Gesetz über den Bevölkerungsschutz des Kantons Graubünden
                            Gesetz über den Bevölkerungsschutz des Kantons  Graubünden (Bevölkerungsschutzgesetz, BSG)  Vom 17. Juni 2015 (Stand 1. Januar 2016)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt   auf   das   Bundesgesetz   über   den   Bevölkerungsschutz   und   den   Zivil  -  schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  sowie Art.  79 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 17. Februar 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck des Bevölkerungsschutzes
                            1  Der Bevölkerungsschutz bezweckt, die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen in  besonderen und ausserordentlichen Lagen zu schützen durch:  a)  Planung, Vorbereitung sowie Umsetzung von Schutzmassnahmen und Hilfe  -  leistungen;  b)  Sicherstellung der zivilen Führungsfähigkeit;  c)  Schutz, Rettung und Betreuung im Ereignisfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er trägt zur Begrenzung von Schäden im Ereignisfall und zur Bewältigung von  Schäden nach einem Ereignis bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gegenstand des Gesetzes
                            1  Das Gesetz regelt:  a)  die Zuständigkeiten und Aufgaben der Gemeinden, des Kantons sowie einzel  -  ner Partner des Bevölkerungsschutzes bei der Vorsorge für besondere und aus  -  serordentliche Lagen und deren Bewältigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2014/2015, 866
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  520.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Seite 731
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Finanzierung der entsprechenden Aufwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern das Gesetz keine Regelung enthält, richten sich die Zuständigkeiten und  Aufgaben nach der für die normale Lage geltenden Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Partner des Bevölkerungsschutzes
                            1  Der Bevölkerungsschutz wird im Verbundsystem durch verschiedene Partner si  -  chergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Partner des Bevölkerungsschutzes sind insbesondere:  a)  die Polizei;  b)  die Gemeinde-, Stützpunkt- und Betriebsfeuerwehren;  c)  die Spitäler und Kliniken, die Alters- und Pflegeheime, die Rettungsorganisa  -  tionen, die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung sowie die Angehöri  -  gen von Berufen des Gesundheitswesens;  d)  technische Betriebe wie Werk- und Forstbetriebe, Betreiber von Energie- und  Wasserversorgungsanlagen, Betreiber von Abfall- und Abwasserentsorgungs  -  anlagen, Betreiber von Telematikanlagen, öffentliche und konzessionierte Ver  -  kehrsbetriebe, Strassenunterhaltsdienste;  e)  der kantonale Zivilschutz;  f)  kantonale Dienststellen und selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, die  mit Aufgaben des Bevölkerungsschutzes betraut sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Begriffe
                            1  Normale Lage: In der normalen Lage reichen die ordentlichen Abläufe und Mittel  zur Bewältigung der den Gemeinden obliegenden Aufgaben aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere Lage: In der besonderen Lage können einzelne den Gemeinden oder  dem Kanton obliegenden Aufgaben mit den Mitteln der normalen Lage nicht mehr  bewältigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausserordentliche Lage: Ausserordentlich ist eine Lage, wenn die Mittel der nor  -  malen oder der besonderen Lage in zahlreichen Bereichen nicht ausreichen, um  die  den Gemeinden  und dem Kanton obliegenden Aufgaben zu bewältigen, oder wenn  von einem Schadenereignis eine Grosszahl von Personen betroffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Führungsstäbe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gemeindeführungsstab
                            1  Die Gemeinden setzen für die  Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen  Lagen einen Führungsstab ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie umschreiben dessen Aufgaben und Kompetenzen in einem Pflichtenheft und  sorgen für die Ausbildung der Mitglieder des Gemeindeführungsstabes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der Gemeindeführungsstäbe sind verpflichtet, an den vom Kanton  angebotenen Aus- und Weiterbildungen für Führungsstäbe teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton kann die fachliche Zusammensetzung des Gemeindeführungsstabes  festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kantonaler Führungsstab
