Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat
                            Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK)  vom 20. Mai 2019 (Stand 1. Januar 2021)  Die Kantone  gestützt auf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 und Art. 106 sowie Art. 191b Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri -
                            schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999  1  das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017  2  vereinbaren:  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Konkordat regelt:  a)  die interkantonale Trägerschaft Geldspiele (nachfolgend: Trägerschaft) ein  -  schliesslich das interkantonale Geldspielgericht (nachfolgend: Geldspielge  -  richt);  b)  die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss Art.  105 BGS  (nachfolgend: Interkantonale Geldspielaufsicht; GESPA);  c)  die Stiftung Sportförderung Schweiz (nachfolgend SFS);  d)  die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung  von Grosslotterien und grossen Sportwetten;  e)  die Erhebung und Verwendung von Abgaben für die Finanzierung des Auf  -  wands im Zusammenhang mit dem Geldspiel und der Bekämpfung der Spiel  -  sucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  SR 101; abgekürzt BV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR 935.51; abgekürzt BGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abgekürzt GSK. Beitritt des Kantons St.Gallen mit Regierungsbeschluss vom 2. Juli 2019,  sGS 455.30, und Kantonsratsbeschluss vom 21. April 2020, sGS 455.3. In Vollzug ab 1. Ja  -  nuar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele  (2.)  Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation  (2.1)  a) Allgemeines  (2.1.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben der Trägerschaft
                            1  Die Trägerschaft:  a)  bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Politik der Kantone im  Bereich der Grossspiele und setzt politische Rahmenbedingungen für den  Grossspielsektor;  b)  nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der GESPA wahr; sie übt  insbesondere die administrative Aufsicht über die GESPA aus;  c)  stellt das Geldspielgericht;  d)  gewährleistet die transparente Verwendung von Reingewinnen aus Grosslot  -  terien und grossen Sportwetten zugunsten des nationalen Sports; sie übt ins  -  besondere die administrative Aufsicht über die SFS aus;  e)  ist Depositärin des Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Rechtsform, Sitz und Organe
                            1  Die Trägerschaft ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Organe der Trägerschaft sind:  a)  die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (nachfolgend: FDKG);  b)  der Vorstand;  c)  das Geldspielgericht;  d)  die Revisionsstelle.  b) Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG)  (2.1.2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammensetzung
                            1  Die Kantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die FDKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zuständigkeiten der FDKG
                            1  Die FDKG:  a)  verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der Kantone im  Bereich der Geldspielpolitik;  b)  wählt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Mitglieder des Vorstands;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Revisionsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowie deren Präsidium;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter  sowie die a.o. Richterinnen und Richter des Geldspielgerichts sowie des  -  sen Präsidium;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS sowie dessen Präsidium;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  die Vertretungen der kantonalen Vollzugsbehörden und der GESPA im  Koordinationsorgan gemäss Art. 113 ff. BGS;  c)  bestimmt das Mitglied oder die Mitglieder der Kantone in der Eidgenössi  -  schen Spielbankenkommission gemäss Art.  94  ff. BGS;  d)  erlässt das Organisationsreglement;  e)  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Budget;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  den Jahresbericht und die Jahresrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Höhe des Anteils «Aufsicht» der Abgabe gemäss Art.  67 Abs.  1;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  den Leistungsauftrag der GESPA jeweils für 4 Jahre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  auf Antrag der GESPA den jährlichen Beitrag an die GESPA aus dem Er  -  trag der Abgabe gemäss Art.  67 Abs. 2;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  auf Antrag der SFS das Stiftungsreglement der SFS;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  auf Antrag der SFS den Betrag zur Förderung des nationalen Sports je  -  weils für 4 Jahre im Verfahren gemäss Art.  34;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  auf Antrag der SFS die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel zuguns  -  ten des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  geringfügige Änderungen des Konkordats im vereinfachten Verfahren  gemäss Art.  71 Abs. 3;  f)  genehmigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Organisationsreglement der GESPA;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das Gebührenreglement der GESPA;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der GE  -  SPA;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielgerichts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der SFS;  g)  nimmt Kenntnis:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  vom jährlichen Budget der GESPA;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GESPA;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der SFS;  h)  nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten der Trägerschaft wahr, die keinem  anderen Organ der Trägerschaft übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Entscheidverfahren der FDKG
