Verordnung betreffend die zentrale elektronische Bewilligungsplattform
                            Elektronische Bewillingsplattform: Verordnung  Verordnung betreffend die zentrale elektronische Bewilligungsplattform  (BWPV)  Vom 12. April 2011 (Stand 18. Dezember 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 4 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung  des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt den organisatorischen und technischen Betrieb der zentralen elektronischen  Bewilligungsplattform des Kantons und stellt die Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundsätze sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zweck der Bewilligungsplattform
                            1  Die  Bewilligungsplattform   bezweckt   die   informationstechnologische  Unterstützung  der  Verwal  -  tungsverfahren auf Erteilung von Bewilligungen:  für die temporäre bauliche Nutzung von Allmend nach dem Gesetz über die Inanspruch  -  nahme der Allmend durch die Verwaltung und durch Private vom 24. März 1927 sowie  der Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung) vom 4.  August 2009;  für eine permanente kommerzielle Nutzung der Allmend nach dem Gesetz über die Inan  -  spruchnahme der Allmend durch die Verwaltung und durch Private vom 24. März 1927  und der Allmendverordnung, für ein Bauvorhaben nach dem Bau- und Planungsgesetz  (BPG) vom 17. November 1999, aufgrund eines Kanalisationsbegehrens nach der Kanto  -  nalen Gewässerschutzverordnung vom 12. Dezember 2000;  durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Basel-Stadt;  zur Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft nach Art.  die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 bzw. nach Art. 4 der  Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der  Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mit  -  gliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation  (VEP) vom 22. Mai 2002;  zur Beschäftigung einer Grenzgängerin oder eines Grenzgängers nach Art. 25 AuG bzw.  Art. 4 VEP;  -  land, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Österreich, Portu  -  gal, Schweden, Spanien, Norwegen, Island, der Niederlande, des Vereinigten Königreichs  oder des Fürstentums Liechtenstein nach Art. 4 VEP sowie auf Wiedererteilung, Um  -  wandlung und Verlängerung einer Grenzgängerbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Funktion der Bewilligungsplattform
                            1  die Erläuterung zum Bewilligungsverfahren abgerufen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  153.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Elektronische Bewillingsplattform: Verordnung  die Authentifizierung der Antragstellerin oder des Antragsstellers vorgenommen;  eine Bewilligung beantragt und der laufende Stand des Bewilligungsverfahrens eingese  -  hen;  ein Antrag zur Bearbeitung und Rechnungsstellung weitergeleitet;  die  Kommunikation zwischen der Antragstellerin  oder  dem  Antragssteller und  dem  Durchführungsorgan des Bewilligungsverfahrens vollzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Begriffsdefinitionen
                            1  In dieser Verordnung bedeuten:  Datenbank: Organisierte Datensammlung, die einem zentralen Zweck dient und die Orga  -  nisation der Daten sowie deren Speicherung, Formatierung, Verwaltung, Zugriff, Mani  -  pulation und Darstellung in konsistenter Form umfasst.  Datenbestand: Grössere Datenmenge aus einem bestimmten in einer Datenbank enthalte  -  nen Datenbereich.  Identifikator: Eine nicht sprechende und unveränderliche Nummer, die als funktionales  Element in einem Datenbestand die eindeutige Identifikation einer Person oder Sache er  -  laubt.  Merkmal: Eigenschaft einer Person oder Sache, die objektiv erfasst und beschrieben wer  -  den kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Datenbank, Zugriffsrechte und Schweigepflicht
