Gesetz über die Entschädigung der Behörden
                            Gesetz  über die Entschädigung der Behörden  *  (Entschädigungsgesetz, EntschG)  vom 17. Dezember 2008 (Stand 1. Oktober 2023)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1. Kanton  1  Dieses Gesetz gilt für die Mitglieder der kantonalen Behörden und  Kommissionen sowie für Mitglieder von Arbeitsgruppen, die durch den  Regierungsrat eingesetzt werden.  *  2  Es gilt nicht für die Verwaltungsbehörden der selbständigen kantona  -  len Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 2. Gemeinden
                            1  Soweit die Gemeinden keine abweichenden Bestimmungen erlassen,  sind die Art. 32–38 und Art. 40 Abs. 1 für Mitglieder von kommunalen  Behörden und Kommissionen sinngemäss anwendbar.  2 Gehalts- und Rentenordnung  2.1 Landrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Entschädigung für Landratssitzungen
                            1  Die jährliche Entschädigung für Landratssitzungen und für das Akten  -  studium beträgt pauschal Fr.  5'000.–.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Präsidialzulagen
                            1  Die jährliche Präsidialzulage beträgt für:  1.  das Landratspräsidium Fr.  10'000.–, wovon Fr.  2'500.– als Spe  -  senpauschale gelten;  2.  *  die Landratsvizepräsidien je Fr.  1'000.–, wovon Fr.  250.– als Spe  -  senpauschale gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Sitzungsgeld für Kommissionssitzungen,
                            Stundenvergütung  1  Das Sitzungsgeld für Kommissionssitzungen beträgt für Mitglieder des  Landrates Fr.  160.– je Halbtagessitzung; dauert die Sitzung weniger als  zwei Stunden, beträgt das Sitzungsgeld Fr.  80.–.  2  Die Präsidien erhalten einen Zuschlag von 50 Prozent des Sitzungs  -  geldes, mindestens Fr.  80.– je Sitzung.  3  Für eine schriftliche Berichterstattung oder einschlägige Arbeiten durch  ein Kommissionsmitglied kann die Kommission eine angemessene Ver  -  gütung festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Spesenentschädigung
                            1. für Sitzungen im Kanton  1  Die pauschale Spesenentschädigung, insbesondere für die Reise zu  Landrats- und Kommissionssitzungen sowie für das Parkieren, beträgt  jährlich Fr.  330.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 2. für kantonsexterne Sendungen
                            1  Die Reiseentschädigung an Mitglieder des Landrates für kantonsexter  -  ne Sendungen richtet sich nach Art. 37.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Beiträge an die Fraktionen
                            1  Die Fraktionen erhalten jährlich einen Grundbeitrag von Fr.  4'500.–  und einen Beitrag von Fr.  700.– je Fraktionsmitglied.  2  Landratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, erhalten jährlich  einen Beitrag von Fr.  700.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Auszahlung
                            1  Die Entschädigungen gemäss Art. 3, 4, 5 und 8 werden halbjährlich  und die übrigen Entschädigungen im Monat Dezember ausbezahlt.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Regierungsrat  2.2.1 Gehaltsregelung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gehalt
                            1  Das Jahresgehalt eines Mitglieds des Regierungsrates beträgt für die  hauptamtliche Tätigkeit 89 bis 96 Prozent des Maximums des Jahresge  -  halts des höchsten Lohnbandes gemäss der Entlöhnungsverordnung  1  )  .  Das Gehalt wird bis zur Erreichung des Maximums jeweils auf Beginn  des Kalenderjahres um zwei Prozent erhöht, bis das Maximalgehalt er  -  reicht wird. Beim Amtsantritt nach dem 1.  Juli erfolgt die erste Erhöhung  auf den Beginn des nächsten Kalenderjahres um ein Prozent.  *  2  Die Präsidialzulagen betragen:  1.  Landammann: Fr.  18'000.–;  2.  Landesstatthalterin oder Landesstatthalter: Fr.  4'500.–.  3  Das Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Sitzungen des Landrates,  des Regierungsrates, von Kommissionen und von Ausschüssen ist in  diesem Jahresgehalt inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * Spesenpauschale
                            1  Jedes Mitglied  des  Regierungsrates  erhält  jährlich  eine  pauschale  Spesenvergütung im Betrage von Fr.  12'000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beiträge
