Gesetz über Flur und Garten (913.1)
Gesetz über Flur und Garten (913.1)
Gesetz über Flur und Garten
Gesetz über Flur und Garten vom 7. Februar 1996 (Stand 1. Juni 2015)
1. Organe
§ 1 Flurkommission
1 Die Munizipalgemeinde
1 ) bestellt eine Flurkommission.
2 Als Flurkommission amtet der Gemeinderat. *
3 Der Gemeinderat kann seine Befugnisse einer besonderen Flurkommission übertra - gen; er wählt den Präsidenten oder die Präsidentin, mindestens zwei weitere Mitglie - der sowie zwei Ersatzmitglieder.
§ 2 Departement
1 Die Aufsicht über den Vollzug obliegt dem zuständigen Departement des Regie - rungsrates.
2. Nachbarrecht
§ 3 Bauten, tote Anlagen
1 Für Bauten und Anlagen im Sinn des Planungs- und Baugesetzes
2 ) gelten die bau - rechtlichen Bestimmungen sowie das baurechtliche Verfahren des Kantons und der Ortsgemeinde.
2 Für tote Anlagen, die keinen baurechtlichen Vorschriften unterliegen, gilt ein Grenzabstand von mindestens der Hälfte der Höhe. Vorbehalten bleibt § 4.
§ 4 Einzäunungen
1 Licht- und luftdurchlässige tote Einzäunungen bis zu einer Höhe von 1,20 m im Baugebiet oder bis zu einer Höhe von 1,50 m ausserhalb des Baugebietes dürfen an die Grenze gestellt werden.
2 Für höhere Einzäunungen dieser Art beträgt der Grenzabstand mindestens die Hälf - te der Höhe, welche die Masse nach Abs. 1 überrragt.
1) Jetzt Politische Gemeinde.
2) RB 700
3 Massive Sockel solcher Einzäunungen dürfen höchstens 0,30 m hoch sein.
§ 5 Pflanzungen
1 Bäume, Sträucher, Hecken, Lebhäge und ähnliche Pflanzungen sowie mehrjährige landwirtschaftliche Kulturen dürfen nie höher gehalten werden als das Doppelte ih - res Grenzabstandes.
2 Beträgt der Grenzabstand mindestens 10 m, besteht keine Beschränkung der Höhe.
§ 6 Ackerland
1 Bei Ackerland entlang von Wohnsiedlungen ist ein Randstreifen von 0,60 m ab der Grenze einzuhalten.
§ 7 Messweise
1 Beim Messen des Grenzabstandes ist der grenznächste Punkt massgebend, an dem das Objekt aus dem Boden tritt.
2 Hervortretende Wurzeln oder Wurzelansätze hochstämmiger Bäume sind nicht zu berücksichtigen.
§ 8 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
1 Bei Pflanzungen, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, kann der Eigentümer des betroffenen Nachbargrundstückes jederzeit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verlangen.
2 Bei toten Anlagen, die keinen baurechtlichen Vorschriften unterliegen, kann wäh - rend eines Jahres nach der Fertigstellung das Begehren auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gestellt werden.
§ 9 Abweichende Vereinbarungen
1 Sind Abweichungen von Abstandsvorschriften vereinbart worden, kann lediglich die Herstellung des vereinbarungsgemässen Zustandes verlangt werden.
2 Rechtsnachfolgende sind nur an Vereinbarungen gebunden, die als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen sind.
3. Flurstrassen und Entwässerungen
3.1. Begriffe
§ 10 Flurstrassen
1 Flurstrassen sind die als Parzellen ausgeschiedenen Strassen, die insbesondere der Zufahrt zu landwirtschaftlichen Grundstücken dienen und nicht zum Netz der Gemeindestrassen und -wege gehören.
2 Für Flurstrassen, die auch als Fuss- und Wanderwege gemäss Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege
1 ) dienen, bleiben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des Gesetzes über Strassen und Wege
2 ) vorbehalten.
§ 11 Entwässerungen
1 Entwässerungen im Sinn dieses Gesetzes sind jene unterirdischen Entwässerungs - anlagen, die nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes über den Wasserbau
3 ) fallen.
