Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis
                            Gesetz  über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis  *  (Personalgesetz, PersG)  vom 3. Juni 1998 (Stand 1. Oktober 2023)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  10 Ziff.  3, Art.  46 und Art.  52a Ziff.  1 der Kantonsverfas  -  sung,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1. Kanton  *  1  Dieses Gesetz gilt für die vom Kanton beschäftigten Personen.  *  2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 2. Gemeinden
                            *  1  Dieses   Gesetz   gilt   für   die  von   den  Gemeinden  beschäftigten   Perso  -  nen.  *  2  Die Stimmberechtigten der Gemeinde können in einem Reglement:  *  1.  *  Regelungen   erlassen,   die   von   den   personalrechtlichen   Verord  -  nungen des Kantons abweichen; oder  2.  *  den administrativen Rat ermächtigen, in einem dem fakultativen  Referendum unterstehenden Erlass Regelungen zu erlassen, die  von  den personalrechtlichen  Verordnungen des  Kantons  abwei  -  chen.  3  Beim Vollzug nimmt:  *  1.  die Gemeindeversammlung die Aufgaben wahr, welche die Per  -  sonalgesetzgebung dem Landrat zuweist;  2.  der administrative Rat die Aufgaben wahr, welche die Personal  -  gesetzgebung dem Regierungsrat zuweist.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anpassung der Lohnsumme für das folgende Jahr gemäss Art. 33  Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 hat sich am Beschluss des Landrates für das  Kantonspersonal zu orientieren.  *  5  Die   Entlöhnung   der   Lehrpersonen   der   Gemeinden   richtet   sich   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 des Bildungsgesetzes 1
                            )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 3. öffentlich-rechtliche Anstalten
                            *  1  Dieses Gesetz gilt für die von selbständigen öffentlich-rechtlichen An  -  stalten  des  Kantons  und  der  Gemeinden  beschäftigten  Personen,  so  -  weit die kantonale beziehungsweise kommunale Spezialgesetzgebung  nichts anderes bestimmt.  *  2  Die   Verwaltungsbehörde   der   Anstalt   kann   Regelungen   erlassen,   die  von den personalrechtlichen Verordnungen des Kantons abweichen. Sie  bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.  *  3  Beim Vollzug nimmt die Verwaltungsbehörde der Anstalt die Aufgaben  und Befugnisse wahr, welche die Personalgesetzgebung dem Landrat  oder dem Regierungsrat zuweist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * ...
Art. 5 Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses
                            1  Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ergänzende Bestimmungen
                            1  Soweit in der Personalgesetzgebung keine eigene Regelung enthalten  ist,   sind   die   Bestimmungen   des   Schweizerischen   Obligationenrechts  sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Paritätische Personalkommission
                            1  Die   paritätische   Personalkommission   berät   den   Regierungsrat   in  grundsätzlichen Personalfragen und nimmt Stellung zu grundlegenden  Personalentscheiden.  2  Sie besteht aus sechs Mitgliedern, wobei zwei Mitglieder vom Regie  -  rungsrat,   ein   Mitglied   vom   Obergericht   und   drei   Mitglieder   von   der  Arbeitsgemeinschaft   der   kantonal   tätigen   Personalverbände   bestimmt  werden; reicht diese Arbeitsgemeinschaft nicht rechtzeitig einen Wahl  -  vorschlag ein, bestimmt der Regierungsrat auch deren Mitglieder.  1)  NG 311.1  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Personalamt
                            1  Das Personalamt ist die allgemeine Stabsstelle für Personalfragen des  Regierungsrates, der Verwaltung und der Gerichte.  2  Es arbeitet mit den führungsverantwortlichen Linienstellen unmittelbar  zusammen. Es kann zu allen Personal- und Organisationsentscheiden  Stellung nehmen.  3  ...  *  2 Personalpolitik
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Grundsätze
                            1  Die Personalpolitik des Regierungsrates orientiert sich am Leistungs  -  auftrag, der nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Zweck  -  mässigkeit,   der   Verhältnismässigkeit   und   der   Wirtschaftlichkeit   erfüllt  wird.  *  2  Sie schafft insbesondere die Voraussetzungen für die Anstellung und  Förderung geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die marktge  -  rechte Entlöhnung sowie für eine zeitgemässe Arbeitsorganisation.  *  3 Begründung und Dauer des Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Ausschreibung
                            1  Offene  Stellen  sind  zumindest  im  elektronischen Stellenanzeiger  der  Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers im Internet öffentlich auszuschrei  -  ben.  2  Mit   Ausnahme   der   Stellen,   bei   denen   der   Regierungsrat   oder   der  Landrat Anstellungsinstanz ist, kann auf eine Ausschreibung verzichtet  werden, bei:  1.  bis zu einem Jahr befristete Stellen;  2.  Stellen,   die   durch   eine   bereits   bei   der   Arbeitgeberin   oder   dem  Arbeitgeber angestellte Person besetzt werden; oder  3.  Stellen mit einem Teilpensum von bis zu 30 Prozent.  3  Bleibt eine Ausschreibung ohne Erfolg oder ist deren Ergebnis unge  -  nügend, kann die Stelle neu ausgeschrieben oder auf dem Berufungs  -  weg besetzt werden.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Anstellungsinstanz
                            1  Der   Landrat   bestimmt,   welche   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   von  ihm oder von den Gerichtsbehörden zu wählen sind.  2  Der Regierungsrat ernennt die Landschreiberin oder den Landschrei  -  ber, die Amtsvorsteherinnen und die Amtsvorsteher sowie die ihm direkt  unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Er bezeichnet im Rahmen  der Gesetzgebung die Anstellungsinstanz für das übrige Personal der  Direktionen, Ämter und Abteilungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Voraussetzungen
                            1. allgemeine  1  Die Anstellungsinstanz kann für die Besetzung einer Stelle persönliche  Voraussetzungen,   insbesondere   Befähigungsausweis,   Vorbildung,   Er  -  fahrung, festlegen.  2  Sie kann in begründeten Fällen das Schweizer Bürgerrecht verlangen  sowie die Wohnsitznahme in einem begrenzten Umkreis des Arbeitsor  -  tes vorschreiben.  3  Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann das Vorweisen von Re  -  gisterauszügen   vorschreiben.   Der   Regierungsrat   legt   in   einer   Verord  -  nung fest, welche Registerauszüge einverlangt werden können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * 2. Anstellung pensionierter Personen
                            1  Werden Personen angestellt, die Altersleistungen gemäss der Bundes  -  gesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invaliden  -  vorsorge  2  )     beziehen   (pensionierte   Mitarbeitende),   wird   ein   neues  Arbeitsverhältnis begründet.  2  Die  massgebende Dauer  für  den Lohnanspruch  bei  Arbeitsverhinde  -  rung und für den Anspruch auf Treueprämien beginnt für pensionierte  Mitarbeitende neu.  3  Für   pensionierte   Mitarbeitende   besteht   kein   Anspruch   auf   Entlöh  -  nungsnachgenuss.  4  Bei   der   Teilpensionierung   bisheriger   Mitarbeitenden   (teilpensionierte  Mitarbeitende) wird kein neues Arbeitsverhältnis begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Begründung
                            1  Das Arbeitsverhältnis wird durch einen schriftlichen Vertrag begründet.  2)  SR  831.10  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Arbeitsvertrag wird durch die Anstellungsinstanz beziehungsweise  durch den Regierungsrat für die vom Landrat gewählten Mitarbeiterin  -  nen und Mitarbeiter abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inpflichtnahme
                            1  Der Landrat bezeichnet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den  Amtseid oder das Handgelübde abzulegen haben  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Dauer
                            1  Die Anstellung erfolgt unter dem Vorbehalt einer abweichenden Rege  -  lung auf unbestimmte Dauer.  4 Rechte und Pflichten des Personals  4.1 Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Schutz der Persönlichkeit