                            1  Jedes Mitglied des Regierungsrates hat folgende Beiträge zu entrich  -  ten:  1.  Beiträge zur Finanzierung der beruflichen Alters , Hinterlassenen-  und Invalidenvorsorge gemäss dem Pensionskassengesetz  2  )  ;  2.  gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge;  3.  Anteil an den Prämien der Krankentaggeld- und Unfallversiche  -  rung im Umfang der Anteilsregelung gemäss der Personalverord  -  nung  3  )  .  1)  NG 165.113  2)  NG 165.2  3)  NG 165.111  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * Mandate in Verwaltungsräten
                            1  Honorare und Sitzungsgelder für Mandate in Verwaltungsräten und  dergleichen, die einem Mitglied des Regierungsrates in Ausübung sei  -  ner amtlichen Tätigkeit durch Dritte zufallen, sind dem Kanton zu über  -  weisen.  2  Spesen aus diesen Mandaten fallen vollumfänglich den jeweiligen Mit  -  gliedern des Regierungsrates zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Auszahlung
                            1  Die Auszahlung des Gehalts und der Spesenpauschale erfolgt monat  -  lich in zwölf gleichen Raten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Gehaltsfortzahlung
                            1. bei Krankheit  1  Bei Krankheit haben die Mitglieder des Regierungsrates für die ersten  sechs Monate Anspruch auf das volle Gehalt. Für die folgende Zeit ver  -  mindert sich der Gehaltsanspruch auf den Betrag der Leistung der Kran  -  kentaggeldversicherung.  2  Die  Versicherungsleistung  während  der  vollen  Gehaltszahlung  fällt  dem Kanton zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 2. bei Unfall
                            1  Bei Berufsunfällen haben die Mitglieder des Regierungsrates Anspruch  auf das volle Gehalt bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit oder  bis zum Bezug von Altersleistungen gemäss der Pensionskassenge  -  setzgebung  4  )   sowie auf die Bezahlung der Heilungskosten im Rahmen  der Versicherungsbedingungen.  *  2  Bei Nichtberufsunfällen haben die Mitglieder des Regierungsrates An  -  spruch auf die Bezahlung der Heilungskosten sowie auf das volle Ge  -  halt für die Dauer der ersten sechs Monate, während sich für die folgen  -  de Zeit der Gehaltsanspruch auf den Betrag der Versicherungsleistung  vermindert.  3  Die  Versicherungsleistung  während  der  vollen  Gehaltszahlung  fällt  dem Kanton zu.  4)  NG 165.2  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 3. bei Nichtwiederwahl
                            1  Ein Mitglied des Regierungsrates, das nicht mehr wiedergewählt wird,  erhält nach Ablauf der Amtsdauer für sechs Monate das volle Gehalt.  2  Diese Regelung gilt auch bei Rückzug der Kandidatur nach dem ers  -  ten Wahlgang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 4. beim Tod
                            1  Beim Tod eines Mitglieds des Regierungsrates ist zuhanden seiner  Erbschaft das volle Gehalt für zwei zusätzliche Monate auszubezahlen.  2.2.2 Abgangsentschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Grundsatz
                            1  Scheidet ein Mitglied zufolge Rücktritts oder Nichtwiederwahl aus dem  Regierungsrat aus, bevor ein Anspruch auf eine Altersrente entstanden  ist, erhält es eine Abgangsentschädigung im Umfang von 80 Prozent  des zuletzt bezogenen Bruttogehalts während folgender Anzahl von Mo  -  naten:  1.  bei weniger als 4 vollen Amtsjahren: 9 Monate;  2.  bei 4 bis 7 vollen Amtsjahren: 12 Monate;  3.  bei 8 bis 11 vollen Amtsjahren: 16 Monate;  4.  bei 12 und mehr Amtsjahren: 20 Monate.  2  Bei einer Nichtwiederwahl wird zunächst die Gehaltsfortzahlung ge  -  mäss Art. 17 entrichtet.  3  Die Abgangsentschädigung wird bis zum Eintritt des Anspruchs auf  eine Alters- oder Hinterlassenenleistung entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Kürzung
                            1  Solange ein ehemaliges Mitglied des Regierungsrates ein Erwerbs-  oder Ersatzeinkommen erzielt, das zusammen mit der Abgangsentschä  -  digung das Gehalt eines amtierenden Mitglieds übersteigt, wird die Ab  -  gangsentschädigung um den Mehrbetrag gekürzt.  2  Als Erwerbs- oder Ersatzeinkommen gelten:  1.  Löhne aus Erwerbstätigkeit;  2.  Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Verwaltungsrats  -  honorare;  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Taggelder von Unfall , Kranken- oder Militärversicherung, Invali  -  denrenten gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversi  -  cherung  5  )   sowie Leistungen der Arbeitslosenversicherung  6  )  .  3  Nicht anrechenbar sind insbesondere: Renten der beruflichen Vorsor  -  ge, Erwerbs- und Ersatzeinkommen der Ehegattin oder des Ehegatten  beziehungsweise der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen  Partners.  2.2.3 Übergangsrente
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 * ...