3.2. Gemeinsame Bestimmungen
§ 12 Aufsicht
1 Flurstrassen und Entwässerungen stehen unter der Aufsicht der Flurkommission.
2 Sind Flurstrassen oder Entwässerungen gemäss kantonalem Meliorationsrecht
4 ) er - stellt worden, gelten auch die Aufsichtsbefugnisse der kantonalen Organe.
§ 13 Bau, Korrektion
1 Beim Bau neuer und bei der Korrektion bestehender Flurstrassen oder Entwässe - rungen, die nicht gemäss kantonalem Meliorationsrecht erfolgen, kommen die für Anlagen geltenden Bestimmungen des Baugesetzes
5 ) zur Anwendung.
2 Im Baubewilligungsverfahren ist die Flurkommission anzuhören.
3 Die Bewilligung kann vom Beitritt zu einer Korporation abhängig gemacht wer - den.
1) SR 704
2) RB 725.1
3) RB 721.1
4) RB 913.2 ; RB 913.21
5) RB 700
§ 14 Unterhalt
1 Der Unterhalt von Flurstrassen oder Entwässerungen ist Sache der beteiligten Grundeigentümer.
2 Die Kosten sind im Verhältnis zur Benützung festzusetzen.
§ 15 Kostenbeteiligung
1 Die Gemeinde kann die Unterhaltskosten ganz oder teilweise übernehmen. § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich
1 ) bleibt anwendbar.
2 Ist die Gemeinde Eigentümerin von Anlagen, kann sie die hauptsächlichen Benüt - zer und Benützerinnen an den Unterhaltskosten beteiligen. Sie erlässt ein Regle - ment.
3.3. Besondere Bestimmungen für Flurstrassen
§ 16 Beschaffenheit, Breite
1 Beschaffenheit und Breite einer Flurstrasse richten sich nach den Bedürfnissen der hauptsächlichen Benützung.
2 Die Regel sind Naturstrassen mit einer Fahrbahnbreite bis 3,50 m.
§ 17 Benützung
1 Nebst dem landwirtschaftlichen Verkehr stehen die Flurstrassen unter Vorbehalt von Verkehrsbeschränkungen auch dem unmotorisierten übrigen Verkehr zur Benüt - zung offen.
2 Die Benützung hat schonend und mit Rücksicht auf die berechtigten Interessen der Strasseneigentümer zu erfolgen. Verunreinigungen sind durch die Verursachenden auf eigene Kosten zu beseitigen.
§ 18 Verkehrsanordnungen
1 Anordnungen zur Regelung des Verkehrs richten sich nach der Gesetzgebung über den Strassenverkehr.
§ 19 Bewirtschaftung anstossender Grundstücke
1 Bei der Bewirtschaftung anstossender Grundstücke ist dem Schutz der Flurstrassen und insbesondere ihrer Bankette Rechnung zu tragen.
2 Auf den Flurstrassen sind regelmässige Wendemanöver zur Ackerbewirtschaftung untersagt.
1) RB 613.1
3 Wer gegen diese Bewirtschaftungsgrundsätze verstösst, hat die Kosten für das Be - heben von Schäden zu übernehmen.
§ 20 Abstandsvorschriften
1 Gegenüber Flurstrassen gelten die Abstandsvorschriften des Gesetzes über Strassen und Wege
1 ) sinngemäss.
2 Sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann die Flurkommission Ausnahmen bewilligen.
3 Im Bereich von Kreuzungen, Kurven oder Zufahrten kann die Flurkommission weitergehende Beschränkungen anordnen, sofern die Sicherheit dies erfordert.
§ 21 Gesteigerter Gemeingebrauch, Sondernutzung
1 Der gesteigerte Gemeingebrauch und die Sondernutzung von Flurstrassen bedürfen der Zustimmung der Eigentümer.
2 Die Zustimmung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Sie darf nur aus begründetem Anlass verweigert werden.
§ 22 Aufhebung
1 Über die Aufhebung von Flurstrassen entscheidet die Flurkommission nach Anhö - rung der Betroffenen. Der Entscheid ist öffentlich bekanntzumachen.
