Regierungsratsverordnung über die Information
                            Regierungsratsverordnung über die Information  Vom 20. Dezember 1977 (Stand 1. März 1978)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Beziehungen des Regierungsrates und der Di  -  rektionen gegenüber Presse, Radio und Fernsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Presse, Radio und Fernsehen werden als verantwortliche Vermittler der In  -  formationen zwischen Behörden und Volk betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zweck und Grundsatz
                            1  Diese Verordnung bezweckt, die Beziehungen zwischen Behörden und Volk  zu fördern und dem Bürger Grundlagen für seine politische Meinungsbildung  zu vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Öffentlichkeit ist nach Massgabe des allgemeinen Interesses über die Re  -  gierungs- und Verwaltungstätigkeit zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Information soll offen, umfassend, sachlich und verständlich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Grenzen
                            1  Die Informationstätigkeit wird begrenzt durch entgegenstehende öffentliche  und schutzwürdige private Interessen sowie durch die Pflicht zur Amtsver  -  schwiegenheit in Angelegenheiten, die ihrer Natur nach oder gemäss besonde  -  rer Vorschrift geheimzuhalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gleichbehandlung
                            1  Presse, Radio und Fernsehen werden grundsätzlich gleich behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Dezentralisierte Information
                            1  Für die Informationstätigkeit des Regierungsrates ist die Landeskanzlei zu  -  ständig.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 26.0638
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Informationstätigkeit der Direktionen ist der Direktionsvorsteher zu  -  ständig. Er kann seine Kompetenz an Dienststellenleiter delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Landeskanzlei führt ein Verzeichnis aller Informationsstellen der kantona  -  len Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Koordination
                            1  Der Regierungsrat ernennt einen Informationsbeauftragten; ebenso bezeich  -  net jede Direktion einen Informationsbeauftragten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Informationsbeauftragten haben folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sie koordinieren die Informationstätigkeit des Regierungsrates und der  Direktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sie stellen die Verbindung her zwischen Regierungsrat bzw. Direktionen  und Presse, Radio und Fernsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sie beraten den Regierungsrat bzw. die Direktionsvorsteher und die  Dienststellenleiter in Fragen der Information.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Informationsbeauftragten treten unter dem Vorsitz des Informationsbeauf  -  tragten des Regierungsrates periodisch zu Sitzungen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Informationsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Pressemitteilung
                            1  Schriftliche Pressemitteilungen des Regierungsrates und der Direktionen ori  -  entieren in gestraffter Form über das Wesentliche eines Geschäftes oder eines  Sachverhaltes. Sie sind in klarer, allgemeinverständlicher Sprache abzufassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn ausnahmsweise besonderes Gewicht auf die wörtliche Wiedergabe ei  -  ner Pressemitteilung durch Presse, Radio und Fernsehen gelegt wird, so ist die  Einleitung wie folgt zu formulieren: «Der Regierungsrat bzw. die Direktion X  teilt mit».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sperrfristen sind deutlich (Angabe von Tag und Stunde) hervorzuheben, wo  -  bei auf die Abschlusszeiten, auch derjenigen der Lokalpresse, nach Möglich  -  keit Rücksicht zu nehmen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Von jeder Pressemitteilung der Direktionen ist dem Informationsbeauftragten  des Regierungsrates eine Kopie zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Vorlagen an den Landrat
                            1  Die Vorlagen des Regierungsrates an den Landrat werden den Ratsmitglie  -  dern sowie Presse, Radio und Fernsehen gleichzeitig zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei umfangreichen Vorlagen und solchen von besonderer Tragweite haben  die Direktionen der Landeskanzlei Textvorschläge für die schriftlichen Presse  -  mitteilungen zur Verfügung zu stellen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 26.0638
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Pressekonferenzen und Besichtigungen
                            1  Über die Durchführung von Pressekonferenzen und Besichtigungen entschei  -  den die Direktionsvorsteher. Der Regierungsrat ist zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pressekonferenzen über Themen, die den Zuständigkeitsbereich einer Direk  -  tion überschreiten, beruft der Regierungsrat ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Daten der Pressekonferenzen und Besichtigungen werden nach Abspra  -  che mit dem Informationsbeauftragten des Regierungsrates festgelegt. Dieser  führt über die Pressekonferenzen und Besichtigungen des Regierungsrates  und der Direktionen eine Agenda. Er koordiniert die Termine wichtiger Presse  -  konferenzen mit denjenigen des Kantons Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * Mündliche Auskünfte
