Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wasserfallen», Reigoldswil und Waldenburg
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Wasserfallen», Reigoldswil  und Waldenburg  Vom 1. März 2011 (Stand 1. April 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  12 des Ge  -  setzes   vom   20.   November   1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    betreffend   den   Natur-   und   Landschafts  -  schutz, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das Naturschutzgebiet «Wasserfallen», Gemeinden Reigoldswil und Walden  -  burg, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in  das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft auf  -  genommen, besteht aus den Parzellen Nr. 175 und 179 sowie Teilflächen der  Parzellen Nr. 171, 174, 176, 183, 663, 667, alle im Grundbuch Reigoldswil, so  -  wie der Parzelle Nr. 749 und Teilflächen der Parzellen Nr. 476, 494 und 495,  alle im Grundbuch Waldenburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher  auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann.  Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 89.30 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung und Förderung einer intakten, reichhaltigen Jura-Landschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden von nationaler  und regionaler Bedeutung, insbesondere der Blaugras-Rasen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Förderung wenig intensiv genutzter Wiesen sowie von Bracheflächen und  Staudenfluren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit  ihrer typischen Fauna und Flora;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig auf  -  gebauten sowie Alt- und Totholz reichen Waldbeständen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum  für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Förderung   lichter   Waldbestände   als   Lebensräume   licht-   und   wärmelie  -  bender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Reptilien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0441
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Förderung und Erhaltung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteris  -  tischen Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Erhaltung und Förderung der Feldgehölze, Hecken, Einzelbäume und Bü  -  sche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Erhaltung   und   Förderung   der   naturnahen   Fliessgewässer,   Wasserfälle  und intakten Quellaufstösse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Förderung des Weihers als Amphibien-Laichgebiet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Erhaltung der geologischen Naturobjekte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  Erhaltung   und   Förderung   der   seltenen   und   der   geschützten   Tier-   und  Pflanzenarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz  -  ziele gefährden, sowie Aktivitäten mit übermässig starken Immissionen auf das  Naturschutzgebiet wie Lärm oder Schädigungen von Standorten geschützter  Arten, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Be  -  stand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchti  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen  jeglicher Art, sofern diese nicht in den Nutz- und Schutzkonzepten vorge  -  sehen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Umbrechen des Bodens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Umwandlung der Mähwiesen-Flächen in Dauerweiden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Freizeitaktivitäten und -angebote, deren potenziell schädigende Auswir  -  kung auf das Naturschutzgebiet sich mittels Besucherlenkung oder ande  -  rer Massnahmen nicht auf ein Mass reduzieren lässt, das den Anforde  -  rungen von Absatz  1 genügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Perso  -  nen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Campieren, Modellfliegen oder Klettern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs  -  sigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Verlassen der erlaubten Wege in den naturschützerisch besonders sensi  -  blen Bereichen wie Fels-, Felsfuss- und Blockschuttbereiche, Rauhfuss  -  hühner-Lebensräume und Standorte geschützter, trittempfindlicher Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Betreten des Gebiets «Bärengraben» mit Hunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Reiten in den Gebieten «Änzianen» und «Goldbrunnen» sowie Betreten  dieser Gebiete mit Hunden;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0441
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Reiten   und   Biken   sowie   Laufenlassen   von   Hunden   im   Gebiet   «Hinteri  Egg»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Laufenlassen von Hunden im Gebiet «Schattberg»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  Radfahren,   Biken   und   Reiten   abseits   von   Waldstrassen   gemäss   §  10  kWaG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   sowie Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel  15  Absatz  2 WaG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflanzen  -  schutzmitteln oder Ausbringen von Düngemitteln auf Magerwiesen und -  weiden, Feuchtstandorten sowie an Hecken und Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p.  Pflücken, Ausgraben (ausser für die Problempflanzenbekämpfung) oder  unbewilligtes   Ansiedeln   von   Pflanzen   sowie   Stören   und   unbewilligtes  Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q.  Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese in den Nutz- und  Schutzkonzepten nicht enthalten sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r.  Besatz des Weihers mit Fischen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            s.  Veränderung   der   Wald-Offenland-Verteilung   durch   Aufforstungen,   Neu  -  pflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen,  soweit dies in den Nutz- und Schutzkonzepten nicht vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Auf  -  wertung des Naturschutzgebiets sowie zur Bekämpfung von fremdländischen  Problempflanzen. Das Eisklettern im Gebiet «Schelmenloch-Wasserfallen» und  die Grundwassernutzung im Gebiet «Goldbrunnen» bleiben gewährleistet. Der  Unterhalt bestehender Wege sowie die Rechte der privaten Grundeigentümer  bezüglich Eigengebrauchs bleiben im ganzen Gebiet gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren  dürfen  nur mit  dem Einverständnis und  unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde  sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Erholungsnutzung
