Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität
                            Beiträge für ökologische Ausgleichsflächen: Ordnung  Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der  Biodiversität und Landschaftsqualität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 5. Dezember 2006 (Stand 18. Dezember 2017)  Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen,  gestützt auf § 9 Ziff. 6 des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , das kantonale Bau- und  Planungsgesetz (BPG) vom 17. November 1999  )  , das kantonale Gesetz über den Natur- und Land  -  schaftsschutz vom 25. Januar 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  , die kantonale Verordnung über den Natur- und Landschafts  -  schutz vom 8.  September 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  , die kantonale Verordnung über die Förderung der Biodiversität und  Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet vom 24.  2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   und § 12 Ziff. 2 der Gemeindeord  -  nung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 26. April 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  ,  auf Antrag des Gemeinderates,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsätze
                            1  Diese Ordnung regelt den kommunalen Natur- und Landschaftsschutz im Sinne der kantonalen und  eidgenössischen Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat nimmt die Verantwortung für den Natur- und Landschaftsschutz auf Gemeindeebe  -  ne vollumfänglich wahr. Er ist bestrebt, die lokalen Besonderheiten der Natur und Landschaft in der  Gemeinde möglichst weitgehend zu erhalten und zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat und die Gemeindebehörden erfüllen ihre Vorbild-Funktion, insbesondere im Rah  -  men ihrer natur- und landschaftswirksamen Tätigkeiten, im Mitwirkungsverfahren und bei der Öffent  -  lichkeitsarbeit. Sie streben die Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden, dem Kanton sowie priva  -  ten Naturschutz-Organisationen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit
                            1  Für den Vollzug dieser Ordnung ist der Gemeinderat verantwortlich. Er setzt zur fachlichen Beglei  -  tung eine ständige beratende Kommission für Natur- und Landschaftsschutz ein und kann bei Bedarf  Fachexpertinnen und Fachexperten beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat stimmt den lokalen Natur- und Landschaftsschutz auf die kantonalen Zielsetzungen  und Massnahmen ab und legt die lokalen Konzepte, Inventare, Vereinbarungen und Schutzmassnah  -  men dem Kanton zur Kenntnis bzw. zur Genehmigung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Finanzierung
                            1  Der Gemeinderat stellt im Budget jährlich einen Betrag für den Vollzug dieser Ordnung bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  len und eidgenössischen Rechtsgrundlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  170.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SG  730.100  .  SG  789.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SG  789.110  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SG  789.600  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  BeE  111.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beiträge für ökologische Ausgleichsflächen: Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgaben
                            1  Der Gemeinderat und die zuständigen Gemeindebehörden erfüllen die ihnen von Gesetzes wegen ob  -  liegenden Aufgaben. Dies sind insbesondere:  das Mitwirkungsverfahren und die Öffentlichkeitsarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  die Erstellung des Bettinger Naturschutzkonzeptes und die Erfolgskontrolle;  die Führung eines Inventars der geschützten Naturobjekte von lokaler Bedeutung und der  Erlass der erforderlichen Schutzbestimmungen;  die Ausscheidung von Schutz- und Schonzonen im Rahmen der kommunalen Nutzungs  -  planung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )  die Förderung der Biodiversität und des Biotopverbundes;  der Abschluss von Vereinbarungen;  die Ausrichtung von Beiträgen;  die Pflege und der Unterhalt der Naturobjekte;  der Erlass von Auflagen;  die Naturschutz-Aufsicht;  die Verfügung und Überwachung von Massnahmen zur Wiederherstellungs- und Ersatz  -  pflicht;  der Erlass von provisorischen Schutzmassnahmen, Ersatzvornahmen, Enteignungen und  Strafbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Mitwirkung und Öffentlichkeitsarbeit
                            1  Der Gemeinderat sorgt im Rahmen von Mitwirkungsverfahren für den rechtzeitigen Einbezug der  Bevölkerung bei Konzepten, Planungen, Projekten und Massnahmen. Er ist zudem bemüht, durch eine  motivierende Öffentlichkeitsarbeit die Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes in der Bevölke  -  rung zu verankern und die Bereitschaft zum eigenen Handeln zu wecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Bettinger Naturschutzkonzept und Erfolgskontrolle