                            1  Die Regierung setzt für die  Bewältigung von ausserordentlichen Lagen einen Füh  -  rungsstab ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem kantonalen Führungsstab obliegt  in der Akut- und Wiederherstellungsphase  von ausserordentlichen Lagen die Gesamteinsatzleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung  kann:  a)  die Gesamteinsatzleitung auch bei Ereignissen der besonderen Lage während  der Akutphase dem kantonalen Führungsstab übertragen;  b)  bei kantonsübergreifenden Ereignissen die Bewältigung mit dessen Einver  -  ständnis einem anderen Kanton übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der kantonale Führungsstab wird wie folgt geführt:  a)  in der Vorsorge durch das für den Bevölkerungsschutz zuständige Amt;  b)  in der Akutphase durch die Kantonspolizei;  c)  in der Wiederherstellungsphase durch das für den Bevölkerungsschutz zustän  -  dige Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Vorsorge für besondere und ausserordentliche Lagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden sind zuständig für die Vorsorge für besondere und ausserordentli  -  che Lagen auf ihrem Gemeindegebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:  a)  Analyse der Gefahren, die sich auf dem Gemeindegebiet ereignen oder sich  auf das Gemeindegebiet auswirken können;  b)  Umsetzung beziehungsweise Veranlassung des gestützt auf die Gefährdungs  -  analyse ermittelten Handlungsbedarfs in Zusammenarbeit mit den Nachbarge  -  meinden und den Betreibern der Gefahrenquellen;  c)  Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit  der vom Kanton vorgeschriebenen  Anzahl   Kommunikationsgeräte   und   deren   Bedienungskompetenz   durch  Gemeindefunktionäre;  d)  Alarmierung der Bevölkerung und Erlass von Verhaltensanweisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gefährdungsanalyse ist dem Kanton zur Kenntnis zu bringen. Sie ist peri  -  odisch den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Kanton   kann   Gemeinden   verpflichten,  Aufgaben   im   Bevölkerungsschutz  gemeinsam zu erfüllen, wenn eine wirksame Aufgabenerfüllung und ein wirtschaftli  -  cher Mitteleinsatz es verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kanton
                            1  Dem Kanton obliegen folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:  a)  Analyse der Gefahren von erheblicher Tragweite für den Kanton;  b)  Umsetzung des gestützt auf die Gefährdungsanalyse ermittelten kantonalen  Handlungsbedarfs;  c)  Bau, Betrieb und Unterhalt von Einrichtungen für die kantonalen Führungsor  -  gane;  d)  Warnung der Gemeinden bei Vorzeichen von Gefahren, bei denen gemäss Be  -  urteilung der zuständigen Fachstelle grössere Auswirkungen für das ganze  Kantonsgebiet oder Teile davon eintreten können;  e)  Alarmierung der Bevölkerung bei akuten Gefahren, bei denen gemäss Beurtei  -  lung der zuständigen Fachstelle mit grösseren Auswirkungen für das ganze  Kantonsgebiet oder Teile davon zu rechnen ist, und Abgabe von Empfehlun  -  gen für das Verhalten im Falle des Eintritts des Ereignisses;  f)  Bereitstellung der vom Kanton zur Warnung der Gemeinden benötigten tech  -  nischen Infrastruktur;  g)  Festlegung der Standorte der von den Gemeinden zu installierenden Vorrich  -  tungen für die Alarmierung der Bevölkerung;  h)  Beschaffung und Unterhalt der zur Kommunikation mit den Partnern des Be  -  völkerungsschutzes notwendigen Mittel;  i)  Festlegen der Anzahl der von den Gemeinden zu beschaffenden Kommunika  -  tionsgeräte;  k)  Beschaffung und Unterhalt von Sachmitteln zur Unterstützung der Partner des  Bevölkerungsschutzes;  l)  Beratung der Gemeinden bei Fragen zur Vorsorge für besondere und ausseror  -  dentliche Lagen;  m)  Erarbeiten von Grundlagen zur Sicherstellung der Verwaltungstätigkeit sowie  der Sicherheit und Ordnung in der ausserordentlichen Lage;  n)  Erarbeiten von Grundlagen zur Sicherstellung der für die Versorgung der Be  -  völkerung  wichtigen  Bereiche wie  Grundnahrungsmittel,  Wasser,  Energie,  Geld, öffentlicher Verkehr und Telematik in der ausserordentlichen Lage;  o)  Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Führungsstäbe der Gemeinden und  des Kantons;  p)  Durchführung von periodischen Übungen, um die Zusammenarbeit der Part  -  ner im Bevölkerungsschutz zu schulen;  q)  Absprachen mit den Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gefährdungsanalyse ist periodisch den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Partner des Bevölkerungsschutzes
