Energieverordnung
                            Energieverordnung  vom 27. März 2001 (Stand 1. Juli 2021)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Anwendung des Energiegesetzes vom 26.  Mai 2000  1  als Verordnung:  2  I. Bauten und Anlagen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Anwendungsbereich der Anforderungen an Bauten
                            1  Die Anforderungen an eine sparsame und rationelle Energieverwendung gelten  für Neubauten und Umbauten, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1b * Anforderungen an Bauten und Anlagen im Eigentum des Kantons
                            1  Neubauten im Eigentum des Kantons werden nach den Standards Minergie-A-  ECO, Minergie-P-ECO oder Nachhaltiges Bauen Schweiz erstellt oder entsprechen  dem SIA  Merkblatt 2040, SIA-Effizienzpfad Energie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Umrüstung bestehender Bauten und Anlagen im Eigentum des Kantons  St.Gallen auf eine Wärmeversorgung mit CO₂-armen Energieträgern gelten ge  -  messen am Gesamtverbrauch fossiler Brennstoffe im Jahr 2020 die folgenden Zwi  -  schenziele:  a)  75 Prozent Verminderung bis zum Ende des Jahres 2030;  b)  90 Prozent Verminderung bis zum Ende des Jahres 2040.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton bezieht für die von ihm genutzten Bauten und Anlagen grundsätz  -  lich Strom aus erneuerbarer Energie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  741.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt EnV. nGS 36–57; nGS 44–89. In Vollzug ab 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Anforderungen an Bauten
                            a) winterlicher Wärmeschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Neubauten und Umbauten entsprechen der Norm SIA 380/1, Heizwärmebedarf,  Ausgabe 2016, soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten die Grenzwerte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Im Systemnachweis für Neubauten wird nebst dem spezifischen Heizwärmebe  -  darf  Q  H,li   die spezifische Heizleistung  P  H,li   bei einer Auslegungstemperatur von –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8°C wie folgt nachgewiesen:  *  a)  für die Gebäudekategorien I und IV nach Anhang 5 zu dieser Verordnung mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 W/m²;  b)  für die Gebäudekategorien II und III nach Anhang 5 zu dieser Verordnung  mit 25 W/m².
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Einbezug nicht betroffener bestehender Bauteile in den Systemnachweis darf  nicht dazu führen, dass die Anforderungen an neue Bauteile sinken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2a * b) sommerlicher Wärmeschutz
                            1  Neubauten und Umbauten verfügen über einen Sonnenschutz, dessen Gesamt  -  energiedurchlassgrad dem Stand der Technik entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Sonnenschutz gekühlter Räume und von Räumen, deren Kühlung notwen  -  dig oder erwünscht ist, verfügt zudem über eine dem Stand der Technik entspre  -  chende Steuerung und Windfestigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Klimadaten
                            1  Für die Berechnung des Heizwärmebedarfs gelten die Klimadaten der Station  St.Gallen nach dem Merkblatt SIA 2028, Klimadaten für Bauphysik, Energie- und  Gebäudetechnik, Ausgabe 2010.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * ...
Art. 4a * Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten
                            a) Anforderungen und Berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anforderungen nach  Art.  5a   des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000  3   sind er  -  füllt, wenn:  a)  der gewichtete Energiebedarf je Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und  Klimatisierung den nach Ziff. 1.1 des Anhangs 1 zu dieser Verordnung gere  -  gelten Grenzwert nicht überschreitet und den Anforderungen und der Be  -  rechnung nach Ziff. 1.2 bis 1.10 des Anhangs 1 zu dieser Verordnung ent  -  spricht oder  b)  eine der nach Ziff. 2 des Anhangs 1 zu dieser Verordnung geregelten Stan  -  dardlösungskombinationen ausgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4b * b) Ausnahmen
                            1  Von den Anforderungen nach  Art.  5a   des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000  4   be  -  freit sind Erweiterungen von bestehenden Bauten, wenn die neugeschaffene Ener  -  giebezugsfläche:  a)  weniger als 50 m² beträgt oder  b)  höchstens 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteils  und nicht mehr als 1'000 m² beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4c * Eigenstromerzeugung bei Neubauten
                            a) Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Eigenstromerzeugung nach  Art.  5b   des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000  5  :  a)  erfolgt in, an oder auf der Neubaute;  b)  beträgt wenigstens 10 W je m² Energiebezugsfläche, wobei 30 kW je Baute  nicht überschritten werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Elektrizität aus Wärmekraftkopplungsanlagen gilt als Eigenstrom, wenn er nicht  zur Erfüllung der Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs nach Art. 4a  dieser Verordnung eingerechnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eigenstromerzeugung mehrerer Bauten kann mit Vorlage einer Vereinba  -  rung über den langfristig geregelten  Zusammenschluss zum Eigenverbrauch  nach  Art.  17   des eidgenössischen Energiegesetzes vom 30. September 2016  6   nach  -  gewiesen werden, wenn die Bauten:  a)  Teil desselben Sondernutzungsplans sind;  b)  in demselben Baubewilligungsverfahren bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  741.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  741.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  741.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  SR  730.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4d * b) Ausnahmen
                            1  Von den Anforderungen nach  Art.  5b   Abs. 1 des Energiegesetzes vom 26. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000  7   befreit sind Erweiterungen von bestehenden Bauten, wenn die neu geschaf  -  fene Energiebezugsfläche:  a)  weniger als 50 m² beträgt oder  b)  höchstens 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteils  und nicht mehr als 1'000 m² beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4e * Ersatzabgabe
                            a) Erhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erklärung für die Entrichtung einer Ersatzabgabe nach  Art.  5c   des Energiege  -  setzes vom 26. Mai 2000  8   wird im Baugesuch abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ersatzabgabe beträgt Fr. 2'700.– je kWp der für die Neubaute nach  Art.  4c  Abs. 1 dieser Verordnung zu erstellenden Anlage. Sie wird mit den Baubewilli  -  gungsgebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4f * b) Verwendung
                            1  Das Amt für Wasser und Energie führt periodisch Ausschreibungen zur finanzi  -  ellen Unterstützung der Erstellung von Fotovoltaikanlagen durch und erstattet  über das Baudepartement der Regierung jährlich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterstützungsberechtigt sind Fotovoltaikanlagen im Kanton St.Gallen, wenn  sie:  a)  nach dem 1. Juli 2021 in Betrieb genommen worden sind;  b)  noch in keiner Ausschreibung nach dieser Bestimmung unterstützt worden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auswahl der Empfängerinnen und Empfänger erfolgt in einem Auktionsver  -  fahren. Unterstützt werden Anlagen, die im Verhältnis zum Unterstützungsbeitrag  am meisten Strom produzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * ...
