Reglement für die Fischereikommission
                            Reglement für die Fischereikommission (ReFK)  Vom 31. März 2009 (Stand 1. Mai 2009)  Gestützt auf Art.  45  Abs.  1  )  und Art.  30  Abs.  1 des kantona  -  len Fischereigesetzes vom 26.  November 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  von der Regierung erlassen am 31.  März 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zusammensetzung, Wahl, Amtszeit
                            1  Die Fischereikommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahl der Kommission erfolgt durch die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt höchstens 12 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beizug von Fachleuten
                            1  Als Fachleute nehmen in der Regel die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes  für Jagd und Fischerei und die oder der für den Sachbereich „Fischereibiologie“ zu  -  ständige Mitarbeiterin oder zuständige Mitarbeiter an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Bedarf können weitere Fachkräfte beigezogen und mit besonderen Aufgaben  betraut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Sekretariat, Protokollführung
                            1  Mit dem Sekretariat und der Protokollführung wird das Amt für Jagd und Fischerei  betraut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Protokoll ist den Kommissionsmitgliedern spätestens 20 Tage nach der Sitzung  zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  760.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kommissionsarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Einladung
                            1  Die Fischereikommission tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden zusammen  oder wenn mindestens drei Mitglieder unter Angabe der Traktanden eine Sitzung  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Mitglied der Fischereikommission kann die Behandlung eines Sachgeschäf  -  tes verlangen. Dies ist dem Sekretariat bis spätestens 20 Tage vor der Sitzung  schriftlich und begründet anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einladung erfolgt mindestens zehn Tage vor der Sitzung. Zu den einzelnen  Traktanden sind – soweit erforderlich – eine kurze Sachverhaltsdarstellung, eine Er  -  örterung der Problematik sowie ein Antrag zuzustellen. Ebenso ist die Kommission  mit wichtigen Eingaben und Berichten, welche Gegenstand eines Traktandums bil  -  den, zu dokumentieren. Umfangreiche Akten können zur Einsichtnahme durch die  Kommissionsmitglieder aufgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufgaben der Kommission
                            1  Die Fischereikommission ist eine Fachkommission. Sie berät die Regierung und  das  Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität in allen wichtigen Fragen  des Fischereiwesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor dem Erlass oder der Anpassung wichtiger Bestimmungen des kantonalen Fi  -  schereirechtes   (Fischereigesetz,   Fischereiverordnungen   und   Fischereibetriebsvor  -  schriften) sowie vor der Genehmigung kantonaler Fischereikonzepte ist die Stellung  -  nahme der Kommission einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mehr- und Minderheitsmeinungen der Kommission zu einzelnen Sachgeschäften  werden im Protokoll festgehalten. Ist die Regierung für die Genehmigung eines  Sachgeschäftes zuständig, wird das Sitzungsprotokoll den Regierungsakten beige  -  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Geheimhaltungspflicht
                            1  Die oder der Vorsitzende bestimmt, ob und inwieweit einzelne Sachgeschäfte ver  -  traulich zu behandeln sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ergänzendes Recht
                            1  Sofern dieses Reglement nichts Abweichendes bestimmt, gilt die Verordnung für  die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  170.420
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Mai 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.03.2009  01.05.2009  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  31.03.2009  01.05.2009  Erstfassung  -