Gesetz über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden
                            Gesetz  über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen  Gemeinden (Wasserversorgungsgesetz)  Vom 3. April 1967 (Stand 1. Januar 2015)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  im Bestreben, die Wasserversorgung der Gemeinden sicherzustellen,  beschliesst als Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Die   Wasserversorgung  ist  wegen   ihrer   lebenswichtigen   Bedeutung   vom  Kanton und den Gemeinden möglichst wirtschaftlich und zweckmässig zu be  -  treiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufgaben des Kantons
                            1  Der Kanton ist verpflichtet, im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen  Möglichkeiten für die Beschaffung von Trink- und Gebrauchswasser in ausrei  -  chender Menge und Qualität zur Sicherstellung des regionalen Wasserbedarfs  zu sorgen. Er ist dabei nicht an die Kantonsgrenzen gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hierfür sollen insbesondere folgende Vorkehrungen getroffen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Durchführung   von   geologisch-hydrologischen,   chemisch-bakteriologi  -  schen, technischen und betriebswirtschaftlichen Untersuchungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Ausarbeiten von generellen und detaillierten Projekten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Errichtung und Betrieb von Anlagen für die regionale Wasserbeschaffung  (z.B.   Grundwasseranreicherungen,   Rückhaltebecken,   Pumpwerke,  Transportleitungen, Reservoire, Schutzzonen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Beratung der Gemeinden und Privaten in allen Fragen der Wasserversor  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Projekte für regionale Wasserbeschaffungen unterliegen, nach Anhören  der Gemeinden, der Genehmigung des Landrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton stellt das in seinen Anlagen gewonnene Wasser den Gemeinden  nach Massgabe des Bedarfs und der technischen Möglichkeiten zum Selbst  -  kostenpreis zur Verfügung. Die Grundlagen für die Berechnung des Selbstkos  -  tenpreises werden in der Vollziehungsverordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der Volksabstimmung vom 4. Juni 1967 angenommen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 23.434
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sofern es zweckmässig ist, soll der Kanton die Aufgaben der Wasserbeschaf  -  fung an Gemeinden, Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Genossenschaften  oder Private delegieren. In diesen Fällen gilt Absatz 4 sinngemäss. Der Regie  -  rungsrat regelt Rechte und Pflichten. Er übt die Aufsicht aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufgaben der Gemeinden
                            1  Die Einwohnergemeinden haben für die Wasserversorgung, insbesondere die  Wasserverteilung innerhalb des Gemeindegebietes, selbst zu sorgen. Der  Kanton ist jedoch im Rahmen von §  2 berechtigt, die kommunale Wasserbe  -  schaffung neu zu ordnen, sofern die regionalen Interessen dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die technischen, hygienischen, rechtlichen und finanziellen Belange der  Gemeindewasserversorgung haben die Gemeinden den kantonalen Normalien  angepasste Reglemente zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden haben ihre Wasserbeschaffungsprojekte und -anlagen den  Plänen des Kantons anzupassen. Zu diesem Zwecke sind die entsprechenden  Projekte der Bau- und Umweltschutzdirektion zur Genehmigung zu unterbrei  -  ten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden und von ihnen gegründeten Zweckverbände sind verpflichtet,  zugunsten regionaler Bedürfnisse und Mangel leidender Gemeinden Wasser,  das sie nicht selbst benötigen, gegen angemessene Entschädigungen abzuge  -  ben. Kann zwischen einzelnen Gemeinden oder Zweckverbänden keine Eini  -  gung erzielt werden, so entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zur Planung der Wasserbeschaffung und zur Kontrolle ihres Wasserbedarfs  haben die Gemeinden die