Art. 6 * ...
                            7  sGS  741.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  sGS  741.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Sonderfälle
                            a) Kühlräume
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird ein Raum auf unter 8  °C gekühlt, darf der mittlere Wärmezufluss durch die  umschliessenden Bauteile 5 W/m² nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berechnung massgebend sind die Auslegungstemperatur des gekühlten  Raumes und die Umgebungstemperatur. Als Umgebungstemperatur gilt gegen:  a)  beheizte Räume: Auslegungstemperatur für die Beheizung;  b)  Aussenklima: 20  °C;  c)  Erdreich oder unbeheizte Räume: 10  °C.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anforderungen nach Abs.  1 dieser Bestimmung gelten nicht für gekühlte  Räume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen, deren umschliessende Bauteile einen  mittleren U-Wert von höchstens 0,15 W/m²K einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * b) Gewächshäuser
                            1  Gewächshäuser erfüllen die Anforderungen nach der Empfehlung EN-131, Be  -  heizte Gewächshäuser, der Konferenz der kantonalen Energiefachstellen, Ausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8a * c) Traglufthallen
                            1  Traglufthallen erfüllen die Anforderungen nach der Empfehlung EN-132, Be  -  heizte Traglufthallen, der Konferenz der kantonalen Energiefachstellen, Ausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8b * Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung *
                            1  Neubauten und Umbauten mit einer nicht zu Wohnzwecken genutzten Energie  -  bezugsfläche von mehr als 1'000 m² erfüllen die Anforderungen an den Elektrizi  -  tätsbedarf für Beleuchtung nach Anhang 3 zu dieser Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8c * Beheizte Schwimmbäder
                            1  In beheizten Hallenbädern ist eine Spitzenlastabdeckung mit nicht erneuerbarer  Energie von höchstens 10 Prozent zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für beheizte Schwimmbäder im Freien ist keine Abdeckung nach  Art.  12c   des  Energiegesetzes vom 26. Mai 2000  9   notwendig, wenn:  a)  der Wärmeverlust im Becken ausserhalb der Betriebszeit mit einer vergleich  -  baren Massnahme verhindert wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  sGS  741.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie nur im Sommerhalbjahr genutzt und ausschliesslich mittels Solarthermie  erwärmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Haustechnische Anlagen
                            1  Haustechnische Anlagen erfüllen die Anforderungen an Erstellung, Ersatz und  Änderung nach Anhang 2 zu dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a * Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz in bestehenden Bau -
                            ten mit Wohnnutzung  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach einem Wärmeerzeugerersatz in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung be  -  trägt der Anteil an nicht erneuerbarer Energie höchstens 90 Prozent des massge  -  benden Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der massgebende Energiebedarf für Heizung und Warmwasser beträgt 100  kWh  je m² Energiebezugsfläche und Jahr. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn:  a)  eine Standardlösung nach Ziff. 1 des Anhangs 4 zu dieser Verordnung ausge  -  führt wird;  b)  die Baute nach dem 1. Januar 1991 bewilligt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die für die Standardlösung erforderlichen Massnahmen nach Ziff. 1 des Anhangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 zu dieser Verordnung werden innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der Be  -  willigung für den Wärmeerzeugerersatz umgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9b * b) Verwendung von erneuerbarem Gas oder Öl
                            1  Der Nachweis nach  Art.  12e   Abs. 1 Bst. c des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000  10  wird von der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Baute oder vom Energielie  -  feranten erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erbringt die Eigentümerin oder der Eigentümer der Baute den Nachweis, erfolgt  dies mittels Einreichung des Kaufbelegs über die erforderliche Menge Zertifikate  mit dem Baugesuch. Die Berechnung der Anzahl Zertifikate richtet sich nach  Ziff.  2 des Anhangs 4 zu dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erbringt der Energielieferant den Nachweis, erfolgt dies mittels einer Vereinba  -  rung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer über die Gewährleistung der  Lieferung von 20 Prozent erneuerbarem Gas oder Öl während der gesamten  Betriebsdauer durch den Energielieferanten. Es wird eine vom Amt für Wasser  und Energie bereitgestellte Vereinbarung verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  sGS  741.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Energielieferant reicht dem Amt für Wasser und Energie jeweils bis 31.  März  eine nach Gemeinden geordnete Liste der nach Abs. 3 dieser Bestimmung versorg  -  ten Bauten ein mit den folgenden Angaben:  a)  Gebäudeangaben;  b)  je Gemeinde insgesamt gelieferte Menge Gas oder Öl;  c)  Anzahl ausgebuchte Zertifikate.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9c * c) Ausnahmebewilligung
                            1  Wer um eine Ausnahmebewilligung nach  Art.  12e    Abs. 2 des Energiegesetzes  vom 26. Mai 2000  11   ersucht, reicht mit dem Baugesuch die erforderlichen Nach  -  weise ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Baubewilligungsbehörde legt die erforderlichen Nachweise fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abwärmenutzung
                            1  Im Gebäude anfallende Abwärme wird genutzt, soweit dies technisch und  betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Nachweis
                            1  Mit dem Baugesuch wird nachgewiesen, dass die Anforderungen nach dieser  Verordnung und dem Energiegesetz vom 26. Mai 2000  12   erfüllt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Nachweis kann nach Erteilung der Baubewilligung erbracht werden .Mit den  Bauarbeiten kann begonnen werden, wenn der Nachweis von der Gemeindebe  -  hörde genehmigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Befreiung
                            a) von der Baubewilligungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ersatz, Änderung und Instandstellung energetisch wichtiger Bauteile sind von  der Baubewilligungspflicht ausgenommen, wenn die Baukosten Fr.  25  000.– nicht  erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dies gilt nicht für die nach  Art.  10   des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000  13   bewil  -  ligungspflichtigen Anlagen sowie den Ersatz von Wärmeerzeugern nach  Art.  12e  des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000  14  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  sGS  741.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  sGS  741.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  sGS  741.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  sGS  741.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * b) von der Erfüllung der Anforderungen
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von den Anforderungen nach Art.  2a dieser Verordnung sind befreit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Bauten, die für die Dauer von höchstens drei Jahren bewilligt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Umnutzungen, wenn keine Räume geschaffen werden, deren Kühlung not  -  wendig oder erwünscht ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Vorhaben, für die mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Rechen  -  verfahren nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten  wird und die Behaglichkeit gewährleistet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  Bauten der Gebäudekategorie XII nach Anhang 5 zu dieser Verordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  Räume, in denen sich Personen während weniger als einer Stunde täglich  aufhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  *  Bauteile, die aus betrieblichen Gründen nicht ausgerüstet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * c) von der Nachweispflicht
                            1  Kein Nachweis ist erforderlich:  a)  ...  b)  wenn die zuständige Stelle bestätigt, dass der MINERGIE®-Standard eingehal  -  ten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * ...