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Bettinger Naturschutzkonzept legt die Grundsätze, Ziele und Massnahmen für den kommunalen  Natur- und Landschaftsschutz fest. Das vom Regierungsrat genehmigte Konzept ist behördenverbind  -  lich.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat lässt periodisch, jedoch spätestens nach 10 Jahren den Entwicklungszustand der  Natur und Landschaft in der Gemeinde durch die Fachkommission oder durch Fachexpertinnen oder  Fachexperten überprüfen und falls erforderlich die Ziele und Massnahmen des Bettinger Naturschutz  -  konzeptes anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inventar der geschützten Naturobjekte
                            1  Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit dem Kanton ein kommunales Inventar der geschütz  -  ten Naturobjekte von lokaler Bedeutung und ordnet die entsprechenden Schutzmassnahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den §§ 4  - 8 und § 24  der kantonalen Verordnung über  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )  Inventar;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )  Mitteilung an die Eigentümerschaft und Behörden mit Frist zur schriftlichen Stellungnah  -  me;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)  Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Eingefügt am 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Eingefügt am 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beiträge für ökologische Ausgleichsflächen: Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )  Stellungnahmen und Mitberichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )  Eintragungsbeschluss des Gemeinderates mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )  Genehmigung durch den Kanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )  Veröffentlichung im Kantonsblatt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )  Eintragung im Grundbuch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )  Ausscheidung im kommunalen Zonenplan als geschütztes Naturobjekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kommunale Nutzungsplanung
                            1  Der Gemeinderat erlässt im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung die erforderlichen Schutz-  und Schonzonen für schützenswerte Landschaften und Naturobjekte und legt zugleich den Zweck und  den Umfang des Schutzes im Grundsatz fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Naturschutz- und Naturschonzonen dienen dem langfristigen Erhalt und der Förderung von Lebens  -  räumen und Landschaftsbildern, welche nicht durch andere Massnahmen wie Vereinbarungen, Bewirt  -  schaftungsbeiträge und dgl. erhalten werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Biodiversität und Biotopverbund
                            23  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gemeinderat sorgt für die Biodiversität und Vernetzung der Landschaft (Biotopverbund) mit na  -  turnahen Lebensräumen für eine vielfältige, regionaltypische Tierwelt und eine standortgerechte Ve  -  getation, insbesondere durch Förderung von Hecken, Feldgehölzen, Einzelbäumen, Hochstammobst  -  bäumen, Extensivwiesen, Buntbrachen und anderen geeigneten Lebensraumstrukturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Beiträge
                            1  Der Gemeinderat kann im Rahmen der bewilligten Kredite zweckgebundene einmalige Beiträge an  die Projekt- und Anlagekosten von Naturobjekten für die Biodiversität und den Biotopverbund aus  -  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat kann jährlich wiederkehrende Abgeltungsbeiträge für Biodiversitätsförderflächen  und Landschaftsqualitätsmassnahmen ausrichten.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausrichtung von kommunalen Beiträgen richtet sich grundsätzlich nach der kantonalen Verord  -  nung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet. Der  Gemeinderat kann davon abweichende Bestimmungen erlassen, insbesondere weitere beitragsberech  -  tigte Objekte bezeichnen sowie ergänzende ökologische Leistungen, welche über die Auflagen des  Bundes und des Kantons hinausgehen, festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Gemeinderat kann, insbesondere bei Kreditüberschreitungen, die Bewilligung von Beiträgen  nach Prioritäten vornehmen und falls notwendig die zeitliche Etappierung des Vollzugs oder andere  geeignete Massnahmen veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zur Beurteilung und Einstufung entsprechender Vorhaben sind das Bettinger Naturschutzkonzept so  -  wie bei Bedarf die Fachkommission oder Fachexpertinnen oder Fachexperten beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Beitragsreglement
