Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip
                            Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip  (Öffentlichkeitsgesetz)  Vom 19. April 2016 (Stand 1. November 2016)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt auf Art.  31  Abs.  1 der Kantonsverfassung  2  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 25. August 2015  3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand, Zweck und Ziele
                            1  Dieses Gesetz regelt den Zugang zu amtlichen Dokumenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bezweckt, die Transparenz über die Tätigkeiten der öffentlichen Organe zu för  -  dern, mit dem Ziel, die freie Meinungsbildung, die Wahrnehmung der demokrati  -  schen Rechte und die Kontrolle des staatlichen Handelns zu erleichtern sowie das  Verständnis und das Vertrauen der Bevölkerung gegenüber den öffentlichen Organen  zu stärken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz gilt für alle öffentlichen Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als öffentliche Organe gelten:  a)  die Behörden, Verwaltungen und Kommissionen des Kantons;  b)  die   Behörden,   Verwaltungen   und   Kommissionen   der   kantonalen   öffent  -  lich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen;  c)  natürliche oder juristische Personen oder andere privatrechtliche Organisatio  -  nen, soweit sie ihnen übertragene kantonale öffentliche Aufgaben erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2015/2016, 811
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Seite 719
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 2. Ausnahmen
                            1  Das Gesetz gilt nicht:  a)  soweit öffentliche Organe am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und  dabei nicht hoheitlich handeln;  b)  für Justizbehörden im Bereich der Rechtspflege;  c)  für Leistungserbringer des Gesundheits- und Sozialwesens, insbesondere für  das Kantonsspital Graubünden, die Psychiatrischen Dienste Graubünden, so  -  wie für die Sozialversicherungsanstalt Graubünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Sachlicher Geltungsbereich
                            1  Das Gesetz gilt nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend:  a)  Zivilverfahren;  b)  Strafverfahren;  c)  Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege;  d)  Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe;  e)  Schiedsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der gesuchstellenden  Person enthalten, richtet sich nach dem kantonalen Datenschutzgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vorbehalt von Spezialbestimmungen
                            1  Vorbehalten bleiben Bestimmungen anderer Gesetze, die:  a)  bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder  b)  von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu be  -  stimmten Informationen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Amtliches Dokument
                            1  Ein amtliches Dokument ist jede Information, die:  a)  auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist;  b)  sich im Besitze eines öffentlichen Organs befindet, von dem sie stammt oder  dem sie mitgeteilt worden ist; und  c)  die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektroni  -  schen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche  die Anforderungen nach Absatz  1 Literae b und c erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die:  a)  durch eine Behörde kommerziell genutzt werden;  b)  nicht fertig gestellt sind; oder  c)  zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Öffentlichkeitsprinzip
                            1  Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zugang wird gewährt durch:  a)  Auskunft über den Inhalt;  b)  Einsichtnahme vor Ort;  c)  Aushändigung oder Zustellung von Kopien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf der Internetseite  des öffentlichen Organs veröffentlicht, gilt der Anspruch auf Zugang als erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ausnahmen
                            1  Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder ver  -  weigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn durch Gewäh  -  rung des Zugangs:  a)  die freie Meinungs- und Willensbildung des öffentlichen Organs beeinträch  -  tigt werden könnte;  b)  die Position eines öffentlichen Organs in laufenden oder absehbaren Verhand  -  lungen gefährdet werden könnte;  c)  eine behördliche Massnahme vereitelt werden könnte;  d)  die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet werden könnten;  e)  die Beziehungen zu anderen Gemeinwesen beeinträchtigt werden könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Überwiegende private Interessen liegen insbesondere vor, wenn durch Gewährung  des Zugangs:  a)  die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden könnte;  b)  Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden könnten;  c)  das Urheberrecht verletzt werden könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Besondere Fälle
                            1  Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische  oder administrative Entscheid, für den sie Grundlage bilden, getroffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht kein Recht auf Zugang zu Sitzungsprotokollen und -unterlagen von par  -  lamentarischen Kontroll-, Aufsichts- und Untersuchungskommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gesuch
                            1  Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an das öffentliche Organ zu  richten, welches das Dokument erstellt oder von Dritten, die diesem Gesetz nicht un  -  terstehen, als Hauptadressat erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch ist schriftlich einzureichen. Es bedarf keiner Begründung, muss aber  hinreichend genau formuliert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Schutz von Personendaten Dritter
                            1  Zieht das öffentliche Organ in Betracht, den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu  gewähren, die Personendaten Dritter enthalten, sind diese vorgängig nach Möglich  -  keit zu anonymisieren oder zu entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können  die   Personendaten   nicht  anonymisiert   oder  entfernt   werden,  sind   die  betroffenen Personen anzuhören. Das Zugangsgesuch ist abzulehnen, wenn die Zu  -  stimmung verweigert wird oder wenn deren Einholung mit unverhältnismässigem  Aufwand verbunden wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zugang kann ausnahmsweise trotz fehlender Zustimmung gewährt werden,  wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Entscheid
                            1  Das öffentliche Organ entscheidet möglichst rasch, in der Regel aber spätestens in  -  nert 30 Tagen seit Eingang des Gesuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weist das öffentliche Organ das Gesuch ganz oder teilweise ab oder gewährt es den  Zugang, obwohl eine betroffene Person die Zustimmung verweigert hat, erlässt es  eine Verfügung. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungs  -  rechtspflege (VRG) vom 31. August 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Rechtsschutz
                            1  Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege  (VRG) vom 31. August 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide eines öffentlichen Organs, für die diese Bestimmungen kein Rechtsmit  -  tel vorsehen, sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschwerdeinstanzen haben auch Zugang zu amtlichen Dokumenten, die der  Geheimhaltung unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Archivierte amtliche Dokumente
                            1  Der Zugang zu amtlichen Dokumenten richtet sich nach der Archivierung nach  dem Gesetz über die Aktenführung und Archivierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kosten und Gebühren
                            1  Für den Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eine Gebühr erhoben, wenn die  Behandlung eines Gesuchs mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Im Übrigen ist  der Zugang zu amtlichen Dokumenten gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das gerichtliche Rechtsschutzverfahren ist kostenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebührenerhebung richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechts  -  pflege (VRG) vom 31. August 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Übergangsbestimmung
                            1  Dieses Gesetz ist auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach seinem Inkrafttre  -  ten von einem öffentlichen Organ erstellt oder empfangen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.04.2016  01.11.2016  Erlass  Erstfassung  2016-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  19.04.2016  01.11.2016  Erstfassung  2016-019