Art. 16 * Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung von Einrichtungen für die
                            Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einrichtungen nach  Art.   des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000  15  müssen  nicht erstellt werden, wenn:  *  a)  die installierte Wärmeerzeugerleistung, einschliesslich Warmwasser, weniger  als 20 W/m² Energiebezugsfläche beträgt;  b)  ...  c)  der MINERGIE®-Standard eingehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * Ausnahmen von der Bewilligungspflicht von Anlagen
                            1  Keiner Bewilligung nach  Art.  10  des Energiegesetzes vom 26.  Mai 2000  16   bedür  -  fen:  *  a)  ...  b)  ...  c)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  sGS  741.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  sGS  741.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ...  e)  ...  f)  mit fossilen Brennstoffen betriebene Elektrizitätserzeugungsanlagen, wenn  keine Verbindung zum Netz besteht und eine Erstellung nicht zumutbar ist;  g)  *  Elektrizitätserzeugungsanlagen, wenn sie zur Notstromerzeugung einschliess  -  lich Probeläufe während höchstens 50 Stunden jährlich betrieben werden;  h)  mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen betriebene Elektrizitätserzeu  -  gungsanlagen, wenn nur ein beschränkter Anteil nichtlandwirtschaftliches  Grüngut verwertet wird und eine Verbindung zum öffentlichen Gasverteilnetz  weder besteht, noch mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden  kann.  II. Besondere Bestimmungen  *  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * Grossverbraucher
                            a) Inhalt der Vereinbarungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Vereinbarungen mit Grossverbrauchern werden wenigstens festgelegt:  a)  Ausgangslage und Verbrauchsziele;  b)  Kontrolle der Einhaltung;  c)  Berichterstattung;  d)  Gültigkeitsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Festlegung der Verbrauchsziele werden insbesondere die Effizienz des  Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung sowie die absehbare technische  und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18a * b) Zumutbarkeit von Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung *
                            1  Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung sind zumutbar, wenn sie:  a)  dem Stand der Technik entsprechen;  b)  während der Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich sind;  c)  nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 * c) Befreiung *
                            1  Für die Dauer der Vereinbarung werden auf Grossverbraucher die auf folgende  Bereiche bezogenen Vorschriften dieser Verordnung und des Energiegesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. Mai 2000  17   nicht angewendet:  a)  ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen;  18  b)  Wassererwärmer und Wärmespeicher;  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  sGS  741.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Art.  10   Abs. 1 Bst. c und Art.  12a  EnG, sGS  741.1  ; Anh. 2 Ziff. 1.5 EnV, sGS  741.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Anh. 2 Ziff. 1 EnV, sGS  741.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  Wärmeerzeugung, -verteilung und -abgabe;  20  d)  Abwärmenutzung;  21  e)  lüftungstechnische Anlagen und deren Wärmedämmung;  22  f)  Anlagen zur Kühlung, Befeuchtung oder Entfeuchtung;  23  g)  *  Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten;  24  h)  Wärmenutzung bei thermischen Elektrizitätserzeugungsanlagen;  25  i)  *  Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung;  26  j)  Heizungen im Freien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  k)  *  beheizte Freiluftbäder;  28  l)  *  erneuerbare Energie beim Wärmeerzeugerersatz;  29  m)  *  Eigenstromerzeugung bei Neubauten.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * d) Zusammenschluss *
                            1  Grossverbraucher können sich zu Gruppen zusammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schliessen sich Grossverbraucher zusammen, bezeichnen sie eine gemeinsame  Vertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20a * Gebäudeenergieausweis der Kantone *
                            1  Die Ausstellung von Gebäudeenergieausweisen richtet sich nach den Vorgaben  der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Einhaltung der Anforderungen massgebend ist das Basisprodukt GEAK®  mit der dazugehörenden Normierung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Anh. 2 Ziff. 2 EnV, sGS  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Art.  10   EnV, sGS  741.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Anh. 2 Ziff. 3 EnV, sGS  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Anh. 2 Ziff. 3 EnV, sGS  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Art.  5a   EnG, sGS  741.1  ; Art.  4a   EnV, sGS  741.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Art.  10   Abs. 1 Bst. b und Art.  12   EnG, sGS  741.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Art.  8b   und Anh. 3 EnV, sGS  741.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Art.  10   Abs. 1 Bst. d und Art.  12b   EnG, sGS  741.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Art.  10   Abs. 1 Bst. e und Art.  12c   EnG, sGS  741.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Art.  12e   EnG, sGS  741.1  ; Art.  9a   und  9b   EnV, sGS  741.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Art.  5b   EnG, sGS  741.1  ; Art.  4c   und  4e   EnV, sGS  741.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Vollzug  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zuständige Stelle des Staates  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 * Amt für Wasser und Energie *
                            1  Das Amt für Wasser und Energie ist zuständige Stelle des Kantons für den  Vollzug der Energiegesetzgebung, soweit nichts anderes bestimmt ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Private Kontrolle  31  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 * ...
Art. 23 * ...
Art. 24 * ...
Art. 25 * ...
Art. 26 * ...
Art. 27 * ...