                            1  Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber achtet die Persön  -  lichkeit   des   Personals   und   trifft   die   erforderlichen   Massnahmen   zum  Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität.  2  Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber schützt seine Mit  -  arbeiterinnen  und  Mitarbeiter   bei  ungerechtfertigten  Angriffen   und  An  -  sprüchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Internes Verfahren
                            1. allgemein  1  Gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann die zuständige In  -  stanz gemäss Art. 14 Abs. 2 ein internes Verfahren durchführen, wenn  der   Verdacht   besteht,   dass   sie   vorsätzlich   oder   fahrlässig   ihre   Pflicht  verletzt haben.  2  Allfällige   Pflichtverletzungen   müssen   geeignet   sein,   die   ordnungsge  -  mässe Erfüllung der beruflichen Obliegenheiten, das Ansehen oder die  Vertrauenswürdigkeit des Amtes oder der kantonalen Verwaltung zu be  -  einträchtigen.  3  Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat das Recht, die Aufnahme ei  -  nes internen Verfahrens betreffend die eigene Person zu beantragen.  3)  NG 161.12  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das interne Verfahren kann jederzeit eingestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 2. Verhältnis zu andern Verfahren
                            1  Ein Verfahren gemäss Art. 18 kann eingeleitet werden, auch wenn zi  -  vil- oder strafrechtliche Verfahren im Gange sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 3. vorläufige Freistellung
                            1  Die   zuständige   Instanz   gemäss   Art.   14   Abs.   2   kann   während   der  Durchführung   eines   internen   Verfahrens   die   betroffenen   Mitarbeiterin  -  nen und Mitarbeiter vorläufig von der Erfüllung ihrer Pflichten freistellen.  2  Vor der Anordnung der vorläufigen Freistellung ist die betroffene Per  -  son anzuhören.  3  Während   der   vorläufigen   Freistellung   kann   der   Lohn   nicht   entzogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 4. schriftlicher Bericht
                            1  Der Abschluss des internen Verfahrens ist der betroffenen Mitarbeite  -  rin oder dem Mitarbeiter mit einem schriftlichen Bericht zu eröffnen.  2  Die   Kosten   des   internen   Verfahrens   können   bei   leichtsinnigem   oder  mutwilligem   Verhalten  ganz  oder  teilweise  der  Mitarbeiterin  oder   dem  Mitarbeiter auferlegt werden.  4.2 Rechte  4.2.1 Personalgespräch und Leistungsbeurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Inhalt und Ziele
                            1  Das   Personalgespräch   zwischen   der   direkten   vorgesetzten   Person  und   der   Mitarbeiterin   oder   dem   Mitarbeiter   dient   der   Standortbestim  -  mung,   der   Überprüfung   der   Notwendigkeit   und   Wirtschaftlichkeit   der  Aufgabenerfüllung, der Vereinbarung der Ziele, der Förderung der Zu  -  sammenarbeit und der beruflichen Entwicklung sowie der Leistungsbe  -  urteilung.  2  Das Personalgespräch findet jährlich statt; für einzelne Personalkate  -  gorien kann der Regierungsrat Ausnahmen festlegen.  3  Die Leistungsbeurteilung ist im Rahmen des Beschwerderechtes nicht  anfechtbar.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.2 Lohnanspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Individueller Lohn
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben für ihre Arbeit Anspruch auf  einen individuellen Lohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zulagen
                            1  Der individuelle Lohn wird ergänzt durch:  1.  *  Sozialzulagen (Geburtszulage, Familien- beziehungsweise Unter  -  stützungszulage sowie Kinder- und Ausbildungszulagen);  2.  Anerkennungsprämien für ausserordentliche Leistungen;  3.  Treueprämien.  4.  *  Inkonvenienzzulagen.  2  Der   Anspruch   auf   Kinder-   und  Ausbildungszulagen   richtet   sich   nach  der Gesetzgebung über die Familienzulagen  4  )  .  *  3  Die Voraussetzungen für den Anspruch auf die übrigen Zulagen ordnet  der   Regierungsrat   in   der   Vollzugsverordnung.   Für   den   Anspruch   auf  Treueprämien gelten alle bei der gleichen Arbeitgeberin oder beim glei  -  chen   Arbeitgeber   geleisteten   Anstellungsjahre   als   anrechenbar.   Die  Lehrzeit sowie die unbezahlten Urlaube von mehr als einem Monat wer  -  den nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Zusätzliche Entschädigungen
                            1  Zusätzliche Entschädigungen werden ausgerichtet:  1.  für   angeordnete   Überstunden,   wenn   sie   nicht   kompensiert   wer  -  den können;  2.  für die berufliche Inanspruchnahme ausserhalb des Arbeitsortes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Lohnanspruch bei Arbeitsverhinderung
                            1  Bei   unverschuldeter   Verhinderung   an   der   Arbeitsleistung   infolge  Krankheit,   Schwangerschaft   und  Niederkunft,  Unfall   und  Erfüllung   ge  -  setzlicher Pflichten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf  Lohn. Der Lohnanspruch endet spätestens mit Beendigung des Arbeits  -  verhältnisses.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Auszahlung und Verrechnung
                            1  Der Lohn wird in der Regel monatlich ausbezahlt.  4)  NG 762.1, SR 836.2  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ansprüche der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, welche in direk  -  tem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, sowie Beiträge  an Versicherungen können mit dem Lohn verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Entlöhnungsnachgenuss
                            1  Die Erben von während der Dauer des Arbeitsverhältnisses verstorbe  -  nen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern haben Anspruch auf Entlöhnungs  -  nachgenuss.  4.2.3 Lohnsystem und Lohnsumme
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Lohnsystem
                            1. Grundsatz  1  Jede Stelle wird einem Funktions- und Leistungslohnband zugeordnet.  2  Das Leistungslohnband ergänzt das Funktionslohnband und wird vom  höchstmöglichen Lohn begrenzt.  3  Der Regierungsrat legt die Funktions- und Leistungslohnbänder  fest;  er kann diese anheben oder senken.  4  Für jedes Leistungslohnband legt er in der Form einer Lohnleitlinie den  Zielbereich für einen leistungsgerechten Lohn fest; er kann diesen den  veränderten Verhältnissen anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 2. Begriffe
                            1  Der Funktionslohn ist die Abgeltung der Anforderungen und Belastun  -  gen einer Stelle, unabhängig von der Leistung und der Erfahrung.  2  Der Leistungslohn ist der jährlich durch die Vorgesetzten neu festge  -  legte individuelle Lohnanteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 3. Festlegung des individuellen Lohnes
                            1  Der   individuelle   Lohn   wird   aufgrund   der   Leistungsbeurteilung   sowie  der   Position   innerhalb   des   Leistungslohnbandes   beziehungsweise  der  Abweichung zur Lohnleitlinie jährlich durch die Vorgesetzten festgelegt.  Er kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf den 1. Januar ange  -  hoben oder gekürzt werden.  2  Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen vom Leistungslohnband  abweichen.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 * Lohnsumme
                            1. Begriff  1  Die  Lohnsumme   ist  der   für  die  Erfüllung  des  Leistungsauftrages  zur  Verfügung gestellte Betrag zur Bezahlung der individuellen Löhne.  2  Die Sozialzulagen, die Anerkennungsprämien, die Treueprämien und  die erforderlichen Mittel für den Entlöhnungsnachgenuss sind nicht Be  -  standteil der Lohnsumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 * 2. Festlegung
                            1  Der Landrat legt auf Antrag des Regierungsrates beziehungsweise des  Obergerichts   mit   dem   Budget   die   Lohnsumme   für   das   folgende   Jahr  fest.  2  Dabei ist die bisher zur Verfügung gestellte Lohnsumme wie folgt an  -  zupassen:  1.  um den Betrag, der sich aus der Erweiterung oder Verminderung  des Leistungsauftrages ergibt;  2.  um   den   Betrag   für   generelle   sowie   leistungsbezogene   Lohnan  -  passungen.  3  Der Landrat kann die Lohnsumme des Kantons und der Gemeinden  zusätzlich anpassen, um dem Arbeitsmarkt oder der Lohnstruktur Rech  -  nung zu tragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 * 3. Nachtragskredit
