Familiengartenordnung der Gemeinde Riehen
                            Familiengartenordnung  Familiengartenordnung der Gemeinde Riehen  Vom 25. April 1978 (Stand 20. Dezember 1983)  Vom Gemeinderat erlassen am 25. April 1978  Ziff.  1  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinde Riehen richtet auf geeigneten Parzellen Familiengärten ein und gibt diese einzeln in  Pacht ab. Sie erfüllt damit ein Bedürfnis vieler Einwohner, die kein eigenes, zur Anlegung eines Gar  -  tens geeignetes Grundstück besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gemeindeeigenen Familiengärten werden in erster Linie an in Riehen wohnhafte Familien ver  -  pachtet. Die Verpachtung wird rechtsgültig mit der gegenseitigen Unterzeichnung des Pachtvertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pächter sind verpflichtet, sich in einer «Pflanzlandpächter-Vereinigung» (PPV) zusammenzu  -  schliessen. Mit der Unterzeichnung des Pachtvertrages wird der Pächter gleichzeitig Mitglied der für  das betreffende Familiengartenareal bestehenden PPV. Diese vertritt die Interessen der Pächter gegen  -  über der Gemeinde und nach aussen und erfüllt diejenigen Aufgaben, die der einzelne Pächter nicht er  -  füllen kann, wie z. B. Bewachung des Areals während der Ernteperioden, gemeinsamer Einkauf der  zur Bewirtschaftung der Gärten notwendigen Bedarfsartikel, Unterhalt der allgemeinen Einrichtungen  (Magazin, WC-Anlage usw.), Abschluss von Kollektivversicherungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Pflanzlandpächter-Vereinigung wählt eine Kommission, wobei die einzelnen Pächter verpflichtet  sind, gegebenenfalls in dieser Kommission mitzuarbeiten. Die Kommission führt die Geschäfte der  Vereinigung und organisiert sich selber. Der Gemeinderat kann einen Delegierten in die Kommission  entsenden. Dieser besitzt ein vollumfängliches Mitbestimmungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Bestehen mehrerer Familiengartenareale und somit mehrerer Pflanzlandpächter-Vereinigungen in  Riehen kann der Gemeinderat einen «Zentralverband der Pflanzlandpächter-Vereinigungen Riehens»  ins Leben rufen, zwecks Koordinierung der gemeinsamen Probleme aller Areale.  Ziff.  2  Gartenhäuschen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der Eröffnung eines Familiengartenareals händigt die Gemeinde der Kommission einen Situati  -  onsplan aus, auf welchem die Parzellennumerierung, die Standorte der Gartenhäuschen, die Wasseran  -  schlüsse, die Hilfsgebäude usw. eingetragen sind. Die von der Gemeinde bestimmten Standorte für die  Gartenhäuschen sind verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pächter haben auf dem von der Gemeinde bezeichneten Standort ein vom Gemeinderat typen  -  mässig bestimmtes Häuschen auf eigene Kosten aufzustellen oder aufstellen zu lassen. Andere Garten  -  haustypen sowie Anbauten jeglicher Art (Kleintierstallungen, Lauben usw.) sind nicht gestattet. Zum  Aufbewahren von Bohnenstangen und dergleichen dürfen seitlich oder hinten am Gartenhaus unter  dem Dachvorsprung offene Gestelle von höchstens 50 cm Tiefe angebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gartenhäuschen sind auf Betonbodenplatten zu stellen, die von der Gemeinde verlegt werden. In  der Betonbodenplatte wird eine Öffnung von 60x60 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   ausgespart, unter welcher der Pächter eine  Gemüsegrube anlegen kann. Die Grösse der mit festem Mauerwerk zu erstellenden Gemüsegrube darf  -  ten Raumes sind nicht gestattet. Bei Auflösung der Pacht werden diese Gemüsegruben in die Schat  -  zung des Häuschens nicht mit einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Häuschen sind als Anstrich helle bzw. farblose Imprägnierungsmittel zu wählen, welche die  natürliche Farbe und die Struktur des Holzes möglichst wenig verändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die innere Einteilung der Häuschen ist jedem Pächter freigestellt. Sofern Kochgelegenheiten einge  -  richtet werden, ist deren Umgebung feuersicher zu verschalen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Redaktionell berichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Familiengartenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei der Aufgabe der Pacht ist das Gartenhäuschen dem von der Gemeinde bestimmten neuen Pächter  direkt weiterzuverkaufen. Der Verkaufspreis darf die Gestehungskosten nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Anbau eines Werkzeugschrankes pro Gartenhaus wird gestattet und zwar in einer Holzkonstruk  -  tion analog den bestehenden Fassaden und unter Berücksichtigung des Grenzabstandes. Der Anbau hat  unter dem Dachvorsprung auf der dem Vordach entgegengesetzten Seite zu erfolgen mit folgenden  Abmessungen: max. Tiefe 0,45 cm, Breite 1,80 m, Höhe bis unter Dach, mit verschliessbarer Doppel  -  türe von 0,90 m Breite.