Verordnung über das Naturschutzgebiet «Häxenblätz-Brangboden», Bretzwil
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Häxenblätz-Brangboden»,  Bretzwil  Vom 15. Januar 2002 (Stand 1. Januar 2015)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  12 des Gesetzes vom 20. November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   betreffend den Na  -  tur- und Landschaftsschutz,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das Naturschutzgebiet «Häxenblätz-Brangboden», Gemeinde Bretzwil, durch  Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar  der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen,  besteht aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 1651 des Grundbuchs Bretzwil.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher  auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann.  Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 6,63 ha.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit  ihrer typischen Fauna und Flora;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum  für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig auf  -  gebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von selte  -  nen Arten, insbesondere der lichtliebenden Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erhaltung und Förderung der Magerwiese mit ihrer charakteristischen  Lebensgemeinschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und  Pflanzenarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  790  , GS 31.59  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0408
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der  Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz  -  gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir  -  kung zu beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen  jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Freizeitaktivitäten mit übermässigen Immissionen auf Fauna und Flora;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs  -  sigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Laufen lassen von Hunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Modellfliegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Reiten oder Befahren des Gebietes abseits der erlaubten Wege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Entfachen von Feuer ausserhalb der bestehenden Feuerstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflanzen  -  schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam  -  meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und  Schutzkonzept nicht enthalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und  Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligungen
                            1  Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Bewilligun  -  gen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden und soweit da  -  durch keine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes entsteht. Das Bewilli  -  gungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem  Forstamt beider Basel und der Grundeigentümerin für die Betreuung des Na  -  turschutzgebietes gemäss  §§  17,  27 und 28 des Gesetzes vom 20.November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über den Natur- und Landschaftsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0408
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigne  -  ten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den  Forstdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und der Eigen  -  tümerin gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept für die Naturschutz  -  gebiete im Wald der Gemeinde Bretzwil mit Abgeltungsberechnung bildet die  Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung ist nach 25 Jahren  von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der betroffenen Grund  -  eigentümerin zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen  anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge  neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo  -  denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver  -  meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass  -  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Haftung
                            1  Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Waldareal
                            1  Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze  des naturnahen Waldbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je  -  weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Be  -  stimmungen der Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Jagd
                            1  Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi  -  gen gesetzlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge  -  rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich  verjüngt werden können.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0408
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Veränderungen im Schutzgebiet
                            1  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Missachtung   der   Schutzvorschriften   kann   je   nach   Zuständigkeit   das  Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht  -  mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An  -  ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen  Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Rechtskraft des begleitenden Regierungsratsbe  -  schlusses in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  In Kraft seit 30. Januar 2002  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0408
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.01.2002  30.01.2002  Erlass  Erstfassung  GS 34.0408
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2006  01.01.2007  § 10 Abs. 1  geändert  GS 35.1119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Ingress  geändert  GS 2014.128
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  § 1 Abs. 1  geändert  GS 2014.128
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  § 1 Abs. 2  geändert  GS 2014.128
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  § 1 Abs. 3  aufgehoben  GS 2014.128  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0408
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  15.01.2002  30.01.2002  Erstfassung  GS 34.0408  Ingress  16.12.2014  01.01.2015  geändert  GS 2014.128
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 16.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.128
§ 1 Abs. 2 16.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.128
§ 1 Abs. 3 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014.128
§ 10 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0408