Stromversorgungsgesetz des Kantons Graubünden
                            Stromversorgungsgesetz des Kantons Graubünden  (StromVG GR)  Vom 23. April 2009 (Stand 1. Januar 2011)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt auf Art.  30  Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromver  -  sorgungsgesetz) vom 23.  März 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  sowie auf Art.  31 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 13.  Januar 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz bezweckt eine sichere, wirtschaftliche und nachhaltige Versorgung  des Kantonsgebietes mit Elektrizität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ordnet den Vollzug des Bundesrechtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  und regelt die Aufgabenteilung zwi  -  schen den Gemeinden, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) und dem  Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            1  Der Kanton vollzieht die ihm vom Bundesrecht  6  )  übertragenen Aufgaben, soweit  nicht die Gemeinden oder die Netzbetreiber zuständig erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2008/09, 910
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  734.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Seite 949
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Stromversorgungsgesetz, SR  734.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Stromversorgungsgesetz, SR  734.7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Erschliessung
                            1  Die Gemeinden sind im Rahmen ihrer raumplanerischen Erschliessungsaufgaben  für den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der elektrischen Verteilnetze verantwort  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Stromversorgung eigene,  regionale oder überregionale EVU bilden oder die Erfüllung dieser Aufgaben Dritten  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Netzgebiete und Netzbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grundsätze
                            1  Die Netzgebiete sind auf allen Netzebenen zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Netzgebiet kann mehrere Spannungsebenen umfassen. Lokale, regionale und  überregionale Verteilnetze können sich geographisch überlagern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bezeichnung der Netzgebiete erfolgt anhand folgender Kriterien:  a)  Eigentumsverhältnisse am Elektrizitätsnetz;  b)  vertragliche Verhältnisse betreffend den Bau, Betrieb und Unterhalt des Elek  -  trizitätsnetzes;  c)  Gewährleistung einer sicheren, effizienten und kostengünstigen Stromversor  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bestehende Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bezeichnung der Netzgebiete
                            1  Die Netzgebietsbezeichnung hat flächendeckend über das gesamte Kantonsgebiet  zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden teilen dem Kanton ihren Netzbetreiber mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton bezeichnet die Netzgebiete nach Anhörung der Gemeinden, der Netzei  -  gentümer und der Netzbetreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für ein Netzgebiet ist jeweils ein Netzbetreiber verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vertragliche Regelungen
                            1  Die   Gemeinden,   die   Netzeigentümer   und   die   Netzbetreiber   regeln   vertraglich  Rechte und Pflichten, soweit diese über die Aufgaben aus dem Bundesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  hinaus  -  gehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einer vertraglichen Regelung bedürfen insbesondere:  a)  die Übertragung von Aufgaben an einen Dritten gemäss Artikel  3  Absatz  2;  b)  die Benützung des öffentlichen Grund und Bodens;  c)  das Verhältnis zwischen Netzeigentümer und Netzbetreiber;  d)  die Eigentumsverhältnisse an den Verteilnetzanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Stromversorgungsgesetz, SR  734.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  allfällige weitere Leistungen des Netzbetreibers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Regionale und überregionale Verteilnetze
                            1  Die Verantwortung für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt regionaler  und überregionaler Verteilnetze, welche der Belieferung von EVU dienen, liegt bei  den Betreibern dieser Netze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Netzbetreiber informieren den Kanton über die räumliche Ausdehnung und  die technische Auslegung ihrer Netzgebiete sowie über die Eigentumsverhältnisse an  den Anlagen. Werden neue Gebiete erschlossen, hat die Information vor dem Bau  der Anlagen zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Netzgebiete werden vom Kanton mittels Verfügung bestätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bezeichnung durch den Kanton
                            1  Bei regionalen und überregionalen Verteilnetzen bezeichnet der Kanton das Netz  -  gebiet und den Netzbetreiber:  a)  im Streitfall;  b)  zur Erschliessung eines unversorgten Gebietes;  c)  wenn der bisherige Netzbetreiber seine Pflichten wiederholt verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bezeichnung erfolgt nach Massgabe von Artikel  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Änderung der Verhältnisse
                            1  Änderungen des Netzgebietes oder des Netzbetriebs erfordern eine neue Verfügung  des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann ein Netzgebiet nach Anhörung der Betroffenen neu bezeichnen,  wenn die Kriterien nach Artikel  4  Absatz  3 Litera c nicht mehr erfüllt werden sowie  im Rahmen von Gemeindefusionen zur Vereinheitlichung des Netzbetriebs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Anschlusspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Grundsätze