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Für die Anbauschränke ist dasselbe helle bzw. farblose Imprägnierungsmittel zu verwenden wie für  das Gartenhaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Ziff.  3  Betonieren von Garteneinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Betonieren von Boden- und Einfassungsplatten sowie von Wasserbehältern ist erlaubt. Stütz  -  mauern dürfen die Höhe von 50 cm nicht überschreiten. Bei Auflösung des Pachtvertrages werden die  -  se Einrichtungen jedoch nicht in die Schatzung mit einbezogen und sind allenfalls auf Weisung der  Gemeinde auf eigene Kosten und ohne Anspruch auf Entschädigung wieder zu entfernen.  Ziff.  4  Einfriedungen, Abgrenzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Parzellengrenzen sind durch markante, solide Pfähle gekennzeichnet. Das Anbringen von bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 cm hohen Maschendrahtzäunen ist gestattet. Das Erstellen von Trennwänden ist untersagt, dagegen  sind Einfriedungen durch Bepflanzungen sowie die Markierung der Parzellengrenzen durch Stellrie  -  men gestattet.  Ziff.  5  Wege, Böschungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Arealwege sind von den anstossenden Pächtern instandzuhalten und insbesondere von Unkraut  freizuhalten. Abfälle und Steine dürfen weder in den Wegen noch ausserhalb des Areals deponiert  werden. Verunreinigungen der zum Areal führenden Feldwege sowie der Wege im Areal sind zu ver  -  meiden. Allfällig vorgekommene Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Böschungen dürfen nicht abgegraben werden.  Ziff.  6  Grenz- und Hausmarkierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grenzpfähle dürfen nicht entfernt oder versetzt werden und auch nicht zum Abspannen von Befesti  -  gungsdrähten benützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Gartenhäuschen ist mit der Parzellennummer gut sichtbar zu kennzeichnen.  Ziff.  7  Wasser, Brunnentröge, Leitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder unnötige Wasserverbrauch ist im eigenen Interesse zu vermeiden, da nur der Normalwasserver  -  brauch im Pachtzins enthalten ist. Der den Normalbedarf übersteigende Wasserverbrauch wird den  Pächtern belastet. Die Einrichtung von Regenwassersammlern wird empfohlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je Gartenparzelle sind höchstens zwei Wasserbehälter gestattet, wovon jeder maximal 600 Liter fas  -  sen darf und den Erdboden um mindestens 60 cm überragen muss. Wasserbehälter sind stets mit einem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zusätzliche eigene Wasserleitungen dürfen aus Gründen der Sicherheit nur ab den bestehenden Hah  -  nen angeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Ziff. 2 Abs. 7 eingefügt durch GB vom 9. 11. 1983 (wirksam seit 20. 12. 1983).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Ziff. 2 Abs. 8 eingefügt durch GB vom 9. 11. 1983 (wirksam seit 20. 12. 1983).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Familiengartenordnung  Ziff.  8  Bepflanzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der einzelne Familiengarten soll von den Pächtern individuell bepflanzt werden. Auf die Nachbarn  ist gebührend Rücksicht zu nehmen. Die folgenden Grundsätze sind strikte zu beachten:  Hochwachsende Pflanzen irgendwelcher Art dürfen nicht näher als einen Meter an die  Grenze gesetzt werden.  Je Gartenparzelle sind höchstens drei kleinkronige Obstbäume (Pfirsiche, Zwetschgen,  Pflaumen, Aprikosen, Weichselkirschen) mit einer Stammhöhe von über 1,20 m zulässig.  Das Anpflanzen grosse Kronen bildender Obstbäume (Äpfel, Birnen, Süsskirschen) mit  einer Stammhöhe von über 80 cm ist untersagt.  Alle Obstbäume dürfen nicht näher als 2 m an die Parzellengrenze gesetzt werden.  Ziff.  9  Bekämpfung von Gartenschädlingen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Pächter ist zur umgehenden Bekämpfung von tierischen sowie pilzartigen Schädlingen ver  -  pflichtet, sobald solche in seinem Garten auftreten. Mit Spritzmitteln und Giften ist sorgfältig und  sparsam umzugehen. Eventuelle Anordnungen des Flurbannwartes der Gemeinde sind strikte zu befol  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  das  Abschiessen  von Schaden verursachenden Wildtieren und  Vögeln ist   ausschliesslich der  Flurbannwart der Gemeinde oder eine speziell hiezu ermächtigte Person zuständig. Diesen ist hiefür  jederzeit der unbeschwerte Zutritt zu den Pflanzgärten zu gestatten.  Ziff.  10  Kompost- und Misthaufen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kompost- sowie Misthaufen sollen aus ästhetischen Gründen nicht den Arealwegen entlang angelegt  werden. Ausserdem ist auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Der Abstand zur Grenze hat mindes  -  tens einen Meter zu betragen. Die Haufen sind, auch wenn sie mit einer Schalung versehen werden,  mit Sträuchern gegen Einsicht von aussen abzudecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abfälle, die nicht kompostiert werden können, sind in der durch die PPV zu organisierenden Mulde  zu deponieren.  