                            2.2.4 Berufliche Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Grundsatz
                            1  Die Mitglieder des Regierungsrates werden gemäss den Bestimmun  -  gen der Pensionskassengesetzgebung  7  )   gegen die wirtschaftlichen Fol  -  gen von Invalidität, Alter und Tod versichert.  2  Der Landrat bewilligt mit dem Budget die Mittel, die für den besonde  -  ren Sparplan des Regierungsrates zur Verfügung stehen. Der Regie  -  rungsrat legt den besonderen Sparplan im Rahmen der bewilligten Kre  -  dite fest; Art. 17 Abs. 3 des Pensionskassengesetzes  8  )   bleibt vorbehal  -  ten.  *  2.3 Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 * Gerichtspräsidient
                            1. Gehalt  1  Die Gerichtspräsidien und die Vizepräsidien des Ober- und Verwal  -  tungsgerichts erhalten, bezogen auf das Maximum des Jahresgehalts  des höchsten Lohnbandes gemäss der Entlöhnungsverordnung  9  )  , für ein  Vollamt folgendes Gehalt:  1.  Ober- und Verwaltungsgerichtspräsidium:  98–105%  5)  SR 831.20  6)  SR 837.0  7)  NG 165.2 / 165.21  8)  A 2008, 1369, 1651, 1845  9)  NG 165.113  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  geschäftsleitendes Kantonsgerichtspräsidium:  91–98%  3.  Kantonsgerichtspräsidium:  88–95%  4.  *  Ober- und Verwaltungsgerichtsvizepräsidium:  95–102%  2  Das Anfangsgehalt wird durch das Landratsbüro festgelegt; hierauf  wird das Gehalt bis zur Erreichung des Maximums jeweils auf Beginn  des Kalenderjahres um ein Prozent erhöht. Beim Amtsantritt nach dem  1.  Juli erfolgt die erste Erhöhung auf den Beginn des übernächsten Ka  -  lenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 * 2. Spesenpauschale
                            1  Zusätzlich zum Gehalt der Gerichtspräsidien und der Vizepräsidien  des Ober- und Verwaltungsgerichts wird bei einem Vollamt jährlich eine  pauschale Spesenvergütung im Betrag von Fr.  3'600.– entrichtet.  2  Bei nicht vollamtlichen Präsidien oder Vizepräsidien wird die Spesen  -  vergütung anteilsmässig entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 * 3. Berufliche Vorsorge, Sozialversicherungen
                            1  Für die Gerichtspräsidien und die Vizepräsidien des Ober- und Verwal  -  tungsgerichts gelten Art. 12, 15–18 und 22 sinngemäss; das Gesamtge  -  richt des Obergerichts legt den besonderen Sparplan im Rahmen der  bewilligten Kredite fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Mitglieder der Gerichte
                            1. Sitzungsgeld  1  Das Sitzungsgeld für Gerichtssitzungen beträgt für Mitglieder des Ge  -  richtes Fr.  160.– je Halbtagessitzung; dauert die Sitzung weniger als  zwei Stunden, beträgt das Sitzungsgeld Fr.  80.–.  2  Für die Leitung einer Gerichtssitzung, für die Durchführung eines Vor  -  verfahrens oder für die Durchführung einer Anhörung durch eine Richte  -  rin oder einen Richter setzt die zuständige Gerichtsabteilung eine ange  -  messene Vergütung fest.  3  Im Gehalt der Gerichtspräsidien und der Vizepräsidien des Ober- und  Verwaltungsgerichts ist das Sitzungsgeld inbegriffen.  *  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 2. Aktenstudium
                            1  Die Gerichte setzen die Entschädigung für das Aktenstudium im Rah  -  men von Fr.  40.– bis Fr.  400.– einheitlich je Richterin beziehungsweise  Richter und je Fall fest; bei Prozessen mit ausserordentlichem Zeitauf  -  wand, insbesondere wenn in einem Fall ein nochmaliges oder zusätzli  -  ches Aktenstudium notwendig ist, kann die Entschädigung für das Ak  -  tenstudium angemessen erhöht werden. Die Vergütung beträgt in der  Regel je Stunde Fr.  40.–.  *  2  Für ein schriftliches Referat einer Richterin oder eines Richters setzt  die zuständige Gerichtsabteilung eine angemessene Vergütung fest.  3  Im Gehalt der Gerichtspräsidien und der Vizepräsidien des Ober- und  Verwaltungsgerichts ist die Entschädigung für das Aktenstudium inbe  -  griffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 3. Spesenpauschale
                            1  Die Mitglieder der Gerichte erhalten jährlich eine pauschale Spesen  -  vergütung im Betrag von Fr.  330.–, insbesondere für die Reise zu Ge  -  richtssitzungen sowie für das Parkieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 4. Vorsitzende der Gerichtsabteilungen
