Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers
                            Gesetz  über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers  (Grundwassergesetz)  Vom 3. April 1967 (Stand 1. Januar 2022)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst als Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Begriff des Grundwassers
                            1  Unter Grundwasser versteht man Wasservorkommen, die die Hohlräume un  -  ter der Erdoberfläche zusammenhängend ausfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verfügungsrecht
                            1  Das Grundwasser untersteht der Verfügungsgewalt des Kantons. Es ist den  oberirdischen öffentlichen Gewässern gleichgestellt. Vorbehalten bleibt die pri  -  vatrechtliche Regelung nach dem ZGB, soweit es sich um örtlich begrenzte  Wasservorkommen handelt, die nach ihrem Umfang nur einem einzelnen oder  wenigen Grundeigentümern dienen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zweck
                            1  Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass es Mensch und Tier, Gewer  -  be und Industrie, soweit letztere auf Trink- und Gebrauchswasser unbedingt  angewiesen sind, in guter Qualität und möglichst ausreichender Menge zur  Verfügung steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Eingriffe
                            1  Alle Eingriffe in die Grundwasservorkommen sind bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bewilligung von Sondierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bewilligung
                            1  Die Bau- und Umweltschutzdirektion erteilt die Bewilligung für Sondierungen.  Die Gemeinden sind vor der Erteilung der Bewilligung anzuhören.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 23.439
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird auf die Dauer von höchstens 2  Jahren ausgestellt und ist  nicht übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Sondierungen durch den Kanton
                            1  Der Kanton ist berechtigt, von sich aus Sondierungen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Duldungspflicht der Grundeigentümer
                            1  Der Grundeigentümer muss nach vorheriger Anzeige Sondierungen sowie  Beobachtungen und Untersuchungen durch den Kanton oder den Inhaber ei  -  ner Bewilligung gemäss §  5 dulden. Er hat Anspruch auf Ersatz des entstehen  -  den Schadens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Gesuch um Erteilung und Abänderung der Konzession
                            1  Das Gesuch um Erteilung oder Abänderung und Erweiterung einer Konzessi  -  on zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers ist der Bau- und Um  -  weltschutzdirektion einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Sinne von §  40  Abs.  3 des Enteignungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   lässt die Bau- und Um  -  weltschutzdirektion das Gesuch in der betreffenden Gemeinde während 20  Ta  -  gen öffentlich auflegen. Einsprachen gegen die Erteilung einer Konzession  müssen spätestens 10  Tage nach Ablauf der Planauflage beim Gemeinderat  schriftlich eingereicht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Erschliessung durch den Kanton
                            1  Der Kanton kann Grundwasser selbst erschliessen. Der Entscheid über eine  solche Erschliessung steht dem Landrat zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Planauflageverfahren   und   Einsprachen   richten   sich   im   übrigen   nach  §  8  Abs.  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Erteilung der Konzession
                            1  Über Einsprachen und über die Erteilung der Konzession entscheidet der Re  -  gierungsrat. Er setzt auch die Konzessionsbedingungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In dringenden Fällen kann die Konzession unter Vorbehalt der im Streite lie  -  genden privaten Rechte erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konzession kann, auch wenn eine Beeinträchtigung bestehender Nutzun  -  gen zu erwarten ist, erteilt werden, falls die neue Anlage dem öffentlichen  Wohle dient und überwiegende öffentliche Interessen es verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  410  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 23.439
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unter mehreren Projekten gebührt demjenigen der Vorzug, das dem öffentli  -  chen Wohl im grösseren Masse dient; insbesondere haben öffentliche Trink  -  wasserversorgungen den Vorrang.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Verweigerung oder bedingte Erteilung