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Partner des Bevölkerungsschutzes haben in ihren Zuständigkeitsbereichen Vor  -  bereitungen für die Bewältigung besonderer und ausserordentlicher Lagen zu tref  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben die Beschaffung von Sachmitteln für den Bevölkerungsschutz unterein  -  ander abzustimmen und bei deren Beschaffungen soweit möglich gemeinsam vorzu  -  gehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 2. Spitäler, Kliniken und Berufe des Gesundheitswesens
                            1  Die öffentlichen Spitäler haben Notfallorganisationen für die Bewältigung beson  -  derer und ausserordentlicher Lagen vorzubereiten und zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton ist befugt, die Notfallorganisation der öffentlichen Spitäler zu überprü  -  fen. Bei unzureichender Notfallorganisation kann er entsprechende Ergänzungen an  -  ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Spitäler, die über  eine sanitätsdienstliche Schutzanlage  verfügen,  haben  deren  Betriebsbereitschaft gemäss den Vorgaben des Kantons sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Spitäler, Kliniken, Apothekerinnen und Apotheker, Ärztinnen und Ärzte sowie  Tierärztinnen und Tierärzte können:  a)  dazu verpflichtet werden, die von Bund und Kanton zugeteilten oder beschaff  -  ten Arzneimittel und Medizinprodukte einzulagern und zu bewirtschaften;  b)  bei sich abzeichnenden ausserordentlichen Lagen dazu verpflichtet werden,  ausreichende Vorräte der von Bund und Kanton bezeichneten Arzneimittel und  Medizinprodukte zu beschaffen und zu bewirtschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Bewältigung von besonderen Lagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Aufgaben und Zuständigkeiten
                            1. Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden sind zuständig für die Bewältigung von Ereignissen der besonde  -  ren Lage auf ihrem Gemeindegebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihnen obliegen in der besonderen Lage insbesondere folgende Aufgaben und Zu  -  ständigkeiten:  a)  unverzügliche Einberufung des Gemeindeführungsstabs;  b)  Lagebeurteilung;  c)  Anordnung und Durchsetzung von Massnahmen zum Schutz, zur Rettung und  zur Betreuung der Bevölkerung, die auf das Ereignis abgestimmt sind ;  d)  Herstellen und Sicherstellen der Kommunikationsverbindungen mit den Part  -  nern des Bevölkerungsschutzes und dem kantonalen Führungsstab;  e)  Organisation   der  Versorgung   der   Bevölkerung   mit   Grundnahrungsmitteln,  Wasser, Energie;  f)  Organisation von Massnahmen zur Wiederherstellung der normalen Lage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie leisten einander in der besonderen Lage Hilfe und unterstützen sich gegensei  -  tig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Soweit die eigenen Mittel und diejenigen der Nachbargemeinden nicht ausreichen,  können sie beim Kanton um weitere Mittel nachsuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie stellen dem Kanton  die für den Einsatz der nachgesuchten Mittel erforderlichen  Räume, Gebäude oder Grundstücke unentgeltlich zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 2. Kanton