                            1  Auf Anfrage hin können mündliche Auskünfte erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Informationsbeauftragten des Regierungsrates und der Direktionen leiten  Anfragen an die zuständigen Fachinstanzen weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Radio- und Fernsehsendungen
                            1  Die Mitwirkung bei informativen Radio- und Fernsehsendungen erfolgt durch  Vermittlung sachbezüglicher Unterlagen oder durch persönliche Teilnahme von  Mitgliedern des Regierungsrates an Diskussionen und Interviews.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Chefbeamte können an Sendungen im Einverständnis mit dem Direktionsvor  -  steher mitwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Informationsempfänger
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Empfänger von Vorlagen an den Landrat und Pressemitteilun -
                            gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vorlagen des Regierungsrates an den Landrat sowie Pressemitteilungen  und Einladungen zu Pressekonferenzen erhalten kostenlos:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Redaktionen der Lokalzeitungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Redaktionen der Tageszeitungen der Region Basel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Radio- und Fernsehdienststellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Presse- und Bildagenturen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Journalisten, die im Verzeichnis der Landeskanzlei (§ 13) eingetragen  sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  weitere Personen und Institutionen, die an den Pressemitteilungen ein er  -  hebliches Interesse nachweisen und im Verzeichnis der Landeskanzlei  eingetragen sind.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 26.0638
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Verzeichnis der Informationsempfänger
                            1  Der Informationsbeauftragte des Regierungsrates führt ein Verzeichnis aller  Informationsempfänger und stellt dieses den Direktionen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Aufnahme in das Verzeichnis entscheidet der Informationsbeauftrag  -  te des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Empfänger von Vorlagen an den Landrat
                            1  Die Vorlagen des Regierungsrates an den Landrat können auch anderen als  den in §  12 genannten Empfängern zugestellt werden. Über die Kostenerhe  -  bung entscheidet die Landeskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Missbrauch
                            1  Informationsempfänger, die Mitteilungen und Auskünfte missbräuchlich ver  -  wenden, die Sorgfalts- und Wahrheitspflicht verletzen, verlangte Berichtigun  -  gen nicht vornehmen oder Sperrfristen missachten, können vom Regierungsrat  verwarnt oder von der Bedienung mit Informationen zeitweise oder dauernd  ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Informationsempfänger sind vor der Verfügung des Regierungsrates an  -  zuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Informationskommission
                            1  Als beratendes Organ wählt der Regierungsrat eine Informationskommission,  bestehend aus dem Informationsbeauftragten des Regierungsrates, zwei In  -  formationsbeauftragten von Direktionen und drei Vertretern von Presse, Radio  und Fernsehen. Den Vorsitz führt der Informationsbeauftragte des Regierungs  -  rates.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Informationskommission befasst sich mit allgemeinen Fragen der In  -  formationspraxis und mit den speziellen Problemen, die sich aus der Bezie  -  hung zwischen dem Regierungsrat und den Direktionen einerseits und Presse,  Radio und Fernsehen anderseits ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Informationskommission tritt mindestens einmal jährlich zusammen.  V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Weisungen des Regierungsrates über die Information der Bevölkerung  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 26.0638
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. März 1978 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 26.0638
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.1977  01.03.1978  Erlass  Erstfassung  GS 26.0638
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.1978  01.03.1978  § 10  totalrevidiert  GS 26.728
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.1978  01.03.1978  § 16 Abs. 1  geändert  GS 26.728  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 26.0638
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  20.12.1977  01.03.1978  Erstfassung  GS 26.0638
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 28.03.1978 01.03.1978 totalrevidiert GS 26.728
§ 16 Abs. 1 28.03.1978 01.03.1978 geändert GS 26.728
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 26.0638