Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin
                            Interkantonale Vereinbarung über die hochspeziali-  sierte Medizin (IVHSM)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.        Abschnitt:        Allgemeine        Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantone  vereinbaren  im  Interesse    einer  bedarfsgerechten,  qualitativ  hochstehenden  und  wirtschaftlich  erbrachten  medizinischen  Versorgung  die  Sicherstellung  der  Koordination  der  Konzentration  der  hochspeziali-  sierten  Medizin.  Diese  umfasst  diej  enigen  medizinischen  Bereiche  und  Leistungen,  die  durch  ihre  Selte  nheit,  durch  ihr  hohes  Innovationspoten-  zial, durch einen hohen personellen oder technischen Aufwand oder durch  komplexe Behandlungsverfahren geke  nnzeichnet sind. Für die Zuordnung  müssen mindestens drei der genannten  Kriterien erfüllt sein, wobei immer  aber das der Seltenheit vorliegen muss.  Zwec  k
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Erreichung des in Absatz 1 ge  nannten Zwecks und in Erfüllung der  einschlägigen   Vorgaben   des   Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )     vereinbaren   die   Kantone   die  gemeinsame Planung und Zuteilung der  hochspezialisierten Medizin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen
                            und  -direktoren  aus  den  Vereinbarungskantonen  wählen  ein  Beschlussor-  gan  (HSM-Beschlussorgan),  dem  der  Vollzug  der  Vereinbarung  obliegt.  Dieses setzt ein Fachorgan sowie ein Projektsekretariat ein.  Vollzug der  Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt: Die Organisation der interkantonalen  Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Beschlussorgan  setzt  sich  au  s  folgenden  Mitgliedern  der  GDK-Ple-  narversammlung  zusammen:  den  fünf  Mitgliedern  der  Vereinbarungs-  kantone mit Universitätsspital Zürich  , Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf;  fünf  Mitglieder  aus  den  anderen  Vereinbarungskantonen,  wovon  mindes-  tens zwei Mitglieder Vereinbarungs  kantone mit einem  grossen Zentrums-  spital, das interkantonale Leistu  ngsaufgaben wahrnimmt, vertreten.  Zusammen-  setzung, Wahl  und Aufgaben des  HSM-Beschluss-  organs  Zudem  können  das  Bundesamt  für  Gesundheit,  die  Schweizerische  Uni-  versitätskonferenz  und  santésuisse  je  ei  ne  Person  mit  beratender  Stimme  in das Beschlussorgan delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 39 KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Mitglieder  einschliesslich  des  Präsidiums  werden  von  den  GDK-  Mitgliedern der Vereinbarungskantone für eine Dauer von zwei Jahren ge-  wählt. Eine Wiederwahl ist möglich.  Die Stellvertretung richtet sich nach  den  Bestimmungen  in  den  Statuten  der  GDK  über  die  Stellvertretung  an  Plenarversammlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Beschlussorgan  bestimmt  die  Be  reiche  der  hochspezialisierten  Me-  dizin, die einer schweizweiten Konzen  tration bedürfen, und trifft die Pla-  nungs- und Zuteilungsentscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten Medizin  und der mit der Erbringung der definier  ten Leistungen beau  ftragten Zent-  ren.  Die  Liste  wird  periodisch  überpr  üft.  Sie  gilt  als  gemeinsame  Spital-  liste  der  Vereinbarungskantone  gemä  ss  Artikel  39  KVG.  Die  Zuteilungs-  entscheide werden befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Entscheide  des  Beschlussorgans  basieren  auf  Anträgen  des  Fachor-  gans. Das Beschlussorgan beachtet die Kriterien gemäss Artikel 4 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Seine Beschlüsse gemäss Artikel  3 Absatz 3 und 4 bedürfen der vorgän-  gigen Stellungnahme des Fachorgans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Das Beschlussorgan kann dem  Fachorgan Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Die Mitglieder streben eine einv  ernehmliche Entscheidfindung an. Kann  diese  nicht  erreicht  werden,  erford  ert  ein  Beschluss  die  Zustimmung  von  mindestens vier Mitgliedern aus Vere  inbarungskantonen m  it Universitäts-  spital und von vier Mitgliedern der anderen Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  HSM-Fachorgan  besteht  aus  höc  hstens  15  unabhängigen  Experten,  bei deren Bestellung mehrere geeignete   Bewerber aus dem Ausland zu be-  rücksichtigen  sind.  Das  Beschlussorgan  bestimmt  die  Anforderungen  an  die  Experten  und  legt  das  Auswahlverfahren  fest.  Die  Mitglieder  legen  ihre Interessen in einem lnteressenbindungsregister offen.  Zusammen-  setzung, Wahl  und Aufgaben des  HSM-Fachorgans
