Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
                            Rahmenvereinbarung für die interkantonale  Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV)  vom 24. Juni 2005 (Stand 11. Mai 2007)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1. Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Die Rahmenvereinbarung regelt Grundsätze und Verfahren der interkantonalen Zu  -  sammenarbeit mit Lastenausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bildet die Grundlage für interkantonale Zusammenarbeitsverträge in den Berei  -  chen gemäss Art.  48a der Bundesverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kantone können interkantonale Zusammenarbeitsverträge in anderen Aufgabenbe  -  reichen der Rahmenvereinbarung unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
                            1  Mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich wird eine bedarfsge  -  rechte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung angestrebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist so auszugestalten, dass die Nutzniesser auch Kosten- und Entscheidungsträ  -  ger sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) veröffentlicht alle vier Jahre einen  Rechenschaftsbericht über den Stand der Anwendung der Grundsätze der interkanto  -  nalen Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
                            1  Die Kantone verpflichten sich, die Grundsätze der Subsidiarität und der fiskali  -  schen Äquivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  101
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Stellung der kantonalen Parlamente
                            1  Die Kantonsregierungen sind verpflichtet, die kantonalen Parlamente rechtzeitig  und umfassend über bestehende oder beabsichtigte Vereinbarungen im Bereich der  interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen regelt das kantonale Recht die Mitwirkungsrechte der Parlamente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2. Zuständigkeiten und Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Konferenz der Kantonsregierungen (KdK)
                            1  Beitrittserklärungen, Austrittserklärungen und Änderungsgesuche zur Rahmenver  -  einbarung sind bei der KdK zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die KdK stellt das Inkrafttreten und das Ausserkrafttreten der Rahmenvereinba  -  rung fest und führt ein allfälliges Änderungsverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie wählt die Mitglieder der Interkantonalen Vertragskommission (IVK) und ge  -  nehmigt deren Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Präsidium der KdK
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das informelle Vor  -  verfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Interkantonale Vertragskommission (IVK)
                            1  Die IVK ist zuständig für das förmliche Vermittlungsverfahren im Rahmen des  Streitbeilegungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der KdK auf eine Amtszeit von vier  Jahren gewählt werden. Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der  Sprachregionen Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die KdK trägt die Bereitstellungskosten der IVK. Alle weiteren Kosten sind ge  -  mäss Art.  34 Abs.  5 von den Parteien zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3. Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Leistungserbringer ist ein Kanton oder eine gemeinsame Trägerschaft, in deren Zu  -  ständigkeitsbereich die Leistungserstellung fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistungskäufer ist der die Leistungen abgeltende Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leistungsersteller ist, wer eine Leistung herstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nachfragende im Sinne von Art.  13 und Art.  23 sind potentielle Leistungsbezüger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit  Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkantonalen Zusammen  -  arbeit mit Lastenausgleich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die gemeinsame Trägerschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Leistungskauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. Gemeinsame Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Definitionen
                            1  Als gemeinsame Trägerschaft wird eine Organisation oder Einrichtung von zwei  oder mehreren Kantonen bezeichnet, die zum Zwecke hat, bestimmte Leistungen im  Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemeinsam zu er  -  bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die an einer gemeinsamen Trägerschaft beteiligten Kantone werden als Trägerkan  -  tone bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Anwendbares Recht
                            1  Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen  Verträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Rechte der Trägerkantone
                            1  Die Trägerkantone haben in der Trägerschaft grundsätzlich paritätische Mitspra  -  che- und Mitwirkungsrechte. Diese können ausnahmsweise nach der finanziellen  Beteiligung gewichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sind umfassend und erstrecken sich auf  alle Bereiche der Leistungserbringung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Gleichberechtigter Zugang
                            1  Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zugang zu den  Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufsicht
                            1  Die Trägerkantone stellen eine wirksame Aufsicht über die Führung und Verwal  -  tung der gemeinsamen Trägerschaft sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie übertragen die Aufsichtsfunktionen geeigneten Organen. Allen Trägerkantonen  ist die Einsitznahme in die Organe zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Geschäftsprüfung
