Verordnung über das Naturschutzgebiet «Widenhölzli», Gemeinde Reigoldswil
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Widenhölzli», Gemeinde  Reigoldswil  Vom 9. Dezember 2002 (Stand 13. Januar 2003)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  12 des Gesetzes vom 20.  November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   betreffend den Na  -  tur- und Landschaftsschutz,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das   Gebiet   «Widenhölzli»,   bestehend   aus   einer   Teilfläche   von   Parzelle  Nr.  1047, Gemeinde Reigoldswil, wird als Objekt von regionaler Bedeutung in  das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft auf  -  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, wel  -  cher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 4,22  ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit  ihren typischen Faunen und Floren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Förderung   von   extensiv   gepflegten,   strukturreichen,   stufig   aufgebauten  sowie Alt- und Totholz-reichen Waldbeständen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Förderung seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen,   Veränderungen,   Eingriffe   und   Störungen,   welche   einem   der  Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz  -  gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir  -  kung zu beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  790  , GS 31.59  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0902
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und  Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren  dürfen  nur mit  dem Einverständnis und  unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Bewilligun  -  gen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch  keine   Beeinträchtigung   des   Naturschutzgebietes   entsteht.   Das   Bewilligungs  -  verfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Betreuung des Naturschutzgebietes
                            1  Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem  Forstamt beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung des Na  -  turschutzgebietes gemäss  §§  17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über den Natur- und Landschaftsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und der Bürger  -  gemeinde   gemeinsam   erarbeitete   Nutz-   und   Schutzkonzept   für   Wald-Natur  -  schutzgebiete in der Gemeinde Reigoldswil mit Abgeltungsberechnung bildet  die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze  des naturnahen Waldbaus. Die Naturschutzziele sowie die sich daraus erge  -  benden  Massnahmen  sind   jeweils  bei  Revisionen   des  Betriebsplanes  in  die  forstliche Planung zu integrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Haftung
                            1  Die   Bewirtschafter   oder   Auftragnehmer   tragen   die   Verantwortung   für   eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher   Schutzvorkehrungen.   Der   jeweilige   Bewirtschafter   oder   Auftrag  -  nehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte  oder bei Gewässerverunreinigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse oder Haft  bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Missachtung   der   Schutzvorschriften   kann   je   nach   Zuständigkeit   das  Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht  -  mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An  -  ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen  Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  790  , GS 31.59  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0902
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Rechtskraft des begleitenden Regierungsratsbe  -  schlusses in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  In Kraft seit 13. Januar 2003.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0902
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2002  13.01.2003  Erlass  Erstfassung  GS 34.0902  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0902
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  09.12.2002  13.01.2003  Erstfassung  GS 34.0902  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0902