Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz
                            Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den  Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG)  Vom 2. Dezember 2001 (Stand 1. April 2020)  Gestützt   auf  Art.  36  und  65  Abs.  1   des   Bundesgesetzes   über   den   Umweltschutz  (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7.  Oktober 1983  1  )   sowie Art.  41  bis   der Verfassung  für den Kanton Graubünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  vom Volke angenommen am 2.  Dezember 2001  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes, ins  -  besondere die Aufgabenteilung zwischen den Gemeinden und dem Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz gilt für alle Bereiche, die im Bundesgesetz über den Umweltschutz  4  )  (Bundesgesetz) und den darauf abgestützten Verordnungen geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            1. Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton vollzieht die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes, soweit nicht das  kantonale Recht die Gemeinden für zuständig erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierung obliegt die Oberaufsicht über die Einhaltung der Umweltschutzvor  -  schriften des Bundes und des Kantons. Sie bezeichnet das zuständige Departement  (Departement) und die Fachstelle für Umweltschutz (Fachstelle).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachstelle ist die zuständige Vollzugsbehörde, sofern weder das Bundesrecht  noch das kantonale Recht ein anderes Organ für zuständig erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  814.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In der neuen KV Art.  81  Abs.  1; BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  B vom 5.  Dezember 2000, 559; GRP 2000/2001, 719
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  814.01
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 2. Gemeinden, Gemeindeverbindungen
                            1  Die Gemeinden erfüllen die ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben. Sie  erlassen die erforderlichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften dieses Gesetzes, welche die Gemeinden betreffen, finden auf die  Gemeindeverbindungen sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Übertragung von Befugnissen der Fachstelle
                            1  Verfügt eine Gemeinde für sich allein oder gemeinsam mit anderen über die erfor  -  derlichen fachlichen Kompetenzen und technischen Einrichtungen, so überträgt ihr  das Departement auf Gesuch hin Befugnisse der Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die von den Gemeinden gestützt auf übertragene Befugnisse erlassenen Verfügun  -  gen sind der Fachstelle mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden
                            1  Der Kanton und die Gemeinden arbeiten beim Vollzug der Umweltschutzgesetzge  -  bung eng zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton unterstützt und berät die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden unterstützen den Kanton. Sie können von den kantonalen Behör  -  den für Sachverhaltsabklärungen, Kontrollen und dergleichen beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kooperationsverträge
                            1  Der Kanton kann mit Unternehmen oder Branchenverbänden Kooperationsverträge  abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kooperationsverträge regeln insbesondere Art und Umfang der Selbstkontrolle  und der Berichterstattung an die Behörden sowie das Ausmass der behördlichen  Kontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Untersuchungen, Gutachten
                            1  Die Vollzugsbehörden können Dritte mit der Durchführung von Untersuchungen  sowie mit der Erstellung von Fachgutachten beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Beseitigung vorschriftswidriger Zustände
                            1  Die kantonalen Behörden und die Gemeinden überwachen die Einhaltung der Um  -  weltschutzvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Verstössen gegen diese Vorschriften sorgen sie für die Wiederherstellung des  rechtmässigen Zustandes auf Kosten des Pflichtigen. Fällt der Gesetzesvollzug in die  Zuständigkeit einer anderen Behörde, erstatten sie dieser Meldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vollstreckung
                            1  Für die Kosten der Vollstreckung besteht ein gesetzliches Pfandrecht gemäss Arti  -  kel  130  ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Information und Beratung
                            1  Die zuständigen kantonalen Behörden informieren die Öffentlichkeit periodisch  über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastungen. Die Gemeinden in  -  formieren bei Bedarf über Umweltschutzfragen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörden beraten Private und Betriebe und empfehlen Massnahmen zur Ver  -  meidung und Verminderung von Umweltbelastungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gebühren