§ 5 Zentrale Datenbank
                            1  Die für den Betrieb der Bewilligungsplattform erforderlichen Daten werden in einer zentralen Daten  -  bank zusammengefasst und verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zentrale Datenbank kann für beantragte Bewilligungen nach § 2 die Daten zu den folgenden  Identifikatoren und Merkmalen der Antragstellerin oder des Antragstellers enthalten:  Name, Vorname und Geburtsdatum bei natürlichen Personen;  Firma, Name der Kontaktperson und Angaben aus dem Handelsregister bei juristischen  Personen;  Korrespondenzadresse und weitere Kontaktdetails;  sowie auf die Antragstellerin oder den Antragsteller bezogene Identifikatoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann zudem Daten zum jeweiligen Antrag enthalten wie etwa Angaben über den Status des Be  -  willigungsprozesses oder Anmerkungen der Durchführungsorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit der Dateneingabe über das Internetportal der Bewilligungsplattform können bei einem elektroni  -  schen Antrag zusätzlich erfasst werden  für eine Bewilligung nach § 2 lit. a:  a)  Angaben gemäss Abs. 2 lit. a bis c in Bezug auf die Rechnungsempfängerin oder den  Rechnungsempfänger und die verantwortliche Person, sofern diese mit der Antragstel  -  b)  Bezeichnung, Standortangaben, Dauer und Zweck der Allmendnutzung;  c)  Angaben zu Belegungsarten und Installationen;  d)  Angaben über die geplante Veranstaltung;  e)  Angaben über die Beanspruchung staatlicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit  der Allmendnutzung sowie die Beantragung eines Kostenerlasses;  a)  Familienname, lediger Name und Vorname;  b)  Geburtsdatum, Geschlecht und Nationalität;  c)  Zivilstand;  d)  In- und Auslandadresse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Elektronische Bewillingsplattform: Verordnung  e)  Identifikator im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS);  f)  sowie Anzahl Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers;  g)  Merkmale gemäss lit. a und b in Bezug auf den Ehegatten und die Kinder, sofern für  jene gleichfalls eine Aufenthaltsbewilligung beantragt wird;  h)  Name der zuständigen Person;  i)  sowie Angaben zur Art und Weise der Beschäftigung bei der Arbeitgeberin oder dem  Arbeitgeber;  für eine Bewilligung nach § 2 lit. d und e neben den Angaben gemäss Ziff. 2:  a)  Angaben im Zusammenhang mit der Aufenthaltsregelung im Entsendestaat;  b)  Angaben betreffend Ausbildung und erlernter Beruf;  c)  Angaben über das geltende sowie künftige Anstellungsverhältnis der Arbeitnehmerin  oder des Arbeitnehmers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Datenlieferung
                            1  Die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller über das Internetportal der Bewilligungsplattform  eingegebenen Daten werden in der zentralen Datenbank gespeichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unternehmen, welche wiederholt Bewilligungen gemäss § 2 lit. d bis f beantragen, können hierfür  einen Grosskundenzugang erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Durchführungsorgane von Verwaltungsverfahren gemäss § 2 sind verpflichtet, die zur Erfüllung  der Funktionen gemäss § 3 notwendigen Daten an die zentrale Datenbank weiterzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zugriffsberechtigung