                            1  Die Erteilung der Konzession kann aufgehoben, ganz oder teilweise verwei  -  gert, an Bedingungen geknüpft oder von der Leistung einer angemessenen Si  -  cherheit abhängig gemacht werden, insbesondere wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  eine Beeinträchtigung der bestehenden öffentlichen Rechte oder der be  -  reits bewilligten oder zukünftigen öffentlichen Nutzungen zu befürchten  ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das Vorhaben die Fruchtbarkeit des Bodens oder den Wasserhaushalt ei  -  nes grösseren Umkreises benachteiligt oder schädliche Bodensenkungen  erwarten lässt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  andere wichtige öffentliche Interessen oder die qualitative oder quantitati  -  ve Erhaltung des Gewässers es erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Dauer der Konzession
                            1  Die Konzession zur Erschliessung und Nutzung von Grundwasser wird für pri  -  vate Wasserversorgungen auf die Dauer von 10–30  Jahren, für öffentliche  Werke auf die Dauer von 30–50  Jahren erteilt. Sie kann erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Nachträgliche Bedingungen
                            1  Weitere Bedingungen und Beschränkungen können auch nach Erteilung der  Konzession angeordnet und in diese aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Enteignung
                            1  Dem Konzessionär kann das Enteignungsrecht gewährt werden, wenn Grün  -  de des öffentlichen Wohles vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Gemeinsame Nutzung
                            1  Bei Wasserentnahmen aus dem gleichen Grundwasservorkommen kann der  Regierungsrat auf Begehren von Nutzungsberechtigten oder von sich aus eine  koordinierte oder gemeinsame Nutzung und eine angemessene Teilung des  Wassers vorschreiben, wenn die wirtschaftliche Nutzung oder andere öffentli  -  che Interessen es verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beteiligten haben für die gemeinsamen Einrichtungen je nach Interesse  entsprechend dem dannzumal geltenden Wert aufzukommen und allfällige Vor-  und Nachteile gegenseitig in billiger Weise auszugleichen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 23.439
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Mitbenützung
                            1  Jeder Nutzungsberechtigte kann dazu angehalten werden, seine Anlagen  anderen privaten oder öffentlichen Unternehmen zur Mitbenützung zur Verfü  -  gung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Wassermangel
                            1  Bei Wassermangel kann der Regierungsrat bestehende Grundwassernutzun  -  gen vorübergehend ganz oder teilweise einstellen bzw. das Wasser unter billi  -  ger Abwägung der beteiligten Interessen für andere, dringlichere Bedürfnisse  verwenden oder verwenden lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Haftung des Konzessionärs
                            1  Der Konzessionär haftet für allen Schaden, den er durch den Bau, Bestand  oder Betrieb seiner Wassernutzungsanlage verursacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Grundbucheintrag
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konzession ist im Grundbuch anzumerken oder im Fertigungsprotokoll  einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Übertragung der Konzession
                            1  Eine Übertragung der Konzession bedarf der Genehmigung des Regierungs  -  rats.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Erlöschen der Konzession
                            1  Die Konzession erlischt oder fällt dahin:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  mit Ablauf ihrer Dauer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bei Tod des Konzessionärs beziehungsweise bei Auflösung der juristi  -  schen Person oder Personengemeinschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  bei Verzicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Widerruf
                            1  Eine Konzession kann jederzeit ohne Entschädigung widerrufen, ganz oder  teilweise abgeändert werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Konzessionär trotz vorangegangener Verwarnung den in der Verlei  -  hungsurkunde aufgestellten Bestimmungen zuwiderhandelt oder gesetzli  -  che Vorschriften verletzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  vorher bestehende Nutzungen durch die Konzession erheblich beein  -  trächtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Bundesrat am 9. April 1976 genehmigt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 23.439
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Rückkauf und Heimfall
                            1  In den Verleihungsurkunden können Rücklauf und Heimfall vorbehalten wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Anpassen nach Erlöschen
                            1  Mit dem Erlöschen der Konzession sind die Nutzungsanlagen entschädi  -  gungslos zu beseitigen. Der Konzessionär kann jedoch dazu verpflichtet wer  -  den, Anlagen gegen angemessene Entschädigung im gebrauchsfähigen Zu  -  stand stehen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Nutzung von privaten Grundwasservorkommen