Art. 28 * Nachkontrolle
                            1  Die politische Gemeinde überprüft wenigstens 10 Prozent der Nachweise und der  Bestätigungen auf deren Rechtmässigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie meldet Unregelmässigkeiten unverzüglich dem Amt für Wasser und Energie.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 * ...
                            IV. Schlussbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Energieverordnung vom 8. Januar 1991  32   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Der Vollzug richtet sich nach der interkantonalen Vereinbarung über den Vollzug der Priva  -  ten Kontrolle im Energiebereich vom 13.  Januar 2005, sGS  741.115  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  nGS 33–74 (sGS 741.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Verordnung wird ab 1.  Juli 2001 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  45–20  27.03.2001  01.07.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 45–19 08.12.2009 keine Angabe
Art. 1b eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 2 geändert 45–19 28.12.2009 keine Angabe
Art. 2, Abs. 1 geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 2, Abs. 2 bis eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 2, Abs. 3 geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 2a eingefügt 45–19 28.12.2009 keine Angabe
Art. 3 geändert 45–19 28.12.2009 keine Angabe
Art. 3, Abs. 1 geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 4 aufgehoben 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 4, Abs. 2 geändert 47–145 04.09.2012 01.11.2012
Art. 4, Abs. 3 eingefügt 47–145 04.09.2012 01.11.2012
Art. 4a eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 4b eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 4c eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 4d eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 4e eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 4f eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 5 aufgehoben 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 6 aufgehoben 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 8 geändert 45–19 08.12.2009 keine Angabe
Art. 8, Abs. 1 geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 8a eingefügt 45–19 08.12.2009 keine Angabe
Art. 8a, Abs. 1 geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 8b eingefügt 45–19 08.12.2009 keine Angabe
Art. 8b Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-035  06.04.2021  01.07.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8b, Abs. 1 geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 8c eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 9a eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 9b eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 9c eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 11, Abs. 1 geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 12, Abs. 2 eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 13 geändert 45–19 08.12.2009 keine Angabe
Art. 13, Abs. 1 aufgehoben 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 13, Abs. 1, a) aufgehoben 2017-050 27.06.2017 01.10.2017
Art. 13, Abs. 2, 3. geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 13, Abs. 2, 4. eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13, Abs. 2, 5. eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 13, Abs. 2, 6. eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 14 geändert 45–19 08.12.2009 keine Angabe
Art. 15 geändert 45–19 08.12.2009 keine Angabe
Art. 15 aufgehoben 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 16 geändert 45–19 08.12.2009 keine Angabe
Art. 16 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-035  06.04.2021  01.07.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16, Abs. 1 geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 17 geändert 45–19 08.12.2009 keine Angabe
Art. 17, Abs. 1 geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 17, Abs. 1, g) geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
                            Gliederungstitel 2.  geändert  45–19  08.12.2009  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 geändert 45–19 08.12.2009 keine Angabe
Art. 18 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-035  06.04.2021  01.07.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18a eingefügt 45–19 08.12.2009 keine Angabe
Art. 18a Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-035  06.04.2021  01.07.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 geändert 45–19 08.12.2009 keine Angabe
Art. 19 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-035  06.04.2021  01.07.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19, Abs. 1, c) geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 19, Abs. 1, g) geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 19, Abs. 1, i) geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 19, Abs. 1, k) geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 19, Abs. 1, l) eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 19, Abs. 1, m) eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 20 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 20 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-035  06.04.2021  01.07.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20, Abs. 3 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017
Art. 20, Abs. 3 aufgehoben 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 20a eingefügt 45–19 08.12.2009 keine Angabe
Art. 20a Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-035  06.04.2021  01.07.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20a, Abs. 1 geändert 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 20a, Abs. 2 eingefügt 2021-035 06.04.2021 01.07.2021
Art. 21 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 21 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017-043  16.05.2017  01.07.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21, Abs. 1 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017
Art. 22 aufgehoben 41–16 13.12.2005 keine Angabe
Art. 23 aufgehoben 41–16 13.12.2005 keine Angabe
Art. 24 aufgehoben 41–16 13.12.2005 keine Angabe
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 aufgehoben 41–16 13.12.2005 keine Angabe
Art. 26 aufgehoben 41–16 13.12.2005 keine Angabe
Art. 27 aufgehoben 41–16 13.12.2005 keine Angabe
Art. 28 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 28, Abs. 2 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017
Art. 29 aufgehoben 41–16 13.12.2005 keine Angabe