                            1  Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorbehalt von Art.  34 und Art.  71 Abs.  3  zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.  c) Der Vorstand  (2.1.3)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zusammensetzung des Vorstands
                            1  Die FDKG wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder in den Vorstand. Mindestens  zwei Mitglieder stammen aus der französischen Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eines der Mitglieder aus der französischen Schweiz übt das Amt des Präsidiums  oder des Vizepräsidiums aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Conférence Romande des membres de gouvernement concernés par les jeux  d’argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitglieder aus der französischen Schweiz  ein Vorschlagsrecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zuständigkeiten
                            1  Der Vorstand:  a)  bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die Beschlüsse  der FDKG um;  b)  vertritt die Trägerschaft nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Entscheidverfahren
                            1  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Beschluss des Vorstands kommt zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stim  -  menden zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Sekretariat
                            1  Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich. Das  Bundespersonalrecht  ist  sinngemäss  anwendbar.  Das  Organisationsreglement  kann davon abweichende Bestimmungen enthalten, soweit die besonderen Ver  -  hältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d) Das Geldspielgericht  (2.1.4)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
                            1  Das Geldspielgericht besteht aus fünf Richterinnen oder Richtern, wovon je zwei  aus der französischen und der deutschen sowie eine oder einer aus der italieni  -  schen Schweiz stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Geldspielgericht gehören drei Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter an, wo  -  von zwei aus der deutschen sowie eine oder einer aus der französischen oder der  italienischen Schweiz stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Amtsdauer beträgt 6 Jahre; Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterin  -  nen und Ersatzrichter können einmal wiedergewählt werden. Die Amtsdauer der  Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter wird für die Bemessung der maximalen  Amtszeit einer Richterin oder eines Richters nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die FDKG kann auf Antrag des interkantonalen Geldspielgerichts ausserordent  -  liche Richterinnen oder Richter ernennen:  a)  soweit infolge Ausstands der ordentlichen Richterinnen und Richter und der  Ersatzrichterinnen und -richter ansonsten keine gültige Verhandlung stattfin  -  den kann, oder  b)  wenn für die Beurteilung einer Streitsache besondere Fachkenntnisse erfor  -  derlich sind, über welche die ordentlichen Richterinnen und Richter bzw. die  Ersatzrichterinnen oder -richter nicht verfügen; diesfalls muss die a.o. Richte  -  rin bzw. der a.o. Richter über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zuständigkeit
                            1  Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale richterliche Be  -  hörde mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen Beschwerden gegen  Verfügungen und Entscheide der übrigen mit diesem Konkordat geschaffenen Or  -  ganisationen bzw. deren Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Unabhängigkeit
                            1  Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und  nur dem Recht verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Organisation und Berichterstattung
                            1  Das Geldspielgericht erlässt ein Geschäftsreglement, welches der Genehmigung  durch die FDKG bedarf. Darin regelt es insbesondere die Organisation, die Zu  -  ständigkeiten, die Entschädigungen, das Personal und die Kommunikation seiner  Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich, das  Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Geschäftsreglement kann da  -  von abweichende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und  die vom Geldspielgericht zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren vor dem Geldspielgericht richtet sich nach dem Verwaltungsge  -  richtsgesetz des Bundes vom 17.  Juni 2005  (VGG; SR 173.32).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Geldspielgericht unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht, zusam  -  men mit der von der Revisionsstelle der Trägerschaft geprüften Sonderrechnung  des Geldspielgerichts.  e) Die Revisionsstelle  (2.1.5)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Wahl und Berichterstattung
                            1  Die FDKG wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan  oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von 4 Jahren;  Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art.  728a des Bundesgesetzes betref  -  fend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30.  März 1911  (Fünfter Teil: Obligationenrecht/OR; SR  220) ordentliche Revision der Rechnung  der Trägerschaft, einschliesslich der Sonderrechnung des Geldspielgerichts, durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie berichtet der FDKG und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmi  -  gung der jeweiligen Rechnung.  f) Weitere organisatorische Einheiten  (2.1.6)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kommissionen und Arbeitsgruppen
