Interkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
                            Interkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer  BVG- und Stiftungsaufsicht  vom 26. September 2005  Die  Kantone  Glarus,  Appenzell  Ausse  rrhoden,  Appenzell  Innerrhoden,  St. Gallen, Graubünden und Thurgau  vereinbaren:  I.         Allgemeine         Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantone  Glarus,  Appenzell  Au  sserrhoden,  Appenzell  Innerrhoden,  St. Gallen, Graubünden und Thurgau errichten und führen gemeinsam die  Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht.  Träge  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kanton  Schaffhausen  kann  sich    der  Ostschweizer  BVG-  und  Stif-  tungsaufsicht jederz  eit anschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsau fsicht ist eine öffentlich-rechtli-
                            che Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sitz ist St.Gallen.  Rechtsnatur  und Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Ostschweizer  BVG-  und  Stift  ungsaufsicht  erfüllt  die  den  Kantonen  nach der Bundesgesetzgebung über die be  rufliche Alters-, Hinterlassenen-  und Invalidenvorsorge übertragenen Aufgaben.  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vereinbarungskantone  können  der  Ostschweizer  BVG-  und  Stif-  tungsaufsicht  die  nach  den  Bestimmungen  des  Schweizerischen  Zivilge-  setzbuches  den  Kantonen  zugewiesenen    Aufgaben  der  Oberaufsicht  und  der  Aufsicht  über  die  klassischen  Stiftungen  sowie  die  Funktionen  als  Umwandlungs- und Änderungsbehörde übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gilt das Recht des
                            Kantons St.Gallen.  Anwendbares  Recht  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Mitarbeitenden  der  Ostsch  weizer  BVG-  und  Stiftungsaufsicht  wird das Dienst- und Besoldungsrecht  des Kantons St.Gallen angewendet.  b  ) Dienst- und  Besoldungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mitarbeitende, die nach der Bundesg  esetzgebung über die berufliche Al-  ters-, Hinterlassenen- und  Invalidenvorsorge obligatorisch versichert sind,  werden der Pensionskasse  Thurgau angeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Verfügungen  der  Ostschweizer  BVG-  und  Stiftungsaufsicht,  welche  die  berufliche  Vorsorge  betreffen,  k  önnen  nach  Art.  74  des  Bundesgesetzes  über  die  berufliche  Alte  rs-,  Hinterlassenen-  und  Invalidenvorsorge  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. Juni 1982    1 )  angefochten werden.  c) Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Verfügungen  der  Ostschweizer  BVG-  und  Stiftungsaufsicht  im  Bereich  der  klassischen  Stiftungen  können  n  ach  Massgabe  der  Rechtspflege-  bestimmungen des Vereinbarungskantons,i  n dem sich der Sitz der Stiftung  befindet, angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Amtliche Bekanntmachungen der Osts  chweizer BVG- und Stiftungsauf-  sicht werden in den amtlichen Pub  likationsorganen der Vereinbarungskan-  tone veröffentlicht.  Amtliche  Bekannt-  machungen  II.       Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Organe der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind:
                            Organe  a)    die  Verwaltungskommission;  b)    die    Geschäftsleitung;  c)    die    Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Regierungen  der  Vereinbarungskantone  wählen  je  ein  Regierungs-  mitglied  in  die  Verwaltungskommissi  on.  Die  Amtsdauer  beträgt  vier  Jahre.  Verwaltungs-  kommission  a) Zusammen-  setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verwaltungskommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Verwaltungskommission ist besc  hlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer  Mitglieder anwesend ist.  b  ) Beschluss-  fassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Beschlüsse  werden  durch  einf  aches  Mehr  der  Stimmenden  gefasst.  Bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Vors  itzende  oder  der  Vorsitzende  den  Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  831.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Direktorin oder der Direktor ist antragsberechtigt und nimmt mit be-  ratender Stimme an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Die Verwaltungskommission:
                            c) Zuständigkeit  a)  wählt  die  Geschäftsleitung  sowi  e  nach  Massgabe  des  Organisations-  reglements  der  Ostschweizer  B  VG-  und  Stiftungsaufsicht  leitende  Mitarbeitende;  b)    erlässt ein Organisa  tionsreglement  der Osts  chweizer BVG- und Stif-  tungsaufsicht;  c)     legt  den  Leistungsauftrag  über  die  Führung  der  Ostschweizer  BVG-  und Stiftungsaufsicht fest;  d)    sorgt für Qualitätssicherung und Controlling;  e)    beschliesst    über    den    Voranschlag;  f)     wählt  eine  Revisionsstelle  und  ni  mmt  von  deren  jährlichen  Bericht  Kenntnis;  g)    genehmigt Jahresrechnung und Jahresbericht;  h)     erlässt  die  für  die  Aufsichtstätigkeit  erforderlichen  verfahrensrechtli-  chen Bestimmungen und den Gebührentarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Die Vereinbarungskantone regeln di e Entschädigung ihrer Mitglieder der
                            Verwaltungskommission.  Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Geschäftsleitung  setzt  sich  nach  Massgabe  des  Organisationsregle-  ments zusammen.  Geschäftsleitung  a) Zusammen-  setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Direktorin oder der Direktor führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Geschäftsleitung:  b  ) Aufgaben  a)  besorgt nach Massgabe der gese  tzlichen Bestimmungen über die Auf-  sicht  von  Vorsorgeeinrichtungen  und  klassischen  Stiftungen  sowie  des  Organisationsreglements  die  operative  Aufgabenerfüllung  der  Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht;  b)     stellt  den  Geschäftsgang  der  Ostschweizer  BVG-  und  Stiftungsauf-  sicht sicher;  c)     wählt  die  Mitarbeitenden  der  Os  tschweizer  BVG-  und  Stiftungsauf-  sicht, soweit nicht die Verw  altungskommission zuständig ist;  d)    bereitet die Geschäfte der Ve  rwaltungskommission vor und stellt An-  trag;  e)    erfüllt alle weiteren Aufgaben, die nicht der Verwaltungskommission  zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Geschäftsleitung kann unter Vo  rbehalt der Zustimmung der Verwal-  tungskommission  mit  anderen  Kantonen  Zusammenarbeitsverträge  über  die Bereitstellung von Dienstleistunge  n der Ostschweizer BVG- und Stif-  tungsaufsicht gegen kos  tendeckende Entschädigungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Die Revisionsstelle der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht prüft
                            jährlich die Jahresrechnung und erst  attet der Verwaltungskommission Be-  richt über das Ergebnis.  Revisionsstelle  III.      Finanzhaushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Der Finanzbedarf der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht wird ge-
                            deckt durch:  Einnahmen  a) Arten  a)    kostendeck  ende    Gebühren    für    Amtshandlungen;  b)    kostendeckende    Entschädigungen    fü  r  Dienstleistungen  nach  Art.  14  Abs. 2 dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Vorsorgeeinrichtungen  und  klassische    Stiftungen  entrichten  Gebühren  für Amtshandlungen.  b  ) Gebühren für  Amtshandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gebührentarif  bezeichnet  die  Amtshandlungen  sowie  die  Mindest-  und  Höchstansätze.  Der  Ansatz  beträg  t  bei  Vorsorgeeinrichtungen  maxi-  mal   die   Hälfte,   bei   klassischen   S  tiftungen   maximal   ein   Viertel   der  Quadratwurzel  aus  der  Bilanzsumme  inklusive  Rückkaufswerte,  mindes-  tens aber Fr. 150.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gebühr wird bemessen nach:  a)    der Bilanzsumme einsch  liesslich Rückkaufswerte;  b)    Zeit-    und    Arbeitsaufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Für die Haushaltführung und das Rec hnungswesen wird das Finanzhaus-
                            haltsrecht des Kantons St.G  allen sinngemäss angewendet.  Haushaltführung  und Rechnungs-  wesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Ostschweizer  BVG-  und  Stiftungs  aufsicht  haftet  für  ihre  Verbind-  lichkeiten  und  für  Schäden,  welche  ih  re  Organe  und  ihre  Mitarbeitenden  in Ausübung der amtlichen Tätigkeit  Dritten widerrechtlich zufügen.  Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vereinbarungskantone  haften  subsidiär.  Der  Anteil  des  einzelnen  der der Ostschweizer BVG- und Stif  tungsaufsicht unterstehenden Vorsor-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geeinr  ichtungen  und  klassischen  Stif  tungen  mit  Sitz  im  Vereinbarungs-  kanton     zum     Vermögen     aller     ihre  r     Aufsicht     unterstehenden  Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsau fsicht ist von allen Staats-, Be-
