Kantonale Steinwildverordnung
                            Kantonale Steinwildverordnung (KStV)  Vom 27. März 2007 (Stand 1. Juni 2017)  Gestützt auf Art.  21c und Art.  38 des kantonalen Jagdgesetzes vom 4.  Juni 1989  1  )  von der Regierung erlassen am 27.  März 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Steinwildkolonien
                            1  Im Kanton Graubünden werden folgende Steinwildkolonien bezeichnet:  a)  Albris;  b)  Julier;  c)  Flüela-Rätikon;  d)  Macun-Terza-Sesvenna;  e)  Umbrail;  f)  Rothorn-Weissfluh-Hochwang;  g)  Safien-Rheinwald-Adula-Mesocco;  h)  Oberalp-Tödi-Calanda.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Jagd und Fischerei kann Steinwild einfangen und umsiedeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bestandeserhebung und Abschussplanung
                            1  Das Amt für Jagd und Fischerei erhebt die Bestände in den einzelnen Kolonien, er  -  stellt die Abschusspläne, führt die Abschusskontrolle und meldet die erforderlichen  Angaben den zuständigen Bundesbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Departement  für  Infrastruktur,  Energie  und  Mobilität  unterbreitet  die  Ab  -  schusspläne dem Bund zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Schenkung und Verkauf von Steinwild
                            1  Die Regierung kann Steinwild verschenken oder verkaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Preis für den Verkauf eines lebenden Tieres beträgt höchstens 3000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  740.000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Patent- und Abschussgebühren
                            1  Die Patentgebühr für die Ausübung der Steinwildjagd beträgt 200 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für erlegtes Steinwild werden pro Tier folgende Abschussgebühren erhoben:  a)  Steingeissen  Fr.  160.–  b)  ein- bis dreijährige Böcke  Fr.  160.–  c)  vier- und fünfjährige Böcke  Fr.  400.–  d)  sechsjährige und ältere Böcke  Fr.  660.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei kranken und verletzten Tieren richtet sich die Abschussgebühr nach der Ver  -  wertbarkeit des Tieres und dem Wert der Trophäe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Anmeldung für die Ausübung der Steinwildjagd
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausschreibung
                            1  Die Ausschreibung im Kantonsamtsblatt erfolgt durch das Amt für Jagd und Fi  -  scherei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anmeldung
                            1  Jägerinnen und Jäger, welche die Steinwildjagd ausüben wollen, haben sich unter  Vorweisung des Jagdpatentbüchleins bei den vom Amt für Jagd und Fischerei im  Kantonsamtsblatt bezeichneten Patentausgabestellen anzumelden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berechtigt zur Anmeldung sind Jägerinnen und Jäger, welche:  a)  mindestens fünf Jahre die Bündner Hochjagd ausgeübt haben;  b)  noch nie an der Steinwildjagd teilgenommen haben oder sich aufgrund der  Ausschreibung erneut anmelden dürfen.  Die erneute Anmeldung setzt voraus, dass die Jägerin oder der Jäger seit Ausübung  der letzten Steinwildjagd wiederum während mindestens fünf Jahren die Bündner  Hochjagd ausgeübt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Teilnahmeberechtigung
                            1  Die Anzahl der zur Teilnahme an der Jagd berechtigten Jägerinnen und Jäger rich  -  tet sich nach der Zahl des jährlich zu erlegenden Steinwildes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorrang haben Jägerinnen und Jäger, welche erstmals an der Steinwildjagd teilneh  -  men. In zweiter Linie werden Jägerinnen und Jäger berücksichtigt, welche bereits  einmal oder mehrmals die Steinwildjagd ausgeübt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gehen innert Frist mehr Anmeldungen ein als zur Erfüllung des Abschussplanes er  -  forderlich sind, entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Bezug des Jagdpatentes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * Ausgabestellen
                            1  Das Patent zur Ausübung der Steinwildjagd kann bei den vom Amt für Jagd und  Fischerei im Kantonsamtsblatt bezeichneten Patentausgabestellen gelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Unterlagen
                            1  Beim Lösen des Jagdpatentes sind den Ausgabestellen ein gültiger Personalaus  -  weis, das Jagdpatentbüchlein, der Ausweis über die gesetzliche Haftpflichtversiche  -  rung und die Bestätigung über die Teilnahme am Einführungskurs vorzuweisen.  Überdies ist das Formular mit der persönlich unterzeichneten Bestätigung einzurei  -  chen, dass:  a)  keine Verweigerungsgründe gemäss Artikel  7 des kantonalen Jagdgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  vorliegen;  b)  *  die zur Verwendung vorgesehene Hochjagdwaffe persönlich eingeschossen  und die jagdliche Schiesspflicht erfüllt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Überprüfung der Angaben