                            1  Der Kanton und die Gemeinden erheben Gebühren für Verfügungen, Kontrollen  und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz und dem Bundesgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebührenordnung wird im Kanton von der Regierung, in den Gemeinden von  der nach kommunalem Recht zuständigen Behörde erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a * Kantonsbeiträge an innovative Vorhaben
                            1  Der Kanton kann Beiträge an innovative Vorhaben und Anlagen gewähren, sofern  diese einen substantiellen Beitrag zur Schonung der natürlichen Ressourcen oder zur  Verminderung der Umweltbelastung leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Immissionsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. LUFTVERUNREINIGUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Emissionsbegrenzungen
                            1. Bei neuen und geänderten Anlagen  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden sorgen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dafür, dass bei  neuen und geänderten stationären Anlagen, die Luftverunreinigungen verursachen,  die Vorschriften über die Emissionsbegrenzungen eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  210.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  814.01
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 b) Anlagen mit erheblichen Luftverunreinigungen
                            1  Baubewilligungen für Anlagen, welche erhebliche Luftverunreinigungen verursa  -  chen, bedürfen der Zustimmung der Fachstelle. Die Regierung bezeichnet diese An  -  lagen. Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Baubewilligung aufzu  -  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer eine solche Anlage errichten oder ändern will, reicht der Gemeinde eine Emis  -  sionserklärung ein. Eine solche ist auch einzureichen, bevor bei einer bestehenden  Anlage ein neues oder geändertes Produktionsverfahren (Prozess) eingeführt wird,  das wesentliche Änderungen der Emissionen zur Folge hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden unterbreiten der Fachstelle die Baugesuche und die Emissionser  -  klärungen. Diese ordnet nach Massgabe des Bundesrechts vorsorgliche und ver  -  schärfte Emissionsbegrenzungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 c) Spezialgesetzliche Genehmigungsverfahren
                            1  Sofern ein Vorhaben einem spezialgesetzlichen Konzessions-, Projekt- oder Plan  -  genehmigungsverfahren unterliegt, ist die Genehmigungsbehörde zuständig für die  Anordnung der Emissionsbegrenzungen. Sie hört die Fachstelle vorgängig an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 2. Bei bestehenden Anlagen
                            a) Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fachstelle sorgt für die Kontrolle der Anlagen, welche erhebliche Luftverunrei  -  nigungen verursachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Gemeinden obliegt die Kontrolle der übrigen Anlagen. Sie bestimmen im Ein  -  vernehmen mit der Fachstelle den Feuerungskontrolleur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachstelle legt die Einzelheiten der periodischen Emissionskontrollen und  -messungen fest. Sie kann im Rahmen des Bundesrechts die Häufigkeit der Durch  -  führung beziehungsweise die Wiederholung der Kontrolle und Messungen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 b) Sanierung
                            1  Werden Grenzwerte überschritten oder erfüllt eine Anlage andere Anforderungen  des Bundesrechts nicht, ordnet die Fachstelle an, dass die Anlage neu eingestellt, sa  -  niert oder notfalls stillgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Massnahmenplan
                            1  Die Regierung erstellt bei übermässigen Immissionen durch Luftverunreinigungen  in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden einen Massnahmenplan. Sie  stellt die entsprechenden Anträge, wenn Massnahmen in die Zuständigkeit des Bun  -  des oder anderer Kantone fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgt für die Umsetzung des Massnahmenplans, insbesondere für die dazu nöti  -  gen rechtlichen und organisatorischen Grundlagen. Sie kontrolliert periodisch die  eingeleiteten Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden setzen den Massnahmenplan in ihrem Zuständigkeitsbereich um.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen
                            1  Die Gemeinden können im Sinne des Bundesrechts weitergehende Einschränkun  -  gen oder Verbote betreffend das Verbrennen von trockenen, natürlichen Wald-, Feld-  und Gartenabfällen im Freien anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. LÄRM
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Emissionsbegrenzungen
                            1. Bei beweglichen Geräten, Maschinen und Fahrzeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden sind nach Massgabe des Bundesrechts zuständig für Emissionsbe  -  grenzungen beim Einsatz von beweglichen Geräten, Maschinen und Fahrzeugen, die  nicht unter die Spezialgesetzgebung des Bundes fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 2. Bei neuen und geänderten ortsfesten Anlagen