                            1  Das Gesamtgericht kann den Vorsitzenden der Gerichtsabteilungen  jährlich eine zusätzliche Entschädigung bis höchstens Fr.  2'500.– aus  -  richten.  2  Die Gerichtspräsidien und die Vizepräsidien des Ober- und Verwal  -  tungsgerichts haben keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädi  -  gung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29a * Bereitschaftsdienst
                            1  Die Mitglieder der Gerichte erhalten für den Bereitschaftsdienst an  Samstagen, Ruhetagen und arbeitsfreien Tagen gemäss der Personal  -  gesetzgebung  10  )   eine Entschädigung von Fr.  7.50 je Stunde.  2  Die Entschädigung wird auch während eines Arbeitseinsatzes aus  dem Bereitschaftsdienst ausgerichtet.  10)  NG 165.1  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 * Präsidium der Schlichtungsbehörde
                            1. Gehalt  1  Die Präsidien der Schlichtungsbehörde erhalten, bezogen auf das Ma  -  ximum des Jahresgehalts des höchsten Lohnbandes gemäss der Ent  -  löhnungsverordnung, für ein Vollamt folgendes Gehalt:  1.  Präsidentin oder Präsident:  75–82%  2.  Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten:  68–79%  2  Das Anfangsgehalt wird durch den Regierungsrat festgelegt; hierauf  wird das Gehalt bis zur Erreichung des Maximums jeweils auf Beginn  des Kalenderjahres um ein Prozent erhöht, bis das Maximalgehalt er  -  reicht wird. Beim Amtsantritt nach dem 1.  Juli erfolgt die erste Erhöhung  auf den Beginn des übernächsten Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30a * 2. Spesenpauschale
                            1  Die Mitglieder des Präsidiums der Schlichtungsbehörde erhalten jähr  -  lich eine pauschale Spesenvergütung im Betrag von Fr.  330.–, insbe  -  sondere für die Reise zu den Sitzungen sowie für das Parkieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30b * 3. Berufliche Vorsorge, Sozialversicherungen
                            1  Für die Mitglieder des Präsidiums der Schlichtungsbehörde gelten Art.  12, 15–18 und 22 sinngemäss; das Gesamtgericht des Obergerichts  legt den besonderen Sparplan im Rahmen der bewilligten Kredite fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30c * Vertreterinnen und Vertreter in der
                            Schlichtungsbehörde  1  Die Vertreterinnen und Vertreter der Vermieter- und Mieterseite sowie  der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite des öffentlichen und privaten  Bereichs werden gemäss den Bestimmungen für die Kommissionen ent  -  schädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 * Auszahlung
                            1  Die Auszahlung der Gehälter und der Spesenpauschale an die Ge  -  richtspräsidien, die Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts  sowie an die Präsidien der Schlichtungsbehörde erfolgt monatlich in  zwölf gleichen Raten, während die übrigen Entschädigungen in halb  -  jährlichen Raten zur Auszahlung gelangen.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Kommissionen und Arbeitsgruppen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Sitzungsgeld
                            1  Das Sitzungsgeld für Kommissionssitzungen beträgt Fr.  160.– je Halb  -  tagessitzung; dauert die Sitzung weniger als zwei Stunden, beträgt das  Sitzungsgeld Fr.  80.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Schriftliche Berichterstattung, Aktenstudium
                            1  Für eine schriftliche Berichterstattung oder einschlägige Arbeiten durch  ein Kommissionsmitglied kann die Kommission eine angemessene Ver  -  gütung festsetzen.  2  Muss vor einer Sitzung ein umfangreiches Dossier studiert werden,  kann die Kommission eine angemessene Vergütung festsetzen; die Ver  -  gütung beträgt in der Regel Fr.  40.– je Stunde.  3  Die Entschädigung für besondere Facharbeiten setzt der Regierungs  -  rat fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Zulage für die Sitzungsleitung
                            1  Für die Sitzungsleitung erhält das betreffende Kommissionsmitglied  einen Zuschlag von 50 Prozent, mindestens Fr.  80.– je Sitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34a * Entschädigung der Mitglieder von Arbeitsgruppen