                            1  Bei   gemeinsamen   Trägerschaften   werden   interparlamentarische   Geschäftsprü  -  fungskommissionen eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sitzzuteilung ist grundsätzlich paritätisch. In Ausnahmefällen kann sie sich  nach dem Finanzierungsschlüssel richten, wobei jedem Kanton eine Mindestvertre  -  tung einzuräumen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission wird rechtzeitig und um  -  fassend über die Arbeit der gemeinsamen Trägerschaft informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen können den Trägerkanto  -  nen Änderungen des Vertrages beantragen. Sie haben im Rahmen der Erarbeitung  eines Leistungsauftrages und Globalbudgets angemessene Mitwirkungsrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Eintritt
                            1  Neue Trägerkantone bezahlen eine Einkaufssumme, welche dem aktuellen Wert  der durch die bisherigen Trägerkantone getätigten Investitionen anteilsmässig ent  -  spricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bisherigen Trägerkantone haben im Umfang der von ihnen getätigten Investi  -  tionen einen Anspruch auf die Einkaufssumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Eintrittsverfahren ist in den interkantonalen Verträgen zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Austritt
                            1  Das Austrittsverfahren und die Austrittsbedingungen einschliesslich eines allfälli  -  gen Entschädigungsanspruchs austretender Trägerkantone sind in den interkantona  -  len Verträgen zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Austretende Trägerkantone haften für Verbindlichkeiten, die während der Dauer  ihrer Mitträgerschaft entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Auflösung
                            1  Ein allfälliger Auflösungs- und Liquidationserlös ist anteilmässig nach Massgabe  der Beteiligung auf die Vertragsparteien zu verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für allfällige zur Zeit der Auflösung bestehende Verpflichtungen haften die Trä  -  gerkantone solidarisch, soweit die interkantonalen Verträge nichts anderes vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Haftung
                            1  Die   Trägerkantone   haften   subsidiär   und   solidarisch   für   die   Verbindlichkeiten  gemeinsamer Trägerschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Trägerkantone haften für Personen, die sie in interkantonale Organe abordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen  Verträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Information
                            1  Die Trägerkantone sind über die Tätigkeiten der gemeinsamen Trägerschaft recht  -  zeitig und umfassend zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. Leistungskauf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Formen des Leistungskaufs
                            1  Ein Leistungskauf kann mittels Ausgleichszahlungen, Tausch von Leistungen oder  Mischformen von Zahlung und Tausch erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Mitsprache der Leistungskäufer
                            1  Den Leistungskäufern wird in der Regel mindestens ein partielles Mitspracherecht  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zugang zu den Leistungen
                            1  Nachfragende aus den Vertragskantonen haben grundsätzlich gleichberechtigten  Zugang zu den Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Vertragskantonen jenen  aus Nichtvertragskantonen vorgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Trägerkantonen jenen  aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Informationsaustausch
                            1  Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die erbrachten  Leistungen zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Kosten- und Leistungsrechnungen
                            1  Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente und nachvoll  -  ziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die an einem Vertrag beteiligten Kantone erarbeiten die Anforderungen an die  Kosten- und Leistungsrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Kosten- und Nutzenbilanz
                            1  Vor Aufnahme von Verhandlungen legen die Verhandlungspartner dar, von wel  -  chen Leistungen und Vorteilen sie profitieren und mit welchen Kosten und nachteili  -  gen Wirkungen sie belastet werden. Die Leistungserbringer weisen die anfallenden  Kosten nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone sind verpflichtet, die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. Grundsätze für die Abgeltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abgeltung von Leistungsbezügen aus anderen Kantonen
                            1  Leistungen mit erheblichen Kosten, für die ausserkantonale Leistungsbezügerinnen  und -bezüger nicht aufkommen, werden durch Ausgleichszahlungen der Kantone ab  -  gegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Festlegung der Abgeltung und der sonstigen Vertragsinhalte ist grundsätzlich  Sache der Vertragsparteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Kriterien für die Abgeltung
                            1  Ausgangslage für die Bestimmung der Abgeltung bilden die durchschnittlichen  Vollkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgeltung erfolgt ergebnisorientiert und richtet sich nach der effektiven Bean  -  spruchung der Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Kriterien bei der Festlegung der Abgeltung sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eingeräumte oder beanspruchte Mitsprache- und Mitwirkungsrechte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der gewährte Zugang zum Leistungsangebot;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  erhebliche Standortvorteile und –nachteile im Zusammenhang mit der Leis  -  tungserbringung und dem Leistungsbezug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Transparenz des Kostennachweises;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abgeltung des Leistungserstellers
