Verordnung über das Naturschutzgebiet «Binzenberg-Chüeweid», Bretzwil und Reigoldswil
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Binzenberg-Chüeweid»,  Bretzwil und Reigoldswil  Vom 9. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2015)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  12 des Gesetzes vom 20.  November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    betreffend den Na  -  tur- und Landschaftsschutz,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das   Naturschutzgebiet   «Binzenberg-Chüeweid»,   Gemeinden   Bretzwil   und  Reigoldswil, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeu  -  tung   in   das   Inventar   der   geschützten   Naturobjekte   des   Kantons   Basel-Land  -  schaft   aufgenommen,  besteht   aus   einer  Teilfläche  der Parzelle  Nr.  1383  des  Grundbuchs Bretzwil sowie der Parzelle Nr. 1044 und einer Teilfläche der Par  -  zelle Nr. 1041 des Grundbuchs Reigoldswil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher  auf   dem   Geoportal   des   Kantons   Basel-Landschaft   eingesehen   werden   kann.  Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 26,89 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung  und  Förderung  der  standortgemässen  Waldgesellschaften   mit  ihrer typischen Fauna und Flora;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Förderung  von extensiv  bewirtschafteten,   strukturreichen  und stufig auf  -  gebauten   Waldbeständen   zur   Förderung   seltener   Arten,   insbesondere  der Lichtholzarten wie Waldföhre, Eiche und Mehlbeerbaum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erhaltung und Förderung der traditionellen Waldnutzungsform des Mittel  -  waldes   als   kulturhistorisches   Anschauungsobjekt   sowie  als   Lebensraum  für lichtliebende Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Förderung   und   Erhaltung   des   extensiv   genutzten   Weidegebiets   «Chüe  -  weid» als struktur- und artenreiche Magerweide;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 31.59, SGS  790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Erhaltung und Förderung von vielfältigen Feldgehölzen und Hecken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Erhaltung   der   Weidewälle   bzw.   Weidegräben   und   der   Lesesteinhaufen  als kulturhistorische Objekte sowie als ökologisch wertvolle Kleinstruktu  -  ren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Erhaltung   und   Förderung   der   seltenen   und   der   geschützten   Tier-   und  Pflanzenarten, insbesondere der Orchideen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen,   Veränderungen,   Eingriffe   und   Störungen,   welche   die   Schutz  -  ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei  -  nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be  -  einträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen  jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Umbrechen des Bodens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden,  oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge  -  biet   wie   Lärm,    grossflächige    Störungen    oder   Schädigungen   von  Standorten seltener oder geschützter Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Campieren oder Modellfliegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Entfachen von Feuer ohne Bewilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Wegwerfen,  Ablagern  oder Einleiten  von  Abfällen,  Materialien  und  Flüs  -  sigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Laufenlassen von Hunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Reiten, Radfahren und Biken abseits der erlaubten Wege sowie Befahren  mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflanzen  -  schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Pflücken,   Ausgraben   oder   unbewilligtes   Ansiedeln   von   Pflanzen   sowie  Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege, sofern diese im Nutz-  und Schutzkonzept nicht enthalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und  Schutzkonzept zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besu  -  cherlenkung sowie zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nutzung und Unterhalt bestehender Wege bleiben gewährleistet.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln   von   Pflanzen   und   Tieren   dürfen   nur   mit   dem   Einverständnis   und   unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde  sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligungen
                            1  Alle   Veranstaltungen   unterliegen   der   Bewilligungspflicht.   Bewilligungen   kön  -  nen unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden und soweit dadurch keine  Beeinträchtigungen   des   Naturschutzgebiets   entstehen.   Das   Bewilligungsver  -  fahren   für   Veranstaltungen   im   Wald   richtet   sich   nach   den   kantonalen   wald  -  rechtlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,  wenn  mehrere  Einwohnergemeinden betroffen sind, das  Amt  für  Wald beider  Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die  Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem  Amt für Wald beider Basel und der Grundeigentümerschaft für die Betreuung  und   Pflege   des   Naturschutzgebiets   gemäss   §§  17,   27   und   28   des   Gesetzes  vom 20.  November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über den Natur- und Landschaftsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen  -  seitigem   Einverständnis   können   Pflege   und   Aufsicht   auch   geeigneten   Dritten  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nutz- und Schutzkonzept vom 30.  Juni 2001 für die Wald-Naturschutzge  -  biete in der Gemeinde Bretzwil mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung  bildet   die   Grundlage   für   Nutzung,   Pflege   und   Unterhalt   des   geschützten   Ge  -  biets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fach  -  stellen gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Be  -  darf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanziel  -  le Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Peri  -  ode zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   den   Schutzzielen   entsprechende   Pflege   und   Unterhalt   der   Landwirt  -  schaftsflächen wird mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Pflegearbeiten   dürfen   nur   bei   trockenem   Wetter   und   bei   trockenen   Bo  -  denverhältnissen   ausgeführt   werden.   Um   Gewässerverunreinigungen   zu   ver  -  meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass  -  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 31.59, SGS  790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.114
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Haftung
                            1  Die   Bewirtschafter   oder   Auftragnehmer   tragen   die   Verantwortung   für   eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten   Schädigungen   der   Naturobjekte   oder   bei   Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Waldareal
                            1  Bei der forstwirtschaftlichen  Nutzung des   Waldareals  gelten  die  Grundsätze  des naturnahen Waldbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je  -  weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be  -  stimmungen der Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Jagd
                            1  Die   Jagd   bleibt   im   Rahmen   der   einschlägigen,   gesetzlichen   Bestimmungen  gewährleistet. Der Einsatz  von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er  -  laubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Wildbestand   ist   so   zu   regulieren,   dass   die   Waldungen   mit   standortge  -  rechten   Baumarten   und   ohne   aufwändige   Wildschutzmassnahmen   natürlich  verjüngt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt  für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung  des   rechtmässigen   Zustands   innert   angemessener   Frist   verfügen.   Wird   eine  solche   Anordnung   nicht   befolgt,   so   ist   die   zuständige   Fachstelle   befugt,   die  notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 15. Januar 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    über das Naturschutzgebiet «Binzen  -  berg-Schweini», Bretzwil, wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2015 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 34.0412, SGS 790.451  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2014  01.01.2015  Erlass  Erstfassung  GS 2014.114  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  09.12.2014  01.01.2015  Erstfassung  GS 2014.114  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.114