                            1  Der Gemeinderat legt in einem Reglement die beitragsberechtigten Objekte und die Höhe der kom  -  munalen Beiträge fest. Diese Bestimmungen werden vom Gemeinderat periodisch, spätestens nach  sechs Jahren, neu festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Eingefügt am 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)  Eingefügt am 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Eingefügt am 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Eingefügt am 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Eingefügt am 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Eingefügt am 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)  Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beiträge für ökologische Ausgleichsflächen: Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Beitragshöhe
                            1  Die Höhe der kommunalen Beiträge richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der kantona  -  len Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsge  -  biet vom 24. März 2015. Der Gemeinderat kann darüber hinaus Zuschläge an die Abgeltung des Min  -  derertrages und der Pflegekosten für Biodiversitätsförderflächen ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Leistungen, welche von Bund und Kanton nicht abgegolten werden, kann die Gemeinde Beiträge  zur Abgeltung von Biodiversitätsförderflächen übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In begründeten Ausnahmefällen kann von den regulären Beitragsansätzen abgewichen werden. Für  Leistungen zugunsten von Biodiversitätsförderflächen, welche über die kantonalen und kommunalen  Auflagen wesentlich hinausgehen, können besondere Beiträge ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind für die gleiche Leistung auf derselben landwirtschaftlichen Nutzfläche Beiträge aufgrund ande  -  rer Rechtsgrundlagen des Bundes oder des Kantons möglich, so werden zur Vermeidung von Doppel  -  zahlungen die Beiträge gemäss kommunalem Reglement entsprechend reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Beitragsempfangende
                            32  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beiträge werden in der Regel dem berufsmässigen Bewirtschaftenden ausgerichtet. Als Bewirt  -  schaftende gelten natürliche oder juristische Personen, welche das Land auf eigene Rechnung und Ge  -  fahr bewirtschaften und mindestens 50 Prozent der für die Bewirtschaftung erforderlichen Arbeiten  durch betriebseigene Arbeitskräfte ausführen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Bewirtschaftende gelten auch Naturschutzvereine und zielverwandte gemeinnützige Personenge  -  meinschaften, die die Objekte durch eigene Mitglieder bewirtschaften lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In begründeten Fällen können Beiträge auch an Personen, welche nicht unter die Bezeichnung Be  -  wirtschaftende gemäss Abs. 1 und 2 fallen, ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Beitragsvereinbarungen
                            1  Die Ausrichtung von kommunalen Beiträgen setzt in der Regel den Abschluss einer Vereinbarung  zwischen der Gemeinde und dem Bewirtschaftenden voraus. Der Abschluss von Vereinbarungen rich  -  tet sich grundsätzlich nach den  §§ 19 - 24  der kantonalen Verordnung über die Förderung der Biodi  -  versität und Landschaftsqualität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer bestehenden Bewirtschaftungsvereinbarung zwischen dem Kanton und dem Bewirtschaf  -  tenden können die kommunalen Beiträge aufgrund einer einfachen Zusatzvereinbarung zwischen der  Gemeinde und dem Bewirtschaftenden ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat lässt periodisch, spätestens jedoch ein Jahr vor Ablauf der Vereinbarungsdauer, den  Entwicklungszustand der Vereinbarungsobjekte von einer Fachexpertin oder einem Fachexperten  überprüfen und entscheidet aufgrund der Ergebnisse über eine Weiterführung der Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Beitragsgesuche
                            1  Gesuche um Ausrichtung von kommunalen Beiträgen sind bei der Gemeindeverwaltung zuhanden  des Gemeinderates auf den dafür bestimmten Formularen der Gemeinde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche sind im entsprechenden Beitragsjahr einzureichen. Nachträglich eingereichte Gesuche wer  -  )  Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)  Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)  Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33)  Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)  Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)  Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37)  Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38)  Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39)  Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beiträge für ökologische Ausgleichsflächen: Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Gesuchen sind alle notwendigen Unterlagen beizulegen und der Gemeindeverwaltung respektive  der Naturschutzkommission diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Beitragsge  -  suchs notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird für die gleiche Fläche oder für die gleichen Objekte auch ein Gesuch an den Kanton oder an  den Bund um Ausrichtung von Beiträgen eingereicht, so ist je eine Kopie davon dem Gesuch an die  Gemeinde beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Gemeinderat ist dafür verantwortlich, dass neue und wiederkehrende Gesuche auf die Berechti  -  gung des Beitragsanspruchs geprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Pflege und Unterhalt von Naturobjekten
