Verordnung über das Naturschutzgebiet «Blüttenenchöpfli-Chaselboden», Burg
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Blüttenenchöpfli-  Chaselboden», Burg  Vom 20. November 2012 (Stand 1. Januar 2013)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  12 des Ge  -  setzes   vom   20.   November   1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    betreffend   den   Natur-   und   Landschafts  -  schutz, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das   Naturschutzgebiet   «Blüttenenchöpfli-Chaselboden»,   Gemeinde   Burg,  durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das In  -  ventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenom  -  men, besteht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 172 und 173 des Grundbuchs  Burg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher  auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann.  Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 11.38 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete  als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz be  -  wohnende Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten Waldbeständen  zur Förderung von standortgemässen Waldgesellschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erhaltung   und   Förderung   der   seltenen   und   der   geschützten   Tier-   und  Pflanzenarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz  -  ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei  -  nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be  -  einträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1126
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen  jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Aktivitäten,   welche   die   gebietsspezifischen   Naturwerte   gefährden   oder  solche   mit   übermässig  starken  Immissionen  auf   das  Naturschutzgebiet  wie Lärm, grossflächige  Störungen oder Schädigungen von  Standorten  seltener oder geschützter Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Perso  -  nen abseits von Waldstrassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Campieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Entfachen von Feuer abseits der erlaubten Feuerstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs  -  sigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Radfahren,   Biken   und   Reiten   abseits   von   Waldstrassen   gemäss   §  10  kWaG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel  15  Absatz  2 WaG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflanzen  -  schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Pflücken,   Ausgraben   oder   unbewilligtes   Ansiedeln   von   Pflanzen   sowie  Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und  Schutzkonzept zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besu  -  cherlenkung sowie zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nutzung und Unterhalt der bestehenden Wege sowie des Aussichtspunktes  beim «Blüttenenchöpfli» bleiben gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren  dürfen  nur mit  dem Einverständnis und  unter  Aufsicht   der  kantonalen  Naturschutzfachstelle,   des   Amtes   für   Wald  und   der  Grundeigentümerin vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde  bleiben in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligungen
                            1  Alle Veranstaltungen ab 50 Personen abseits von Waldstrassen unterliegen  der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele  erteilt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutz  -  gebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen  waldrechtlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 33.486, SGS 570
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 921.0  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1126
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,  wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider  Basel zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem  Amt für Wald beider Basel und der Grundeigentümerin für die Betreuung und  Pflege des Naturschutzgebiets gemäss  §§  17,  27 und 28 des Gesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   über den Natur- und Landschaftsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen  -  seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nutz- und Schutzkonzept vom 29. Mai 2012 für die Wald-Naturschutzge  -  biete «Schlossberg, Blüttenenchöpfli, Chaselboden», Gemeinde Burg, mit der  dazugehörigen Abgeltungsberechnung, bildet die Grundlage für Nutzung, Pfle  -  ge und Unterhalt des geschützten Gebiets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen  gemeinsam mit der Grundeigentümerin zu überprüfen und bei Bedarf in gegen  -  seitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung  allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu ent  -  richten. Für die im Nutz- und Schutzkonzept festgelegten Teilflächen mit Nut  -  zungsverzicht (Altholzinseln) gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo  -  denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver  -  meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass  -  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Haftung
                            1  Die   Bewirtschafter   oder   Auftragnehmer   tragen   die   Verantwortung   für   eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten   Schädigungen   der   Naturobjekte   oder   bei   Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Waldareal
                            1  Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze  des naturnahen Waldbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je  -  weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1126
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be  -  stimmungen der Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Jagd
                            1  Die  Jagd  bleibt  im  Rahmen  der  einschlägigen  gesetzlichen  Bestimmungen  gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er  -  laubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Wildbestand ist so  zu  regulieren,  dass die Waldungen mit  standortge  -  rechten   Baumarten   und   ohne   aufwändige   Wildschutzmassnahmen   natürlich  verjüngt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt  für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung  des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine  solche  Anordnung  nicht   befolgt,   so ist  die  zuständige Fachstelle  befugt,   die  notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1126
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2012  01.01.2013  Erlass  Erstfassung  GS 37.1126  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1126
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  20.11.2012  01.01.2013  Erstfassung  GS 37.1126  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1126