                            1  Wird  der Leistungsauftrag  nach  erfolgter  Genehmigung  des  Budgets  erweitert, hat der Landrat die erforderlichen Mittel durch Anpassung der  Lohnsumme bereitzustellen.  2  Der Nachtragskredit ist gleichzeitig mit der Erweiterung des Leistungs  -  auftrages zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 * Lohnanpassung
                            1  Der   Regierungsrat  legt  fest,   wie   die   zur   Verfügung   stehenden   Mittel  generell und leistungsbezogen zu verteilen sind.  4.2.4 Weitere Ansprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Ferien und Urlaub
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf mindestens  vier Wochen bezahlte Ferien und in Einzelfällen auf Urlaub.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Aus- und Weiterbildung
                            1  Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber fördert und unter  -  stützt die Aus- und Weiterbildung des Personals durch geeignete Mass  -  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Versicherungen
                            1. Krankentaggeld  1  Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber schliesst für das  Personal eine Kollektivkrankentaggeldversicherung ab; der Regierungs  -  rat   setzt   die   Beteiligung   der   Versicherten   an   den   Prämienzahlungen  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 2. Unfall
                            1  Die   Arbeitgeberin   beziehungsweise   der   Arbeitgeber   versichert   das  Personal   gegen   die   Folgen   von   Unfällen;   der   Regierungsrat   setzt   die  Beteiligung der Versicherten an den Prämienzahlungen der Nichtberufs  -  unfallversicherung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 3. Berufliche Vorsorge
                            1  Die berufliche Vorsorge richtet sich nach der Gesetzgebung über die  kantonale Pensionskasse  5  )  .  2  Der Regierungsrat legt im Rahmen der bewilligten Kredite die beson  -  deren Sparpläne fest, die für  das Personal gelten; Art. 17 Abs.  3 des  Pensionskassengesetzes  6  )   bleibt vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Mitsprache- und Vorschlagsrecht
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf regelmässige In  -  formation. Sie haben das Recht, sich zu allen Betriebs- und Personalfra  -  gen zu äussern und Vorschläge einzureichen.  2  Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber pflegt die Sozial  -  partnerschaft.   Organ   der   Mitsprache   in   allen   grundsätzlichen   Fragen  des   Arbeitsverhältnisses   ist  die   Arbeitsgemeinschaft   der  kantonal  täti  -  gen Personalverbände.  5)  NG 165.2  6)  NG 165.2  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Grundsatz
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben in Beachtung von Verfassung  und Gesetzgebung, die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewis  -  senhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen der Arbeitge  -  berin oder des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Geschenke und andere Vorteile
                            1  Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeitern   ist   es   untersagt,   im   Hinblick   auf  berufliche Verrichtungen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder  für Dritte zu beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen zu las  -  sen.  2  Widerrechtlich angenommene Geschenke und andere Vorteile verfal  -  len der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Schweigepflicht
                            1  Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   haben   Wahrnehmungen,   die   sie   in  Ausübung ihrer Arbeit gemacht haben und sich auf ihre beruflichen Ob  -  liegenheiten beziehen, geheim zu halten.  2  Die Schweigepflicht bleibt auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnis  -  ses bestehen.  3  Wo es im Interesse der Sache liegt, kann die zuständige Direktion Mit  -  arbeiterinnen und Mitarbeiter von der Schweigepflicht schriftlich entbin  -  den.  4  Die Schweigepflicht gilt nicht:  1.  gegenüber   vorgesetzten   Instanzen   und   Behörden   in   deren   Zu  -  ständigkeitsbereich;  2.  wo die Gesetzgebung Ausnahmen vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Herausgabe von Akten
                            1  Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   haben   andern   Ämtern   Akteneinsicht  zu gewähren und Auskünfte zu erteilen, wenn dies zur Erfüllung von de  -  ren gesetzlichen Aufgabe notwendig ist und dadurch nicht die das öf  -  fentliche   Interesse   überwiegenden   schutzwürdigen   Interessen   einer  betroffenen Person verletzt werden.  2  Im Zweifelsfalle entscheidet die zuständige Direktion unter Vorbehalt  des Weiterzugs an den Regierungsrat.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Streikverbot
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen nicht in Streik treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Tätigkeitsbereich und Stellvertretung
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können verpflichtet werden, Arbeiten  auszuführen, für die sie nicht ausdrücklich angestellt worden sind, so  -  weit ihnen dies aufgrund ihrer Voraussetzungen und Fähigkeiten sowie  ihrer   bisherigen   Tätigkeit   zugemutet   werden   kann.   Insbesondere   be  -  steht eine Stellvertretungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Nebenberufliche Tätigkeit und Mandat
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Übernahme einer bezahlten  beruflichen oder nebenberuflichen Tätigkeit oder eines Mandats vorgän  -  gig der Anstellungsinstanz zu melden.  *  2  Die Anstellungsinstanz kann die Übernahme der bezahlten nebenbe  -  ruflichen Tätigkeit beziehungsweise des Mandats mittels Verfügung un  -  tersagen, wenn dies zu einem Interessenkonflikt oder zu einer zeitlichen  Überbeanspruchung  führen  kann. Nachträglich  darf  die  Ausübung  der  nebenberuflichen Tätigkeit beziehunsweise des Mandats nur untersagt  werden, wenn sich seit der ordnungsgemässen Meldung die Verhältnis  -  se erheblich geändert haben.  *  3  Übt   die   Mitarbeiterin   beziehungsweise   der   Mitarbeiter   die   bezahlten  nebenberufliche Tätigkeit beziehungsweise das Mandat trotz rechtskräf  -  tiger Untersagung aus, stellt dies einen wesentlichen Kündigungsgrund  gemäss Art. 59 Abs. 1 Ziff. 5 dar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Mitgliedschaft in Behörden
                            1  Für die im Rahmen der Gesetzgebung zulässige Wahl in eine Behörde  ist die Bewilligung des Regierungsrates beziehungsweise der zuständi  -  gen Gerichtsbehörde erforderlich.  2  Die Mitgliedschaft in der Behörde darf die Aufgabenerfüllung nicht be  -  einträchtigen.  3  Gleichzeitig ist festzulegen, ob für die Beanspruchung während der or  -  dentlichen Arbeitszeit ein Lohnabzug zu erfolgen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Wohnsitz
                            1  Die Anstellungsinstanz ist berechtigt, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter  in   begründeten   Fällen   zur   Wohnsitznahme   in   einem   begrenzten   Um  -  kreis des Arbeitsortes zu verpflichten.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 * Arbeitszeit
                            1. Leistungserfassung  1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfassen ihre Arbeitszeit und ihre  Leistungen.  2  Die Arbeitszeit wird den Leistungen zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 2. Überstunden
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Leistung von Überstun  -  den ausserhalb der vorgeschriebenen Arbeitszeit verpflichtet, wenn es  der Arbeitsanfall erfordert und die vorgesetzte Person die Überstunden  anordnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Ausstand