                            1  Dem Kanton obliegen in der besonderen Lage folgende Aufgaben und Zuständig  -  keiten:  a)  Herstellen und Sicherstellen der Kommunikationsverbindungen mit den Part  -  nern des Bevölkerungsschutzes und den Gemeindeführungsstäben;  b)  gemeindeübergreifende Lagebeurteilung;  c)  Information der Gemeinden und der Öffentlichkeit;  d)  Beratung der Gemeindevorstände und der Gemeindeführungsstäbe;  e)  Unterstützung der Gemeinden auf deren Gesuch hin mit seinen Führungs- und  Einsatzkräften;  f)  Zuweisung und Führung der eigenen und der von Partnern des Bevölkerungs  -  schutzes und von Dritten dem Kanton angebotenen Mittel und Hilfskräfte un  -  ter Berücksichtigung der Schadenintensität und der Leistungsfähigkeit der  betroffenen Gemeinden;  g)  Steuerung und Koordination der direkt den Gemeinden angebotenen Mittel  der Partner des Bevölkerungsschutzes und von Dritten;  h)  Gesuchstellung um Hilfeleistung bei anderen Kantonen, beim Bund oder im  grenznahen Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung ist dafür zuständig, eine Lage als besonders im Sinne dieser Bestim  -  mung zu bezeichnen und für beendet zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann den Gemeinden, anderen Kantonen, dem Bund oder dem benachbarten  Ausland kantonale Mittel zur Bewältigung von Ereignissen der besonderen Lage zur  Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 3. Polizei
                            1  Die Kantonspolizei ergreift oder veranlasst sofortige Schutz- und Rettungsmass  -  nahmen und leitet den Einsatz, bis der Gemeindeführungsstab seine Tätigkeit aufge  -  nommen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann Gemeinden mit entsprechend ausgebauter Organisation des Polizeiwesens  gestatten, dass ihre Polizei die Einsätze gemäss Absatz  1 leitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 4. Technische Betriebe
                            1  Die Betreiber von Energie- und Wasserversorgungsanlagen können von der Regie  -  rung auf Antrag der Gemeinden verpflichtet werden:  a)  die für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Einrichtungen und Anla  -  gen ohne Verzug zu reparieren;  b)  Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser zu einem angemessenen Preis an die von  den Gemeinden bestimmten Orte zu leiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Schadenminderung können die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen von  der Regierung auf Antrag der Gemeinden verpflichtet werden, den Wasserdurchfluss  zu reduzieren oder zu unterbrechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Betreiber von Abfall- und Abwasserentsorgungsanlagen können von der Regie  -  rung auf Antrag der Gemeinden verpflichtet werden:  a)  Abfälle und Abwasser zu einem angemessenen Preis zu entsorgen;  b)  die für die Entsorgung der Abfälle und Abwasser der Bevölkerung notwendi  -  gen Anlagen ohne Verzug zu reparieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Betreiber von Verkehrs- und Telematikanlagen können von der Regierung auf  Antrag der Gemeinden verpflichtet werden, die für die Versorgung der Bevölkerung  benötigten Einrichtungen und Anlagen ohne Verzug zu reparieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Voraussetzung für die Verpflichtung gemäss den Absätzen  1 bis 4 ist:  a)  dass keine anderen Mittel zur Schadenbehebung oder Schadenminderung zur  Verfügung stehen;  b)  dass die Umsetzung der Verpflichtung technisch machbar und wirtschaftlich  vertretbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Bewältigung von ausserordentlichen Lagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufgaben und Zuständigkeiten
                            1. Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den Gemeinden obliegen in der ausserordentlichen Lage dieselben Aufgaben und  Zuständigkeiten wie in der besonderen Lage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellen dem Kanton die erforderlichen Räume, Gebäude und Grundstücke für  die in ausserordentlichen Lagen eingesetzten Mittel und Hilfskräfte unentgeltlich zur  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 2. Kanton
                            1  Dem Kanton obliegen in der ausserordentlichen Lage zusätzlich zu den Aufgaben  und Zuständigkeiten der besonderen Lage:  a)  Sicherstellung der Kommunikationsverbindungen mit anderen Kantonen und  den zuständigen Bundesstellen;  b)  Organisation der Versorgung der für die Bevölkerung wichtigen Bereiche wie  Grundnahrungsmittel, Wasser, Energie, Geld, öffentlicher Verkehr und Tele  -  matik;  c)  Entscheid über die Zuteilung von beschränkt vorhandenen Ressourcen und  Gütern gemäss Litera  b;  d)  Verpflichtung der Spitäler, die Betriebsbereitschaft ihrer geschützten Spitäler  zu erstellen;  e)  Erlass von Notrecht für befristete Zeit bei unmittelbar drohenden oder einge  -  tretenen schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren Si  -  cherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung ist dafür zuständig, eine Lage als ausserordentlich zu bezeichnen  und für beendet zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 3. Polizei