                            1  Neben der Antragstellerin oder dem Antragsteller haben ausgewählte Mitarbeitende der kantonalen  Verwaltung Zugriff auf die zentrale Datenbank, insbesondere jene der Durchführungsorgane von Ver  -  waltungsverfahren gemäss § 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zugriffsberechtigung unterteilt sich in eine Abfrage- und eine Bearbeitungsberechtigung. Die  Bearbeitungsberechtigung umfasst ein Erfassungs-, ein Mutations- sowie ein Löschungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zugriffsberechtigung der Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung kann neben dem Abfragen  auch das Bearbeiten von Daten in der zentralen Datenbank umfassen und ist personenbezogen denjeni  -  gen zu gewähren, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Der Umfang der einzelnen Zugriffs  -  berechtigungen richtet sich nach dem Anhang I dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Umfang der Zugriffsberechtigung der Antragstellerin oder des Antragstellers beschränkt sich auf  das Abfragen von Daten zu den von ihr oder ihm beantragten Bewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorbehalten bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Schweigepflicht
                            1  Mitarbeitende der Verwaltung mit Zugriff auf Daten der zentralen Datenbank unterstehen bezüglich  dieser Daten der Verschwiegenheit gegenüber Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Informationssicherheit
                            1  Hinsichtlich der Informationssicherheit gilt die Verordnung über die Informationssicherheit (ISV)  vom 13. Dezember 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Umgang mit nicht mehr benötigten Daten
                            1  Daten aus der zentralen Datenbank, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind zu  vernichten. Die Einzelheiten sind im Anhang II geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Archivierung nach Massgabe des Gesetzes über das Archivwesen (Archivge  -  setz) vom 11. September 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung vom 13. Dezember 2016, wirksam seit 18. Dezember 2016 (KB 17.12.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Elektronische Bewillingsplattform: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Organisation und Verfahren
§ 11 Zuständigkeiten
                            1  Die Koordinationsstelle Bewilligungswesen im Präsidialdepartement (Koordinationsstelle) vertritt als  Anwendungskoordinatorin der Bewilligungsplattform die involvierten Departemente (Leistungsbezü  -  ger).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein interdepartementales Fach- und Koordinationsgremium Bewilligungswesen (Koordinationsgre  -  mium) prüft die Anforderungen der Departemente und erarbeitet Lösungsvorschläge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lösungsvorschläge werden in der Fachkommission für Informationslogistik (FKIL) hinsichtlich  ihrer Kompatibilität mit den Anforderungen an transaktionsorientierte Dienstleistungsangebote im Be  -  reich des elektronischen Geschäftsverkehrs geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die IK prüft die prioritär umzusetzenden Massnahmen zur laufenden weiteren Optimierung des  kantonalen Bewilligungswesens aus strategischer Sicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Zentralen Informatikdienste (ZID) sind im Auftrag der IK für den technischen Betrieb der elek  -  tronischen Bewilligungsplattform und die technische Sicherheit zuständig und stellen die Integrität der  Daten in der zentralen Datenbank sicher. Zudem sind sie in die Weiterentwicklung der Bewilligungs  -  plattform involviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Servicevereinbarung
                            1  Zur Erfüllung der Aufgaben gemäss § 11 Abs. 5 wird eine Servicevereinbarung zwischen der ZID  (Leistungserbringer) und der IK (Leistungsbestellerin) unter Einbezug der Koordinationsstelle ge  -  schlossen, diese muss insbesondere Bestimmungen enthalten über:  Leistungsbeschreibung;  Servicequalität;  Leistungsbezüger;  Rollenbesetzung;  Qualitätsmanagement;  Schutzbedarf und Sicherheitsmassnahmen;  interne Verrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Aufgaben der Koordinationsstelle