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben in den Ausstand zu treten und  das Geschäft der stellvertretenden oder vorgesetzten Person zu über  -  weisen:  1.  in eigener Sache, oder wenn sie sonst ein unmittelbares persönli  -  ches Interesse am Geschäft haben;  2.  *  in Sachen einer Person, die in gerader Linie oder bis und mit dem  dritten Grad der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert ist;  2a.  *  in Sachen  der Ehegattin oder  des  Ehegatten  und der Partnerin  oder des Partners aus eingetragener Partnerschaft;  2b.  *  in Sachen  der Ehegattin oder  des  Ehegatten  und der Partnerin  oder   des   Partners   aus   eingetragener   Partnerschaft   von   Ge  -  schwistern;  3.  *  in   Sachen   der   Adoptiv-   oder   Pflegeeltern,   eines   Adoptiv-   oder  Pflegekindes sowie einer Person, deren Vormund oder Beistand  sie ist;  4.  in Sachen einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten  Rechts,   der   sie   als   Organ   angehören,   und   in   Sachen   einer  Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, deren Mitglied sie sind;  5.  *  in Sachen, in denen sie mit der Anwältin oder dem Anwalt bezie  -  hungsweise   der   bevollmächtigten   Person   einer   Partei   in   einem  Verwandtschaftsverhältnis gemäss Ziff. 2, 2a und 2b steht;  6.  in Sachen, in denen sie selbst oder eine Partei aus begründeten  Bedenken gegen ihre Unbefangenheit den Ausstand verlangen.  2  Über Streitigkeiten entscheidet die vorgesetzte Stelle.  3  Weitergehende Bestimmungen der Gesetzgebung über den Ausstand  bleiben vorbehalten.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53a * Registerauszüge
                            1  Die Anstellungsinstanz kann von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in  begründeten Fällen Registerauszüge verlangen.  5 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Beendigungsarten
                            1  Das Arbeitsverhältnis endet durch:  1.  Kündigung;  1a.  *  Auflösung infolge Invalidität;  2.  Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen;  3.  Fristablauf gemäss Vertrag;  4.  vorzeitige Pensionierung;  5.  Erreichen der Altersgrenze;  6.  Tod.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54a * Auflösung infolge Invalidität
                            1  Die   Anstellungsinstanz   löst   Arbeitsverhältnisse   mit   Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter, die durch die Sozialversicherung invalid erklärt werden,  unter Einhaltung der ordentlichen Fristen und Termine auf.  2  Das Arbeitsverhältnis wird entsprechend der Rentenabstufung gemäss  dem Grad der Invalidität ganz oder teilweise aufgelöst.  3  Die Auflösungsverfügung durch eine vom Regierungsrat bezeichnete  Anstellungsinstanz bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Die  -  ser   eröffnet   die   Auflösungsverfügung   zusammen   mit   dem   Genehmi  -  gungsentscheid.  4  Gegen Auflösungsverfügungen infolge Invalidität kann binnen 20 Ta  -  gen nach erfolgter Zustellung Einsprache erhoben werden.  5  Gegen den Einspracheentscheid kann binnen 20 Tagen nach erfolgter  Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Kündigung
                            1. Grundsatz, Zuständigkeit  1  Das Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.  2  Für  die Kündigung der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitge  -  bers sind zuständig:  1.  die Gerichtsbehörden für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das Landratsbüro für die vom Landrat gewählten Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter;  3.  der Regierungsrat beziehungsweise die von ihm bezeichnete An  -  stellungsinstanz für alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.  3  Die   Kündigung   durch   eine   vom   Regierungsrat   bezeichnete   Anstel  -  lungsinstanz bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser er  -  öffnet die Kündigung zusammen mit dem Genehmigungsentscheid.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 2. Kündigungsfristen und
                            -  termine  1  Die   Kündigungsfrist   beträgt   drei   Monate   auf  das   Monatsende   bezie  -  hungsweise während der Probezeit sieben Tage auf das Ende der Ka  -  lenderwoche.  *  1a  Die Probezeit beträgt drei Monate.  *  2  Bei   Lehrkräften  gilt   während  des   ersten  Jahres  eine  Kündigungsfrist  von   2   Monaten   auf   das   Ende   eines   Semesters   und   im   überjährigen  Arbeitsverhältnis eine Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende Juli, so  -  fern nicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich eine andere Regelung verein  -  bart wurde.  3  Im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfristen gehen vor.  4  Nach   erfolgter   Kündigung   kann   im   gegenseitigen   Einvernehmen   der  Zeitpunkt des Austritts abweichend von der Kündigungsfrist  festgelegt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 3. fristlose Auflösung
                            1  Aus   wichtigen   Gründen   kann   das   Arbeitsverhältnis   jederzeit   fristlos  aufgelöst werden.  2  Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhan  -  densein   der   kündigenden   Partei   nach   Treu   und   Glauben   die   Fortset  -  zung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.  3  Die unverschuldete Verhinderung der Mitarbeiterin oder des Mitarbei  -  ters an der Arbeitsleistung gilt in keinem Fall als wichtiger Grund.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 4. Form, Begründung, Anhörung
                            1  2  Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat nur die fristlose Kündigung zu  begründen.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Instanz gemäss Art. 55 Abs. 2 hat die Kündigung in je  -  dem Fall zu begründen; sie hat vor der Kündigung Betroffene anzuhö  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 5. zulässige Gründe und Vorverfahren
                            1  Gemäss   Art.   56   kann   gekündigt   werden,   wenn   wesentliche   Gründe  vorliegen. Wesentliche Gründe liegen insbesondere vor, wenn:  1.  die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter längerfristig oder dauernd an  der Aufgabenerfüllung verhindert ist;  2.  *  die Stelle aufgehoben oder geänderten organisatorischen bezie  -  hungsweise wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst wird;  3.  die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ungenügende Leistungen er  -  bringt;  4.  die   Mitarbeiterin   oder   der   Mitarbeiter   mangelnde   Fach-,   Füh  -  rungs- oder Sozialkompetenz ausweist;  4a.  *  die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ungenügend mit Vorgesetz  -  ten und Mitarbeitenden im  Sinne der gemeinsamen Zielsetzung  kooperiert;  5.  die   Mitarbeiterin   oder   der   Mitarbeiter   die   vertraglichen  oder   ge  -  setzlichen Verpflichtungen verletzt hat;  6.  die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine strafbare Handlung be  -  gangen hat, die nach Treu und Glauben mit der korrekten Aufga  -  benerfüllung nicht vereinbar ist.  2  Soll die Kündigung mangels erforderlicher Fach-, Führungs- oder Sozi  -  alkompetenz beziehungsweise wegen mangelnder Kooperationsbereit  -  schaft  oder   ungenügender   Leistungen  ausgesprochen   werden,   ist  der  Mitarbeiterin   beziehungsweise   dem   Mitarbeiter   vorgängig   eine   ange  -  messene Bewährungsfrist einzuräumen.  *  3  Die Einräumung einer Bewährungsfrist ist nicht erforderlich:  1.  *  während der Probezeit;  2.  *  für   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter,   die   das   ordentliche   Pensi  -  4  Keine wesentlichen Gründe müssen vorliegen für Mitarbeiterinnen und  Mitarbeiter, die sich in der Probezeit befinden oder das ordentliche Pen  -  sionsalter erreicht haben.  *  16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Einsprache
                            1  Gegen die Kündigung kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung  Einsprache erhoben werden:  *  1.  bei   der   zuständigen   Gerichtsinstanz   durch   ihre   Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter;  2.  beim Landratsbüro durch die vom Landrat gewählten Mitarbeite  -  rinnen und Mitarbeiter;  3.  beim Regierungsrat durch alle anderen Mitarbeiterinnen und Mit  -  arbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
                            1  Gegen den Einspracheentscheid kann binnen 20 Tagen nach erfolgter  Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Aufschiebende Wirkung
                            1  Einsprache   und   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   haben   keine   auf  -  schiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Feststellungsentscheid