                            1  Die Gemeinden sorgen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dafür, dass die  Vorschriften über die Begrenzung von Lärmemissionen bei neuen und geänderten  ortsfesten Anlagen eingehalten werden; sie ordnen Schallschutzmassnahmen an be  -  stehenden Gebäuden an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern ein Vorhaben einem spezialgesetzlichen Konzessions-, Projekt- oder Plan  -  genehmigungsverfahren unterliegt, ist die Genehmigungsbehörde zuständig für die  Begrenzung der Emissionen und die Anordnung von Schallschutzmassnahmen an  bestehenden Gebäuden. Sie hört die Fachstelle vorgängig an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Sanierung bestehender ortsfester Anlagen
                            1. Strassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton erstellt die Programme über Sanierungen und Schallschutzmassnah  -  men (Sanierungsprogramme) sowie die Mehrjahrespläne für die National- und die  Kantonsstrassen. Die Sanierungsprogramme unterliegen der Genehmigung durch die  Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden erstellen Sanierungsprogramme und Mehrjahrespläne für die übri  -  gen Strassen. Sie hören die Fachstelle vorgängig an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton kann den Gemeinden Beiträge an Lärm- und Schallschutzmassnahmen  leisten. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen  und nach der Finanzkraft der Gemeinde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 2. Übrige Anlagen
                            1  Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften über die Sanierung der übrigen Anla  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Empfindlichkeitsstufen
                            1  Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erfolgt im Rahmen der Nutzungspla  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis zur Zuordnung bestimmt die Fachstelle im Einvernehmen mit der Gemeinde  die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Ausnahmen vom Verbot zur Erschliessung von Bauzonen
                            1  Die Regierung kann im Rahmen der Genehmigung der Nutzungsplanung für kleine  Teile von Bauzonen, in denen die Planungswerte nicht eingehalten sind, Ausnahmen  vom Verbot zur Erschliessung gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern kein Nutzungsplanverfahren durchgeführt wird, können solche Ausnahmen  von den Gemeinden im Rahmen des Quartierplan- oder Baubewilligungsverfahrens  gestattet werden, wobei vorgängig die Zustimmung der Fachstelle einzuholen ist.  Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Bewilligung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten
                            1  Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften des Bundes über die Erteilung von  Baubewilligungen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen in lärmbelasteten  Gebieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können die Immissionsgrenzwerte durch die im Bundesrecht vorgesehenen Mass  -  nahmen nicht eingehalten werden, bedarf die Baubewilligung der Zustimmung der  Fachstelle. Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Baubewilligung  aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Veranstaltungen mit Schalleinwirkungen und Laserstrahlen
                            1  Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften über den Schutz des Publikums vor ge  -  sundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Regierung  kann  der  Fachstelle  zur  Entlastung  der  Gemeinden  bestimmte  Vollzugsaufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. NICHTIONISIERENDE STRAHLEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Emissionsbegrenzungen bei neuen und geänderten Anlagen
                            1  Baubewilligungen oder spezialgesetzliche Konzessions-, Projekt- oder Plangeneh  -  migungen   für   neue   und   geänderte  Anlagen   dürfen   nur   erteilt   werden,   wenn  gewährleistet ist, dass die Emissionsbegrenzungen zum Schutz vor nichtionisieren  -  der Strahlung eingehalten werden. Die Fachstelle ist vorgängig anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   Änderung   von   Anlagen   ist   auch   dann   ein   Baubewilligungs-   oder  spezialgesetzliches Konzessions-, Projekt- oder Plangenehmigungsverfahren durch  -  zuführen, wenn die Änderung mit keinen baulichen Massnahmen verbunden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Kontrolle, Sanierung
                            1  Die Fachstelle überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ermittelt die von Anlagen verursachten Immissionen, wenn Grund zur Annah  -  me besteht, dass die Anlage nicht den Vorschriften entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie beurteilt die Immissionen und trifft nach Massgabe des Bundesrechts folgende  Anordnungen:  a)  bei neuen Anlagen Massnahmen zur Einhaltung der Emissionsbegrenzungen;  b)  bei alten Anlagen die Sanierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Umweltgefährdende Stoffe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Dünger, Pflanzen- und Holzschutzmittel
                            1  Die Gemeinden überwachen die Einhaltung der zeitlichen und örtlichen Einschrän  -  kungen und Verbote beim Ausbringen von Düngern sowie bei der Verwendung von  Pflanzen- und Holzschutzmitteln ausserhalb des Waldareals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1. ABFALLPLANUNG UND ENTSORGUNGSPFLICHT