Ziff.  11  Feuer, Rauch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Verbrennen von trockenen Gartenabfällen ist nur während der Monate Januar, Februar, März,  April, Oktober, November und Dezember gestattet. In der übrigen Jahreszeit ist das Feuern ganz ver  -  boten. Die Belästigung der Nachbarschaft durch Rauch und Gestank ist im Sinne von Art. 684 des  Schweizerischen Zivilgesetzbuches eine verbotene Handlung, die gerichtliche Folgen haben kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verbrennen von nassem und explosivem Material ist untersagt.  Ziff.  12  Allgemeine Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  WC-Anlage: Bei der Benützung der gemeinsamen WC-Anlage ist auf grösste Reinlich  -  keit   zu   achten.   Die   Anlage   ist   nach   jeder   Benützung   wieder   zu   verschliessen.   Die  Magazin: Die Organisation des Magazins erfolgt durch die PPV.  Ziff.  13  Kleintierhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Halten von Kleintieren ist nicht gestattet. Ausnahme bildet einzig die Haltung von Ziervögeln,  unter der Voraussetzung, dass die Käfige unter Dach eingebaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Gärten dürfen weder Katzen noch Hunde untergebracht werden. Hunde, die ins Areal mitge  -  bracht werden, sind an der Leine zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Familiengartenordnung  Ziff.  14  Fahrzeugverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Befahren der Arealwege mit Motorfahrzeugen jeglicher Art (Velos mit Hilfsmotoren inbegrif  -  fen) ist verboten. Das Velofahren ist unter gebührender Rücksichtnahme auf Fussgänger gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Familiengartenpächter und deren Gäste haben den speziellen Privatparkplatz zu benützen (vgl. die se  -  parate Parkplatzordnung).  Ziff.  15  Bewachung und Aufenthalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewachung des Familiengartenareals ist der PPV übertragen. Die Pächter haben den Anweisun  -  gen der Arealwächter Folge zu leisten. Der Aufenthalt in den Gärten nach Einbruch der Dunkelheit ist  untersagt.   Noch   nicht   schulpflichtigen   Kindern   ist   der   Zutritt   zum   Areal   nur   in   Begleitung   Er  -  wachsener gestattet.  Ziff.  16  Unterpacht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es ist nicht gestattet, Gartenparzellen oder Teile davon an Drittpersonen weiterzuverpachten.  Ziff.  17  Nichtbeachtung der Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Pächter, die diesen Vorschriften nicht nachkommen, insbesondere solche, die die Gartenhäuschen  oder sonstigen Einrichtungen nicht vorschriftsgemäss erstellen, diese verwahrlosen lassen, sich wei  -  gern, sich an gemeinsamen Arbeiten zu beteiligen oder dafür Ersatz zu leisten, ihrer Verpflichtung zur  Zahlung des Pachtzinses an die Gemeinde oder der Beiträge an die PPV nicht nachkommen, sich ge  -  genüber Aufsichtsorganen oder Nachbarn ungebührlich oder unverträglich benehmen, werden von der  PPV ermahnt. Falls die Weisungen der PPV nicht beachtet werden, kann die Gemeinde dem fehlbaren  Pächter auf Antrag der PPV eine Frist zur Erfüllung seiner Pflichten bzw. zum Beheben des ordnungs  -  widrigen Zustandes setzen. Kommt der fehlbare Pächter der Aufforderung der Gemeinde nicht innert  der gesetzten Frist nach, kann sein Pachtvertrag fristlos aufgelöst werden, wobei kein Anspruch auf  Entschädigung für vorhandene Pflanzen, Kulturen usw. entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kündigung des Pachtvertrages ohne Entschädigungsverpflichtung erfolgt in jedem Falle bei Ver  -  stoss gegen Ziff. 16 dieser Ordnung, bei Diebstahl, bei Sachbeschädigung, bei Tätlichkeiten und bei  Verwahrlosung des Pachtlandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen eine Kündigung kann innert 14 Tagen beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erhoben wer  -  den. Der Entscheid des Gemeinderates über die Einsprache ist endgültig.  Ziff.  18  Ausnahmebestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sofern die Kommission der PPV es als notwendig erachtet, kann sie für das ganze Areal ergänzende  Bestimmungen erlassen. Diese dürfen der vorliegenden Ordnung jedoch nicht widersprechen und sind  vor Erlass der Gemeinde zur Genehmigung vorzulegen. Die Pächter sind über solche ergänzende Be  -  stimmungen gebührend zu orientieren.  Ziff.  19  Weitere Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Falls der «Zentralverband der Pflanzlandpächter-Vereinigungen Riehens» weitere Vorschriften auf  -  stellen will, sind diese der Gemeinde ebenfalls zur Genehmigung zu unterbreiten.  Ziff.  20  Kontrollrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Flurbannwart sowie der Liegenschaftsverwaltung der Gemeinde steht das Recht zu, jederzeit  ohne Voranmeldung eine Inspektion der Gartenparzellen vorzunehmen.  Ziff.  21  Inkrafttreten und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Familiengartenordnung tritt sofort in Kraft und gilt für alle von der Gemeinde Riehen erstellten  Familiengartenanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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