                            1  Erachtet   das   Verwaltungsgericht   eine   Kündigung   als   unzulässig   im  Sinne von Art. 57 beziehungsweise Art. 59, erlässt es einen Feststel  -  lungsentscheid.  2  Dieser Entscheid ist den Parteien und der Anstellungsinstanz zu eröff  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Schadenersatz
                            1  Bei unzulässiger Kündigung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeit  -  geber hat die bisherige Mitarbeiterin oder der bisherige Mitarbeiter An  -  spruch   auf   Schadenersatz,   höchstens   aber   die   Hälfte   der   bisherigen  Jahresbesoldung.  2  Der Anspruch entfällt, sobald die von der Anstellungsinstanz angebo  -  tene   Weiterbeschäftigung   an   einem   gleichwertigen   Arbeitsplatz   abge  -  lehnt wird.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 * Abgangsentschädigung
                            1. allgemein  1  Endigt   ein   Arbeitsverhältnis   durch   Kündigung   der   Arbeitgeberin   oder  des Arbeitgebers oder durch Auflösung des Arbeitsverhältnisses im ge  -  genseitigen   Einvernehmen,   kann   eine   Abgangsentschädigung   in   der  Höhe von höchstens der Hälfte der bisherigen Jahresbesoldung geleis  -  tet werden.  2  An Arbeitnehmende, die das 62.  Altersjahr vollendet haben, kann nur  eine Entschädigung gemäss Art.  65a geleistet werden.  3  Der   Regierungsrat   entscheidet   im   Einzelfall   über   Auszahlung   und  Höhe der Abgangsentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65a * 2. bei vorzeitiger Pensionierung
                            1  Bei einer vorzeitigen Pensionierung nach dem vollendeten 62.  Alters  -  jahr besteht ein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung, wenn:  1.  die vorzeitige Pensionierung aufgrund einer Kündigung durch die  Arbeitgeberin   beziehungsweise   den   Arbeitgeber   oder   aufgrund  der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einver  -  nehmen erfolgt; und  2.  die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben infolge ausgewiese  -  ner  gesundheitlicher  Probleme  eingeschränkt  ist oder  die Stelle  aufgehoben oder geänderten organisatorischen beziehungsweise  wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst wird.  2  Die Entschädigung erfolgt in Form einer Einlage in die Pensionskasse  zur   Finanzierung   einer   AHV-Ersatzrente.   Der   Anspruch   auf   die   Ab  -  gangsentschädigung entfällt, wenn bei der Pensionskasse keine Einlage  mehr möglich ist.  3  Die Höhe der Einlage ist so festzulegen, dass damit bis zum Erreichen  des ordentlichen Pensionsalters gemäss der Bundesgesetzgebung über  die   Alters-   und   Hinterlassenenversicherung  7  )    je   vollendetes   Dienstjahr  4  Prozent, höchstens aber 60 Prozent der ungekürzten maximalen und  einfachen   AHV-Altersrente   als   AHV-Ersatzrente   ausgerichtet   werden  kann. Die Einlage wird gestützt auf das durchschnittliche Arbeitspensum  der letzten fünf Jahre anteilsmässig gekürzt.  4  Der Regierungsrat entscheidet über den Anspruch und die Höhe der  Einlage  7)  SR  831.10  18
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Nichtige Kündigung
                            1. Gründe  1  Eine Kündigung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ist nich  -  tig, wenn sie:  1.  Folge   der   ordnungsgemässen   Durchsetzung   gesetzlicher   oder  behördlicher Erlasse ist;  2.  wegen einer Eigenschaft ausgesprochen wird, die der Mitarbeite  -  rin   beziehungsweise   dem   Mitarbeiter   kraft   der   eigenen   Persön  -  lichkeit   zusteht,   es   sei   denn,   diese   Eigenschaft   stehe   in   einem  Zusammenhang   mit   dem   Arbeitsverhältnis   oder   beeinträchtige  wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;  3.  ausschliesslich ausgesprochen wird, um die Entstehung von An  -  sprüchen der Mitarbeiterin beziehungsweise des Mitarbeiters aus  dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;  4.  erfolgt, weil die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach Treu und  Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;  5.  ausgesprochen   wird,   weil   die   Mitarbeiterin   oder   der   Mitarbeiter  schweizerischen   obligatorischen   Militär-   oder   Schutzdienst   oder  schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig über  -  nommene gesetzliche Pflicht erfüllt;  6.  im Zusammenhang mit der Tätigkeit als gewählte Personalvertre  -  terin oder gewählter Personalvertreter steht;  7.  erfolgt, weil die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einem Personal  -  verband angehört oder nicht angehört oder weil sie oder er eine  gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;  8.  zur Unzeit gemäss Art. 336c Abs. 1 OR erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 2. Verfahren
                            a) Einsprache  1  Die Nichtigkeit der Kündigung ist mit der Einsprache gemäss Art. 60  geltend zu machen.  2  Jedes spätere Vorbringen der Nichtigkeit ist unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 b) Verwaltungsgerichtsbeschwerde
                            1  Gegen den Einspracheentscheid kann binnen 20 Tagen nach erfolgter  Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 c) aufschiebende Wirkung
                            1  Einsprache   und   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   haben   keine   auf  -  schiebende Wirkung.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Folgen der Nichtigkeit
                            1  Ist die Kündigung nichtig, hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter An  -  spruch auf eine angemessene Weiterbeschäftigung an einem gleichwer  -  tigen Arbeitsplatz.  2  Ist   die   Weiterbeschäftigung  ohne  Verschulden   der   Mitarbeiterin   oder  des Mitarbeiters nicht möglich, besteht ein Anspruch auf vollen Scha  -  denersatz; Leistungen von AHV, IV, Unfallversicherung, Militärversiche  -  rung und entsprechenden ausländischen Sozialversicherungen sind bei  der Berechnung des Schadenersatzes voll anrechenbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Pensionierung
                            1. ordentliche  1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treten ordentlicherweise auf das Ende  jenes Monats, in welchem sie das 65. Altersjahr vollenden, in den Ruhe  -  stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 * 2. vorzeitige
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht, ab Vollendung des  58.  Altersjahres   auf   jedes   Monatsende   nach   vorangegangener   sechs  -  monatiger schriftlicher Voranzeige in den Ruhestand zu treten.  2  Für   Lehrpersonen   ist   eine   vorzeitige  Pensionierung  unter   Einhaltung  der sechsmonatigen Kündigungsfrist nur auf Ende Juli möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72a * 3. aufgeschobene
                            1  Die Anstellung kann im gegenseitigen Einvernehmen über das ordent  -  liche   Pensionsalter   bis   längstens  zur   Vollendung   des   70.   Altersjahres  weitergeführt   werden.   Bei   Lehrpersonen   ist   das   Arbeitsverhältnis   bis  zum Ende eines Schuljahres weiterzuführen.  2  Die Anstellungsinstanz und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ha  -  ben sich spätestens sechs Monate vor Erreichen des ordentlichen Pen  -  sionsalters   schriftlich   über   die   Weiterführung   des   Arbeitsverhältnisses  zu einigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Arbeitszeugnis, Arbeitsbestätigung
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird bei Beendigung des Arbeitsver  -  hältnisses oder auf Verlangen ein Arbeitszeugnis oder eine Arbeitsbe  -  stätigung ausgestellt.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Bearbeitung von Personendaten
                            1  Die   Arbeitgeberin   beziehungsweise   der   Arbeitgeber   bearbeitet   nur  Personendaten, die für das Arbeitsverhältnis notwendig sind.  2  Personendaten dürfen im Hinblick auf die Besetzung einer Stelle be  -  schafft werden, soweit sie für die Beurteilung der Eignung, der Leistung  und des Verhaltens für das Arbeitsverhältnis notwendig sind. Bei Nicht  -  anstellung   werden   diese   Daten   zurückgegeben   oder   vernichtet,   wenn  die betroffene Person der weiteren Aufbewahrung nicht zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74a * 1 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, für die dieses Gesetz anwend -
                            bar ist, sind berechtigt, die AHV-Nummer gemäss AHVG  8  )   für die Erfül  -  lung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Bekanntgabe von Personendaten