                            1  Die FDKG und der Vorstand können projektbezogene Arbeitsgruppen einsetzen;  die FDKG kann zudem ständige Kommissionen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das einsetzende Organ bestimmt den Auftrag, die Mitglieder der Kommission  oder Arbeitsgruppe und die zur Verfügung stehenden Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die eingesetzten Einheiten berichten periodisch über den Stand der Geschäfte  und stellen ihren Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweiter Abschnitt: Finanzen  (2.2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Finanzierung
                            1  Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über die Abgabe gemäss Art.  67 sowie  über Gebührenerträge des Geldspielgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Rechnungswesen
                            1  Die Trägerschaft führt eine eigene Rechnung. Die Rechnungslegung erfolgt sinn  -  gemäss nach den Vorschriften des 32.  Titels OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Geldspielgericht führt eine Sonderrechnung, als Teil der Rechnung gemäss  Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel: Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA)  (3.)  Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation  (3.1)  a) Allgemeines  (3.1.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufgaben und Befugnisse
                            1  Die GESPA nimmt die im BGS der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbe  -  hörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich zu  -  gewiesenen Befugnisse. Die Trägerschaft kann mit der GESPA allgemeine Grund  -  sätze zur Aufgabenerfüllung vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die GESPA ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich Geldspiele. Die  Trägerschaft erlässt mittels Leistungsauftrag allgemeine Vorgaben hinsichtlich  Quantität und Qualität der Aufgabenerfüllung. Die Trägerschaft kann der GESPA  weitere untergeordnete Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die GESPA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausführungsbestimmungen er  -  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie darf gegen kostendeckendes Entgelt im Auftrag Dritter Leistungen erbringen,  soweit ein enger Zusammenhang zu den Aufgaben gemäss Abs.  1 bis 2 besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie darf selbst keine gewerblichen Leistungen am Markt erbringen und zu diesem  Zweck keine Beteiligungen oder Kooperationen eingehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Rechtsform, Sitz und Organe
                            1  Die GESPA ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener  Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verfügt über die folgenden Organe:  a)  den Aufsichtsrat;  b)  die Geschäftsstelle;  c)  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Unabhängigkeit
                            1  Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidium der FDKG führt mit dem Präsidium der GESPA jährlich ein Ge  -  spräch über die Aufgabenerfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Organisation und Berichterstattung
                            1  Die GESPA organisiert sich im Rahmen der Vorgaben dieses Konkordats selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterbreitet der Trägerschaft jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnis  -  nahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erstattet der Trägerschaft alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.  b) Der Aufsichtsrat  (3.1.2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
                            1  Der Aufsichtsrat besteht aus fünf oder sieben sachverständigen Mitgliedern, wo  -  von je mindestens zwei Mitglieder aus der französischen und deutschen Schweiz  sowie ein Mitglied aus der italienischen Schweiz stammen. Mindestens ein Mit  -  glied muss über besondere Kenntnisse im Bereich der Suchtprävention verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt 4 Jahre; jedes Mitglied kann zweimal wie  -  dergewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zuständigkeiten
                            1  Der Aufsichtsrat:  a)  erlässt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Organisationsreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Genehmi  -  gung durch die FDKG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das Gebührenreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Genehmigung  durch die FDKG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Entschädigungsordnung der Mitglieder des Aufsichtsrats, unter Vor  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Regulierung betreffend das Personal;  b)  kann zuhanden der Kantone Empfehlungen abgeben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das jährliche Budget der GESPA;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  den Jahresbericht und die Jahresrechnung der GESPA;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  den Rechenschaftsbericht zuhanden der FDKG, jeweils für vier Jahre;  d)  stellt die Direktorin oder den Direktor und die Vizedirektorin oder den Vize  -  direktor an und genehmigt die Anstellung der weiteren Mitarbeitenden der  Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aufsichtsrat übt die Zuständigkeiten gemäss BGS aus sowie darüber hinaus  sämtliche Zuständigkeiten, die für die Erfüllung der mit diesem Konkordat und  mit dem Leistungsauftrag der Trägerschaft übertragenen Aufgaben notwendig und  keinem anderen Organ übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Aufsichtsrat erlässt insbesondere die Veranstalter- und Spielbewilligungen  und verfügt die damit verbundenen Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Aufsichtsrat kann im Organisationsreglement Zuständigkeiten an die Ge  -  schäftsstelle delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Aufsichtsrat kann Kantonen oder Gemeinden im gegenseitigen Einverneh  -  men und gegen kostendeckendes Entgelt einzelne Aufsichtsaufgaben übertragen.  c) Die Geschäftsstelle  (3.1.3)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Geschäftsstelle und Personal
