Gesetz über die Ladenöffnungszeiten
                            Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (LöG)  vom 27. Februar 2002 (Stand 1. Januar 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt die Öffnungszeiten für Verkaufsgeschäfte des Detailhandels.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Als Verkaufsgeschäfte im Sinne dieses Gesetzes gelten Detailhandelsbetriebe, Wa  -  renhäuser, Kioske und andere Verkaufsstellen, deren Verkaufsart dem Ladenverkauf  ähnlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ausnahmen
                            1  Nicht unter dieses Gesetz fallen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Apotheken für den Notfalldienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Betriebe, soweit sie gemäss Gastgewerbegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Getränke oder genussfertige  Speisen zum Genuss an Ort und Stelle oder zum Mitnehmen abgeben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Warenverkaufsautomaten, sofern sie nicht im Inneren von Verkaufsgeschäften  aufgestellt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Märkte und Messen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Museen, Kunstausstellungen, Kino- und Theaterbetriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zuständigkeit
                            1  Dieses Gesetz wird durch die Gemeinde vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ladenöffnung an Werktagen
                            1  Von Montag bis Samstag können sämtliche Verkaufsgeschäfte von 06.00  Uhr bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.00  Uhr geöffnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ladenöffnung an Sonntagen
                            1  An Sonntagen sind sämtliche Verkaufsgeschäfte geschlossen zu halten, unter Vor  -  behalt der in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  554.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Verkaufsstellen dürfen an Sonntagen geöffnet sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Verkaufsgeschäfte mit einer zusammenhängenden, für den Verkauf genutzten  Fläche von höchstens 120 m², sofern diese Fläche zur Hauptsache für den  Verkauf von Lebensmitteln genutzt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Blumengeschäfte   und   Blumengärtnereien   zum   Verkauf   von   Frischblumen  oder Pflanzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Landwirtschaftsbetriebe zum Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen  aus eigener Produktion beim eigenen Hof;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Kioske, in denen lediglich das Kiosksortiment, wie Presseerzeugnisse, Süssig  -  keiten, Raucherwaren oder Souvenirs, angeboten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde bewilligt darüber hinaus jedem Verkaufsgeschäft das Offenhalten  an höchstens vier Sonntagen pro Kalenderjahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   im   Rahmen   dieser   Bestimmung   zulässigen   Öffnungszeiten   dauern   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.00  Uhr bis 20.00  Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ladenöffnung an Ruhe- und Feiertagen
                            1  Am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Eidgenössischen Dank-, Buss-  und Bettag sowie am Weihnachtstag sind sämtliche Verkaufsgeschäfte geschlossen  zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die übrigen Ruhetage gilt §  6.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Strafbestimmungen
                            1  Widerhandlungen   gegen   Vorschriften   dieses   Gesetzes   werden   mit   Busse   bis  Fr.  40'000, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaber oder  Inhaberinnen von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren  Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die glei  -  chen Rechte wie den Beschuldigten zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 ...
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 ...
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt  in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2002, Seite 545.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2002, Seite 545.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  27.02.2002  01.01.2003  Erstfassung  ABl. 10/2002  und ABl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45/2002