Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bitzenhalde», Läufelfingen
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Bitzenhalde», Läufelfingen  Vom 14. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  12 des Ge  -  setzes vom 20. November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    betreffend den Natur- und Landschafts  -  schutz, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das Naturschutzgebiet «Bitzenhalde», Läufelfingen, durch Regierungsratsbe  -  schluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten  Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus Teil  -  flächen der Parzellen Nr. 312, 433, 500 und 819 des Grundbuchs Läufelfingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher  bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Ge  -  samtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 9.30 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit  ihrer typischen Fauna und Flora;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erhaltung und Förderung des lichten Waldes im Bereich des ehemaligen  Steinbruches «Adliken» mit offenen Waldstrukturen als Lebensraum für  licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Or  -  chideen, Tagfalter und Reptilien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete  als Lebensraum für Alt- und Totholz bewohnende Arten sowie für stö  -  rungsempfindliche Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charak  -  teristischen Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Erhaltung der geologischen Naturobjekte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und  Pflanzenarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0307
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz  -  ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei  -  nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be  -  einträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen  jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder  solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet  wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten  seltener oder geschützter Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Perso  -  nen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Campieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs  -  sigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Laufenlassen von Hunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Klettern (Felsklettern und Bouldern), Radfahren, Biken und Reiten abseits  von Waldstrassen gemäss §  10 kWaG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   sowie Motorfahrzeugverkehr ge  -  mäss Artikel  15  Absatz  2 WaG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflanzen  -  schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Pflücken, Ausgraben (ausser für die Problempflanzenbekämpfung) oder  unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes  Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und  Schutzkonzept nicht enthalten sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Ent  -  fernen von Gehölzen, sofern dies im Nutz- und Schutzkonzept nicht vor  -  gesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und  Schutzkonzept sowie zur Besucherlenkung und zur Bekämpfung von Proble  -  marten. Der Unterhalt bestehender Wege bleibt gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle und den Grundeigentümern vor  -  genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 33.486, SGS 570
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 921.0  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0307
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde  sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligungen
                            1  Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Be  -  willigungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden und soweit  dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Be  -  willigungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestim  -  mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,  wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider  Basel zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem  Amt für Wald beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung und  Pflege des Naturschutzgebiets gemäss  §§  17,  27 und 28 des Gesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   über den Natur- und Landschaftsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen  -  seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete «Vorderer Wi  -  senberg, Bitzenhalde», Gemeinde Läufelfingen, mit zugehöriger Abgeltungsbe  -  rechnung vom 20. Juli 2007 bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Un  -  terhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den  beiden   kantonalen   Fachstellen   gemeinsam   mit   den   Grundeigentümern   zu  überprüfen   und   bei   Bedarf   in   gegenseitigem   Einvernehmen   anzupassen.  Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermit  -  teln und für die nächste Periode zu entrichten. Für die Altholzinsel im Sinne ei  -  ner Totalreservatsfläche gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo  -  denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver  -  meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass  -  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Haftung
                            1  Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0307
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Waldareal
                            1  Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze  des naturnahen Waldbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je  -  weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be  -  stimmungen der Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Jagd
                            1  Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen  gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er  -  laubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge  -  rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich  verjüngt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt  für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung  des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine  solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die  notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0307
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2010  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  GS 37.0307  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0307
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  14.12.2010  01.01.2011  Erstfassung  GS 37.0307  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0307