                            1  Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus; der Aufsichtsrat  kann in Fällen von grosser Tragweite die Zuständigkeit an sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrats vor, stellt Antrag und vollzieht dessen  Beschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie berichtet dem Aufsichtsrat regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne  Verzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie verkehrt mit Veranstalterinnen, Behörden und Dritten direkt und erlässt in  ihrem Zuständigkeitsbereich nach Massgabe des Organisationsreglements selb  -  ständig Verfügungen und erhebt Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie prüft die der GESPA gestützt auf Art.  32 Abs.  2 BGS von den kantonalen Be  -  willigungsbehörden zugestellten  Bewilligungsentscheide auf Übereinstimmung  mit dem Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sie vertritt die GESPA vor eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Ge  -  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Das Personal wird öffentlich-rechtlich angestellt. Das Bundespersonalrecht ist  sinngemäss anwendbar. Das Reglement kann davon abweichende Regelungen ent  -  halten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies  erfordern.  d) Die Revisionsstelle  (3.1.4)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Wahl, Auftrag und Berichterstattung
                            1  Der Aufsichtsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsor  -  gan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier  Jahren; Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revisionsstelle führt eine im Sinn von Art.  728a OR ordentliche Revision  durch und berichtet dem Aufsichtsrat.  Zweiter Abschnitt: Finanzen und anwendbares Verfahrensrecht  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Reserven
                            1  Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe (Art.  64) Reserven in der Höhe von  CHF 3 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses  Konkordats stets mindestens 50 Prozent und höchstens 150 Prozent des Betrags  ihres auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre errechneten, jährli  -  chen Gesamtaufwands aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Finanzierung
                            1  Die GESPA deckt ihren Aufwand über Abgaben gemäss Kapitel 7 dieses Konkor  -  dats sowie über Beiträge der Trägerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Rechnungslegung
                            1  Der Aufbau der Rechnung stellt sicher, dass die Abgaben gemäss Kapitel 7 kor  -  rekt berechnet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gelten die Vorschriften des 32. Titels OR sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Verteilung eines Aufwand- oder Ertragsüberschusses bei Auflösung der
                            GESPA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei einer Auflösung der Anstalt wird ein Aufwand- oder Ertragsüberschuss im  Verhältnis der Wohnbevölkerung auf die Kantone verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone verwenden einen Ertragsüberschuss ausschliesslich für die Finanzie  -  rung der Aufsicht über den Grossspielsektor oder für gemeinnützige Zwecke.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Verfahrensrecht
                            1  Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundesge  -  setzes   vom   20.  Dezember   1968   über   das   Verwaltungsverfahren   (VwVG;  SR  172.021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel: Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Errichtung und Zweck
                            1  Die Kantone verwenden einen Teil der Reingewinne von Grosslotterien und  grossen Sportwetten zur Förderung des nationalen Sports.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Verteilung der Mittel gemäss Abs.  1 wird die rechtlich selbständige öffent  -  lich-rechtliche Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die SFS gewährt Beiträge zur Förderung des nationalen Sports im Rahmen der  Vorgaben des übergeordneten Rechts, dieses Konkordats sowie der Vorgaben der  FDKG (Stiftungsreglement und Beschluss der FDKG über die Schwerpunkte für  den Einsatz der Mittel).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung der Beiträge durch die Destina  -  täre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie kann nach Massgabe des Stiftungsreglements weitere Aufgaben erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Stiftungsvermögen
                            1  Die FDKG legt den Betrag aus dem Reingewinn, welcher der Stiftung jährlich zu  -  gewendet wird, im Verfahren gemäss Art. 34 jeweils auf vier Jahre fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das aus Reingewinnen von Grosslotterien und grossen Sportwetten geäufnete  Stiftungsvermögen darf ausschliesslich zum Zwecke der Förderung des nationalen  -  dung, für die Information sowie für die Verwaltung der Stiftung eingesetzt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle einer Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen im Verhältnis  der Wohnbevölkerung an die Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantone verwenden die Mittel gemäss Abs. 3 ausschliesslich zur Förderung  des kantonalen Sports.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Verfahren für die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen
                            Sports
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Stiftungsrat der SFS stellt der FDKG spätestens 12 Monate vor Ablauf der  Vierjahresperiode Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der FDKG informieren die Regierung des sie entsendenden  Kantons frühzeitig über die bevorstehende Beschlussfassung. Die Regierung kann  der bzw. dem Delegierten das Mandat binden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beschluss der FDKG kommt zustande, wenn sowohl die Mehrheit der Stim  -  menden der sechs Kantone der Westschweiz als auch die Mehrheit der Stimmen  -  den der zwanzig Kantone der Deutschschweiz und des Kantons Tessin dem An  -  trag zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Betrag wird von den Kantonen im Verhältnis der Einwohnerzahlen getragen.  Die Einwohnerzahlen werden auf der Grundlage der aktuellsten Angaben des  Bundesamts für Statistik zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Organisation
