit in die Freizeit oder in die Randzei  -  ten zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .3  Den Mitarbeitenden, denen bei Erkrankung eines im gleichen Haushalt leben  -  den  eigenen  Kinds  oder  eines  Pflegekinds  im  Sinn  des  Gesetzes  nachweisbar  keine Pflegeperson zur Verfügung steht, wird hierfür gegen Vorlage eines Arzt  -  zeugnisses  (ab  dem  2.    Krankheitstag)  für  höchstens  3  Tage  pro  Krankheitsfall  Urlaub bei vollem Lohnanspruch gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .4  Bezahlter  Bildungsurlaub  bis  zu  einer  Arbeitswoche  pro  Kalenderjahr  wird  den  Delegierten  einer  vertragschliessenden  Arbeitnehmer / innenorganisation  gewährt, die an einem von dieser Organisation veranstalteten Kurs zur Weiter  -  bildung oder an einer Tagung oder Sitzung dieser Organisation teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .5  Die Gesuche sind rechtzeitig bei der Geschäftsführung oder Vorgesetzten ein  -  zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5     Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.1  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .1  Die  vereinbarten  Löhne  und  die  Mindestlöhne  gemäss  diesem  GAV  gelten  für  die  gesamte  Arbeitszeit,  welche  die  Mitarbeitenden  leisten,  ungeachtet  ob  die  Arbeit tagsüber, abends oder an Samstagen, Sonn- und Feiertagen geleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .2  Vorbehalten bleiben Zuschläge aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .3   Die gültigen Regelungen werden jährlich im Anhang 1 zum GAV veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.2  Lohnauszahlung, Abtretungsverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .1     Die Lohnzahlung in Schweizer Landeswährung hat monatlich zu erfolgen. Vor  -  behältlich der bargeldlosen Zahlung ist dem Arbeitnehmenden der Lohn innert  der  Arbeitszeit  auszurichten.  Bei  bargeldloser  Zahlung  muss  spätestens  am  letzten Tag der Zahltagsperiode der Lohnbetrag, welcher dem normalen Lohn  der Periode entspricht, zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .2  Die  Lohnforderungen  dürfen  nicht  an  Dritte  abgetreten  werden.  Die  bereits  vor dem Abschluss des Arbeitsvertrags eingegangenen Lohnabtretungen werden  vom  Unternehmen  nicht  anerkannt.  Dieses  leistet  die  Lohnzahlungen  aus  -  schliesslich  an  die  Mitarbeitenden.  Ausnahmen  bilden  die  richterlichen  Ver  -  fügungen und betreibungsrechtlichen Lohnpfändungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .3  Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf eine monatlich detaillierte Lohnab  -  rechnung, welche neben dem Lohn auch eine Abrechnung der gearbeiteten und  zu arbeitenden Stunden sowie geleistete Mehrarbeit (Überstunden, freiwillige  Mehrarbeit, Überzeit) ausweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.3  13.   Monatslohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .1       Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13.   Monatslohn. Dieser wird Ende  Kalenderjahr oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses anteilsmässig aus  -  gerichtet.  Bei  Mitarbeitenden  im  Stundenlohn  kann  die  Arbeitgeberin  den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.   Monatslohn durch einen Zuschlag von 8,33  % des Stundenlohnes entrich  -  ten. Der Zuschlag ist offen auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .2  Der  13.    Monatslohn  entspricht  bei  vollzeitlich  beschäftigten  Mitarbeitenden  im Monatslohn einem regulären Monatslohn (basierend auf dem Normallohn  ohne Zuschläge). Bei Teilzeit-Mitarbeitenden (mit Monatslohn oder mit Stun  -  denlohn)  entspricht  der  13.    Monatslohn  dem  durchschnittlich  im  vergange  -  nen Jahr ausbezahlten monatlichen Lohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6  Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6.1  Krankheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .1       Die  Arbeitgeberin  schliesst  eine  kollektive  Krankentaggeldversicherung  ab,  die  während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen 80  % des Lohnes versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .2  Der Versicherungsschutz muss ab Arbeitsbeginn gegeben sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .3     Sieht die Police einen aufgeschobenen Leistungsbeginn vor, so ist die Arbeitge  -  berin verpflichtet, ab dem ersten Krankheitstag 80  % des Lohnes zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .4  Soweit die Arbeitgeberin den Mitarbeitenden den Lohn in Höhe von mindes  -  tens  80  %  bezahlt,  fallen  die  Versicherungsleistungen  ihr  zu.  