                            1  Besteht Grund zur Annahme, dass durch die Nutzung nach den Vorschriften  des Privatrechts in das Hoheitsrecht des Kantons eingegriffen wird (§  2), so  kann der Regierungsrat sichernde Massnahmen treffen und gegebenenfalls die  Wasserentnahme beschränken oder untersagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Ableitung von Quellen und Grundwasser
                            1  Die Ableitung oder Veränderung des Abflusses von Quell- und Grundwasser  bedarf der Bewilligung des Regierungsrats (Art.  705 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ), insbesondere  wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Wasser über den häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen  Eigenbedarf des Ursprungsgrundstücks hinaus von einem grösseren  Kreis von Anliegern benützt wird oder werden soll;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das Wasser für die Fruchtbarkeit des Bodens in einem grösseren Um  -  kreis unentbehrlich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Wasserführung eines öffentlichen Gewässers in erheblicher Weise  beeinträchtigt würde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Ableitung über die Kantonsgrenze hinaus erfolgen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Entschädigung
                            1  Der Konzessionär hat für alle in diesem Abschnitt vorgesehenen Beschrän  -  kungen der Konzession, sofern sie einer Enteignung gleichkommen, Anspruch  auf Ersatz. Alle übrigen Beschränkungen sind entschädigungslos zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Streitfall entscheidet die Expropriationskommission über Voraussetzung  und Umfang der Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  210  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 23.439
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Konzession zur Anreicherung von Grundwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Grundsatz
                            1  Zur Anreicherung von Grundwasser ist eine Konzession notwendig. Hiefür  gelten sinngemäss dieselben Gesetzesbestimmungen wie für die Konzessio  -  nierung von Grundwassererschliessungen und -nutzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schutz des Grundwassers
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28a * Wasserversorgungsplanung
                            1  Der Kanton setzt die für die Wasserversorgung im Kanton regional  bedeuten  -  den Grundwasserfassungen im Kantonalen Richtplan fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bau- und Umweltschutzdirektion kann die Gemeinden dazu auffordern,  die Grundwasserschutzzonen der Grundwasserfassungen gemäss Abs.  1 zu  überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommen die Gemeinden einer Aufforderung gemäss Abs.  2 innerhalb von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jahren nicht nach oder dauert der Prozess bis zur Ausscheidung mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jahre, kann der Kanton die Überprüfung und bei Bedarf die Anpassung der  Grundwasserschutzzonen in der Form kantonaler Nutzungspläne vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten für die Überprüfung und Anpassung der Grundwasserschutzzo  -  nen verbleiben bei den Gemeinden, auch wenn der Kanton die Arbeiten ge  -  mäss Abs.  3 vornimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 * Grundwasserschutzzonen *
                            1  Die Gemeinden:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  setzen in ihren Zonenplänen Grundwasserschutzzonen für die im öffentli  -  chen Interesse liegenden Grundwasserfassungen (inkl. Quellen) und  Grundwasseranreicherungsanlagen fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  überprüfen die Grundwasserschutzzonen gemäss den kantonalen und  eidgenössischen Vorgaben und passen sie bei Bedarf den hydrogeologi  -  schen Verhältnissen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29a * Entschädigung
                            1  Entschädigungen   für   Nutzungseinschränkungen   infolge   von   angepassten  oder ausgeschiedenen Grundwasserschutzzonen sind von den Inhaberinnen  oder Inhabern der Grundwasserfassungen zu bezahlen, zu deren Schutz die  Grundwasserschutzzonen festgesetzt wurden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 23.439
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 * Erhaltung des Grundwassers
                            1  Die Gemeinden und die Inhaber von Wassergewinnungsanlagen treffen im  Interesse der Erhaltung des Grundwassers (inkl. Quellwassers) Massnahmen  für einen haushälterischen Umgang mit Wasser.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 * ...