                            1  Innerhalb eines Netzgebietes ist der bezeichnete Netzbetreiber zur Gewährleistung  des Netzanschlusses nach den Bestimmungen des Bundesrechtes  1  )  verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betreiber des lokalen Verteilnetzes stellt den Anschluss aller Endverbraucher  auf sämtlichen Spannungsebenen sicher. Die finanziellen Folgen beim Wechsel von  Anschlüssen bestimmen sich nach dem Bundesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Stromversorgungsgesetz, SR  734.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Stromversorgungsgesetz, SR  734.7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausserhalb des Netzgebietes
                            1  Der Kanton kann einen Netzbetreiber nach Abwägung der Gesamtinteressenlage  verpflichten, Endverbraucher und Elektrizitätserzeuger auch ausserhalb seines Netz  -  gebietes anzuschliessen. Bei der Interessenabwägung sind die Kriterien nach Arti  -  kel  4  Absatz  2 zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Umfang der Verpflichtung des neuen Netzbetreibers wird der bisherige Netzbe  -  treiber von seiner Anschlusspflicht befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ausserhalb der Bauzone
                            1  Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nicht bereits gestützt auf das Bundes  -  recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ans Verteilnetz anzuschliessen sind, haben ein Anschlussrecht, wenn:  a)  ihnen eine Selbstversorgung  technisch und wirtschaftlich  nicht zugemutet  werden kann;  b)  der Anschluss für den Netzbetreiber technisch möglich, wirtschaftlich tragbar  sowie verhältnismässig ist und  c)  am Anschluss des Endverbrauchers ein öffentliches Interesse besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten dieser Anschlüsse sind vom jeweiligen Endverbraucher zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Streitigkeiten
                            1  Der Kanton entscheidet Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht,  soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Elektrizitätskommission (ElCom) fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Organisationsformen von kantonalem Interesse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kantonale Elektrizitätsgesellschaften
                            1  Der Kanton und die Gemeinden sind befugt, gegebenenfalls mit Dritten eigene  Elektrizitätsgesellschaften zu gründen, die sich mit der Produktion, dem Transport,  der Transformierung, dem Austausch und der Lieferung von elektrischer Energie be  -  fassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Elektrizitätsgesellschaften können sich ihrerseits an anderen Produktions-  und Energiehandelsgesellschaften beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Stromversorgungsgesetz, SR  734.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Strafbestimmungen und Vollstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Busse
                            1  Wer vorsätzlich oder fahrlässig die vom Kanton zu vollziehenden Bestimmungen  des Bundesrechtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen  verletzt, wird mit Busse bis zu 100  000 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor  Verwaltungsbehörden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Verantwortlichkeit
                            1  Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft,  einer Einzelfirma, einer öffentlich-rechtlichen Anstalt oder einer Personengesamtheit  ohne Rechtspersönlichkeit sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehan  -  delt haben oder hätten handeln sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Per  -  sonengemeinschaft solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verwaltungsrechtliche Sanktionen
                            1  Der Kanton kann zur Durchsetzung von Pflichten aus dem Bundesrecht  2  )  und nach  diesem Gesetz verwaltungsrechtliche Sanktionen, insbesondere die Ersatzvornahme  auf Kosten des Pflichtigen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes,  anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Vollzug
                            1  Die kantonalen Aufgaben aus dem Bundesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  und diesem Gesetz werden durch  die Regierung vollzogen. Sie kann die Entscheidkompetenz dem zuständigen Depar  -  tement übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann namentlich Branchenrichtlinien und Fachnormen verbindlich  erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Stromversorgungsgesetz, SR  734.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Stromversorgungsgesetz, SR  734.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Stromversorgungsgesetz, SR  734.7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Änderung bisherigen Rechts
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Übergangsbestimmungen
                            1  Die Gültigkeit bestehender Vertragsverhältnisse richtet sich nach dem Bundes  -  recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Rechte und Pflichten aus bestehenden Wasserrechtsverhältnissen bleiben un  -  berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden, die Netzeigentümer und die Netzbetreiber treffen innerhalb eines  Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die vertraglichen Regelungen nach Arti  -  kel  6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehende Verträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Rest  -  laufzeit von mehr als einem Jahr aufweisen, sind mit entsprechenden Nachträgen zu  ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Referendum, Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Artikel  14  Absatz  5 des Stromversorgungsgesetzes (SR  734.7  ) und Artikel  30 der Stromver  -  sorgungsverordnung (SR  734.71  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Die Referendumsfrist ist am 29.  Juli 2009 unbenutzt abgelaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Mit RB vom 11.  August 2009 auf den 1.  September 2009 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.04.2009  01.09.2009  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 15 Abs. 4  geändert  2010, 2412
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  23.04.2009  01.09.2009  Erstfassung  -