Bezieht  der  Mit-  arbeitende  die  Versicherungsleistung  direkt  von  der  Versicherung,  so  treten  diese Leistungen an die Stelle der Lohnzahlungspflicht der Arbeitgeberin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .5  Die  Prämien  für  die  Krankentaggeldversicherung  tragen  Arbeitgeberin  und  Mitarbeitende je zur Hälfte. Die Arbeitgeberin bezahlt die Prämien und zieht  den Mitarbeitenden monatlich die Hälfte der Prämien vom Lohn ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6.2  Unfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .1  Die Mitarbeitenden werden von der Arbeitgeberin gegen die Folgen von Berufs-  und Nichtbetriebsunfälle nach Massgabe des Gesetzes versichert. Die Prämien für  die Betriebsunfallversicherung werden durch die Arbeitgeberin getragen, jene der  Nichtbetriebsunfallversicherung tragen die Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .2     Werden die Versicherungsleistungen erst nach einer Wartezeit gewährt, entrichtet  die Arbeitgeberin für diese Zeit 80  % des für die Berechnung relevanten Lohnes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6.3  Meldepflicht, Arztzeugnis, Arztbesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .1  Die Mitarbeitenden informieren die Arbeitgeberin im Fall von Krankheit oder  Unfall umgehend. Sie übergeben der Arbeitgeberin ab dem 3.   Tag der Arbeits-  unfähigkeit  unaufgefordert  ein  Arztzeugnis.  Die  Arbeitgeberin  kann  ein  sol  -  ches schon früher verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6.4  Obligatorische und andere Dienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .1  Bei Leistung von schweizerischem Militär-, Zivildienst und Zivilschutzdienst er  -  hält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Lohn nach Art.   324  a OR ausbezahlt. Die  Auszahlung erfolgt aufgrund der Soldmeldekarte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .2     Im Umfang der Lohnzahlungen fallen die Leistungen der EO an den Arbeitgeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .3  Die Mitarbeitenden haben der  /  dem Vorgesetzten die Einberufung zu Militär-  oder  anderen  Dienstleistungen  umgehend  nach  Bekanntgabe  mitzuteilen.  Die  Soldmeldekarten sind umgehend dem Vorgesetzten zuzustellen, damit die Lohn  -  auszahlung erfolgen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .4  Ernstfalleinsätze der Feuerwehr sind bezahlte Absenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Schuldrechtliche Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1  Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .1  Die vertragsschliessenden Verbände verpflichten sich zur Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2     Allgemeinverbindlicherklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .1  Die vertragsschliessenden Verbände vereinbaren, für diesen GAV die Allgemein  -  verbindlichkeit zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3  Gemeinsame Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.1  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .1       Die  vertragsschliessenden  Verbände  vereinbaren  im  Sinn  von  Art.    357  b  OR,  dass  ihnen  gemeinsam  ein  Anspruch  auf  die  Einhaltung  des  GAV  gegenüber  den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmenden zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .2  Jede  vertragsschliessende  Partei  verpflichtet  sich,  bei  ihren  Mitgliedern  auf  die  Einhaltung des GAV zu drängen und bei Verstössen die rechtlich zulässigen Sank  -  tionen zu ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.2  Paritätische Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .1  Es  besteht  eine  Paritätische  Kommission.  Diese  besteht  aus  je  drei  Vertretern  der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Diese wählen aus ihrer Mitte eine  /  n Prä  -  sidentin / Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .2  Der Paritätischen Kommission obliegen die folgenden Aufgaben:  –  Überwachung der Durchführung dieses GAV;  –  Entscheidung über die  Unterstellung eines Betriebs unter diesen GAV;  –  Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV in den Betrie  -  ben, die dem GAV unterstellt sind;  –  Auslegung dieses GAV;  –  Verhängung  von  Sanktionen  bei  Missachtung  des  GAV  (Auferlegung  der  Kontrollkosten,  Verhängung  von  Konventionalstrafen  und  Erteilung  von  Verweisen);  –  Durchführung der jährlichen Lohnverhandlungen gemäss GAV Pt.   3.4.1;  –  Erlass eines Reglements über das Inkasso der Vollzugsbeiträge;  –  Einzug der Vollzugsbeiträge;  –  Verwaltung und Verfügung über die Vollzugsbeiträge;  –        Vermitteln   bei   Meinungsverschiedenheiten   zwischen   Arbeitgebern   und   Arbeitnehmenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .3     Die Kosten der Durchführung von Kontrollen durch die Paritätische Kommis  -  sion können dem kontrollierten Betrieb auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .4  Die  Paritätische  Kommission  ist  berechtigt,  ihre  Entscheidungen  auf  dem  Rechtsweg durchzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.3  Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .1       Stellt  die  Paritätische  Kommission  einen  Verstoss  gegen  die  Bestimmungen  dieses  GAV  fest,  so  kann  sie  gegen  den  fehlbaren  Betrieb  eine  Konventional  -  strafe  verhängen.  