Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe
                            Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die  Wehrpflichtersatzabgabe (EGzWPEG)  Vom 7. Dezember 2016 (Stand 1. Mai 2017)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt   auf   das   Bundesgesetz   über   die   Wehrpflichtersatzabgabe  2  )     und  auf  Art.  31  Abs.  1 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 9. August 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Amt für Militär und Zivilschutz
                            1  Das Amt für Militär und Zivilschutz (Amt) ist zuständig für:  a)  die Veranlagung und den Einzug der Ersatzabgabe;  b)  die Beurteilung von Gesuchen um Befreiung, Ermässigung, Erlass und Stun  -  dung der Ersatzabgabe;  c)  die Rückerstattung der Ersatzabgabe bei Dienstnachholung;  d)  die Beurteilung von Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen und gegen  Verfügungen über die Befreiung von der Ersatzabgabe, die Ermässigung so  -  wie die Rückerstattung der Ersatzabgabe bei Dienstnachholung;  e)  den Erlass einer Verfügung zur Sicherstellung der Ersatzabgabe;  f)  die Führung eines Registers über alle im Kanton militärisch und zivildienst  -  lich angemeldeten und landesabwesenden Ersatzpflichtigen;  g)  die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Bundesge  -  setz bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Verhängung einer Frei  -  heitsstrafe;  h)  die Antragstellung für den Erlass einer Schriftensperre;  i)  die Verlängerung der Zahlungsfrist für die Ersatzabgabe und die Bewilligung  von Ratenzahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2016/2017, 481
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  661
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Seite 407
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verfahrensvorschriften
                            1  Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, gelangen die Verfahrensvor  -  schriften des kantonalen Steuergesetzes zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verwaltungsgericht
                            1  Das Verwaltungsgericht ist zuständig für:  a)  die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Amtes;  b)  die Beurteilung von Beschwerden gegen Erlass- und Stundungsentscheide des  Amtes;  c)  die   Beurteilung   von   Beschwerden   gegen   Sicherstellungsverfügungen   des  Amtes;  d)  den Erlass einer Schriftensperre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch um Erlass einer Schriftensperre wird im einzelrichterlichen Verfahren  behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2016  01.05.2017  Erlass  Erstfassung  2017-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  07.12.2016  01.05.2017  Erstfassung  2017-019