festen Einrichtungen, welche für die Messung der  Quellergüsse, der Grundwasserstände, des Wasserbezuges und der Wasser  -  abgabe erforderlich sind, auf ihre Kosten einzubauen, zu betreiben und zu un  -  terhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Gemeinden sind verpflichtet, das Trinkwasser der in ihrem Gemeindege  -  biet vorhandenen Wasserversorgungsanlagen periodisch von einer staatlichen  Kontrollstelle chemisch und bakteriologisch untersuchen zu lassen und für  eigene Wasserbeschaffungsanlagen die erforderlichen Schutzzonen zu errich  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Wasserversorgungen ausserhalb des Baugebietes, von Land -
                            wirtschafts-, Gewerbe- und Industriebetrieben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Pflicht der Gemeinden zur Wasserverteilung gemäss §  3  Absatz  1 ist auf  das Baugebiet beschränkt. Ausserhalb dieses Gebietes sind die Gemeinden  nicht zur Wasserabgabe verpflichtet. Sie haben jedoch die Versorgung von  Landwirtschaftsbetrieben mit gutem Trinkwasser entsprechend ihren Möglich  -  keiten zu fördern und zu erleichtern.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 23.434
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versorgung von Gewerbe und Industrie mit Trink- und Gebrauchswasser  hat in der Regel durch die Gemeinde zu erfolgen.Über Ausnahmen entscheidet  bei   privaten   Grundwassernutzungen   der   Regierungsrat   im   Rahmen   der  Grundwassergesetzgebung. Bei privaten Quellwassernutzungen haben die  Gemeinden ein gesetzliches Vorkaufsrecht zum Erwerb von Quellenrechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einwandfreies Wasser muss vor allem für die Trinkwasserversorgung und für  jene Verbraucher reserviert werden, die auf gutes Wasser angewiesen sind.  Für alle anderen Zwecke (z.B. Kühl- und Spülwasser in Gewerbe und Industrie,  Bewässerungen in der Landwirtschaft und in Gärtnereien) sollen so weit als  möglich Oberflächenwasser, gereinigte Abwasser oder zu Trinkzwecken unge  -  eignetes Quell- und Grundwasser verwendet werden. Die Beschaffung solchen  Wassers kann den betreffenden Verbrauchern überbunden werden und richtet  sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Nutzung der ober- und un  -  terirdischen Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Private Wasserversorgungen
                            1  Die Inhaber von privaten Wasserversorgungen sind verpflichtet, Wasserüber  -  schüsse dem Staat, den Gemeinden oder den von ihnen mit der regionalen  Wasserbeschaffung betrauten Organisationen gegen angemessene Entschädi  -  gung zur Verfügung zu stellen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Projekte und Anlagen von privaten Wasserversorgungen müssen den Plänen  des Kantons und der Gemeinden angepasst werden. Zu diesem Zwecke sind  die Projekte der Bau- und Umweltschutzdirektion und der Gemeinde zur Ge  -  nehmigung zu unterbreiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Messung der Wasserstände, des Wasserbezuges und der Wasserab  -  gabe haben die Inhaber der privaten Wasserversorgungen die erforderlichen  Einrichtungen auf eigene Kosten einzubauen, zu betreiben und zu unterhalten.  Sie haben ihre Messresultate der Bau- und Umweltschutzdirektion und der  Gemeinde   zuzustellen.   Die   privaten   Messeinrichtungen   unterstehen   der  Kontrolle des Kantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden sind berechtigt, die Kosten für die Untersuchung des aus pri  -  vaten Anlagen geförderten Trinkwasser gemäss §  3  Absatz  6 ganz oder teil  -  weise deren Inhabern in Rechnung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Wasserausfuhr über die Kantonsgrenze
                            1  Das Recht zur Abgabe von Wasser über die Kantonsgrenze hinaus steht dem  Kanton zu. Der Regierungsrat kann Gemeinden, öffentlich-rechtlichen oder pri  -  vaten Unternehmen bewilligen, die Wasserabgabe an Stelle des Kantons vor  -  zunehmen, nötigenfalls kann er sie dazu auch verpflichten. Er kann an die Aus  -  fuhrbewilligungen Bedingungen knüpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * ...