                            Anhang 1  Name und In  -  halt geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-035  06.04.2021  01.07.2021  Anhang 2  Inhalt geändert  2021-035  06.04.2021  01.07.2021  Anhang 3  Inhalt geändert  2021-035  06.04.2021  01.07.2021  Anhang 4  eingefügt  2021-035  06.04.2021  01.07.2021  Anhang 5  eingefügt  2021-035  06.04.2021  01.07.2021  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2001  01.07.2001  Erlass  Grunderlass  45–20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2005  keine Angabe  Art. 22  aufgehoben  41–16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2005  keine Angabe  Art. 23  aufgehoben  41–16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2005  keine Angabe  Art. 24  aufgehoben  41–16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2005  keine Angabe  Art. 25  aufgehoben  41–16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2005  keine Angabe  Art. 26  aufgehoben  41–16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2005  keine Angabe  Art. 27  aufgehoben  41–16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2005  keine Angabe  Art. 29  aufgehoben  41–16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 20  geändert  42–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 21  geändert  42–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 28  geändert  42–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2009  keine Angabe  Art. 1  geändert  45–19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2009  keine Angabe  Art. 8  geändert  45–19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2009  keine Angabe  Art. 8a  eingefügt  45–19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2009  keine Angabe  Art. 8b  eingefügt  45–19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2009  keine Angabe  Art. 13  geändert  45–19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2009  keine Angabe  Art. 14  geändert  45–19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2009  keine Angabe  Art. 15  geändert  45–19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2009  keine Angabe  Art. 16  geändert  45–19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2009  keine Angabe  Art. 17  geändert  45–19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2009  keine Angabe  Gliederungstitel 2.  geändert  45–19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2009  keine Angabe  Art. 18  geändert  45–19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2009  keine Angabe  Art. 18a  eingefügt  45–19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2009  keine Angabe  Art. 19  geändert  45–19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2009  keine Angabe  Art. 20a  eingefügt  45–19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.12.2009  keine Angabe  Art. 2  geändert  45–19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.12.2009  keine Angabe  Art. 2a  eingefügt  45–19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.12.2009  keine Angabe  Art. 3  geändert  45–19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.09.2012  01.11.2012  Art. 4, Abs. 2  geändert  47–145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.09.2012  01.11.2012  Art. 4, Abs. 3  eingefügt  47–145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2017  01.07.2017  Art. 20, Abs. 3  geändert  2017-043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2017  01.07.2017  Art. 21  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017-043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2017  01.07.2017  Art. 21, Abs. 1  geändert  2017-043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2017  01.07.2017  Art. 28, Abs. 2  geändert  2017-043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2017  01.10.2017  Art. 13, Abs. 1, a)  aufgehoben  2017-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 1b  eingefügt  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 2, Abs. 1  geändert  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 2, Abs. 2  bis  eingefügt  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 2, Abs. 3  geändert  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 3, Abs. 1  geändert  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 4  aufgehoben  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 4a  eingefügt  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 4b  eingefügt  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 4c  eingefügt  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 4d  eingefügt  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 4e  eingefügt  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 4f  eingefügt  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 5  aufgehoben  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 6  aufgehoben  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 8, Abs. 1  geändert  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 8a, Abs. 1  geändert  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 8b  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 8b, Abs. 1  geändert  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 8c  eingefügt  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 9a  eingefügt  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 9b  eingefügt  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 9c  eingefügt  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 11, Abs. 1  geändert  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 12, Abs. 2  eingefügt  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 13, Abs. 1  aufgehoben  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 13, Abs. 2, 3.  geändert  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 13, Abs. 2, 4.  eingefügt  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 13, Abs. 2, 5.  eingefügt  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 13, Abs. 2, 6.  eingefügt  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 15  aufgehoben  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 16  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 16, Abs. 1  geändert  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 17, Abs. 1  geändert  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 17, Abs. 1, g)  geändert  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 18  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 18a  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 19  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 19, Abs. 1, c)  geändert  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 19, Abs. 1, g)  geändert  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 19, Abs. 1, i)  geändert  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 19, Abs. 1, k)  geändert  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 19, Abs. 1, l)  eingefügt  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 19, Abs. 1, m)  eingefügt  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 20  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 20, Abs. 3  aufgehoben  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 20a  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 20a, Abs. 1  geändert  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Art. 20a, Abs. 2  eingefügt  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Anhang 1  Name und In  -  halt geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Anhang 2  Inhalt geändert  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Anhang 3  Inhalt geändert  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Anhang 4  eingefügt  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.07.2021  Anhang 5  eingefügt  2021-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  1  Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Gewichteter Energiebedarf  A.   Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1  Der gewichtete Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klima    tisierung (EHWLK) in Neubauten beträgt je Jahr höchstens:  Gebäudekategorie  2  Grenzwert bei Neubauten für  E  hwlk   in kWh/m  2  I  Wohnen Mehrfamilienhaus (MFH)  35  II  Wohnen Einfamilienhaus (EFH)  35  III  Verwaltung  40  IV  Schule  35  V  Verkauf  40  VI  Restaurant  45  VII  Versammlungslokal  40  VIII  Spital  70  IX  Industrie  20  X  Lager  20  XI  Sportbaute  25  XII  Hallenbad  keine Anforderung an E  hwlk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2  Bei folgenden Gebäudekategorien gilt zusätzlich:  a)  VI und XI: Der Grenzwert des gewichteten Energiebedarfs berücksichtigt  den Energiebedarf für Warmwasser nicht;  b)  VI, XI und XII: Wenigstens 20 Prozent des Energiebedarfs für die Wasser  erwärmung wird aus erneuerbarer Energie gedeckt;  c)  XII: Die Nutzung der Abwärme aus Fortluft, Bade und Duschwasser wird  optimiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3  Die Anforderungen werden mit Massnahmen am Standort der Baute erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4  Bei Räumen mit Raumhöhen über 3  m in Bauten der Gebäudekategorien III  bis XII kann eine Raumhöhenkorrektur mit Bezugshöhe von 3  m angewendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fassung gemäss IV. Nachtrag vom 6.   