                            1  Als Vertreterin der Leistungsbezüger entscheidet die Koordinationsstelle bei Unklarheiten im Zusam  -  menhang mit dem Betrieb und der Weiterentwicklung der Bewilligungsplattform. Sie ist erste Anlauf  -  stelle für nicht-betriebliche Fragen und zuständig für das Qualitätsmanagement. Ihre Aufgaben setzen  sich aus allgemeinen Aufgaben sowie spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit der zentralen Da  -  tenbank zusammen. Die allgemeinen Aufgaben umfassen insbesondere:  Unterstützung der involvierten Departemente und Dienststellen bei der Ausrichtung der  Prozessabläufe im departementübergreifenden Kontext sowie im Zusammenhang mit der  Kommunikation mit Bevölkerung und Wirtschaft zur Aufnahme und Abstimmung ihrer  Interessen und Anliegen bei der Optimierung des Dienstleistungsangebotes;  Leitung des Koordinationsgremiums;  Vertretung der Anliegen aus dem Bewilligungswesen in der FKIL;  Koordination der Anforderungen und Formulierung von Aufträgen an die ZID;  Führung eines Verzeichnisses der Bewilligungsprozesse nach Vorgaben der dafür mass  -  geblichen Rahmenvereinbarung über die E-Government Zusammenarbeit in der Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Bezug auf die zentrale Datenbank umfassen die Aufgaben:  Verwaltung der Datenbank;  Sicherstellung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Elektronische Bewillingsplattform: Verordnung  Überwachung der Datenlieferpflichten gemäss § 6;  Verwaltung und Überwachung der Zugriffsberechtigung gemäss § 7;  Informationssicherheit gemäss § 9;  Überwachung der Datenvernichtung gemäss § 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ;  Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen Durchführungsorganen von Verwaltungsverfah  -  ren gemäss § 2 in Bezug auf Daten der zentralen Datenbank.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Änderungskontrollen
                            1  Damit eine betrieblich und funktional geforderte Anpassung der Bewilligungsplattform technisch  umgesetzt werden kann, ohne die laufende Nutzung der Bewilligungsplattform wesentlich zu beein  -  trächtigen, erfolgt diese nach einem standardisierten Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Koordinationsstelle, eine für die Änderungen verantwortliche Person der ZID, das Koordinati  -  onsgremium sowie fallweise beizuziehende Fachleute bilden zu diesem Zweck einen Änderungsbeirat.  Dieser beurteilt Änderungsanträge in fachlicher und technischer Hinsicht und wird von der Koordina  -  tionsstelle geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren der Änderungskontrollen orientiert sich methodologisch an anerkannten Industriestan  -  dards für die Informatik mit definierten Rollen, Aufgaben und Vorgehensweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Zugang zu den eigenen Personendaten und Berichtigung
                            1  Das Recht der betroffenen Personen auf Zugang zu den eigenen Personendaten sowie auf Berichti  -  gung unrichtiger Personendaten richtet sich nach Massgabe des Datenschutzrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein entsprechendes Gesuch ist an die Koordinationsstelle zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Verfahren auf Zugang zu den eigenen Personendaten werden keine Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schlussbestimmung
                            Publikation und Wirksamkeit  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2 lit. f redaktionell ergänzt.
