Verordnung über das Naturschutzgebiet «Brocheni Flue», Waldenburg
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Brocheni Flue», Waldenburg  Vom 9. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  12 des Ge  -  setzes vom 20. November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    betreffend den Natur- und Landschafts  -  schutz, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das Naturschutzgebiet «Brocheni Flue», Gemeinde Waldenburg, durch Re  -  gierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der  geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, be  -  steht aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 476 des Grundbuchs Waldenburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher  auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann.  Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 4.23 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit  ihrer typischen Fauna und Flora;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung   des   unerschlossenen   und   ungenutzten   Waldgebietes   als  Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewoh  -  nende Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erhaltung der Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemein  -  schaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erhaltung der naturnahen Fliessgewässer und Quellaufstösse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erhaltung und Förderung seltener Arten, insbesondere der Eiben und Or  -  chideen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Erhaltung der Geologischen Naturobjekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der  Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz  -  gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir  -  kung zu beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1224
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen  jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgese  -  hen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Campieren, Lagern in Gruppen, Modellfliegen oder Klettern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Durchführen von sportlichen Veranstaltungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs  -  sigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Entfachen von Feuer ohne Bewilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Betreten mit Hunden, Reiten sowie Befahren mit Mountainbikes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflanzen  -  schutzmitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam  -  meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs-  und Pflegeplan nicht enthalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege-  und Nutzungsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen den jeweiligen Grundeigentümern in  enger Zusammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle und dem  Forstamt beider Basel.  §§  17,  27 und 28 des Gesetzes vom 20.November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über den Natur- und Landschaftsschutz bleiben massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundeigentümer können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten  übertragen. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt beider Basel  und den Eigentümern gemeinsam erarbeitete Pflege- und Nutzungsplan bildet  die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Pflege- und Nutzungsplan ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen  Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen  und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo  -  denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver  -  meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass  -  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1224
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Haftung
                            1  Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun  -  gen. Bei Schäden oder Unfällen, welche durch die Kletterei entstehen, ist der  jeweilige Verursacher haftbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Waldareal
                            1  Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze  des naturnahen Waldbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je  -  weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Be  -  stimmungen der Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Jagd
                            1  Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi  -  gen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwe  -  cken ist weiterhin gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge  -  rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich  verjüngt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Veränderungen im Schutzgebiet
                            1  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Missachtung   der   Schutzvorschriften   kann   je   nach   Zuständigkeit   das  Forstamt beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung  des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine  solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die  notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1224
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.05.2000  01.08.2000  Erlass  Erstfassung  GS 33.1224
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2006  01.01.2007  § 9 Abs. 1  geändert  GS 35.1119  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1224
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  09.05.2000  01.08.2000  Erstfassung  GS 33.1224
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.1224