                            1  Personendaten   der   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   dürfen   nur   be  -  kanntgegeben werden:  1.  wenn eine gesetzliche Grundlage dies erlaubt;  2.  wenn es im Einzelfall zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der  Empfängerinnen oder Empfänger unentbehrlich ist;  3.  wenn   die   betroffene   Person   im   Einzelfall   schriftlich   eingewilligt  hat;  4.  für   den   Staatskalender,   Behördenverzeichnisse   und   ähnliche  Nachschlagewerke.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 * Ablieferungspflicht
                            1  Die Anstellungsinstanzen haben nach dem Austritt von Mitarbeiterin  -  nen und Mitarbeitern deren Personendaten dem Personalamt abzulie  -  fern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Einsichtsrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht auf Einsicht in die  sie betreffenden Personendaten. Sie können verlangen, dass unrichtige  Daten berichtigt oder durch eine kurze Gegendarstellung ergänzt wer  -  den.  8)  SR 831.10  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Anhörungsrecht
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind vor Erlass einer sie belastenden  Verfügung anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Beschwerderecht
                            1  Verfügungen der vorgesetzten Stelle können unter dem Vorbehalt ab  -  weichender Bestimmungen binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung  beim   Regierungsrat   beziehungsweise   beim   Obergericht   mit   Verwal  -  tungsbeschwerde angefochten werden.  2  Gegen Verfügungen und Verwaltungsbeschwerdeentscheide des Re  -  gierungsrates  beziehungsweise   des  Obergerichts   kann   binnen  20  Ta  -  gen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde er  -  hoben werden.  3  Das   Verfahren   richtet   sich   nach   den   Vorschriften   der   Verwaltungs  -  rechtspflege  9  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79a * Verfahrenskosten
                            1  Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu dem in Art.  114 lit.  c  der   Schweizerischen   Zivilprozessordnung   (ZPO)  10  )    festgelegten   Streit  -  wert dürfen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Verfahrenskos  -  ten auferlegt werden, soweit diese das Verfahren nicht mutwillig veran  -  lasst haben.  8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Anpassung bisherigen Rechts
                            1. Landratsgesetz  1  Das Gesetz vom 4.  Februar 1998 über die Organisation und die Ge  -  schäftsführung   des   Landrates   (Landratsgesetz)  11  )    wird   wie   folgt   geän  -  dert: ...  9)  NG 265.1  10)  SR  272  11)  NG 151.1  22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 2. Behördengesetz
                            1  Das Gesetz vom 20.  April 1971 über die kantonalen und kommunalen  Behörden (Behördengesetz)  12  )   lautet neu: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 3. Gemeindegesetz
                            1  Das Gesetz vom 28.  April 1974 über Organisation und Verwaltung der  Gemeinden (Gemeindegesetz)  13   lautet neu: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Übergangsordnung betreffend die ordentliche Pensio
                            -  nierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83a * Übergangsbestimmungen zur Änderung
                            vom 27.  Mai 2015  1. Übergangsrenten für vorzeitige Pensionierungen der  Jahrgänge  1951 bis 1955  1  Für   bisherige   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   mit   den   Jahrgängen  1951 bis 1955, welche gemäss Art.  72 in den vorzeitigen Ruhestand tre  -  ten, bezahlt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bis zur Erreichung  des   ordentlichen   AHV-Alters   eine   Übergangsrente   im   Umfang   von  70  Prozent   des   Höchstbetrages   der   AHV-Altersrente   und   allfälliger  AHV-Kinderrenten.  2  Übergangsrenten werden nur ausbezahlt, wenn die Mitarbeiterin oder  der   Mitarbeiter   bisher   gemäss   der   Pensionskassengesetzgebung   ver  -  sichert   war.   Bei   Teilzeit-Mitarbeiterinnen   und  -  Mitarbeitern   werden   sie  anteilsmässig   ausbezahlt,   wobei   das   durchschnittliche   Arbeitspensum  der letzten fünf Jahre massgebend ist.  3  Die  Übergangsrente wird  gekürzt,  sofern das anrechenbare  Einkom  -  men mehr als 80 Prozent der vor der vorzeitigen Pensionierung erziel  -  ten   Bruttoentlöhnung   beträgt.   Als   anrechenbares   Einkommen   gelten  Leistungen von Pensionskasse, AHV, IV, Unfallversicherung, Militärver  -  sicherung und entsprechenden ausländischen Sozialversicherungen.  12)  NG 161.1  13)  NG 171.1  23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83b * 2. Übergangsrenten für vorzeitige Pensionierungen der
                            Jahrgänge  1956 bis 1959  1  Für   bisherige   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   mit   den   Jahrgängen  1956 bis 1959, welche gemäss Art.  72 in den vorzeitigen Ruhestand tre  -  ten, bezahlt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bis zur Erreichung  des   ordentlichen   AHV-Alters,   längstens   jedoch   bis   zum   Jahre   2020,  eine Übergangsrente im Umfang gemäss Art.  83a.  2  Eine Übergangsrente wird nur bezahlt, wenn die Mitarbeiterin oder der  Mitarbeiter nicht vor dem 61. Altersjahr in den Ruhestand tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83c * Übergangsbestimmungen zur Änderung
                            vom 31.  Januar 2018  1  Hat eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter sowohl auf eine Abgangs  -  entschädigung gemäss Art.  65a als auch auf eine Übergangsrente ge  -  mäss Art.  83a oder 83b Anspruch, wird ausschliesslich die höhere der  beiden Leistungen entrichtet.  2  Für die Vergleichsrechnung ist die Übergangsrente auf den Zeitpunkt  der vorzeitigen Pensionierung zu kapitalisieren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen.  2  Unter Vorbehalt von Art. 85 regelt er in Vollzugsverordnungen insbe  -  sondere:  1.  die Arbeitszeit;  1a.  *  die Telearbeit;  2.  die Personalbeurteilung;  3.  das Lohnsystem und die Entlöhnung;  4a.  *  die Anerkennungsprämien für ausserordentliche Leistungen;  4b.  *  die Inkonvenienzzulagen;  5.  die zusätzlichen Entschädigungen;  6.  die Entlöhnung bei Arbeitsverhinderung;  7.  die Treueprämien;  8.  den Entlöhnungsnachgenuss;  9.  die Dauer und den Bezug der Ferien;  10.  die Bedingungen für die Gewährung von Urlaub;  11.  die   Dauer   und   den   Bezug   von   Mutterschaftsurlaub   sowie   den  Umfang der Entlöhnung während des Mutterschaftsurlaubes;  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  die Anrechnung von Arbeitsausfall wegen Krankheit, Unfall, Erfül  -  lung   gesetzlicher   Pflichten,   Urlaub   sowie   Schwangerschaft   und  Niederkunft auf die Ferien;  13.  die Aus- und Weiterbildung;  14.  das Vorschlagswesen und die Leistung von Prämien;  15.  die Benützung von Parkplätzen durch Mitarbeiterinnen und Mitar  -  beiter;  16.  Detailbestimmungen   betreffend   das   interne   Verfahren   gemäss  Art.  18;  16a.  *  Detailbestimmungen betreffend den Datenschutz;  17.  die Bewilligung der Mitgliedschaft in Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Gesamtarbeitsverträge
                            1  Der Regierungsrat kann in den Bereichen gemäss Art. 84 mit den Per  -  sonalverbänden Gesamtarbeitsverträge für das gesamte Personal oder  einzelne Personalkategorien abschliessen.  2  Der Gesamtarbeitsvertrag wird nach erfolgter Inkraftsetzung Bestand  -  teil der einzelnen Arbeitsverhältnisse.  3  Gesamtarbeitsverträge   für   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   der  Rechtspflege werden vom Regierungsrat zusammen mit dem Oberge  -  richt abgeschlossen.  4  Kommt binnen einer angemessenen Frist nach der Verhandlungsauf  -  nahme ein Vertragsabschluss nicht zustande, ist der Bereich gesetzlich  zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Leistungsauftrag und Lohnsumme
                            1  Der Leistungsauftrag im Jahre 1998 entspricht der in diesem Jahr aus  -  bezahlten   Lohnsumme.   Diese   Kennziffern   bilden   die   Bemessungs  -  grundlagen für das Jahr 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Referendum und Inkrafttreten