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Kantonale Abfallplanung
                            1  Die Regierung erstellt nach Anhörung der Gemeinden und der Abfallbewirtschaf  -  tungsverbände die kantonale Abfallplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abfallanlagen von kantonaler und regionaler Bedeutung sind entsprechend der  Abfallplanung in den kantonalen Richtplan aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 * Einzugsgebiete
                            1. Festlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Einzugsgebiet der Kehrichtverbrennungsanlage Trimmis für brennbare Sied  -  lungsabfälle, die nicht verwertet werden können, umfasst den ganzen Kanton Grau  -  bünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit nötig kann die Regierung für Anlagen zur Entsorgung von weiteren Abfäl  -  len ebenfalls Einzugsgebiete festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Innerhalb des Einzugsgebietes sind die Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen ver  -  pflichtet, diese der zu beliefernden Abfallanlage zuzuführen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Betreiberinnen und Betreiber der zu beliefernden Abfallanlage sind verpflich  -  tet, die Abfälle aus dem Einzugsgebiet anzunehmen und in ihren Anlagen zu behan  -  deln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 * 2. Ausnahmen
                            1  Die Regierung kann die Entsorgung von Abfällen in Anlagen ausserhalb des Ein  -  zugsgebietes bewilligen, wenn:  a)  die Entsorgung dadurch deutlich günstiger zu stehen kommt oder der Trans  -  port ökologische Vorteile aufweist und  b)  die Entsorgung in dieser Anlage umweltverträglich ist, insbesondere, wenn sie  dem Stand der Technik entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung des Bundes für die Ausfuhr von Abfällen in ausländische Anlagen  bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 * 3. Einfuhr von Abfällen
                            1  Die Einfuhr von grösseren Mengen von Abfällen von ausserhalb des Einzugsge  -  biets bedarf der Bewilligung durch die Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn:  a)  die Entsorgung der Abfälle aus dem Einzugsgebiet trotzdem gewährleistet ist;  b)  der Transport der Abfälle soweit möglich per Bahn erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung des Bundes für die Einfuhr von Abfällen aus dem Ausland bleibt  vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33a * 4. Finanzierung
                            1  Die Betreiber der Kehrichtverbrennungsanlage Trimmis erheben für ihren Auf  -  wand,  der  für  eine  wirtschaftliche  Betriebsführung  der Anlage  erforderlich  ist,  kostendeckende und verursachergerechte Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Ausgestaltung der Gebühren werden insbesondere berücksichtigt:  a)  die Art und die Menge des übergebenen Abfalls;  b)  die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen;  c)  die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Zinsen;  e)  der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz sowie für  die Anpassungen an gesetzliche Anforderungen und für betriebliche Optimie  -  rungen;  f)  der Erlös aus dem Betrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berechnung der Gebühren und deren Grundlagen sind öffentlich zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gebühren für die Behandlung der Abfälle sind für alle Gemeinden und Abfall  -  bewirtschaftungsverbände im Einzugsgebiet der Abfallanlage einheitlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Bahntransport
                            1  Der Transport der Siedlungsabfälle über grössere Distanzen soll mit der Bahn er  -  folgen, wenn dies wirtschaftlich ist und die Umwelt dadurch weniger belastet wird  als durch andere Transportmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34a * Schiessanlagen
                            1  Neue und bestehende Schiessanlagen sind mit künstlichen Kugelfangsystemen  nach dem Stand der Technik auszurüsten. Ist die Ausrüstung mit künstlichen Kugel  -  fangsystemen aufgrund des Anlagentyps nicht möglich, sind schadstofffreie Ge  -  schosse und Zielobjekte zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standortgemeinde sorgt für die Umsetzung der Vorgaben gemäss Absatz  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2. AUFGABEN DER GEMEINDEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Entsorgung der Siedlungsabfälle
                            1  Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentli  -  chen Abwasserreinigung sowie Abfälle, deren Inhaberin oder Inhaber nicht ermittelt  werden kann oder zahlungsunfähig ist, werden grundsätzlich von den Gemeinden  entsorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden sind insbesondere zuständig für:  a)  die Sammlung der Siedlungsabfälle und den Transport zu den Abfallanlagen;  b)  den Bau und Betrieb der notwendigen Abfallanlagen;  c)  die Einrichtung von Sammelstellen für kleinere Mengen von Sonderabfällen  aus Haushalt und Kleingewerbe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können diese Aufgaben öffentlichrechtlichen Körperschaften oder  geeigneten privaten Unternehmen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Sammlung und Verwertung