                            1  Die SFS verfügt über einen Stiftungsrat als oberstes Organ sowie eine Revisions  -  stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stiftungsrat verfügt über 5 oder 7 Mitglieder; bei der Zusammensetzung ist  auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Sprachregionen zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels  OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsor  -  gan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier  Jahren; Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art.  728a OR ordentliche Revision  durch und prüft insbesondere, ob die Mittelverwendung im Einklang mit den  Vorgaben erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die FDKG bestimmt den Sitz der Stiftung und regelt die Einzelheiten auf Antrag  der SFS in einem Stiftungsreglement. Das Reglement regelt namentlich die Aufga  -  ben der Stiftung abschliessend, die Organisation einschliesslich Rechnungswesen  und Berichterstattung, die Unabhängigkeit von den Destinatären sowie das Ver  -  fahren und die Kriterien für die Mittelverwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung privatrechtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Berichterstattung
                            1  Die SFS unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme,  zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Kriterien und Verfahren für die Mittelvergabe
                            1  Die SFS gewährt Beiträge  a)  an den Dachverband der nationalen Sportverbände (Swiss Olympic);  b)  an nationale Sportverbände, welche wie der Fussballverband und der Eis  -  hockeyverband massgebend in der Schweiz Wettsubstrat generieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die FDKG regelt auf Antrag der SFS das Verfahren und die Kriterien für die Mit  -  telverwendung im Stiftungsreglement und beschliesst auf Antrag der SFS die  Schwerpunkte des Mitteleinsatzes jeweils für 4 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge der SFS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Transparenz
                            1  Die SFS legt offen, welche Empfängerinnen und Empfänger für welche Bereiche  wie hohe Beiträge erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Abs.  1 sowie ihre Rechnung jährlich  auf ihrer Website.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Unvereinbarkeit
                            1  Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkordat geschaffenen Orga  -  nen Einsitz nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organe dürfen  weder Mitglied eines Organs noch Mitarbeitende von Geldspielunternehmen oder  von Fabrikations- und Handelsbetrieben der Geldspielbranche sein noch dürfen  sie an solchen Unternehmungen beteiligt sein oder ein Mandat für eine solche Un  -  ternehmung ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Offenlegung von Interessenbindungen
                            1  Die Mitglieder von mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organen le  -  gen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied eines  Organs nicht wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Ausstandspflicht
                            1  Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei dessen Be  -  handlung ausstandspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persönliche Interes  -  sen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, in gerader Linie oder in der  Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe,  eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist oder  diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung offenlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Verpflichtung zur Überbindung auf Mitarbeitende
                            1  Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen stellen sicher,  dass die Mitarbeitenden von der Geldspielbranche unabhängig sind und bei Inter  -  essenkonflikten in den Ausstand treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Finanzaufsicht
                            1  Die mit dem GSK geschaffenen Organisationen unterstehen nicht der Finanzauf  -  sicht der Kantone. Die Finanzaufsicht wird abschliessend durch die FDKG wahr  -  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Haftung
                            1  Die Haftung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen  sinngemäss nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes vom 14.  März 1958  (VG; SR 170.32).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Schaden, den die GESPA in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten  zufügt, haftet sie nur, wenn ihre Organe oder Mitarbeitenden:  a)  wesentliche Amtspflichten verletzt haben und  b)  Schäden nicht auf Pflichtverletzungen eines Beaufsichtigten zurückzuführen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über streitige Ansprüche von Dritten erlässt die Organisation, gegen welche ein  Anspruch gerichtet wird, eine Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegenüber Organen oder Mitarbeitenden steht der oder dem Geschädigten kein  Anspruch zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Soweit die haftpflichtige Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu  leisten vermag, haften die Kantone solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kantone tragen einen allfälligen Schaden im Verhältnis ihrer Wohnbevölke  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Datenschutz