                            1  Dieses   Gesetz   untersteht   dem   fakultativen   Referendum;   es   ist   im  Amtsblatt zu veröffentlichen.  2  Es tritt auf den 1.  Januar 1999 in Kraft und ist in die Gesetzessamm  -  lung aufzunehmen.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho  -  ben, insbesondere das Gesetz vom 24.  April 1994 über das Arbeitsver  -  hältnis der Beamten und Angestellten (Beamtengesetz)  14  )    und die Voll  -  ziehungsverordnung vom 19.  April 1990 zum Gesetz über das Arbeits  -  verhältnis der Beamten und Angestellten (Beamtenverordnung)  15  )  .  14)  A 1994, 687  15)  A 1990, 685  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  03.06.1998  01.01.1999  Erlass  Erstfassung  A 1998, 981, 1530  13.03.2002  01.01.2003  Art. 24 Abs. 1, 1.  geändert  A 2002, 391, 1178  13.03.2002  01.01.2003  Art. 24 Abs. 2  geändert  A 2002, 391, 1178  23.11.2005  01.03.2006  Art. 4  aufgehoben  A 2005, 1815, A 2006, 249  23.11.2005  01.03.2006  Art. 12  totalrevidiert  A 2005, 1815, A 2006, 249  23.11.2005  01.03.2006  Art. 24 Abs. 1, 4.  geändert  A 2005, 1815, A 2006, 249  23.11.2005  01.03.2006  Art. 51  totalrevidiert  A 2005, 1815, A 2006, 249  23.11.2005  01.03.2006  Art. 84 Abs. 2, 4a.  eingefügt  A 2005, 1815, A 2006, 249  23.11.2005  01.03.2006  Art. 84 Abs. 2, 4b.  eingefügt  A 2005, 1815, A 2006, 249  23.01.2008  01.05.2008  Art. 53 Abs. 1, 2.  geändert  A 2008, 179, 694  23.01.2008  01.05.2008  Art. 53 Abs. 1, 2a.  eingefügt  A 2008, 179, 694  23.01.2008  01.05.2008  Art. 53 Abs. 1, 2b.  eingefügt  A 2008, 179, 694  23.01.2008  01.05.2008  Art. 53 Abs. 1, 5.  geändert  A 2008, 179, 694  20.02.2008  01.06.2008  Art. 84 Abs. 2, 16a.  eingefügt  A 2008, 347, 978  17.12.2008  01.05.2009  Art. 76  totalrevidiert  A 2008, 2545, A 2009, 355  18.11.2009  01.05.2010  Erlasstitel  geändert  A 2009, 2103, A 2010, 739  18.11.2009  01.05.2010  Art. 3 Abs. 3  geändert  A 2009, 2103, A 2010, 739  18.11.2009  01.05.2010  Art. 32  totalrevidiert  A 2009, 2103, A 2010, 739  18.11.2009  01.05.2010  Art. 33  totalrevidiert  A 2009, 2103, A 2010, 739  18.11.2009  01.05.2010  Art. 34  totalrevidiert  A 2009, 2103, A 2010, 739  18.11.2009  01.05.2010  Art. 35  totalrevidiert  A 2009, 2103, A 2010, 739  18.11.2009  01.05.2010  Art. 59 Abs. 1, 2.  geändert  A 2009, 2103, A 2010, 739  18.11.2009  01.05.2010  Art. 59 Abs. 1, 4a.  eingefügt  A 2009, 2103, A 2010, 739  18.11.2009  01.05.2010  Art. 59 Abs. 2  geändert  A 2009, 2103, A 2010, 739  21.11.2012  01.03.2013  Art. 11 Abs. 2  geändert  A 2012, 1789; A 2013, 322  25.09.2013  01.01.2014  Art. 40 Abs. 2  geändert  A 2013, 1582; A 2014, 9  23.10.2013  01.01.2014  Art. 3 Abs. 2  geändert  A 2013, 1757; A 2014, 9  23.10.2013  01.01.2014  Art. 10  totalrevidiert  A 2013, 1757; A 2014, 9  23.10.2013  01.01.2014  Art. 33 Abs. 3  geändert  A 2013, 1757; A 2014, 9  27.05.2015  01.01.2016  Art. 83a  eingefügt  A 2015, 864, 2102  31.01.2018  01.01.2019  Art. 13  totalrevidiert  A 2018, 231, 822  31.01.2018  01.01.2019  Art. 59 Abs. 3, 2.  totalrevidiert  A 2018, 231, 822  31.01.2018  01.01.2019  Art. 59 Abs. 4  geändert  A 2018, 231, 822  31.01.2018  01.01.2019  Art. 65  totalrevidiert  A 2018, 231, 822  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  31.01.2018  01.01.2019  Art. 65a  eingefügt  A 2018, 231, 822  31.01.2018  01.01.2019  Art. 72  totalrevidiert  A 2018, 231, 822  31.01.2018  01.01.2019  Art. 72a  eingefügt  A 2018, 231, 822  31.01.2018  01.01.2019  Art. 79a  eingefügt  A 2018, 231, 822  31.01.2018  01.01.2019  Art. 83c  eingefügt  A 2018, 231, 822  12.02.2020  01.02.2022  Art. 53 Abs. 1, 3.  geändert  A 2020, 327, 2029  31.05.2023  01.10.2023  Erlasstitel  geändert  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 1  Titel geändert  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 1 Abs. 1  geändert  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 1 Abs. 2  aufgehoben  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 2  Titel geändert  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 2 Abs. 1  geändert  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 2 Abs. 2  geändert  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 2 Abs. 2, 1.  eingefügt  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 2 Abs. 2, 2.  eingefügt  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 2 Abs. 3  eingefügt  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 2 Abs. 4  eingefügt  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 2 Abs. 5  eingefügt  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 3  Titel geändert  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 3 Abs. 1  geändert  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 3 Abs. 2  geändert  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 3 Abs. 3  geändert  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 5 Abs. 1  geändert  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 8 Abs. 3  aufgehoben  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 9 Abs. 1  geändert  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 9 Abs. 2  eingefügt  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 12 Abs. 3  eingefügt  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 26 Abs. 1  geändert  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 48 Abs. 1  geändert  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 48 Abs. 2  geändert  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 48 Abs. 3  eingefügt  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 52 Abs. 1  geändert  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 53a  eingefügt  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 54 Abs. 1, 1a.  eingefügt  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 54a  eingefügt  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 55 Abs. 3  geändert  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 56 Abs. 1  geändert  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 56 Abs. 1, 1.  aufgehoben  2023-031  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  31.05.2023  01.10.2023  Art. 56 Abs. 1, 2.  aufgehoben  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 56 Abs. 1, 3.  aufgehoben  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 56 Abs. 1a  eingefügt  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 59 Abs. 3, 1.  geändert  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 59 Abs. 4  geändert  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 60 Abs. 1  geändert  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 74a  eingefügt  2023-031  31.05.2023  01.10.2023  Art. 84 Abs. 2, 1a.  eingefügt  2023-031  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  03.06.1998  01.01.1999  Erstfassung  A 1998, 981, 1530  Erlasstitel  18.11.2009  01.05.2010  geändert  A 2009, 2103, A 2010, 739  Erlasstitel  31.05.2023  01.10.2023  geändert  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 31.05.2023
                            01.10.2023  Titel geändert  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1 31.05.2023
                            01.10.2023  geändert  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2 31.05.2023
                            01.10.2023  aufgehoben  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 31.05.2023
                            01.10.2023  Titel geändert  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 31.05.2023
                            01.10.2023  geändert  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2 31.05.2023
                            01.10.2023  geändert  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2, 1. 31.05.2023
                            01.10.2023  eingefügt  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2, 2. 31.05.2023
                            01.10.2023  eingefügt  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 3 31.05.2023
                            01.10.2023  eingefügt  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 4 31.05.2023
                            01.10.2023  eingefügt  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 5 31.05.2023
                            01.10.2023  eingefügt  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 31.05.2023
                            01.10.2023  Titel geändert  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1 31.05.2023