                            1  Die Gemeinden sorgen dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen so  -  weit wie möglich getrennt gesammelt und verwertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördern das Verwerten von kompostierbaren Abfällen in Garten, Hof oder Quar  -  tier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie betreiben soweit möglich und sinnvoll Kompostieranlagen für kompostierbare  Abfälle, die nicht dezentral kompostiert oder anderweitig umweltverträglich verwer  -  tet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Finanzierung
                            1  Die Gemeinden erheben nach Massgabe des Bundesrechts für die Entsorgung der  Siedlungsabfälle kostendeckende und verursachergerechte Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betreiberinnen und Betreiber privater Abfallanlagen, welche einen öffentlichen  Entsorgungsauftrag erfüllen, können ihren Aufwand, der für eine wirtschaftliche  Betriebsführung erforderlich ist, in Rechnung stellen. Die Tarife unterliegen der Ge  -  nehmigung durch das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Ausführungsbestimmungen
                            1  Die Gemeinden regeln die umweltgerechte Entsorgung der Siedlungsabfälle und  deren Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Bauabfälle
                            1  Die Gemeinden stellen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sicher, dass die  Vorschriften des Bundes und die Anordnungen des Kantons über die Entsorgung von  Bauabfällen eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Baugesuch sind Angaben über Art und Menge der bei der Ausführung des Vor  -  habens anfallenden Abfälle sowie über deren Entsorgung zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3. AUFGABEN DES KANTONS
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Regierung
                            1  Die Regierung beaufsichtigt die Massnahmen der Gemeinden und Abfallbewirt  -  schaftungsverbände zur Abfallvermeidung und Abfallentsorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann zur Ausführung des Bundesrechts Vorschriften über die Abfallentsorgung  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Besondere Aufgaben der Fachstelle
                            1  Die Fachstelle kann nach Massgabe des Bundesrechts Inhaberinnen und Inhaber  von bestimmten Abfällen verpflichten, diese der Verwertung zuzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erteilt die Bewilligungen zur Annahme von Sonderabfällen sowie zur Entsor  -  gung elektrischer und elektronischer Geräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ordnet die Entsorgung von ausgedienten Fahrzeugen und ihren Bestandteilen  an, falls die Inhaberin oder der Inhaber der Entsorgungspflicht trotz Aufforderung  nicht nachgekommen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie überwacht die Abfallanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Bewilligung von Abfallanlagen (Errichtungsbewilligung)
                            1  Die Fachstelle ist zuständig für die Erteilung der Errichtungsbewilligung für Depo  -  nien nach Massgabe des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Baubewilligungen für andere Abfallanlagen bedürfen der Zustimmung der  Fachstelle. Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Baubewilligung  aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern ein Vorhaben einem spezialgesetzlichen Konzessions-, Projekt- oder Plan  -  genehmigungsverfahren unterliegt, ist die Genehmigungsbehörde zuständig für die  Erteilung der Errichtungsbewilligung. Diese bedarf der Zustimmung der Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Betriebsbewilligung
                            1  Folgende Abfallanlagen bedürfen vor der Aufnahme des Betriebes einer Betriebs  -  bewilligung der Fachstelle:  a)  Anlagen zur Behandlung von Abfällen, insbesondere Abfallverbrennungsanla  -  gen, grössere Kompostierungsanlagen sowie Sammel- und Sortierplätze für  Bauabfälle;  b)  Zwischenlager;  c)  Deponien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betriebsbewilligung legt insbesondere die zugelassenen Abfallarten, die Ein  -  gangskontrolle, die Zwischenlagerung und die Behandlung der Abfälle sowie die  Betriebskontrolle fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Kantonale Anlagen
                            1. Bau und Beteiligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton kann, wenn es zum Schutze der Umwelt notwendig ist oder wenn er  -  hebliche gesamtwirtschaftliche Vorteile oder eine gerechte Lastenverteilung es erfor  -  dern, Abfallanlagen selbst erstellen, erwerben, betreiben oder sich an solchen finan  -  ziell beteiligen. Er kann Private mit der Erstellung und dem Betrieb solcher Anlagen  beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  ses Recht Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 2. Finanzierung
                            1  Der Kanton erhebt nach Massgabe des Bundesrechts für Bau, Betrieb und Unter  -  halt kantonseigener Anlagen kostendeckende und verursachergerechte Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 * ...
