Verordnung über das Naturschutzgebiet «Breiten», Läufelfingen
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Breiten», Läufelfingen  Vom 1. März 2011 (Stand 1. April 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  12 des Ge  -  setzes   vom   20.   November   1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    betreffend   den   Natur-   und   Landschafts  -  schutz, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das   Naturschutzgebiet   «Breiten»,   Läufelfingen,   durch   Regierungsratsbe  -  schluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten  Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus Par  -  zelle Nr. 993 und einer Teilfläche von Parzelle Nr. 545 des Grundbuchs Läufel  -  fingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher  auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann.  Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 9.38 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung und Förderung des strukturreichen Landschaftskomplexes mit  der vielfältigen Verzahnung von Wald, Gehölzen und Offenland;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete  als  Lebensraum  für  Alt-  und  Totholz  bewohnende  Arten  sowie  für  stö  -  rungsempfindliche Arten, insbesondere des Schwarzspechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charak  -  teristischen Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erhaltung und Förderung von artenreichen Magerwiesen und -weiden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Erhaltung   und   Förderung   von   Hochstamm-Obstbäumen,   Einzelbäumen  sowie arten- und strukturreichen Hecken und Kleingehölzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Erhaltung   und   Förderung   von   Kleinstrukturen   wie   Gebüsche,   Ast-   und  Steinhaufen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Erhaltung und Förderung von Laichgewässern für die Amphibien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Erhaltung   und   Förderung   der   seltenen   und   der   geschützten   Tier-   und  Pflanzenarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0433
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz  -  ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei  -  nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be  -  einträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen  jeglicher Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Umbrechen des Bodens in den Magerwiesen und Magerweiden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Umwandlung   der   Magerwiesen-Flächen   in   Dauerweiden   ohne   Bewilli  -  gung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Intensiv-Kulturen oder Gartenbau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Aktivitäten,   welche   die   gebietsspezifischen   Naturwerte   gefährden   oder  solche   mit   übermässig  starken  Immissionen  auf   das  Naturschutzgebiet  wie Lärm, grossflächige  Störungen oder Schädigungen von  Standorten  seltener oder geschützter Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Perso  -  nen im Wald;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Campieren oder Modellfliegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs  -  sigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Radfahren, Biken und Reiten im Offenland sowie abseits von Waldstras  -  sen  gemäss §  10  kWaG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ; Motorfahrzeugverkehr  gemäss Artikel  15  Ab  -  satz  2 WaG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflanzen  -  schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerwiesen,  Magerweiden sowie an Hecken und Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Pflücken, Ausgraben (ausser für die Problempflanzenbekämpfung) oder  unbewilligtes   Ansiedeln   von   Pflanzen   sowie   Stören   und   unbewilligtes  Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Erstellen neuer Wald- und  Maschinenwege, sofern diese im  Nutz-  und  Schutzkonzept nicht enthalten sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  Verändern der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neupflan  -  zungen oder Entfernen von Gehölzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 33.486, SGS 570
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 921.0  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0433
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen, soweit sie zur Er  -  reichung der Schutzziele für das Offenland oder gemäss Nutz- und Schutzkon  -  zept für das Waldgebiet notwendig sind, sowie zur Besucherlenkung und zur  Bekämpfung von Problemarten und Mäusen. Der Unterhalt bestehender Wege  sowie   die   Rechte   des   Grundeigentümers   bezüglich   Eigengebrauchs   bleiben  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren  dürfen  nur mit  dem Einverständnis und  unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle und des Grundeigentümers vor  -  genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde  sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Durchführung des traditionellen, einmal jährlich stattfindenden Sommerla  -  gers bleibt im bisherigen Rahmen (30 - 70 Personen) und unter weitestgehen  -  der Schonung des Naturschutzgebiets gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligungen
                            1  Alle Veranstaltungen ab 50 Personen im Wald unterliegen der Bewilligungs  -  pflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden  und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entste  -  hen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtli  -  chen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,  wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider  Basel zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem  Amt für Wald beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und dem Grund  -  eigentümer   für   die   Betreuung   und   Pflege   des   Naturschutzgebiets   ge  -  mäss  §§  17,  27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )    über den Na  -  tur- und Landschaftsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen  -  seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0433
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Nutz-   und   Schutzkonzept   für   das   Wald-Naturschutzgebiet   «Breiten»,  Gemeinde  Läufelfingen,  mit  zugehöriger Abgeltungsberechnung  vom  7. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010 bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten  Gebiets.   Die   Schutzziele   sind   nach   25   Jahren   von   den   beiden   kantonalen  Fachstellen gemeinsam mit dem Grundeigentümer zu überprüfen und bei Be  -  darf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanziel  -  le Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Peri  -  ode zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche ist soweit  möglich mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo  -  denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver  -  meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass  -  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Haftung
                            1  Die   Bewirtschafter   oder   Auftragnehmer   tragen   die   Verantwortung   für   eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten   Schädigungen   der   Naturobjekte   oder   bei   Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Waldareal
                            1  Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze  des naturnahen Waldbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je  -  weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be  -  stimmungen der Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Jagd
                            1  Die  Jagd  bleibt  im  Rahmen  der  einschlägigen  gesetzlichen  Bestimmungen  gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er  -  laubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Wildbestand ist so  zu  regulieren,  dass die Waldungen mit  standortge  -  rechten   Baumarten   und   ohne   aufwändige   Wildschutzmassnahmen   natürlich  verjüngt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0433
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt  für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung  des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine  solche  Anordnung  nicht   befolgt,   so ist  die  zuständige Fachstelle  befugt,   die  notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0433
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2011  01.04.2011  Erlass  Erstfassung  GS 37.0433  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0433
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  01.03.2011  01.04.2011  Erstfassung  GS 37.0433  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0433