                            zirks- und Gemeindesteuern der  Vereinbarungskantone befreit.  Steuerbefreiung  IV.      Streiterledigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Streitigkeiten  zwischen  den  Vere  inbarungskantonen  oder  zwischen  Ve-  reinbarungskantonen  und  Ostschweizer    BVG-  und  Stiftungsaufsicht  wer-  den  einem  Schiedsgericht  unterbreite  t.  Jede  Streitpartei  bezeichnet  ein  Schiedsgerichtsmitglied.  Schiedsgericht  a) Zusammen-  setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Streitparteien  bezeichnen gemeinsam:  a)    eine Vorsitzende oder einen Vo  rsitzenden des Schiedsgerichts;  b)     nötigenfalls  weitere  Schiedsgerichtsmitglieder,  damit  das  Schiedsge-  richt insgesamt eine ungerade Mitgliederzahl aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons  St.Gallen bezeichnet die  Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die wei-  teren   Schiedsgerichtsmitglieder,   wenn   sich   die   Streitparteien   nicht  einigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Das Schiedsgerichtsverfahren richte t sich im Übrigen nach dem Konkor-
                            dat über die Schiedsgeric  htsbarkeit vom 27. März 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  b  ) ergänzendes  Recht  V.  Kündigung und Auflösung der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vereinbarungskantone können ih  re Beteiligung an der Ostschweizer  BVG- und Stiftungsaufsicht unter Ei  nhaltung einer Frist von zwei Jahren  auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Vereinbarungskanton haftet ante  ilmässig für die während seiner Be-  teiligung verursachten Haftungsfälle nach   Art. 19 Abs. 2 dieser Vereinba-  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  austretende Vereinbarungskanton  hat  keinen  Anspruch  auf  das  Ver-  mögen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  320.060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vereinbarungskantone  können  die  Vereinbarung  durch  übereinstim-  menden  Beschluss  ihrer  zuständigen  Organe  unter    Einhaltung  einer  Frist  von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres auflösen.  Auflösung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  vorhandene  Vermögen  wird  anteilmässig  den  Vereinbarungskanto-  nen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Anteil  des  einzelnen  Vereinba  rungskantons  bemisst  sich  nach  dem  Verhältnis  des  Vermögens  der  der  Ostschweizer  BVG-  und  Stiftungsauf-  sicht  unterstehenden  Vorsorgeeinrichtungen  und  klassischen  Stiftungen  mit  Sitz  im  Vereinbarungskanton  zu  m  Vermögen  aller  ihrer  Aufsicht  un-  terstehenden Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen.  VI.      Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Der Kanton St.Gallen stellt der Osts chweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
                            zur Liquiditätssicherung ein Kontokorrent zur Verfügung.  Liquiditäts-  sicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  St.Gallen  leistet  der  Os  tschweizer  BVG-  und  Stiftungsauf-  sicht für ihre Erstausstattung an ihre  m Sitz einen Ausst  attungsbeitrag von  Fr. 200'000.–.  Ausstattungs-  beitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Beitrag wird mit Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Diese Vereinbarung bedarf zur ihre r Rechtsgültigkeit der Zustimmung der
                            verfassungsmässig zuständigen Or  gane der Vereinbarungskantone.  Rechtsgültigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Regierungen der Vereinbar  ungskantone legen gemeinsam fest:  Vollzugsbeginn  a)  den Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung;  b)    den Termin der Tätigkeitsaufnahme der Ostschweizer BVG- und Stif-  tungsaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vereinbarungskantone   stellen sicher, dass die Akten der Vorsorgeein-  richtungen  und,  soweit  die  Vereinbarungskantone  die  Oberaufsicht  und  die     Aufsicht     sowie     die     Funktionen     als     Umwandlungs-     und  Änderungsbehörde    übertragen    habe  n,    die    Akten    der    klassischen  Stiftungen am Termin der Tätigkeitsaufn  ahme im Besitz der Ostschweizer  BVG- und Stiftungsaufsicht sind.