April 2021, nGS 2021035.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vgl. Anhang 5 zu dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B.    Berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5  Zur  Berechnung  des  gewichteten  Energiebedarfs  für  Heizung,  Warmwasser,  Lüftung  und  Klimatisierung  wird  der  Nutzwärmebedarf  für  Heizung  Q  H,eff  und Warmwasser Q  W   mit den Nutzungsgraden     der gewählten Wärmeerzeu    gungen dividiert und mit dem Gewichtungsfaktor g der eingesetzten Energie    träger  multipliziert  sowie  der  ebenfalls  mit  dem  entsprechenden  Gewich    tungsfaktor g gewichtete Elektrizitätsaufwand für Lüftung und Klimatisierung  E  LK   addiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6  Es wird nur die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie für Raumhei    zung,  Warmwasser,  Lüftung  und  Raumklimatisierung  in  den  Energiebedarf  eingerechnet. Die nutzungsabhängigen Prozessenergien werden nicht in den  Energiebedarf eingerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.7  Elektrizität  aus  Eigenstromerzeugung  wird  nicht  in  die  Berechnung  des  ge    wichteten Energiebedarfs einbezogen. Ausgenommen ist Elektrizität aus Wär    mekraftkopplungsanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.8  Für die Gewichtung der Energieträger gelten die nationalen Gewichtungsfak    toren nach Ziff. 3 dieses Anhangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.9  Die der Baute aus dem Netz zugeführte Elektrizität gilt als nicht erneuerbare  Energie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.10  Elektrizität aus Fotovoltaikanlagen wird bei der Berechnung des gewichteten  Energiebedarfs nicht gesondert berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Standardlösungskombinationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1  Für die Gebäudekategorien I und II können anstelle des gewichteten Energie    bedarfs folgende Standardlösungskombinationen aus Gebäudehülle und Wärmeer    zeugung fachgerecht umgesetzt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Standardlösungskombinationen  Wärme-  erzeugung  A  B  C  D  E  F  G  Gebäudehülle  Anforderungen  elektrische Wärme  pumpe, Erdsonde oder  Wasser  automatische  Holzfeuerung  Fernwärme aus KVA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ,  ARA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   oder erneuerbarer  Energie  elektrische Wärme  pumpe, Aussenluft  Stückholzfeuerung  gasbetriebene  Wärmepumpe  fossiler  Wärmeerzeuger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Opake Bauteile gegen aussen  0,17 W/m  2  K  Fenster  1,00 W/m  2  K  Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  –  –  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Opake Bauteile gegen aussen  0,17 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K  Fenster  1,00 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K  Thermische Solaranlage für Warmwasser  mit wenigstens 2  % der Energiebezugsfläche  (  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  (  )  (  )  (  )  –  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Opake Bauteile gegen aussen  0,15 W/m  2  K  Fenster  1,00 W/m  2  K  –  –  –  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Opake Bauteile gegen aussen  0,15 W/m  2  K  Fenster  0,80 W/m  2  K  (  )  (  )  (  )  –  –  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Opake Bauteile gegen aussen  0,15 W/m  2  K  Fenster  1,00 W/m  2  K  Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)  Thermische Solaranlagen für Warmwasser  mit wenigstens 2  % der Energiebezugsfläche  (  )  (  )  (  )  (  )  (  )  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Opake Bauteile gegen aussen  0,15 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K  Fenster  0,80 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K  Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)  Thermische Solaran  lage für Heizung und  Warmwasser mit wenigstens 7  % der Ener     giebezugsfläche  (  )  (  )  (  )  (  )  (  )  (  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  KVA = Kehrrichtverbrennungsanlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ARA = Abwasserreinigungsanlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  = Eine Standardlösungskombination ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    (  )  = Eine Standardlösungskombination ist möglich, aber bereits durch andere abgedeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2  Bei der Wahl einer Standardlösungskombination beträgt:  a)  die Jahresarbeitszahl für gasbetriebene Wärmepumpen wenigstens 1,4;  b)  der  Wirkungsgrad  der  Wärmerückgewinnung  bei  kontrollierter  Wohn    raumlüftung wenigstens 80 Prozent;  c)  bei  Anschluss  an  ein  Fernwärmenetz  mit  Wärme  aus  Kehrichtverbren    nung,  Abwasserreinigung  oder  erneuerbarer  Energie  der  fossile  Anteil  höchstens 50 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Nationale Gewichtungsfaktoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1  Die nationalen Gewichtungsfaktoren betragen:  Energieträger  nationaler Gewichtungsfaktor  Elektrizität  2,0  Heizöl, Gas, Kohle  1,0  Biomasse (Holz, Biogas, Klärgas)  0,5  Fernwärme (inkl. Abwärme aus Kehrichtver  brennung, Abwasserreinigung, Industrie):  Anteil fossil erzeugte Wärme  
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 %    50 %  
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 %  
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,0  Sonne, Umweltwärme, Geothermie  0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  1  Haustechnische Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  1         Wärmeerzeugung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1  Die  Dämmstärke  von  Wassererwärmern  sowie  Warmwasser-  und  Wärme  -  speichern, für die nach Bundesrecht keine energetischen Anforderungen be  -  stehen, beträgt allseitig wenigstens:  Speicherinhalt in Litern  Dämmstärke  bei  λ  
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,03 W/mK  bis  λ  
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,05 W/mK  Dämmstärke  bei  λ  
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,03 W/mK  bis 400  110 mm    90 mm  
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400 bis 2000  130 mm  100 mm  