                            1  Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes  über den Datenschutz (DSG; SR 235.1 und Ausführungserlasse).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen bezeichnen  in ihrem Organisationsreglement eine unabhängige Datenschutzaufsichtsstelle.  Deren Aufgaben richten sich sinngemäss nach Art. 27, 30 und 31 DSG. Die übri  -  gen Bestimmungen des 5. Abschnitts des DSG sind nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Akteneinsicht
                            1  Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden  Absätze sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über das Öffentlichkeits  -  prinzip der Verwaltung (SR 152.3 und Ausführungserlasse).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kein Zugang wird zu amtlichen Akten gewährt, welche die Zulassungs- und Auf  -  sichtstätigkeit der GESPA betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren (Art.  13 bis 15 des Öffent  -  lichkeitsgesetzes des Bundes, SR 152.3) finden keine Anwendung. Die um Gewäh  -  rung der Akteneinsicht ersuchte Behörde informiert über eine Fristverlängerung  oder ihren Entscheid und erlässt auf Verlangen eine Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einsicht in Akten von laufenden Verfahren richtet sich nach dem anwendba  -  ren Verfahrensrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Publikationen
                            1  Die Trägerschaft, die GESPA und die SFS veröffentlichen ihre rechtsetzenden Er  -  lasse und andere zu veröffentlichende Mitteilungen je auf ihrer Website.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Veröffentlichungen in vergaberechtlichen Verfahren erfolgen auf der gemeinsam  von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaf  -  fungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Anwendbares Recht
                            1  Soweit das vorliegende Konkordat oder die gestützt darauf erlassenen Regle  -  mente keine besondere Regelung enthalten, gelangt Bundesrecht sinngemäss zur  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Kapitel: Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die  Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Zugelassene Veranstalterinnen oder Veranstalter von Grosslotterien
                            und grossen Sportwetten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anzahl der Veranstalterinnen oder Veranstalter von Lotterien und Sportwet  -  ten ist i.  S. von Art.  23 Abs.  1 BGS auf zwei beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf dem Gebiet der Deutschschweizer Kantone und des Kantons Tessin darf im  Sinne von Art.  23 Abs.  2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur  eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten er  -  teilt werden. Die Deutschschweizer Kantone und der Kanton Tessin benennen die  Veranstalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Ver  -  einbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf dem Gebiet der Westschweizer Kantone darf im Sinne von Art.  23 Abs.  2  BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzige Bewilligung für  die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die Westschwei  -  zer Kantone benennen die Veranstalterin oder den Veranstalter in einer rechtset  -  zenden interkantonalen Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
                            1  Als Gegenleistung für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte  gemäss Art.  49 hiervor entrichten die Inhaberinnen oder Inhaber der entsprechen  -  den Veranstalterbewilligung der Trägerschaft eine einmalige sowie eine jährlich  wiederkehrende Abgabe nach Massgabe von Art.  65 bis 68 dieses Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Kapitel: Abgaben  (7.)  Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen  (7.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Massgebender Gesamtaufwand
                            1  Der im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen mit Abgaben zu finanzie  -  rende Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusammen:  a)  Aufwand der Trägerschaft, einschliesslich Geldspielgericht;  b)  Aufwand der GESPA;  c)  auf die Kantone entfallender Anteil des Aufwands des Koordinationsorgans  gemäss Art.  114 BGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Finanzierung
                            1  Der Deckung des Gesamtaufwands gemäss Art. 51 hiervor dienen vorab:  a)  Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der GESPA im Einzelfall  (Art.  54 ff.);  b)  Gebühren für Verfahren vor dem Geldspielgericht im Einzelfall (Art.  59).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Deckung des Anteils des Gesamtaufwands, welcher durch die Gebühren ge  -  mäss Abs.  1 Bst. a und b vorstehend nicht gedeckt wird, bei welchem jedoch ein  enger Zurechnungszusammenhang zu den Veranstalterinnen oder Veranstaltern  von Grossspielen besteht, erhebt die GESPA von den Veranstalterinnen oder Ver  -  anstaltern jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe (Art.  60 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der nicht den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechen  -  bare Anteil des Gesamtaufwands wird über den Ertrag aus der wiederkehrenden  Abgabe für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte, Anteil  «Aufsicht», finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Gebührenreglement der GESPA
                            1  Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in einem zu publizierenden Ge  -  bührenreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt insbesondere die Abgrenzung zwischen dem zurechenbaren und dem  nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands (Art.  52 Abs.  2 und 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit das vorliegende Konkordat und das Reglement der GESPA keine Rege  -  lungen enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverord  -  nung des Bundes vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) sinngemäss.  Zweiter Abschnitt: Gebühren für Einzelakte der GESPA  (7.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Gebührenpflicht