                            1  Der Gemeinderat sorgt für optimale Pflege und Unterhalt der geschützten Naturobjekte von lokaler  Bedeutung sowie der in Besitz oder Verantwortung der Gemeinde liegenden Grundstücke, welche sich  für einen extensiven Unterhalt eignen. Er kann dazu Dritte beauftragen und berücksichtigt nach Mög  -  lichkeit die bisherigen Bewirtschaftenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Erlass von Auflagen
                            1  Der Gemeinderat erlässt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen geeignete Auflagen zur Förde  -  rung der Natur und Landschaft, insbesondere bei Bauvorhaben, Umgebungsgestaltungen, Umweltver  -  träglichkeitsprüfungen, Verpachtungen und Bewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Naturschutzaufsicht
                            1  Der Gemeinderat kann gemäss § 22 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz  vom 25. Januar 1995 geeignete Massnahmen zur Naturschutz-Aufsicht veranlassen, insbesondere den  Einsatz von Betreuerinnen oder Betreuern für Naturschutzobjekte und von freiwilligen Naturschutz-  Aufseherinnen oder -Aufsehern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Wiederherstellungs- und Ersatzpflicht
                            1  Bei unvermeidbaren rechtmässigen Eingriffen in geschützte oder schützenswerte Naturobjekte ver  -  fügt und überwacht der Gemeinderat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Massnahmen  zum bestmöglichen Schutz, zur Wiederherstellung oder für den angemessenen ökologischen Ersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei widerrechtlichen Beeinträchtigungen in geschützte oder schützenswerte Naturobjekte verfügt und  überwacht der Gemeinderat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Massnahmen zur Wieder  -  herstellung des rechtmässigen Zustandes oder, falls dies nicht mehr möglich ist, zu angemessenem  ökologischen Ersatz. Er kann diese Massnahmen bei Unterlassung auf Kosten der Schadenverursache  -  rinnen oder -verursacher vornehmen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Angemessener ökologischer Ersatz bedeutet in der Regel die Wiederherstellung des Naturobjektes  am selben Ort, in derselben Ausdehnung sowie in gleicher Ausprägung, ökologischer Funktion und  Dynamik. Nur in Ausnahmefällen, namentlich wenn die Wiederherstellung nicht mehr sinnvoll oder  unmöglich ist, kann der Ersatz in Form einer angemessenen Geldleistung, welche für Zwecke des Na  -  tur- und Landschaftsschutzes in der Gemeinde dient, erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Provisorische Schutzmassnahmen
                            1  Bei drohender Gefährdung von schützenswerten Naturobjekten ordnet der Gemeinderat provisorische  Schutzmassnahmen wie Veränderungs- und Beseitigungsverbot oder provisorische Eintragung ins  kommunale Inventar der geschützten Naturobjekte an. Provisorische Schutzmassnahmen werden auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40)  Fassung vom 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beiträge für ökologische Ausgleichsflächen: Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Ersatzvornahme
                            1  Wird die erforderliche Nutzung und Pflege für ein in das kommunale Inventar aufgenommenes oder  durch Vertrag gesichertes Naturobjekt durch die Pflichtigen unterlassen, kann der Gemeinderat die  Ausführung der Massnahmen durch Dritte veranlassen und die Kosten den Pflichtigen überbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Enteignung
                            1  Falls die Schutzziele für ein schützenswertes Grundstück oder ein in das kommunale Inventar aufge  -  nommenes Naturobjekt nicht anderweitig erreicht werden können, kann der Gemeinderat das Enteig  -  nungsverfahren zugunsten der Gemeinde (mit Entschädigungsleistung) nach den Bestimmungen des  kantonalen Gesetzes über Enteignung und Impropriation (Enteignungsgesetz) vom 26. Juni 1974 ver  -  anlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22a
                            41  )  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Verfügungen des Gemeinderats kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die  Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz,  OG) vom 24. April  1976  innert 10 Tagen Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Schlussbestimmungen
                            1  Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 2007 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  )  -  punkt wird die Ordnung über Beiträge für ökologische Ausgleichsflächen (OBA) vom 28. April 1992  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)  Eingefügt am 5. Dezember 2017, in Kraft seit 18. Dezember 2017 (KB 13.12.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)  Publiziert am 7. 3. 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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