                            6 Abgaben und Staatsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Gebühren
                            1  Für die Prüfung der Gesuche und die Erteilung der auf Grund dieses Geset  -  zes erforderlichen kantonalen Bewilligungen und Konzessionen werden einma  -  lige Gebühren erhoben. Sie sind in billiger Weise nach dem Aufwand für die  Prüfung abzustufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Nutzungsgebühr
                            1  Für den konzessionspflichtigen Bezug von Wasser aus einem öffentlichen  Grundwasservorkommen wird eine jährliche Nutzungsgebühr erhoben. Diese  dient zur Deckung der Kosten, die dem Kanton im Zusammenhang mit der  Wasserbeschaffung erwachsen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einnahmen aus den Gebühren werden einem besonderen Konto der  Staatsrechnung gutgeschrieben. Über ihre Verwendung ist alljährlich im Amts  -  bericht Auskunft zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Umfang, Höhe und Verwendung der Nutzungsgebühr
                            1  Der Landrat legt in einer Vollziehungsverordnung den Umfang, die Höhe und  Verwendung der Nutzungsgebühr fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Wasserversorgungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften wird die Nut  -  zungsgebühr angemessen ermässigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zieht ein Konzessionär aus einem öffentlichen Werk zur Speicherung oder In  -  filtration einen besonderen Nutzen, kann er zu einer ausserordentlichen Bei  -  tragsleistung herangezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Sicherheitsleistungen
                            1  Die Bau- und Umweltschutzdirektion kann von Amtes wegen oder auf Antrag  eines benachbarten Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten vom Be  -  werber eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen, bevor sie eine Bewil  -  ligung   zur   Durchführung   von   Sondierungen   oder   eine   Konzession   zur  Grundwassernutzung oder -anreicherung erteilt.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 23.439
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Umfang der Sicherheitsleistung wird von der Bau- und Umweltschutzdi  -  rektion festgesetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Zuständigkeit und Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Zuständigkeit
                            1  Sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, entschei  -  det über alle mit dem Vollzug zusammenhängenden Fragen nicht privatrechtli  -  cher Natur die Bau- und Umweltschutzdirektion. Sie hat bei Trinkwasserfragen  die Vernehmlassung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion einzuho  -  len.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Strafbestimmungen
                            1  Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen  Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei fahrlässigen Übertretungen kann eine Busse bis zu CHF  10'000.– ausge  -  sprochen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gerichte sind verpflichtet, in allen Fällen die Vernehmlassung der Bau-  und Umweltschutzdirektion sowie der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirek  -  tion einzuholen und ihnen von ihren Urteilen Kenntnis zu geben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unabhängig von der Strafverfolgung kann der Regierungsrat die Entfernung  oder Abänderung vorschriftswidrig erstellter Anlagen verfügen und gegebenen  -  falls die Ersatzvornahme auf Kosten der Eigentümer anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Vollzug des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Bestehende Nutzungen
                            1  Für bestehende Grundwassernutzungs- und -anreicherungsanlagen sind dem  Regierungsrat nach Inkrafttreten des Gesetzes innert 2  Jahren Konzessionsge  -  suche einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat entscheidet über die Erteilung der Konzession für beste  -  hende Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konzession wird im Rahmen des bisherigen Umfanges erteilt, sofern  nicht erhebliche öffentliche Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sofern die Verweigerung der Konzessionserteilung einer Enteignung gleich  -  kommt, ist der Gesuchsteller angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren  gelten die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Enteignung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 23.439
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Wasserkataster
                            1  Die Grundwassernutzungs- und -anreicherungsanlagen sind in einen Wasser  -  kataster einzutragen, der von der Bau- und Umweltschutzdirektion zu führen  ist. Er hat alle Angaben über die rechtlichen und technischen Verhältnisse der  konzessionierten Anlagen zu enthalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Auflage des Wasserkatasters
                            1  Der Wasserkataster ist gemeinde- oder regionsweise während 30  Tagen öf  -  fentlich aufzulegen. Während dieser Frist können Einsprachen dagegen einge  -  reicht werden. Über diese entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Interkantonale und internationale Vereinbarungen
                            1  Der Landrat ist befugt, mit anderen Kantonen und, unter Vorbehalt des Bun  -  desrechts, mit anderen Staaten Vereinbarungen über gemeinsame Massnah  -  men zur Nutzung und zum Schutze des Grundwassers abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Aufgehobene Erlasse