                            1  Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst oder eine Dienstleistung der GESPA  beansprucht, muss dafür Gebühren bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die GESPA kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verursa  -  chen und nicht mit einer Verfügung enden, im Einzelfall Gebühren erheben, so  -  fern der Gebührenpflichtige Anlass zu dieser Untersuchung gegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Bemessung
                            1  Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen, gebotenen Zeitaufwand und der  erforderlichen Sachkenntnis, abgestuft nach Funktionsstufen und Qualifikation  des ausführenden Personals, bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Gebühr liegt zwischen CHF 100.– und CHF 350.– pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktionsstufen im Gebührenre  -  glement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfahren festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Gebührenzuschlag
                            1  Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren gemäss Art.  54 f. er  -  heben für Dienstleistungen oder Verfügungen, die:  a)  auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden oder  b)  ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Auslagen
                            1  Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung oder Dienstleis  -  tung zusätzlich anfallen, namentlich:  a)  Kosten für beigezogene Sachverständige;  b)  Reise- und Transportkosten;  c)  Übernachtungs- und Verpflegungskosten;  d)  Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Vorschüsse
                            11  Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen bis zur voraussichtli  -  chen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliesslich Auslagen einen Vorschuss  verlangen.  Dritter Abschnitt: Gebühren des Geldspielgerichts  (7.3)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Gebühren des Geldspielgerichts
                            1  Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht richten sich sinnge  -  mäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsge  -  richt.  Vierter Abschnitt: Aufsichtsabgabe  (7.4)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abgabepflicht
                            1  Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern einer Veranstalterbewil  -  ligung (Art.  21 BGS) jährlich eine Aufsichtsabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Bemessung der Abgabe
                            1  Der Aufsichtsrat der GESPA legt die Höhe der Aufsichtsabgabe jährlich gestützt  auf das Budget der GESPA fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Abgabe ist so festzusetzen, dass die Erträge den nicht durch Ein  -  zelaktgebühren gedeckten, jedoch den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von  Grossspielen zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands decken und die Vorga  -  ben betreffend die Bildung von Reserven (Art.  27 Abs.  2) eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der jährlich über die Aufsichtsabgabe finanzierte Aufwand darf 70 Prozent des  jährlichen Gesamtaufwands (Art.  51) nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Veranstalterinnen oder Veranstalter tragen die Aufsichtsabgabe im Verhält  -  nis ihrer Bruttospielerträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Als Bruttospielertrag gilt die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den an  die Spieler ausbezahlten Gewinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Beginn und Ende der Abgabepflicht
                            1  Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Veranstalterbewilligung und en  -  det mit deren Entzug bzw. mit der Entlassung aus der Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die  Abgabe pro rata temporis geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Erhebung der Abgabe
                            1  Die GESPA stellt den abgabepflichtigen Veranstalterinnen oder Veranstaltern  aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr einen Kostenvorschuss in der Höhe des  voraussichtlich geschuldeten Abgabebetrags in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erstellt im ersten Semester des Folgejahres aufgrund ihrer Jahresrechnung so  -  wie der definitiven Bruttospielerträge der Abgabepflichtigen die Schlussabrech  -  nung. Differenzen zwischen dem geleisteten Kostenvorschuss und dem tatsächlich  geschuldeten Abgabebetrag werden auf den Kostenvorschuss des Folgejahres vor  -  getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann die Veranstalterin oder der Veranstalter  von der GESPA eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mit der Eröffnung der Verfügung wird der ganze Abgabebetrag fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fünfter Abschnitt: Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher  Veranstaltungsrechte  (7.5)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Einmalige Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstal -
                            tungsrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die einmalige Abgabe gemäss Art. 50 beträgt gesamthaft CHF 3 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrag gemäss Abs.  1 wird im Verhältnis der im ersten Jahr nach Inkrafttre  -  ten dieses Konkordats erzielten Bruttospielerträge auf die Inhaberinnen oder Inha  -  ber der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus der einmaligen Abgabe gemäss Abs.  1  zur Ausstattung der GESPA mit Kapital (Art.  27 Abs.  1).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veran -
                            staltungsrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die jährlich wiederkehrende Abgabe gemäss Art.  50 setzt sich zusammen aus ei  -  nem Anteil «Prävention» und einem Anteil «Aufsicht».