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Wahl  der  Experten  einschliess  lich  des  Präsidiums  erfolgt  ad  perso-  nam  durch  das  HSM-Beschlussorgan  für  eine  Dauer  von  zwei  Jahren.  Eine Wiederwahl ist möglich.  Das HSM-Fachorgan hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     es beobachtet neue Entwicklungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     es  stellt  und  überprüft  Anträge  auf  Aufnahme  und  Streichung  aus  dem HSM-Bereich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     es   legt   die   Voraussetzungen  fest,   welche   zur   Ausführung   einer  Dienstleistung  bzw.  eines  Diens  tleistungsbereiches  erfüllt  werden  müssen bezüglich Fallzahl, persone  llen und strukturellen Ressourcen  und an unterstützenden Disziplinen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Statuten der Schweizerische n Konferenz der kantonalen Gesundheits-
                            direktorinnen und -direktoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  es  bereitet  die  Entscheidungen  des  Beschlussorgans  vor;  dazu  gehö-  ren insbesondere die Vorbereitungsarbeiten der Zuteilung gemäss den  oben beschriebenen Voraussetzungen sowie die Prüfung der Lösungs-  vorschläge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     es   stellt   dem   Beschlussorgan     die   entsprechenden   Anträge   und  begründet diese fachbezogen und wissenschaftlich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     es  erstattet  dem  Beschlussorgan  jährlich  Bericht  über  den  Stand  sei-  ner Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das HSM-Fachorgan berücksichtigt be  i der Erfüllung seiner in Absatz 3  genannten Aufgaben folgende Kriterien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche:  a)    Wirksamkeit;  b)    Nutzen;  c)    Technologisch-ökonomische    Lebensdauer;  d)    Kosten der Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Für den Zuteilungsentscheid:  a)    Qualität;  b)    Verfügbarkeit    hochqualifizier  ten Personals und Teambildung;  c)    Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen;  d)    Wirtschaftlichkeit;  e)    Weiterentwicklungspotenzial.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    Für den Entscheid über die Aufnah  me in die Liste der HSM-Bereiche  und die Zuteilung:  a)    Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre;  b)    Internationale    Konkurrenzfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Experten  streben  eine  einv  ernehmliche  Entscheidfindung  an.  Kann  diese  nicht  erreicht  werden,  werden  Beschlüsse  mit  dem  einfachen  Mehr  der  anwesenden  Mitglieder  gefasst,  wobei  mindestens  zwei  Drittel  der  Mitglieder  anwesend  sein  müssen.  Das  Beschlussorgan  erlässt  die  Aus-  standsregeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das HSM-Projektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt.  Wahl und  Aufgaben des  HSM-Projekt-  sekretariats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  unterstützt  organisatorisch  und  technisch  die  im  Zusammenhang  mit  der Planung der hochspezialisierten Me  dizin erfolgenden Arbeiten des Be-  schluss- und des Fachorgans und koordiniert diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Das Beschluss- und das Fachorgan gebe n sich jeweils ein Geschäftsregle-
                            ment, das die Einzelheiten zur Orga  nisation, Arbeitsweise und Beschluss-  fassung festlegt. Das Reglement des Fachorgans bedarf der Genehmigung  des Beschlussorgans.  Arbeitsweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.        Abschnitt:        Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zur Gewinnung von Synergien ist darauf zu achten, dass die hochspezia-  lisierten  Leistungen  auf  wenige  universitäre  oder  multidisziplinäre  Zent-  ren konzentriert werden.  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Planung  gemäss  dieser  Vereinba  rung  soll  mit  jener  im  Bereich  der  Forschung  abgestimmt  werden.  Forschungsanreize  sollen  gesetzt  und  ko-  ordiniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hochspezialisierten medi-  zinischen Bereichen sind bei de  r Planung zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Planung  umfasst  jene  Leistungen,    die  durch  schwei  zerische  Sozial-  versicherungen mitfinanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Zugänglichkeit für Notfälle si  nd bei der Planung zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  Planung  berücksichtigt  die  vom    schweizerischen  Gesundheitswesen  erbrachten Leistungen für das Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Bei der Planung können Kooperations  möglichkeiten mit dem nahen Aus-  land genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Die Planung kann in Stufen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu beachten:
                            Besondere  Anforderungen  an die Planung  der Kapazitäten  a)  Die gesamten in der Schweiz verfügbaren Kapazitäten sind so zu be-  messen, dass die Zahl der Behandlungen, die sich unter umfassender  kritischer  Würdigung  erwarten  lassen,  nicht  überschritten  werden  kann.  b)    Die resultierende Anzahl der Behandlungsfälle der einzelnen Einrich-  tung  pro  Zeitperiode  darf  die  kritis  che  Masse  unter  den  Gesichts-  punkten  der  medizinischen  Sicher  heit  und  der  Wirtschaftlichkeit  nicht unterschreiten.  c)    Den  Möglichkeiten  der  Zusamme  narbeit  mit  Zentren  im  Ausland  kann Rechnung getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vereinbarungskantone übertragen  ihre Zuständigkeit gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  Absatz  1  Litera  e  KVG  zum  Erlass  de  r Spitalliste für den Bereich der  hochspezialisierten   Medizin dem HSM-Beschlussorgan.  Auswirkungen  auf die  kantonalen  Spitallisten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ab dem Zeitpunkt der gemäss Artikel   3 Absatz 3 und 4 erfolgten Bestim-  mung  eines  Bereiches  der  hochspezia  lisierten  Medizin  und  seiner  Zutei-  lung  durch  das  HSM-Beschlussorgan  an  mit  der  Einbringung  der  betref-  fenden  Leistung  beauftragte  Zentren  gelten  abweichende  Spitallisten-  zulassungen der Kantone im entsprechenden Umfang als aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.        Abschnitt:        Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Die Kosten der Tätigkeit der im zweiten Abschnitt genannten Organe so-
                            wie  des  Sekretariats  werden  von  de  n  der  Vereinbarung  beigetretenen  Kantonen  Kosten  entsprechend  ihre  r  Einwohnerzahl  anteilsmässig  getra-  gen.  Verteilung der  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.        Abschnitt:        Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Die Vereinbarungskantone verpflicht en sich, Meinungsverschiedenheiten
                            und Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln.  Streitbeilegungs-  verfahren  Im Übrigen gelten die Bestimmungen  der   Interkantonalen Rahmenverein-  barung (IRV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   über die Streitbeilegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt: Rechtspflege und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gegen  Beschlüsse  betreffend  die  Festsetzung  der  ge  meinsamen  Spital-  liste nach Artikel 3 Absatz 3 und  4 kann beim Bundesverwaltungsgericht  Beschwerde nach Artikel   53 KVG geführt werden.  Beschwerde und  Verfahrensrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  diese  Beschlüsse  finden  sinngemäss  die  bundesrechtlichen  Vor-  schriften über das Verwaltungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )   Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Beitritt zur Vereinbarung wird   mit der Mitteilung an die GDK wirk-  sam.  Beitritt und  Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jeder  Vereinbarungskanton  kann  dur  ch  Erklärung  gegenüber  der  GDK  austreten.  Der  Austritt  wird  mit  dem  Ende  des  auf  die  Erklärung  folgen-  den Kalenderjahres wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Austrittserklärung  kann  frühestens  auf  das  Ende  des  fünften  Jahres  seit  Inkrafttreten  der  Vereinbarung  und  fünf  Jahre  nach  erfolgtem  Beitritt  abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Das Präsidium des Beschlussorgans stattet den Vereinbarungskantonen
                            jährlich über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung Bericht.  Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Rahmenvereinbarung  über  die  interkan  tonale  Zusammenarbeit  mit  Lastenaus-  gleich vom 24.6.2005, Abschnitt IV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) vom 20. Dezember 1968, SR 172.021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft
                            1 )  ,  wenn  ihr  17  Kantone  ein-  schliesslich der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt,  Waadt  und  Genf)  beigetreten  sind.  Für  später  beigetretene  Kantone  tritt  die Vereinbarung mit der Mitteilung ge  mäss Artikel 13 Absatz 1 in Kraft.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vereinbarung gilt unbefristet.  Geltungsdauer  und Ausserkraft-  treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  tritt  ausser  Kraft,  wenn  die  Zahl  der  Mitglieder  unter  17  fällt  oder  wenn einer der Kantone mit Universität  Waadt oder Genf) austritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Stellen die Vereinbarungskantone fest , dass eine Anpassung der Vereinba-
                            rung  erforderlich  ist,  nehmen  sie  entsprechende  Verhandlungen  auf.  Auf  Antrag von drei Vereinbarungskantone  n leitet die GDK die Anpassung der  Vereinbarung ein. Die Anpassung tritt in Kraft, wenn ihr sämtliche Verein-  barungskantone be  igetreten sind.  Ä  nderung der  Vereinbarung  Bern, 14  . März 2008  Schweizerische Konferenz der kantonalen  Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren  Der Präsident  Pierre-Yves Maillard  Staatsrat  Der Zentralsekretär  Franz Wyss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom  Vorstand  der  GDK  am  22.  Januar  2009  auf  den  1.  Januar  2009  in  Kraft  gesetzt.