                            1  Die bestehenden naturnahen Freizeitangebote der Stiftung Luftseilbahn Rei  -  goldswil-Wasserfallen   bleiben   unter   Beachtung   der   Naturschutzziele  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere   naturnahe   Freizeitangebote   sind   grundsätzlich   möglich,   sofern   sie  den   Naturschutzzielen   nicht   widersprechen   und   die   spezifischen   Werte   des  Naturschutzgebiets weder gefährden noch beeinträchtigen. Die Interessenab  -  wägung zwischen den touristischen Interessen und den Interessen des Natur-  und Landschaftsschutzes erfolgt im Rahmen der erforderlichen Bewilligungs  -  verfahren.   Es   gilt   Art.18,  Abs.1  ter    des   Bundesgesetzes   über   den   Natur-   und  Heimatschutz vom 1. Juli 1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 33.486, SGS 570
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 921.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR 451  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0441
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilli  -  gungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden und soweit da  -  durch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewil  -  ligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,  wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider  Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die  Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das   von   der   Stiftung   Wasserfallen   in   Auftrag   gegebene   «Nutzungs-   und  Schutzkonzept Wasserfallen» vom 21. Juni 2006 dient als Grundlage für Mass  -  nahmen zur Lenkung der Freizeit- und Erholungsnutzung im Naturschutzge  -  biet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem  Amt für Wald beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grund  -  eigentümern   für   die   Betreuung   und   Pflege   des   Naturschutzgebiets   ge  -  mäss  §§  17,  27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )    über den Na  -  tur- und Landschaftsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen  -  seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schutz- und Pflegeplan für die Naturschutzgebiete im Wald der Gemein  -  de Waldenburg vom 30. Juli 1998 und das Nutz- und Schutzkonzept für die  Wald-Naturschutzgebiete der Gemeinde Reigoldswil vom 9. März 2000 mit den  zugehörigen   Abgeltungsberechnungen   bilden   die   Grundlagen   für   Nutzung,  Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Wald sind die Schutzziele nach 25 Jahren von den beiden kantona  -  len Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprü  -  fen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig  ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für  die nächste Periode zu entrichten. Für Altholzinseln im Sinne von Totalreser  -  vatsflächen gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mit  Bewirtschaftungsvereinbarungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo  -  denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver  -  meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass  -  nahmen   zu   treffen.   In   der   Grundwasserschutzzone   gelten   die   spezifischen  Gewässerschutzvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Haftung
                            1  Die   Bewirtschafter   oder   Auftragnehmer   tragen   die   Verantwortung   für   eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten   Schädigungen   der   Naturobjekte   oder   bei   Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Waldareal
                            1  Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze  des naturnahen Waldbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je  -  weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be  -  stimmungen der Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Jagd
                            1  Die  Jagd  bleibt  im  Rahmen  der  einschlägigen  gesetzlichen  Bestimmungen  gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er  -  laubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Wildbestand ist so  zu  regulieren,  dass die Waldungen mit  standortge  -  rechten   Baumarten   und   ohne   aufwändige   Wildschutzmassnahmen   natürlich  verjüngt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Missachtung   der   Schutzvorschriften   können   je   nach   Zuständigkeit   das  Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Her  -  stellung   des   rechtmässigen   Zustandes   innert   angemessener   Frist   verfügen.  Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle be  -  fugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die   Verordnung   vom   26.   November   1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )    über   das   Naturschutzgebiet  «Goldbrunnen» in Waldenburg wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung vom 5. Januar 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )    über das Naturschutzgebiet «Hinteri  Egg», Waldenburg, wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  GS 30.723
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  GS 30.566  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0441
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verordnung vom 9. Dezember 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )    über das Naturschutzgebiet «Bä  -  rengraben-Schelmenloch», Reigoldswil, wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Verordnung   vom   9.   Dezember   2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )    über   das   Naturschutzgebiet  «Schattberg», Reigoldswil, wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Verordnung vom 9. Dezember 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )    über das Naturschutzgebiet «Än  -  zianen», Gemeinden Waldenburg und Reigoldswil, wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  GS 34.924
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  GS 34.932
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  GS 34.928  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0441
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2011  01.04.2011  Erlass  Erstfassung  GS 37.0441  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0441
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  01.03.2011  01.04.2011  Erstfassung  GS 37.0441  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0441