                            4)  Wirksam seit 21. 4. 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Elektronische Bewilligungsplattform: V  erordnung  Anhang I  Anhang I  Zugriffsberechtigungen gemäss  §  7  Behörde, O  r  gan oder  Dienstste  l  le  Daten g  e  mäss  §  5  Abs.  2  und  3  Daten g  e  mäss  §  5  Abs.  4  Ziff.  1  Daten g  e  mäss  §  5  Abs.  4  Ziff.  2  Daten g  e  mäss  §  5  Abs.  4  Ziff.  3  Allmendve  r  wa  l  tung  g  e  mäss  §  2  lit.  a  Abfr  a  gen und  Be  arbe  i  ten  *  Abfr  a  gen und  Be  arbe  i  ten  Kein Z  u  griff  Kein Z  u  griff  Allmendve  r  wa  l  tung,  Tie  f  bauamt und Ba  u  i  n-  spekt  o  rat g  e  mäss  §  2  lit.  b  Abfr  a  gen und  Be  arbe  i  ten  *  Abfr  a  gen und  Be  arbe  i  ten  Kein Z  u  griff  Kein Z  u  griff  Amt für U  m  welt und  Energie g  e  mäss  §  2  lit.  b  Abfr  a  gen  Abfr  a  gen  Kein Z  u  griff  Kein Z  u  griff  Fachstelle für Wa  f  fen  g  e  mäss  §  2  lit.  a und b  Abfr  a  gen  Abfr  a  gen  Abfr  a  gen  Kein Z  u  griff  Motorfah  r  zeu  g  ko  n  tro  l  le  gemäss  §  2  lit.  c  Abfr  a  gen und  Be  arbe  i  ten  *  Kein Z  u  griff  Kein Z  u  griff  Kein Z  u  griff  Amt für Wir  t  schaf  t und  A  r  beit gemäss  §  2  lit.  c  Abfr  a  gen und  Be  arbe  i  ten  *  Kein Z  u  griff  Abfr  a  gen  Abfr  a  gen und  B  e  a  r  be  i  ten  Bevölkerung  s  dien  s  te  und Mi  g  r  a  tion g  e  mäss  §  2  lit.  f  Abfr  a  gen und  Be  arbe  i  ten  *  Kein Z  u  griff  Abfr  a  gen un  d  Be  arbe  i  ten  Abfr  a  gen  Kundenzen  t  rum des  Justiz  -  und S  i  che  r  heit  s-  depa  r  t  e  ments  Abfr  a  gen  Kein Z  u  griff  Abfr  a  gen  Abfr  a  gen  Kundenzen  t  rum des  Bau  -  und Ve  r  kehrsd  e-  pa  r  t  e  ments  Abfr  a  gen  Abfr  a  gen  und  Be  arbe  i  ten  Kein Z  u  griff  Kein Z  u  griff  Mitarbeitende K  o  o  r  d  i-  n  a  t  i  on  s  stelle, K  o  ord  i  n  a-  t  i  on  s  gr  e  m  i  um und ZID  Abfr  a  gen  Abfr  a  gen  Abfr  a  gen  Abfr  a  gen  Einsatzzentr  a  le und  Abte  i  lung Siche  r  heit  s-  p  o  lizei der Ka  n  ton  s  p  o-  l  i  zei  Abfr  a  gen  Abfr  a  gen  Abfr  a  gen  Abfr  a  gen  *  Das Bearbeiten bezieht sich ausschliesslich auf Daten zu jenen Bewilligu  n  gen, welche beim betre  f-  fenden Durchführungsorgan bea  n  tragt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Elektronische Bewilligungsplattform: Verordnung  Anhang II  Anhang II  Umgang mit nicht mehr benötigten Daten  gemäss  § 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grundregel
                            Halbjährlich  zu  einem  definierten  Zeitpunkt  werden  die  in  der  zentr  a  len  Datenbank  gemäss  §  5  g  e-  speicherten Daten physisch ve  r  nichtet, bei we  l  chen eines der folgenden Krit  e  rien zutr  ifft:  a)  Das betreffende Bewilligungsverfahren ist abgeschlossen, d.h. das Attribut «Status» im D  a-  tenbestand einer beantragten B  e  willigung gemäss § 2 hat seit mehr als 180 Tagen den Wert  «erledigt» oder «abgebrochen».  b)  Die  letzte  Bearbeitung  des  betreffe  nden  Datenbestandes  e  i  ner  b  e  a  n  tragten  Bewilligung  g  e-  mäss § 2 erfolgte vor mehr als drei Ja  h  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ausnahme: Grosskundenzugang
                            Davon ausgenommen sind jene Daten, welche über den Grossku  n  denz  u  gang gemäss § 6 Abs. 2 an die  zentrale Datenbank übermi  t  telt wu  r  d  en.  Halbjährlich zu einem definierten Zeitpunkt werden die Antragsd  a  ten g  e  mäss § 5 Abs. 2 im Datenb  e-  stand  einer  über  den  Grossku  n  de  n  zugang  bea  n  tragten  Bewilligung,  welche  seit  mindestens  6  Jahren  den  Status  «erledigt»  oder «abgeschlossen»  aufweist, derg  e  s  talt  modif  i  ziert,  dass  die  betreffende  A  r-  beitnehmerin oder der betreffende A  r  beitnehmer neu als eigenständige Antragstellerin oder eigenstä  n-  diger Antragsteller geführt wird. Ab diesem Zeitpunkt ist die Grun  d  regel auf den entsprechenden D  a-  tenbestand a  n  wendb  ar.  Von der bisherigen Antragstellerin oder dem bisherigen Antragste  l  ler (Gros  s  kundin oder Grosskunde)  muss zuvor die Einwilligung zur Modifik  a  tion der Antragsdaten eingeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Anhang II: Titel redaktionell ergänzt.