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000  160 mm  120 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2  Wassererwärmer  werden  für  eine  Betriebstemperatur  von  höchstens  60  °C  ausgelegt.  Aus  genommen  sind  Wassererwärmer,  deren  Temperatur  aus  be-  trieblichen oder aus hygie  nischen Gründen höher sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3  Die direkt-elektrische Erwärmung des Warmwassers in Wohnbauten ist zuläs  -  sig, wenn:  a)  das  Warmwasser  während  der  Heizperiode  mit  dem  Wärmeerzeuger  für  die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird;  b)  das Warmwasser zu wenigstens 50 Prozent mit erneuerbarer Energie oder  Abwärme erwärmt wird.  Davon ausgenommen ist der Ersatz von bestehenden direkt-elektrischen Was  -  sererwärmern, wenn die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 dieser  Bestimmung nicht zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4  Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel mit einer Absicherungstem  -  peratur  von  weniger  als  110  °C  müssen  die  Kondensationswärme  ausnutzen  können.  Davon  ausgenommen  ist  der  Anlagenersatz,  wenn  die  Ausnutzung  der  Kon  -  densationswärme technisch nicht möglich und wirtschaftlich nicht zumutbar  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fassung gemäss IV. Nachtrag vom 6.   April 2021, nGS 2021-035.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5  1          Installationen ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen wer  den bewilligt  als:  a)  Notheizungen bei Wärmepumpen für Aussentemperaturen unter der nach  dem Stand der Technik berechneten Aus  legetemperatur;  b)  Notheizungen bei handbeschickten Holzfeuerungen bis zu einer Leistung  von  50  Prozent  des  nach  dem  Stand  der  Technik  berechneten  Leistungs-  bedarfs;  c)  Ersatz  bestehender  ortsfester  elektrischer  Widerstandsheizungen  ohne  Wasserverteilsystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Wärmeverteilung und -abgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1  Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme betra  -  gen bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50  °C, bei Fussboden  -  heizungen höchstens 35  °C. Ausgenommen sind Hallenheizungen mit Band  -  strahler sowie Heizungs  systeme, namentlich für Gewächshäuser, sofern diese  eine höhere Vorlauftemperatur be  nötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2  Die Dämmstärke beträgt für:  a)  Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien;  b)  alle warmgehaltenen Teile des Warmwasserverteilsystems in beheizten oder  unbeheizten Räumen und im Freien wenigstens:  Rohr-Nennweite DN  (mm)  Rohr-Nennweite DN  (Zoll)  Dämmstärke  bei  λ  
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,03 W/mK  bis  λ  
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,05 W/mK  Dämmstärke  bei  λ  
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,03 W/mK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10–15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  "–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  "    40 mm  30 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20–32  3  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  "–1  1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  "    50 mm  40 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40–50  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  "–2"    60 mm  50 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65–80  2  1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  "–3"    80 mm  60 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100–150  4"– 6"  100 mm  80 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175–200  7"– 8"  120 mm  80 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3  Die Dämmstärken gelten für Betriebstemperaturen bis 90 °C. Bei höheren Be  -  triebstemperaturen wird die Dämmstärke angemessen erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4  Die Dämmstärke kann in begründeten Fällen reduziert werden, insbesondere  bei:  a)  Kreuzungen;  b)  Wand- und Deckendurchbrüchen;  c)  maximalen Vorlauftemperaturen von 30  °C;  d) Armaturen;  e)  Pumpen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5  Frei  zugängliche  Leitungen  werden  bei  Ersatz  des  Wärmeerzeugers  nach  Ziffer 2.2 gedämmt, soweit es die Platzverhältnisse zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6  Für   erdverlegte   Leitungen   betragen   die   Wärmedurchgangskoeffizienten  (U  R  -Werte) höchstens:  Rohr-Nennweite DN  (mm)  20  25  32  40  50  65  80  100  125  150  175  200  Rohr-Nennweite DN  (Zoll)  3  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  "  1"  5  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  "  1  1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  "  2"  2  1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  "  3"  4"  5"  6"  7"  8"  starre Rohre  (W/mK)  0,14  0,17  0,18  0,21  0,22  0,25  0,27  0,28  0,31  0,34  0,36  0,37  flexible Rohre  und Doppelrohre  (W/mK)  0,16  0,18  0,18  0,24  0,27  0,27  0,28  0,31  0,34  0,36  0,38  0,40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7  Beheizte Räume werden mit Einrichtungen versehen, die es ermöglichen, die  Raumluft  temperatur  einzeln  einzustellen  und  selbsttätig  zu  regeln.  Werden  Räume  überwiegend  mittels  träger  Flächenheizungen  mit  einer  Vorlauftem  -  peratur  von  höchstens  30  °C  beheizt,  genügt  eine  Referenzraumregelung  je  Nutzeinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8  Bei  Flächenheizungen  verfügt  der  Bauteil  zwischen  der  Wärmeabgabe  und  der    angrenzenden    Nutzeinheit    über    einen    U-Wert    von    höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,7 W/m  2  K.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Lüftung und Klimatisierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1  Lüftungstechnische  Anlagen  mit  Aussenluft  und  Fortluft  werden  mit  einer  Wärmerückge  winnung  ausgerüstet.  Diese  weist  einen  Temperatur-Ände  -  rungsgrad nach dem Stand der Technik auf, sofern Anhang 1.17 zur eidgenös  -  sischen  Verordnung  über  die  Anforderungen  an  die  Energieeffizienz  serien  -  mässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte vom 1. November 2017  2  keine Anforderungen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2  Einfache  Abluftanlagen  von  beheizten  Räumen  werden  entweder  mit  einer  kontrollierten  Zuführung  der  Ersatzluft  und  einer  Wärmerückgewinnung  oder einer Nutzung der Abluftwärme ausgerüstet, sofern der Abluftvolumen  -  strom mehr als 1000 m  3   je Stunde und die Betriebsdauer mehr als 500 Stun  -  den je Jahr beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im  gleichen Gebäude als eine Anlage. Andere Lösungen sind zulässig, wenn mit  einer  fachgerechten  Energieverbrauchsrechnung  nachgewiesen  wird,  dass  kein erhöhter Energieverbrauch eintritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR 730.02.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3  Die Luftgeschwindigkeiten betragen:  a)  in Apparaten bezogen auf die Nettofläche höchstens 2 m/s;  b)  im massgebenden Strang der Kanäle höchstens:  bis  1 000  m  3  /h:  3 m/s;  bis  2 000  m  3  /h:  4 m/s;  bis  4   000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  /h:  5 m/s;  bis  10 000  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  /h:  6 m/s;  über  10 000  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  /h:  7 m/s.