Gesetz über die öffentlichen Ruhetage
                            Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz,  RTG)  vom 11. Mai 1989 (Stand 1. Januar 2003)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Öffentliche Ruhetage
                            1  Öffentliche Ruhetage sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Sonntage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Neujahr, 2.  Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weih  -  nachtstag und 26.  Dezember;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  1.  Mai und 1.  August.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 * Feiertage nach Bundesrecht
                            1  Die Ruhetage gemäss §  1  Ziff.  2 sind Feiertage im Sinn von Art.  18  Abs.  2 des  Bundesgesetzes   über   die   Arbeit   in   Industrie,   Gewerbe   und   Handel   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  März  1964 (Arbeitsgesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sowie Art.  19 des Bundesgesetzes über die obligato  -  rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversi  -  cherungsgesetz) vom 25.  Juni  1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Arbeitsgesetzgebung als kantonales Recht
                            1  Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe an den Ruhetagen gemäss §  1  Ziff.  3  werden die Bestimmungen der Arbeitsgesetzgebung betreffend das Verbot der Sonn  -  tagsarbeit als kantonales Recht angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen   sind   die   Bestimmungen   über   Ersatzruhe,   Lohnzuschläge   und  Arbeitsschluss am Vorabend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einer Bewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmern bedarf es nur, sofern  nicht eine Bewilligung zur Sonntagsarbeit im Sinne des Arbeitsgesetzes vorliegt.  Die Bewilligung wird vom kantonalen Industrie- und Gewerbeinspektorat erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Öffentliche Verwaltungen, Schulen
                            1  Öffentliche Verwaltungen und Schulen bleiben an Ruhetagen geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  822.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Jetzt Art.  113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die  Insolvenzentschädigung (AVIG; SR  837.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Unzulässige Tätigkeiten
                            1  Arbeiten,   Betätigungen   oder  Veranstaltungen,   die  durch   Lärm  oder   auf  andere  Weise die dem jeweiligen Ruhetag angemessene Ruhe ernstlich stören, sind mit  Ausnahme der bewilligten Sonntagsverkäufe verboten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Eidgenössischen Dank-, Buss-  und Bettag sowie am Weihnachtstag sind insbesondere verboten:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Öffentliche Filmvorführungen, Schaustellungen und Theateraufführungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  öffentliche Versammlungen, Umzüge und Konzerte nicht-religiöser Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Schiessübungen und Sportveranstaltungen jeder Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ausnahmen
                            1  Alle lebensnotwendigen Verrichtungen sowie solche, deren Unterlassung unver  -  meidlich zu unzumutbaren Schäden führen würde, sind gestattet, auch wenn sie die  angemessene Ruhe stören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Veranstaltungen, die dem Charakter der Ruhetage gemäss §  5  Abs.  2 Rechnung tra  -  gen, können durch die Gemeinde bewilligt werden. Für den Verkauf von Waren ist  das Gesetz über die Ladenöffnungszeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   massgebend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Verwarnung, Strafen
                            1  Wer Vorschriften dieses Gesetzes verletzt, wird verwarnt oder mit Haft oder Busse  bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 ...
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 ...
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat  festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  554.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1989, Seiten 828 und 829.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1989, Seiten 828 und 829.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  11.05.1989  01.01.1990  Erstfassung  ABl. 21/1989  ABl. 44/1989