Art. 47 Kantonsbeiträge an Bahntransporte *
                            1  Der Kanton leistet Beiträge von maximal 250  000 Franken pro Jahr an den Bahn  -  transport von Siedlungsabfällen ab den jeweiligen Umschlagstationen zur Abfallver  -  brennungsanlage in Trimmis.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der einzelnen Beiträge hängt ab von der Menge der transportierten Ab  -  fälle und der Distanz zwischen Umschlagstation und Abfallverbrennungsanlage.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung legt die Beiträge fest und regelt das Beitragsverfahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4. MIT ABFÄLLEN BELASTETE STANDORTE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen
                            1  Eingriffe in Grundstücke, die im Kataster der belasteten Standorte aufgeführt sind,  dürfen nur mit Zustimmung der Fachstelle vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden unterbreiten die Baugesuche vor Erteilung der Baubewilligung der  Fachstelle. Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Baubewilligung  aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Kostentragung
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können  zahlungspflichtige  Verursacherinnen   oder  Verursacher   eines  belasteten  Standorts nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, werden die von ih  -  nen zu tragenden Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwa  -  chung und Sanierung belasteter Standorte als Ausfallkosten bezeichnet. Von diesen  Ausfallkosten werden die Abgeltungen des Bundes abgezogen. Die verbleibenden  Ausfallkosten werden je zur Hälfte  vom Kanton und von den Standortgemeinden ge  -  tragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Belastungen des Bodens
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Vermeidung von physikalischen Bodenbelastungen
                            1  Die Gemeinden ordnen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Massnahmen  an zur Vermeidung von Bodenverdichtung und -erosion und stellen den sachgerech  -  ten Umgang mit ausgehobenem Boden sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Weitergehende Massnahmen
                            1  Für die Anordnung von weitergehenden Massnahmen bei belasteten Böden im Sin  -  ne des Bundesgesetzes  1  )   ist der Kanton zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewirken diese Massnahmen schwerwiegende Eigentumsbeschränkungen, obliegt  deren Anordnung der Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Störfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Zuständigkeit
                            1  Die Fachstelle vollzieht die Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung und der Um  -  welt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen, soweit nicht durch Bundes  -  recht oder kantonales Recht ein anderes Organ für zuständig erklärt wird. Die Regie  -  rung bezeichnet eine Meldestelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baubewilligungen für Betriebe, die der Verordnung über den Schutz vor Störfällen  unterstehen, bedürfen der Zustimmung der Fachstelle. Auflagen und Bedingungen  der Fachstelle sind in die Baubewilligung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  814.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Rechtsmittelverfahren
                            1  Verfügungen der Fachstelle, die im Zusammenhang mit einer Baubewilligung ste  -  hen, können innert 30  Tagen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezo  -  gen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere Verfügungen der Fachstelle unterliegen der Verwaltungsbeschwerde ge  -  mäss Verwaltungsrechtspflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Verletzung von kantonalem Recht
                            1. Übertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse oder  Verfügungen verletzt, wird mit Busse bis zu 100  000  Franken bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafbehörde an den Höchstbetrag  von 100  000  Franken nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 2. Anwendung des Verwaltungsstrafrechts des Bundes
                            1  Die Artikel  6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   gelten für  strafbare Handlungen nach diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Zuständige Behörden
                            1  Die Verfolgung und Beurteilung der im Bundesgesetz genannten Vergehen obliegt  den ordentlichen Strafbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verfolgung und Beurteilung der im Bundesgesetz  3  )   genannten Übertretun  -  gen sowie der Widerhandlungen gemäss Artikel  54 dieses Gesetzes ist das Departe  -  ment zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden, die Fachstelle und die Kantonspolizei sind zuständig für die Erhe  -  bung   von   Ordnungsbussen   gemäss   bundesrechtlicher   Ordnungsbussengesetzge  -  bung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes  5  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  370.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  313.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  814.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  741.03  ;  741.031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  741.03
