Verordnung über das Naturschutzgebiet «Forstweid», Röschenz
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Forstweid», Röschenz  Vom 20. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2012)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  12 des Ge  -  setzes   vom  20.   November   1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    betreffend  den Natur-   und  Landschafts  -  schutz, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das   Naturschutzgebiet   «Forstweid»,   Gemeinde   Röschenz,   durch   Regie  -  rungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der  geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, be  -  steht aus zwei Teilflächen der Parzelle Nr. 1260 des Grundbuchs Röschenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher  auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann.  Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 6.95 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung und Förderung der strukturreichen Kulturlandschaft als Lebens  -  raum für seltene Tiere und Pflanzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Förderung und Erhaltung von artenreichen, extensiv genutzten Wiesen  mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Förderung von artenreichen Krautsäumen und Staudenfluren entlang der  Gehölze und der Waldränder, insbesondere als Lebensraum für Schmet  -  terlinge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erhaltung und Förderung von struktur- und artenreichen Feldgehölzen,  Hecken, Eichen und Einzelbäumen sowie Kleinstrukturen wie Gebüsche,  Ast- und Steinhaufen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz  -  ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei  -  nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be  -  einträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0796
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen ent  -  sprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Umbrechen des Bodens ohne Bewilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Umwandlung der Mähwiesen-Flächen in Dauerweiden ohne Bewilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder  solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet  wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten  seltener oder geschützter Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Campieren oder Modellfliegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Entfachen von Feuer ohne Berechtigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs  -  sigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Laufenlassen von Hunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Reiten, Radfahren und Biken abseits der erlaubten Wege sowie Befahren  mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflanzen  -  schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie  Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Auf  -  wertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Besucherlen  -  kung sowie zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Unterhalt bestehender Wege sowie Bodeneingriffe und Begehungen zur  Dokumentation archäologischer Befunde bleiben in Absprache mit der kanto  -  nalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle und der Grundeigentümerin vor  -  genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem  Landwirtschaftlichen Zentrum und der Grundeigentümerin für die Betreuung  und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§  17,  27 und 28 des Gesetzes  vom 20. November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über den Natur- und Landschaftsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   den   Schutzzielen   entsprechende   Pflege   und   Unterhalt   der   Landwirt  -  schaftsflächen wird mit Bewirtschaftungsvereinbarungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0796
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo  -  denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver  -  meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass  -  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Haftung
                            1  Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfach  -  stelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist  verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige  Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren  durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0796
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2011  01.01.2012  Erlass  Erstfassung  GS 37.0796  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0796
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  20.12.2011  01.01.2012  Erstfassung  GS 37.0796  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0796