Reglement betreffend die Zahnpflege bei Kindern
                            Zahnpflegereglement  Reglement betreffend die Zahnpflege bei Kindern (Zahnpflegereglement)  Vom 24. Januar 1995 (Stand 8. März 2018)  Der Gemeinderat Bettingen,  gestützt auf §§ 9 und 10 der Ordnung betreffend die Zahnpflege bei Kindern vom 13. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            3  Aufgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Durchführung der Schulzahnpflege für Kinder mit Wohnsitz in Bettingen schliesst der Gemein  -  derat Verträge mit einem privaten Leistungserbringer sowie dem Gesundheitsdepartement Basel-Stadt  ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            5  Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit dieses Reglement nicht anderes festlegt, gelten die Bestimmungen der kantonalen Verord  -  nung betreffend die soziale Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) vom 6. Dezember 2011 sinngemäss  auch für die Durchführung der Schulzahnpflege für Kinder mit Wohnsitz in Bettingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            6  Behandlungstarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Basistarif für die zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen der Schulzahnpflege gelten die  Tarife gemäss dem eidgenössischen Unfallversicherungsgesetz (UVG), soweit in Verträgen mit Dritt  -  zahlern nicht andere Taxen vereinbart sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechnungsstellung erfolgt für Kinder und Jugendliche, deren Eltern oder Erziehungsberechtigte  Wohnsitz in Bettingen haben, zum jeweiligen UVG-Taxpunktwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            7  Reduktionsansprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf den gemäss § 3 ermittelten Rechnungsbetrag werden je nach den entsprechenden Einkommens-  und Vermögensverhältnissen der Eltern oder Erziehungsberechtigten Reduktionen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Reduktionen richtet sich nach § 8 der kantonalen Verordnung betreffend die soziale  Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) vom 6. Dezember 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  BeE  328.600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung vom 26. Februar 2018, in Kraft seit 8. März 2018 (KB 03.03.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 in der Fassung des GB vom 27. 5. 2013 (wirksam seit 2. 6. 2013).
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1: Siehe hiezu die Leistungsvereinbarung (Vertrag) zwischenn AAA Dent AG und der Einwohnergemeinde Bettingen sowie der Einwohnerge -
                            meinde Riehen betreffend Schulzahnpflege Bettingen und Riehen vom 29./28. 1. 2013 und den  Vertrag (Leistungsvereinbarung) zwischen dem  Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Bettingen sowie der Einwohnergemeinde Riehen betreffend Schulzahnpflege Bettingen und  Riehen vom 29./28./22. 1. 2013, einzusehen bei den Gemeindeverwaltungen Bettingen und Riehen oder unter  http://www.riehen.ch  , Stichwort  "Schulzahnpflege".
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 in der Fassung des GB vom 27. 5. 2013 (wirksam seit 2. 6. 2013).
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 in der Fassung des GB vom 27. 5. 2013 (wirksam seit 2. 6. 2013).
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 in der Fassung des GB vom 27. 5. 2013 (wirksam seit 2. 6. 2013).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zahnpflegereglement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Unentgeltliche Leistungen
                            1  Folgende Leistungen im Rahmen der Schulzahnpflege werden nicht in Rechnung gestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  gruppenprophylaktische Massnahmen;  jährliche Gebisskontrollen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  ein Übersichtsröntgenbild zur Erfassung von Nichtanlagen der Zähne bis zur Schulentlas  -  sung;  Instruktionen über die Zahnreinigung und über die Kariesprophylaxe in den Kindergär  -  ten;  zwei Bissflügelaufnahmen bis zur Schulentlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Härtefälle
                            1  Die zuständige  Bereichsleiterin oder der zuständige Bereichsleiter kann auf Antrag in Härtefällen aus  medizinischen und/oder sozialen Gründen weitere Reduktionen oder Kostenerlasse gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entsprechende Reduktionsgesuche sind zu begründen und müssen in der Regel vor Behandlungsbe  -  ginn eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird rückwirkend auf den 1. Januar 1995 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Einleitungssatz in der Fassung des GB vom 27. 5. 2013 (wirksam seit 2. 6. 2013).
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 lit. c in der Fassung des GB vom 27. 5. 2013 (wirksam seit 2. 6. 2013).
                            10)  Fassung vom 26. Februar 2018, in Kraft seit 8. März 2018 (KB 03.03.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 aufgehoben durch GB vom 27. 5. 2013 (wirksam seit 2. 6. 2013).
                            12)  Publiziert am 15. 2. 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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