Diese  beträgt  Fr.    600.–  bis  Fr.    3000.–.  Bei  vorsätzlichen  oder  wiederholten Verstössen beträgt die Konventionalstrafe Fr.   1200.– bis Fr.   6000.–.  Die Höhe der Konventionalstrafe bemisst sich nach der Schwere des Verstosses  und  des  Verschuldens.  In  leichten  Fällen  kann  die  Paritätische  Kommission  von der Verhängung einer Konventionalstrafe absehen und eine Verwarnung  aussprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.4  Vollzugsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .1  Arbeitgeber und Mitarbeitende bezahlen einen jährlichen Vollzugskostenbei  -  trag.  Dieser  beträgt  für  jeden  Betrieb  Fr.    40.–  und  für  jeden  Mitarbeitenden  Fr.    4.–  pro  Monat.  Mitarbeitende  mit  einem  durchschnittlichen  Pensum  von  weniger als 50   % zahlen die Hälfte dieses Beitrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .2  Die  Arbeitgeber  ziehen  die  Beiträge  monatlich  von  den  Mitarbeitenden  ein  und überweisen sie zusammen mit dem Betriebsbeitrag gesamthaft der Pari  -  tätischen Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .3     Die Vollzugsbeiträge und die Konventionalstrafen werden zur Deckung der Kos  -  ten des Vollzugs verwendet. Ein allfälliger Überschuss darf nur für Weiterbil  -  dungs-  und  soziale  Zwecke  verwendet  werden.  Die  Paritätische  Kommission  erlässt ein Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4     Lohnanpassungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .1  Die  Vertragsparteien  des  GAV  verhandeln  jährlich  im  dritten  Quartal  allfällige  Lohnanpassungen  während  der  Dauer  des  GAV.  Dabei  werden  die  allgemeine  Wirtschaftslage, die Entwicklung der Lohneinkommen und die Lebenshaltungs  -  kosten berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .2  Die gültigen Regelungen werden jährlich im Anhang 1 zum GAV veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5  Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten aus dem GAV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .1  Die Vertragspartner verhandeln und bereinigen Differenzen direkt miteinander.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .2  Ist eine gütliche Einigung unter den Parteien dieses GAV nicht möglich, so kann  jede Partei das kantonale Einigungsamt als Vermittlungsstelle anrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4       Vertragsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .1  Dieser GAV tritt am 1.   Januar 2011 in Kraft und gilt für eine Dauer von 3 Jahren,  d. h. bis zum 31.   Dezember 2013.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .2  Jede vertragsschliessende Partei kann mit Wirkung für alle Parteien den Vertrag  auf 31.   Dezember 2013 kündigen. Wird der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf  schriftlich gekündigt, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vertragsdauer wurde durch die Verlängerungen vom 29.   Oktober 2013, 17.   November 2015  und  24.    Oktober  2017  der  Allgemeinverbindlicherklärung  der  überarbeiteten  Fassung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar  2011  des  Gesamtarbeitsvertrags  für  die  Tankstellen-Shops  des  Kantons  St.Gallen  vom 1.   Juli 2004 wie folgt verlängert:  –  bis 31.   Dezember 2015, nGS 2014-019 (sGS 514.21);  –  bis 31.   Dezember 2017, nGS 2016-026 (sGS 514.21);  –  bis 31.   Dezember 2019, nGS 2018-013 (sGS 514.21).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  zum Gesamtarbeitsvertrag für die Tankstellen-Shops des Kantons St.Gallen  vom 1.   Januar 2011  Mindestlöhne ab 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.      Alle  Mitarbeitenden  ohne  eine Berufslehre im Detailhandel haben bei einem  Arbeitspensum  von  100  %  Anspruch  auf  einen  Mindestlohn  von  Fr.    3570.–  brutto  pro  Monat.  Für  Mit  arbeitende  im  Stundenlohn  beträgt  der  Mindest  -  lohn Fr.   19.60 pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.      Alle  Mitarbeitenden  mit   einer Berufslehre im Detailhandel (2- oder 3-jährige  Lehre) haben bei einem Arbeitspensum von 100  % Anspruch auf einen Mindest  -  lohn    von  Fr.    3775.–  brutto  pro  Monat.  Für  Mitarbeitende  im  Stundenlohn  beträgt der Mindestlohn Fr.   20.75 pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte, mit einem Pensum von 50  % und  mehr der Wochenarbeitszeit, werden im Monatslohn angestellt. Mitarbeitende  mit einem Pensum von unter 50  % können im Stundenlohn an  gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.        Frauen und Männer, die gleichwertige Arbeit leisten, haben Anspruch auf den  gleichen Lohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geändert durch Allgemeinverbindlicherklärung des Anhangs 1 zum Gesamtarbeitsvertrag für  die  Tankstellen-Shops  des  Kantons  St.Gallen  vom  1.    Januar  2011  (überarbeitete  Fassung  des  GAV vom 1.   Juli 2004) vom 20.   Mai 2014 (nGS 2014-055).