                            1  Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungsersteller zu  -  kommen zu lassen, so weit dieser die Kosten für die Leistungserstellung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Gemeinden als Leistungsersteller
                            1  Sind die Leistungsersteller Gemeinden, ist diesen ein Anhörungs- und Mitsprache  -  recht einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In einem interkantonalen Vertrag kann Gemeinden oder von ihnen getragenen Or  -  ganisationen ein direkter Anspruch auf die Abgeltung eingeräumt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Grundsatz
                            1  Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus bestehen  -  den oder beabsichtigten interkantonalen Verträgen durch Verhandlung oder Vermitt  -  lung beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der interkanto  -  nalen   Zusammenarbeit   mit   Lastenausgleich   vor   Erhebung   einer   Klage   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 am nachstehend
                            beschriebenen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Streitbeilegungsverfahren kann auch von Nichtvereinbarungskantonen sowie  von interkantonalen Organen, die nicht auf der IRV basieren, angerufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Streitbeilegungsverfahren
                            1  Das Streitbeilegungsverfahren ist zweistufig. Es besteht aus einem informellen  Vorverfahren vor dem Präsidium der KdK und einem förmlichen Vermittlungsver  -  fahren vor der IVK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Kanton und jedes interkantonale Organ kann zu diesem Zweck beim Präsidi  -  um der KdK mit schriftlichem Vermittlungsgesuch das Streitbeilegungsverfahren  einleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Informelles Vorverfahren
                            1  Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt die Präsidentin oder der Präsident der  KdK oder eine andere von ihr oder ihm bezeichnete Persönlichkeit als Vermittler die  Vertretungen der beteiligten Parteien zu einer Aussprache ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann eine auf dem Gebiet der Mediation be  -  sonders befähigte Person beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab Eingang des Ver  -  mittlungsgesuchs zu einer Einigung, so leitet der Vermittler das förmliche Vermitt  -  lungsverfahren vor der IVK ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Förmliches Vermittlungsverfahren
                            1  Die IVK gibt den Parteien die Eröffnung des förmlichen Vermittlungsverfahrens  bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der IVK bezeichnen eine Persönlichkeit als Vorsitzende oder Vor  -  sitzenden für das hängige Vermittlungsverfahren. Können sie sich nicht innert Mo  -  natsfrist auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen oder wird die bezeichnete Person  von einer Partei abgelehnt, wird die Präsidentin oder der Präsident des Bundesge  -  richts darum ersucht, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für das Vermitt  -  lungsverfahren zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens ist unter Angabe des Streitgegenstandes  der Bundeskanzlei anzuzeigen. Werden durch die Streitigkeit Interessen des Bundes  berührt, so kann der Bundesrat eine Person bezeichnen, die als Beobachterin des  Bundes am Vermittlungsverfahren teilnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Parteien   sind   befugt,   ihre   abweichenden   Standpunkte   zuhanden   der   IVK  schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren, und sie erhalten Gelegenheit, sich  mündlich vor der IVK zu äussern. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Ergebnis wird von der IVK zuhanden der Beteiligten in einer Urkunde festge  -  halten. Darin ist auch die Verteilung der Verfahrenskosten auf die Parteien zu re  -  geln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Parteien verpflichten sich, eine allfällige Klage beim Schweizerischen Bundes  -  gericht innert sechs Monaten nach förmlicher Eröffnung eines allfälligen Scheiterns  des Vermittlungsverfahrens zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sie verpflichten sich, die Unterlagen des Streitbeilegungsverfahrens zu den Ge  -  richtsakten zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Beitritt und Austritt
                            1  Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung wird mit der Mitteilung an die KdK wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Kanton kann durch Erklärung gegenüber der KdK austreten. Der Austritt  wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5.  Jahres seit Inkrafttreten  und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Inkrafttreten
                            1  Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
                            1  Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Änderung der Rahmenvereinbarung
                            1  Auf Antrag von drei Kantonen leitet die KdK die Änderung der Rahmenvereinba  -  rung ein. Sie tritt unter den Voraussetzungen von Art.  36 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In Kraft gesetzt auf den 11. Mai 2007; Beitritt Kanton TG gemäss GRB vom 6. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  24.06.2005  11.05.2007  Erstfassung  51/2006