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4  Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig:  a)  wenn  mit  einer  fachgerechten  Energieverbrauchsrechnung  nachgewiesen  wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt;  b)  bei weniger als 1000 Jahresbetriebsstunden;  c)  wenn sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5  Lüftungstechnische  Anlagen  für  Räume  oder  Raumgruppen  mit  wesentlich  abweichenden Nutzungen oder Betriebszeiten werden mit Einrichtungen ver  -  sehen, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.6  Die  Dämmstärke  von  Luftkanälen,  Rohren  und  Geräten  von  Lüftungs-  und  Klimaanlagen entspricht je nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und  λ  -Wert des Dämmmaterials Ziff. 5.9 der Norm SIA 382/1, Lüftungs- und Kli  -  maanlagen – Allgemeine Grundlagen und Anforderungen, Ausgabe 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.7  Die Dämmstärke kann in begründeten Fällen herabgesetzt werden, insbeson  -  dere bei:  a)  Kreuzungen;  b)  Wand- und Deckendurchbrüchen;  c)    wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle;  d)  Platzproblemen bei Ersatz und Erneuerungen;  e)  kurzen Leitungsstücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.8  Anlagen  zur  Kühlung,  Befeuchtung  oder  Entfeuchtung  entsprechen  dem  Stand der Technik. Diesen gibt insbesondere die Norm SIA 382/1, Lüftungs-  und  Klimaanlagen  –  Allgemeine  Grundlagen  und  Anforderungen,  Ausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014, wieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.9  Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts in bestehenden Bauten  erfüllen eine der folgenden Anforderungen:  a)  Der elektrische Leistungsbedarf beträgt für Medienförderung und -aufbe  -  reitung  einschliesslich  Kühlung,  Befeuchtung,  Entfeuchtung  und  Wasser  -  aufbereitung höchstens 12 W/m  2  .  b)  Die  Kaltwassertemperaturen  und  die  Leistungszahlen  für  die  Kälteerzeu  -  gung sind nach dem Stand der Technik ausgelegt und die Planung und der  Betrieb einer allfälligen Befeuchtung erfolgen nach dem Stand der Technik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 3  1  Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.        Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1  Die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Be  -  leuchtung E  L   wird nach der Norm SIA 387/4, Elektrizität in Gebäuden – Be  -  leuchtung: Berechnung und Anforderungen, Ausgabe 2017, nachgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Vereinfachter Nachweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1  Auf den Nachweis der Einhaltung des Grenzwerts für den jährlichen Elektri  -  zitätsbedarf für Beleuchtung E  L   kann verzichtet werden, wenn mit dem Hilfs  -  programm  Beleuchtung  der  Konferenz  der  kantonalen  Energiefachstellen  nachgewiesen wird, dass die Vorgabe an die spezifische Leistung p  L   eingehal  -  ten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2  Dabei wird die spezifische Leistung p  L   je nach Präsenzklasse aus dem Grenz-  oder Zielwert nach Tabelle 13 der Norm SIA 387/4 bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fassung gemäss IV. Nachtrag vom 6.   April 2021, nGS 2021-035.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 4  1  Erneuerbare Energie beim Wärmeerzeugerersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Standardlösungen (SL)  SL 1  thermische Sonnenkollektoren für die Wassererwärmung  Solaranlage: Mindestfläche 2  % der Energiebezugsfläche (EBF)  SL 2  Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung  Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeuger und ein Anteil an erneuerbarer  Energie für Warmwasser  SL 3  Wärmepumpe mit Erdsonde, Wasser oder Aussenluft  elektrisch angetriebene Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser  ganzjährig  SL 4  mit Erdgas angetriebene Wärmepumpe  für Heizung und Warmwasser ganzjährig, entweder monovalent oder  bivalent mit wenigstens 50  % des Leistungsbedarfs und einem Wirkungs-  grad von wenigstens 120  %  SL  5   Fernwärmeanschluss  Anschluss an ein Netz mit Wärme aus Kehrichtverbrennung, Abwasserrei-  nigung oder erneuerbaren Energien  SL  6   Wärmekraftkopplung  elektrischer Wirkungsgrad wenigstens 25  % und für wenigstens 60  % des  Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser  SL 7  Warmwasserwärmepumpe mit Fotovoltaikanlage  Wärmepumpenboiler und Fotovoltaikanlage mit wenigstens 5 W  p  /m  2   EBF  SL 8  Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle  U-Wert bestehende Fenster  ≥
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,0 W/m  2  K und U-Wert Glas neue Fenster  ≤
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,7 W/m  2  K  SL 9  Wärmedämmung von Fassade oder Dach  U-Wert  bestehende  Fassade / Dach / Estrichboden  ≥
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,6 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K und  U-Wert  neue  Fassade / Dach / Estrichboden  ≤
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,20 W/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  K, Fläche wenigs-  tens 0,5 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   je m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   EBF  SL 10  Grundlast-Wärmeerzeuger erneuerbar mit bivalent betriebenem fossilem  Spitzenlastkessel  mit erneuerbaren Energien automatisch betriebener Grundlast-Wärmeer  -  zeuger (Holzschnitzel, Pellets, Erdwärme, Grundwasser oder Aussenluft)  mit einer Wärmeleistung von wenigstens 25  % der im Auslegungsfall  notwendigen Wärmeleistung, ergänzt mit kraft fossilem Brennstoff  bivalent betriebenem Spitzenlast-Wärmeerzeuger für Heizung und  Warmwasser ganzjährig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 6.   April 2021, nGS 2021-035.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SL  11    kontrollierte  Wohnungslüftung  Neu-Einbau einer kontrollierten Wohnungslüftung mit Wärmerückgewin-  nung (WRG) und einem WRG-Wirkungsgrad von wenigstens 70  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.      Nachweis der Nutzung von erneuerbarem Brennstoff beim Wärmeerzeugerer  -  satz durch die Eigentümerin oder den Eigentümer  Die Anzahl der einzureichenden Zertifikate (Z) wird berechnet nach der  Formel:  Z = Energiebezugsfläche × 100 kWh/m  2  a × 20 Jahre × 0,2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 5  1  Gebäudekategorien und Standardnutzungen  Für den Vollzug dieser Verordnung massgebend sind folgende Gebäudekategorien  und deren Standardnutzungen:  Gebäudekategorie  Standardnutzung (Beispiele)  I  Wohnen  Mehrfamilienhaus (MFH)  Mehrfamilienhäuser, Alterssiedlungen und -wohnungen,  Hotels, Mehrfamilien-Ferienhäuser und -Ferienheime,  Kinder- und Jugendheime, Tagesheime, Behindertenheime,  Behindertenwerkstätten, Drogenstationen, Kasernen,  Strafanstalten  II  Wohnen  Einfamilienhaus (EFH)  Ein- und Zweifamilienhäuser, Ein- und Zweifamilien-Ferien-  häuser, Reihen-Einfamilienhäuser  III  Verwaltung  private und öffentliche Bürobauten, Schalterhallen, Arzt  -  praxen, Bibliotheken, Ateliers, Ausstellungsbauten, Kultur-  zentren, Rechenzentren, Fernmeldegebäude, Fernsehge  bäude,  Filmstudios  IV  Schule  Gebäude für Schulen aller Stufen, Kindergärten und -horte,  Schulungsräume, Ausbildungszentren, Kongressgebäude,  Labors, Forschungsinstitute, Gemeinschaftsräume,  Freizeitanlagen  V  Verkauf  Verkaufsräume aller Art inkl. Einkaufszentren, Messegebäude  VI  Restaurant  Restaurants (inkl. Küchen), Cafeterien, Kantinen, Dancings,  Diskotheken  VII  Versammlungslokal  Theater, Konzertsäle, Kinos, Kirchen, Abdankungshallen,  Aulas, Sporthallen mit viel Publikum  VIII  Spital  Spitäler, psychiatrische Kliniken, Krankenheime, Alters  heime,  Rehabilitationszentren, Behandlungsräume  IX  Industrie  Fabrikationsgebäude, Gewerbebauten, Werkstätten,  Servicestationen, Werkhöfe, Bahnhöfe, Feuerwehrgebäude  X  Lager  Lagerhallen, Verteilzentren  XI  Sportbaute  Turn- und Sporthallen, Gymnastikräume, Tennishallen,  Kegelbahnen, Fitnesszentren, Sportgarderoben  XII  Hallenbad  Hallenbäder, Lehrschwimmbecken, Saunagebäude, Heilbäder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 6.   April 2021, nGS 2021-035.