                            1  Die Kantonspolizei ergreift oder veranlasst sofortige Schutz- und Rettungsmass  -  nahmen und leitet den kantonalen Führungsstab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 4. Spitäler, Kliniken und Berufe des Gesundheitswesens
                            1  Spitäler und Kliniken sind verpflichtet, die ihnen vom Kanton zugewiesenen Pati  -  entinnen und Patienten im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten aufzunehmen, zu  behandeln und zu pflegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens zu Einsätzen in  Spitälern, in Rettungsdiensten oder anderen Pflege- und Betreuungseinsätzen ver  -  pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Angehörigen sämtlicher Berufe des Veterinärwesens können vom Kanton zum  Einsatz für die Bekämpfung von Tierseuchen oder zu weiteren veterinärmedizini  -  schen Einsätzen verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 5. Technische Betriebe
                            1  Die Regierung kann die Betreiber von Energie- und Wasserversorgungsanlagen,  von Abfall- und Abwasserentsorgungsanlagen sowie von Verkehrs- und Telematik  -  anlagen zu den in Artikel  14  Absatz  1 bis 4 aufgelisteten Leistungen verpflichten.  Die Voraussetzungen für die Verpflichtung richten sich nach Artikel  14  Absatz  5.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 6. Fachspezialisten
                            1  Personen, deren fachliche Fähigkeiten zur Bewältigung einer ausserordentlichen  Lage beitragen können, können vom Kanton zum Einsatz in der ausserordentlichen  Lage verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betriebe und Organisationen können in ausserordentlichen Lagen verpflichtet wer  -  den, dem Kanton Mitarbeitende mit Kenntnissen gemäss Absatz  1 zur Verfügung zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Requisition
                            1  Reichen die öffentlichen Sachmittel nicht mehr aus und können private Sachmittel  nicht einvernehmlich zu annehmbaren Bedingungen beschafft werden, können die  Gemeinden und  der Kanton durch Requisition bei natürlichen und juristischen Per  -  sonen des Privatrechts sowie bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstal  -  ten alle für die Bewältigung der ausserordentlichen Lage erforderlichen Sachmittel  beschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Schutzsuchende Menschen
                            1  Schutzsuchende Menschen sind von der Gemeinde, in der sie sich aufhalten, unter  -  zubringen und zu betreuen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit die Plätze in einer Gemeinde nicht ausreichen, weist der Kanton schutzsu  -  chende Menschen unter Berücksichtigung der räumlichen Möglichkeiten anderen  Gemeinden zur Unterbringung und Betreuung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Verpflichtung zur Hilfeleistung
                            1  Der Kanton kann die Bevölkerung in ausserordentlichen Lagen zur Hilfeleistung  zu Gunsten von Behörden und betroffenen Privaten verpflichten, soweit dem nicht  die Militär- oder die Schutzdienstpflicht oder andere Dienste zu Gunsten der Allge  -  meinheit entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton schliesst für Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden, subsi  -  diär eine Haftpflicht- und eine Unfallversicherung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Kosten der öffentlichen Hand
                            1. Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden tragen die Kosten:  a)  die ihnen bei der Vorsorge für besondere oder ausserordentliche Lagen und ih  -  rer Bewältigung anfallen, soweit diese nicht den Verursacherinnen und Verur  -  sachern auferlegt werden können;  b)  für den Betrieb und Unterhalt der für die Kommunikation mit dem Kanton  und den anderen Partnern des Bevölkerungsschutzes benötigten Geräte;  c)  der von ihnen bei Nachbargemeinden, dem Kanton oder Dritten nachgesuch  -  ten Hilfe;  d)  die ihnen aufgrund von Anordnungen des Bundes in ihrem Bereich anfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 2. Kanton