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 23.434
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Untersuchungen
                            1  Die Durchführung von Untersuchungen gemäss §  2  Absatz  2  lit.  a ist Sache  des Kantons, ausgenommen die Untersuchungen gemäss §  3  Absatz  6. Er  kann sie durch seine Organe selbst vornehmen oder an Dritte übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton ist berechtigt, Gemeinden, öffentlich-rechtliche Institutionen und  Private entsprechend ihrem Interesse zu angemessenen Beiträgen an die Un  -  tersuchungskosten heranzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Massnahmen bei Wassermangel
                            1  Bei Wassermangel kann der Regierungsrat Verfügungen über eine besonde  -  re Verteilung des Wassers für das ganze Kantonsgebiet oder für einzelne Re  -  gionen erlassen. Er ist dabei berechtigt, einzelne Wasserlieferungen bis zur  Rückkehr normaler Verhältnisse ohne Entschädigung einzuschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Übergangsbestimmungen
                            1  Bestehende Verträge und Vereinbarungen über die Wasserversorgung oder -  Lieferung können grundsätzlich bis zu ihrem Ablauf in Kraft bleiben, müssen  aber bei einer allfälligen Erneuerung den Bestimmungen dieses Gesetzes  angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Interesse einer rationellen und zweckmässigen Wasserbewirtschaftung in  -  nerhalb einer Region kann der Regierungsrat ausserdem ein Wasserversor  -  gungsunternehmen verpflichten, ein Vertragsverhältnis vorzeitig auf einen be  -  stimmten Termin abzuändern oder aufzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Vollzug
                            1  Sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, entschei  -  det über alle mit dem Vollzug zusammenhängenden Fragen nicht privatrechtli  -  cher Natur die Baudirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Verfügungen der Bau- und Umweltschutzdirektion kann innert 10  Ta  -  gen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt das Gesetz über die Enteignung vom 19. Juni 1950.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Strafbestimmungen
                            1  Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen  Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei fahrlässigen Übertretungen kann eine Busse bis zu 10'000  Fr. ausgespro  -  chen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gerichte sind verpflichtet, in allen Fällen auch die Vernehmlassung der  Bau- und Umweltschutzdirektion sowie der Volkswirtschafts- und Gesundheits  -  direktion einzuholen und ihnen von ihren Urteilen Kenntnis zu geben.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 23.434
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Aufhebung früherer Vorschriften
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle mit ihm in Widerspruch  stehenden früheren Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Gesetz  über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden und die Be  -  teiligung des Kantons Basel-Landschaft an der Hardwasser AG vom 4. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1955
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Inkraftsetzung
                            1  Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 21.24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Am 4. Juni 1967 in Kraft getreten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 23.434
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.04.1967  04.06.1967  Erlass  Erstfassung  GS 23.434
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.1976  01.01.1977  § 2 Abs. 5  geändert  GS 26.234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.1982  01.01.1983  § 7  aufgehoben  GS 28.167
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.1988  01.01.1989  § 11 Abs. 2  geändert  GS 29.695
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2005  01.01.2007  § 12 Abs. 1  geändert  GS 35.1086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2005  01.01.2007  § 12 Abs. 2  geändert  GS 35.1086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  § 3 Abs. 3  geändert  GS 2014.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  § 5 Abs. 2  geändert  GS 2014.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  § 5 Abs. 3  geändert  GS 2014.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  § 11 Abs. 2  geändert  GS 2014.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  § 12 Abs. 3  geändert  GS 2014.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  Anhang 1  Name und Inhalt geändert  GS 2014.067  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 23.434
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  03.04.1967  04.06.1967  Erstfassung  GS 23.434
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 5 26.08.1976 01.01.1977 geändert GS 26.234
§ 3 Abs. 3 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 5 Abs. 2 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 5 Abs. 3 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 7 23.06.1982 01.01.1983 aufgehoben GS 28.167
§ 11 Abs. 2 13.06.1988 01.01.1989 geändert GS 29.695
§ 11 Abs. 2 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 12 Abs. 1 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1086
§ 12 Abs. 2 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1086
§ 12 Abs. 3 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
                            Anhang 1  13.02.2014  01.01.2015  Name und Inhalt geändert  GS 2014.067  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 23.434
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -  Nr  .  455  GS-  Nr  .  23.  434  Er  l  as  sd  at  um  3.   Apr  i  l   196  7  I  n Kr  aft   sei  t  4.   Juni   196  7  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  ge  l  zum    La  nd  rats  p  rotok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst  wei  t  er  e  Li  nks  auf  di  e  ent  spr  echend  e  Landr  at  sv  or  l  age,  auf  den  Kommis-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und   das  Landr  at  spr  ot  okol  l   der   1.   L  es  ung z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  02.  2014  20  14  .  06  7  01  .  01  .  20  15  LR  V  2013-  198
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  04.  2005  35  .  10  86  01  .  01  .  20  07  LR  V  2004-  236
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  06.  1988  29.  695  01.  01.  1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  06.  1982  28.  167  01.  01.  1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  08.  1976  26.  234  01.  01.  1977