                            01.10.2023  geändert  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2 23.10.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1757; A 2014, 9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2 31.05.2023
                            01.10.2023  geändert  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 3 18.11.2009
                            01.05.2010  geändert  A 2009, 2103, A 2010, 739
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 3 31.05.2023
                            01.10.2023  geändert  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 23.11.2005
                            01.03.2006  aufgehoben  A 2005, 1815, A 2006, 249
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1 31.05.2023
                            01.10.2023  geändert  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 3 31.05.2023
                            01.10.2023  aufgehoben  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1 31.05.2023
                            01.10.2023  geändert  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 2 31.05.2023
                            01.10.2023  eingefügt  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 23.10.2013
                            01.01.2014  totalrevidiert  A 2013, 1757; A 2014, 9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2 21.11.2012
                            01.03.2013  geändert  A 2012, 1789; A 2013, 322
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 23.11.2005
                            01.03.2006  totalrevidiert  A 2005, 1815, A 2006, 249
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 3 31.05.2023
                            01.10.2023  eingefügt  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 31.01.2018
                            01.01.2019  totalrevidiert  A 2018, 231, 822
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1, 4. 23.11.2005
                            01.03.2006  geändert  A 2005, 1815, A 2006, 249
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 2 13.03.2002
                            01.01.2003  geändert  A 2002, 391, 1178
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1 31.05.2023
                            01.10.2023  geändert  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 18.11.2009
                            01.05.2010  totalrevidiert  A 2009, 2103, A 2010, 739  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 18.11.2009
                            01.05.2010  totalrevidiert  A 2009, 2103, A 2010, 739
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 3 23.10.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1757; A 2014, 9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 18.11.2009
                            01.05.2010  totalrevidiert  A 2009, 2103, A 2010, 739
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 18.11.2009
                            01.05.2010  totalrevidiert  A 2009, 2103, A 2010, 739
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 2 25.09.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1582; A 2014, 9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 1 31.05.2023
                            01.10.2023  geändert  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 2 31.05.2023
                            01.10.2023  geändert  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 3 31.05.2023
                            01.10.2023  eingefügt  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 23.11.2005
                            01.03.2006  totalrevidiert  A 2005, 1815, A 2006, 249
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 1 31.05.2023
                            01.10.2023  geändert  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 1, 2. 23.01.2008
                            01.05.2008  geändert  A 2008, 179, 694
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 1, 2a. 23.01.2008
                            01.05.2008  eingefügt  A 2008, 179, 694
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 1, 2b. 23.01.2008
                            01.05.2008  eingefügt  A 2008, 179, 694
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 1, 3. 12.02.2020
                            01.02.2022  geändert  A 2020, 327, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 1, 5. 23.01.2008
                            01.05.2008  geändert  A 2008, 179, 694
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53a 31.05.2023
                            01.10.2023  eingefügt  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 1, 1a. 31.05.2023
                            01.10.2023  eingefügt  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54a 31.05.2023
                            01.10.2023  eingefügt  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Abs. 3 31.05.2023
                            01.10.2023  geändert  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 1 31.05.2023
                            01.10.2023  geändert  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 1, 1. 31.05.2023
                            01.10.2023  aufgehoben  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 1, 2. 31.05.2023
                            01.10.2023  aufgehoben  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 1, 3. 31.05.2023
                            01.10.2023  aufgehoben  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 1a 31.05.2023
                            01.10.2023  eingefügt  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 1, 2. 18.11.2009
                            01.05.2010  geändert  A 2009, 2103, A 2010, 739
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 1, 4a. 18.11.2009
                            01.05.2010  eingefügt  A 2009, 2103, A 2010, 739
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 2 18.11.2009
                            01.05.2010  geändert  A 2009, 2103, A 2010, 739
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 3, 1. 31.05.2023
                            01.10.2023  geändert  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 3, 2. 31.01.2018
                            01.01.2019  totalrevidiert  A 2018, 231, 822
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 4 31.01.2018
                            01.01.2019  geändert  A 2018, 231, 822
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 4 31.05.2023
                            01.10.2023  geändert  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abs. 1 31.05.2023
                            01.10.2023  geändert  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 31.01.2018
                            01.01.2019  totalrevidiert  A 2018, 231, 822
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65a 31.01.2018
                            01.01.2019  eingefügt  A 2018, 231, 822
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 31.01.2018
                            01.01.2019  totalrevidiert  A 2018, 231, 822
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72a 31.01.2018
                            01.01.2019  eingefügt  A 2018, 231, 822
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74a 31.05.2023
                            01.10.2023  eingefügt  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 17.12.2008
                            01.05.2009  totalrevidiert  A 2008, 2545, A 2009, 355  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79a 31.01.2018
                            01.01.2019  eingefügt  A 2018, 231, 822
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83a 27.05.2015
                            01.01.2016  eingefügt  A 2015, 864, 2102
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83b 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 864, 2102
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83c 31.01.2018
                            01.01.2019  eingefügt  A 2018, 231, 822
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Abs. 2, 1a. 31.05.2023
                            01.10.2023  eingefügt  2023-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Abs. 2, 4a. 23.11.2005
                            01.03.2006  eingefügt  A 2005, 1815, A 2006, 249
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Abs. 2, 4b. 23.11.2005
                            01.03.2006  eingefügt  A 2005, 1815, A 2006, 249
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Abs. 2, 16a. 20.02.2008
                            01.06.2008  eingefügt  A 2008, 347, 978  32