                            1  Besteht begründeter Verdacht, dass die Angaben nicht stimmen, können die Patent  -  ausgabestellen die Einreichung weiterer Unterlagen verlangen. Bis zur Klärung des  Sachverhaltes wird die Abgabe des Patentes verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Gesuch der Betroffenen erlässt das Amt für Jagd und Fischerei eine Verfügung  über das Vorliegen der Patentbezugsvoraussetzungen (Feststellungsverfügung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Steinwildjagd
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Instruktion
                            1  Das Amt für Jagd und Fischerei instruiert die Jägerinnen und Jäger, welche an der  Steinwildjagd teilnehmen. Diese sind verpflichtet, den Einführungskurs zu besu  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Teilnahme am Kurs wird vom Amt für Jagd und Fischerei schriftlich bestätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Jagdzeiten
                            1  Die Steinwildjagd findet in der Zeit vom 1.  Oktober bis zum 15.  November statt.  Sie dauert für jede Jägerin und jeden Jäger höchstens 20 Tage.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  740.000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Bejagung des Steinwildes
                            1. Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Jägerin und jedem Jäger wird eine nichtsäugende Steingeiss und ein Stein  -  bock der Jugend-, Mittel- oder Altersklasse zum Abschuss zugeteilt. Die Geiss ist  vor dem Bock zu erlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um in einzelnen Kolonien die natürliche Alters- und Geschlechtsstruktur zu erhal  -  ten, kann das Abschusskontingent entsprechend den genehmigten Abschussplänen  geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird das Abschusskontingent nicht erfüllt, verfällt es. Die fehlenden Abschüsse  können von der Wildhut getätigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 2. Unterscheidung der Böcke nach Altersklassen
                            1  Die Böcke werden altersmässig in folgende Klassen unterteilt:  a)  Jugendklasse A: ein- und zweijährige Böcke;  b)  Jugendklasse B: ein- bis dreijährige Böcke;  c)  Jugendklasse C: vier- und fünfjährige Böcke;  d)  Mittelklasse: sechs- bis zehnjährige Böcke;  e)  Altersklasse: elfjährige und ältere Böcke.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 3. Zuteilung der Böcke
                            1  Die Böcke werden den Jägerinnen und Jägern wie folgt zugeteilt:  a)  Jugendklasse A: 24- bis 29jährige Jägerinnen und Jäger;  b)  Jugendklasse B: 30- bis 44jährige Jägerinnen und Jäger;  c)  Jugendklasse C: 45- bis 54jährige Jägerinnen und Jäger;  d)  Mittel- und Altersklasse: 55jährige und ältere Jägerinnen und Jäger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind für Abschüsse in einzelnen Altersklassen zu wenig Anmeldungen eingegan  -  gen, können Jägerinnen und Jäger der nachfolgenden Jahrgänge berücksichtigt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jägerinnen und Jäger, denen bereits bei einer früheren Jagd ein Bock der Mittel-  oder Altersklasse zugeteilt worden ist, müssen bei einer erneuten Teilnahme an der  Steinwildjagd mit dem Abschuss eines Bockes der Jugendklasse A beginnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Durchführung der Steinwildjagd
                            1. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zuteilung der Jägerinnen und Jäger auf die einzelnen Kolonien erfolgt durch  das Amt für Jagd und Fischerei. Die Wildhut weist ihnen das zu bejagende Gebiet  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 2. Vorweisung und Kontrolle
                            1  Erlegtes Steinwild ist der Wildhut vorzuweisen. Entsprechen die Tiere den Zutei  -  lungskriterien, werden diese der Jägerin oder dem Jäger überlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beurteilung der Jagdbarkeit erlegter Tiere, die nach Körperwuchs und Gehörn  -  bildung abnorm entwickelt sind, erfolgt nach Massgabe der Richtlinien des Amtes  für Jagd und Fischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 3. Besondere Bestimmungen
                            1  Seilbahnen und Motorfahrzeuge dürfen für die Fahrt ins Jagdgebiet verwendet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Treibjagden sind verboten. Im Übrigen gelten, sofern in dieser Verordnung nichts  Abweichendes bestimmt wird, für die Ausübung der Steinwildjagd die Bestimmun  -  gen der Hochjagd.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die kantonale Verordnung über die Regulierung der Steinwildbestände (KVRS)  vom 21.  Juni 1994  1  )  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Juni 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 1994, 3075 und Änderungen AGS 1996, 3780: AGS 1998, 4291 und AGS KA 2003,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2007  01.06.2007  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2009  01.01.2010  Art. 6 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2009  01.01.2010  Art. 8  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.02.2017  01.06.2017  Art. 9 Abs. 1, b)  geändert  2017-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.02.2017  01.06.2017  Art. 12 Abs. 1  geändert  2017-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.02.2017  01.06.2017  Art. 12 Abs. 2  aufgehoben  2017-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  27.03.2007  01.06.2007  Erstfassung  -