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Ausführungsbestimmungen
                            1  Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    zu diesem  Gesetz. Sie regelt insbesondere Zuständigkeit und Verfahren, soweit dieses Gesetz  keine Regelungen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Abfallbewirt  -  schaftung vom 24.  September 1989  2  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Änderung bisherigen Rechts 3 )
Art. 59a * Geltende Verträge
                            1  Verträge von Gemeinden und Abfallbewirtschaftungsverbänden über die Ausfuhr  von brennbaren Siedlungsabfällen in ausserkantonale Verbrennungsanlagen, welche  vor dem 1.  Juli 2007 abgeschlossen wurden, bleiben gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geltende Verträge dürfen nicht über die vereinbarte Dauer verlängert werden; auch  eine stillschweigende Verlängerung ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59b * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Oktober 2019
                            1. Frist und Sperrung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bestehende Schiessanlagen müssen die Vorgaben gemäss Artikel  34a  Absatz  1 bis  zum 31.  Dezember 2020 erfüllen. Bei Nichterfüllung sind die Schiessanlagen von  Gesetzes wegen gesperrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standortgemeinde sorgt für die Umsetzung der Sperrung und deren Kontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59c * 2. Kostentragung
                            1  Wird die Sperrung nach Artikel  59b missachtet, sind die Ausfallkosten nach Arti  -  kel  49  Absatz  2 vollumfänglich von den Standortgemeinden zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Anpassung kommunaler Erlasse
                            1  Die Gemeindeerlasse sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den  neuen Vorschriften anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  820.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 1989, 2207; AGS 1995, 3411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 In-Kraft-Treten
                            1  Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   nach  der Genehmigung der Bestimmungen im Sinne von Artikel  37 des Bundesgesetzes  2  )  durch den Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Mit RB vom 13. August 2002 auf den 1. September 2002 in Kraft gesetzt. Vom UVEK am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. März 2002 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  814.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.2001  01.09.2002  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2006  01.01.2007  Art. 53 Abs. 1  geändert  2006, 3326
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2006  01.01.2007  Art. 53 Abs. 2  geändert  2006, 3326
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2006  01.01.2007  Art. 53 Abs. 3  aufgehoben  2006, 3326
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2007  01.01.2008  Art. 21 Abs. 4  eingefügt  2007, 1628
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2008  01.10.2009  Art. 31  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2008  01.10.2009  Art. 31 Abs. 3  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2008  01.10.2009  Art. 31 Abs. 4  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2008  01.10.2009  Art. 32  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2008  01.10.2009  Art. 32 Abs. 3  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2008  01.10.2009  Art. 33  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2008  01.10.2009  Art. 33 Abs. 3  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2008  01.10.2009  Art. 33a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2008  01.10.2009  Art. 59a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2010  01.01.2011  Art. 54 Abs. 1  geändert  2010, 2412
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 11a  eingefügt  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 46  aufgehoben  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 47  Titel geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 47 Abs. 1  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 47 Abs. 2  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 47 Abs. 3  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 49 Abs. 1  aufgehoben  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 49 Abs. 2  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 49 Abs. 3  aufgehoben  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 49 Abs. 4  aufgehoben  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2018  01.01.2020  Art. 56 Abs. 3  eingefügt  2019-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2018  01.01.2020  Art. 56 Abs. 4  eingefügt  2019-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.10.2019  01.04.2020  Art. 34a  eingefügt  2020-007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.10.2019  01.04.2020  Art. 49 Abs. 2  geändert  2020-007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.10.2019  01.04.2020  Art. 59b  eingefügt  2020-007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.10.2019  01.04.2020  Art. 59c  eingefügt  2020-007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  02.12.2001  01.09.2002  Erstfassung  -