                            1  Der Kanton trägt die Kosten:  a)  die ihm bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bei der Vorsorge für besondere  oder ausserordentliche Lagen und ihrer Bewältigung anfallen;  b)  für den Bau, Betrieb und Unterhalt der Einrichtungen für die kantonalen Füh  -  rungsorgane;  c)  für Anordnungen oder Aufträge, die er im Rahmen der Vorsorge für besondere  oder ausserordentliche Lagen und ihrer Bewältigung Dritten erteilt;  d)  der von ihm angebotenen Ausbildungen für Mitglieder der Führungsstäbe der  Gemeinden und des Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  für die subsidiäre Versicherung von freiwilligen Helferinnen und Helfern ge  -  gen die finanziellen Folgen von Unfällen im Zusammenhang mit der Hilfeleis  -  tung in besonderen und ausserordentlichen Lagen gemäss Artikel 12 Absatz 2  beziehungsweise Artikel 16 Absatz 2;  f)  für die durch seine Anordnungen zur Vorsorge für besondere und ausseror  -  dentliche Lagen und zu ihrer Bewältigung in den Spitälern, Kliniken oder bei  Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, anfallen;  g)  die ihm aufgrund von Anordnungen des Bundes in seinem Bereich anfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann die Kosten der gemäss Absatz  1  Litera  c und f erteilten Anordnungen und  Aufträge den Gemeinden entsprechend dem ihnen daraus resultierenden Nutzen ver  -  rechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 3. Requisition
                            1  Haben Gemeinden und Kanton bei der Bewältigung einer besonderen oder ausser  -  ordentlichen Lage Leistungen, Eigentum oder andere Rechte von natürlichen und ju  -  ristischen Personen des Privatrechts beansprucht, erstattet ihnen die beanspruchende  Instanz die daraus entstandenen Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Gebrauch, die Wertverminderung oder den Verlust von requirierten Mitteln  sind die Eigentümer zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Strafbestimmungen
                            1  Mit Busse bis 50  000 Franken werden bestraft:  a)  Partner   des   Bevölkerungsschutzes,   welche   die   ihnen   gestützt   auf   Arti  -  kel  9,  10,  14,  18 und 19 vom Kanton auferlegten Verpflichtungen nicht erfül  -  len;  b)  Personen, die einem Aufgebot des Kantons zur Unterstützung der Behörden  und betroffener Privater gemäss Artikel  23  Absatz  1 nicht nachkommen;  c)  Personen, die ihre fachlichen Fähigkeiten zur Bewältigung von ausserordentli  -  chen Lagen trotz entsprechender Anweisung der zuständigen Stelle nicht ge  -  mäss Artikel  20  Absatz  1 zur Verfügung stellen;  Bewältigung von ausserordentlichen Lagen trotz entsprechender Anweisung  der zuständigen Stelle nicht gemäss Artikel  20  Absatz  2 zur Verfügung stellen;  e)  natürliche und juristische Personen, die die Requisition ihrer Sachmittel für  die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen trotz entsprechender Anwei  -  sung der zuständigen Stelle gemäss Artikel  21 verweigern;  f)  Partner des Bevölkerungsschutzes sowie natürliche und juristische Personen,  die den Anweisungen und Erlassen des Kantons gemäss Artikel  16  Litera  d bis  g zuwiderhandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Busse bis 20  000 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Anordnungen, Vollstreckbarkeit und aufschiebende Wirkung
                            1  Die Anordnungen der zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden in be  -  sonderen und ausserordentlichen Lagen sind sofort vollstreckbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Beschwerden gegen Anordnungen der zuständigen kantonalen und kommuna  -  len Behörden in besonderen und ausserordentlichen Lagen kommt keine aufschie  -  bende Wirkung zu. Sie kann  nicht gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2015  01.01.2016  Erlass  Erstfassung  2015-036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  17.06.2015  01.01.2016  Erstfassung  2015-036