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle mit ihm in Widerspruch  stehenden Bestimmungen aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Inkrafttreten
                            1  Der Landrat setzt dieses Gesetz nach Annahme durch das Volk in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  In der Volksabstimmung vom 4. Juni 1967 angenommen und auf den 1. Januar 1968 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 23.439
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.04.1967  01.01.1968  Erlass  Erstfassung  GS 23.439
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.1982  01.01.1983  § 33 Abs. 1  geändert  GS 28.162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.1994  01.01.1995  § 29  totalrevidiert  GS 31.774
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.1994  01.01.1995  § 30  totalrevidiert  GS 31.774
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.1994  01.01.1995  § 31  aufgehoben  GS 31.774
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2005  01.01.2007  § 37 Abs. 1  geändert  GS 35.1086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2005  01.01.2007  § 37 Abs. 2  geändert  GS 35.1086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  § 5 Abs. 1  geändert  GS 2014.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  § 8 Abs. 1  geändert  GS 2014.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  § 8 Abs. 2  geändert  GS 2014.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  § 35 Abs. 1  geändert  GS 2014.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  § 35 Abs. 2  geändert  GS 2014.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  § 36 Abs. 1  geändert  GS 2014.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  § 37 Abs. 3  geändert  GS 2014.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  § 39 Abs. 1  geändert  GS 2014.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  Anhang 1  Name und Inhalt geändert  GS 2014.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2021  01.01.2022  § 28a  eingefügt  GS 2021.114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2021  01.01.2022  § 29  Titel geändert  GS 2021.114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2021  01.01.2022  § 29 Abs. 1  geändert  GS 2021.114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2021  01.01.2022  § 29 Abs. 1, lit. a.  eingefügt  GS 2021.114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2021  01.01.2022  § 29 Abs. 1, lit. b.  eingefügt  GS 2021.114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2021  01.01.2022  § 29a  eingefügt  GS 2021.114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2021  01.01.2022  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2021.114  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 23.439
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  03.04.1967  01.01.1968  Erstfassung  GS 23.439
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 8 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 8 Abs. 2 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 28a 16.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.114
§ 29 18.04.1994 01.01.1995 totalrevidiert GS 31.774
§ 29 16.09.2021 01.01.2022 Titel geändert GS 2021.114
§ 29 Abs. 1 16.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.114
§ 29 Abs. 1, lit. a. 16.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.114
§ 29 Abs. 1, lit. b. 16.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.114
§ 29a 16.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.114
§ 30 18.04.1994 01.01.1995 totalrevidiert GS 31.774
§ 31 18.04.1994 01.01.1995 aufgehoben GS 31.774
§ 33 Abs. 1 23.06.1982 01.01.1983 geändert GS 28.162
§ 35 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 35 Abs. 2 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 36 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 37 Abs. 1 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1086
§ 37 Abs. 2 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1086
§ 37 Abs. 3 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 39 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
                            Anhang 1  13.02.2014  01.01.2015  Name und Inhalt geändert  GS 2014.067  Anhang 1  16.09.2021  01.01.2022  Inhalt geändert  GS 2021.114  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 23.439
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/1  Erlasstitel  Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwas  sers  (Grundwassergesetz)  SGS  -Nr.  454  GS  -Nr.  23.439  Erlassdatum  03.04.1967   (Tr. 21, 67/212, Grundwassergesetz)  In Kraft seit  01.01.  1968  > Übersicht Gesetzessammlung   des Kantons BL  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst  weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis  sionsbericht an  den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind.  > Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2021  2021.114  01.01.2022  2017/179  , «Trinkwasser  -Quellen müssen wirk-  sam geschützt werden»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  2014.067  01.01.2015  2013/198  ,  Änderung Strassengesetz und Kan-  tonsverfas  sung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2005  35.1086  01.01.2007  2004/236  , Rev. EG StGB/Erlass Übertretungs-  strafgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.1994  31.774  01.01.1995  1992/081  , Gesetz über den Gewässer  schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.1982  28.162  01.01.1983  80/126a  , Konzept  /Gesetzesentwurf neue  Auf-  gaben-  /Lastenverteilung Kanton/Gemeinden