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Anteil «Prävention»
                            1  Der Anteil «Prävention» beträgt 0,5 Prozent des mit den Lotterien und Sportwet  -  ten erzielten jährlichen Bruttospielertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erträge aus dem Anteil «Prävention» dürfen ausschliesslich für Massnahmen  gemäss Art.  85 BGS eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie werden mit der Zweckbindung gemäss Abs.   2 vorstehend nach dem in den  einzelnen Kantonen erzielten Bruttospielertrag auf die Kantone verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die FDKG erlässt Empfehlungen über die Verwendung der Abgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Anteil «Aufsicht»
                            1  Die Höhe des Anteils «Aufsicht» wird jährlich von der FDKG nach Massgabe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus dieser Abgabe zur Deckung ihres  Aufwands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA gemäss Art.  28.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Erhebung der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstal -
                            tungsrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf Rechnung der Trägerschaft  durch die GESPA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art.  63 gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Schlussbestimmungen  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Inkraftreten
                            1  ...  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotte  -  riegesetz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen und dem Bund mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die gestützt auf die IVLW erlassenen Ausführungsbestimmungen werden auf  den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Geltungsdauer, Kündigung
                            1  Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Jahres durch  schriftliche Mitteilung an die Trägerschaft gekündigt werden, frühestens auf das  Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kündigung eines Kantons beendet das Konkordat, sofern dadurch die An  -  zahl der verbleibenden Vereinbarungskantone unter 18 sinkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Änderung des Konkordats
                            1  Auf Antrag eines Kantons oder der GESPA entscheidet die FDKG darüber, ob sie  eine Teil- oder Totalrevision des Konkordats einleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten  Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der FDKG, vorgenommen werden. Die  Trägerschaft bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses vorgängig den  Kantonen zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Aufhebung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Verhältnis zu regional beschränkten Konkordaten
                            1  Das vorliegende Konkordat geht widersprechenden Bestimmungen der IKV  6  , der  C-LoRo  7   sowie deren Nachfolgekonkordaten vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Übergangsbestimmungen
                            1  Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt die Trägerschaft an die  Stelle   der  Fachdirektorenkonferenz   Lotteriemarkt  und   Lotteriegesetz   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bst. a IVLW.
                            2  Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt der Aufsichtsrat der GE  -  SPA an die Stelle der Lotterie- und Wettkommission gemäss Art.  3 Bst. b IVLW.  Die amtierenden Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission können ihre  Amtsdauer beenden und werden zu Mitgliedern des Aufsichtsrats. Unter Geltung  der IVLW geleistete volle Amtsdauern werden für die Berechnung der maximalen  Amtszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sämtliche Rechte und Pflichten, die gestützt auf die IVLW entstanden sind, ge  -  hen unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze auf die GESPA über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die GESPA übernimmt alle Verfahren der Lotterie- und Wettkommission, die  bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt das Geldspielgericht an  die Stelle der Rekurskommission gemäss Art.  3 Bst. c IVLW. Die amtierenden  Richterinnen, Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Rekurskommis  -  sion können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Richterinnen, Richtern,  Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern des Geldspielgerichts. Unter Geltung der  IVLW geleistete volle Amtsdauern werden für die Berechnung der maximalen  Amtszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Geldspielgericht übernimmt alle Verfahren der Rekurskommission, die bei  Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind, gilt das bis  -  herige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die  Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Be  -  willigungsgesuche gestützt auf das BGS werden nach neuem Verfahrensrecht be  -  urteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  Mai 1937 (welchem die Deutschschweizer Kantone und der Kanton Tessin beigetreten  sind).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  9ème Convention relative à la Loterie Romande vom 18.  November 2005 (welcher die West  -  schweizer Kantone beigetreten sind).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die GESPA ist berechtigt, während einer Frist von 5 Jahren ab Inkrafttreten die  -  ses Konkordats von den Inhaberinnen oder Inhabern altrechtlicher Bewilligungen  Vorauszahlungen und Abgaben gestützt auf die altrechtlichen Bewilligungen zu  erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports gemäss Art.  34  erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Periode 2023–2026. Bis Ende 2022 können  die Kantone wie bisher einen Teil der Reinerträge vor der Verteilung in die kanto  -  nalen Fonds zur Förderung des nationalen Sports verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Die letzte altrechtlich bei den Veranstalterinnen oder Veranstaltern gestützt auf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 IVLW erhobene Aufsichtsgebühr gilt als Vorauszahlung im Sinne von
Art. 58.
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2020-113  20.05.2019  01.01.2021  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.05.2019  01.01.2021  Erlass  Grunderlass  2020-113