2 Flurstrassen sind aufzuheben, wenn sie nicht mehr notwendig sind.
4. Korporationen
§ 23 Arten
1 Die Flurstrassen- und Entwässerungskorporationen sowie die Rebkorporationen gelten als öffentlich-rechtliche Körperschaften gemäss § 37 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
2 ) , sofern ihnen mindestens drei Mitglieder dauernd angehören.
§ 24 Beitrittspflicht, Neubildung, Zusammenschluss
1 Die Eigentümer der durch Flurstrassen oder Entwässerungen erschlossenen Grund - stücke sowie die Eigentümer der Rebparzellen eines Rebberges sind zum Beitritt zu einer Korporation verpflichtet, sofern in ihrem Gemeindegebiet bereits eine solche besteht.
1) RB 725.1
2) RB 210.1
2 Bestehende Korporationen dürfen die Aufnahme neuer Mitglieder nur aus wichti - gen Gründen verweigern.
3 Kommt kein Anschluss an eine bestehende Korporation zustande, sind die Eigentü - mer zur Bildung einer neuen Korporation verpflichtet.
4 Die Flurkommission kann den Beitritt zu einer bestehenden oder die Gründung ei - ner neuen Korporation anordnen. Sie kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen be - willigen.
5 Bestehen in einer Gemeinde mehrere gleichartige Korporationen, ist ihr Zusam - menschluss anzustreben.
§ 25 Anmerkung im Grundbuch
1 Die Mitgliedschaft bei einer Korporation kann für die betroffenen Grundstücke im Grundbuch angemerkt werden.
§ 26 Unterhaltspflicht
1 Die Korporationen sind für den Unterhalt der Korporationsanlagen verantwortlich.
2 Kommen sie dieser Aufgabe nicht oder nur ungenügend nach, können sie von der Flurkommission zu Unterhaltsmassnahmen verpflichtet werden.
5. ... *
§ 27–28 * ...
6. Verfahren
§ 29 Grundsatz
1 Unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen gelten die Vorschriften des Ge - setzes über die Verwaltungsrechtspflege
1 )
.
§ 30 Örtliche Zuständigkeit
1 Die örtliche Zuständigkeit beurteilt sich nach dem Ort der gelegenen Sache.
2 Sind Grundstücke betroffen, die in verschiedenen Gemeinden liegen, bestimmen deren Gemeinderäte eine ausserordentliche Flurkommission.
1) RB 170.1
§ 31 Offizialprinzip, Dispositionsprinzip
1 Die Flurkommission trifft von Amtes wegen die notwendigen Anordnungen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die flurrechtlichen Vorschriften widersprechen und öffentliche Interessen gefährden oder verletzen.
2 Wenn solche Tatsachen öffentliche Interessen nicht gefährden oder verletzen, han - delt die Flurkommission nur auf schriftliches Begehren. Der Entscheid darf nicht über das Begehren hinausgehen.
§ 32 Abgrenzung zur Zivilgerichtsbarkeit
1 In nachbarrechtlichen Streitigkeiten entscheidet die Flurkommission, sofern nach - barrechtliche Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar sind.
2 Begehren, die sich auf nachbarrechtliche Bestimmungen des Schweizerischen Zi - vilgesetzbuches
1 ) stützen, sind beim zivilen Gericht anhängig zu machen.
§ 33 Vermittlungsversuch
1 Der Präsident oder die Präsidentin der Flurkommission unternimmt in flurrechtli - chen Streitigkeiten in der Regel zunächst einen Vermittlungsversuch.
§ 34 Parteistellung von Gemeinwesen
1 Ist die Gemeinde in einem Flurstreit Partei, tritt das Departement an die Stelle der Flurkommission.
2 Ist der Kanton in einem Flurstreit Partei, tritt das Verwaltungsgericht als Rechts - mittelinstanz an die Stelle des Departementes.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 35 Hängige Verfahren
1 Für Verfahren, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht worden sind, gilt das bisherige Recht.
§ 36 Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Das Flurgesetz vom 6. Februar 1958 wird aufgehoben.
1) SR 210
§ 37 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
2 )
2) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1997.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 07.02.1996 01.01.1997 Erstfassung ABl. 7/1996 ABl. 50/1996
§ 1 Abs. 2 03.12.2014 01.06.2015 geändert 50/2014
Titel 5. 25.10.2000 01.05.2001 aufgehoben 44/2000 16/2001