                            1  Für Arbeitsgruppen, die vom Regierungsrat eingesetzt wurden, richten  sich das Sitzungsgeld und die Entschädigung für kantonsexterne Sen  -  dungen nach Art. 32 und Art. 37; weitere Entschädigungen werden nicht  ausgerichtet.  2  Keinen Anspruch auf Sitzungsgelder haben in der Regel die Delegier  -  ten öffentlich-rechtlicher Körperschaften und öffentlich-rechtlicher An  -  stalten.  3  Der   Regierungsrat   kann   im   Rahmen   seiner   Finanzkompetenz   mit  Sachverständigen, die für Arbeitsgruppen beigezogen werden, eine ab  -  weichende Entschädigungsregelung vereinbaren.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Taggelder für amtliche Sendungen
                            1  Die Mitglieder von Behörden und Kommissionen beziehen unter Vor  -  behalt von Art. 4, 11 und 24 für amtliche Sendungen:  *  1.  eine Arbeitsentschädigung von Fr.  160.– je Halbtag; bei einem  zeitlichen Aufwand von weniger als zwei Stunden beträgt die  Arbeitsentschädigung Fr.  80.–;  2.  eine Spesenentschädigung von Fr.  30.– je Halbtag; bei einem  zeitlichen Aufwand von weniger als zwei Stunden entfällt die Spe  -  senentschädigung;  3.  eine Entschädigung von Fr.  150.–, sofern auswärts übernachtet  werden muss und die Kosten nicht vom Kanton übernommen  werden; kostet die Übernachtung mit dem Frühstück mehr, kön  -  nen die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Reiseentschädigungen
                            1. für Sitzungen und amtliche Sendungen im Kanton  1  Die Mitglieder von Behörden und Kommissionen beziehen je Kilometer  der Hin- und Rückreise zu Sitzungen oder amtlichen Sendungen im  Kanton eine Entschädigung von Fr.  –.70; die Reiseentschädigung wird  nach der Distanztabelle berechnet, die vom Regierungsrat festgesetzt  wird; vorbehalten bleiben Art. 4, 6, 11, 24, 28 und 30a.  *  2  Sofern eine Behörde oder eine Kommission ein Fahrzeug gemeinsam  benützt, hat die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter Anspruch auf  die Reiseentschädigung für die ausgewiesenen Fahrkilometer.  3  Mit dieser Entschädigung sind auch allfällige Parkplatzgebühren abge  -  golten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 2. für kantonsexterne Sendungen
                            1  Als Reiseentschädigung für kantonsexterne Sendungen wird die Fahr  -  karte erster Klasse öffentlicher Verkehrsmittel vergütet. Benützen meh  -  rere Personen das gleiche Fahrzeug, wird eine Entschädigung von  Fr.  –.70   je   Fahrkilometer   entrichtet;   vorbehalten   bleiben   Art.   4,   11  und  24.  2  Mit dieser Entschädigung sind auch allfällige Parkplatzgebühren abge  -  golten.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Auszahlung
                            1  Die Entschädigungen gemäss Art. 32–37 werden halbjährlich ausbe  -  zahlt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Überprüfung und Anpassung der Entschädigungen
                            1  Die Entschädigungen werden Mitte jeder Legislaturperiode durch das  Landratsbüro überprüft; es unterbreitet dem Landrat einen Bericht und  allfällige Anträge.  3 Weitere Ansprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Versicherung gegen Unfall
                            1  Die Mitglieder von Behörden und Kommissionen sind gegen die Fol  -  gen von Unfällen in Ausübung ihrer Behördentätigkeit zu versichern.  2  Die  Versicherungsleistung  während  der  vollen  Gehaltszahlung  fällt  dem Kanton zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 * Versicherung gegen Krankheit
                            1  Die Mitglieder des Regierungsrates, die Gerichtspräsidien und die Vi  -  zepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts sind gegen den Lohn  -  ausfall bei Krankheit zu versichern.  4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Gehalt und Rentenordnung für Mitglieder
                            des Regierungsrates  1  Bis zum 30.  Juni 2010 erhalten die aktiven Mitglieder des Regierungs  -  rates die Leistungen gemäss Art. 11–40 des Gesetzes vom 23.  Juni  1999 über die Entschädigung der Behördenmitglieder (Entschädigungs  -  gesetz)  11  )  .  11)  A 1999, 941, 1906  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Mitglieder des Regierungsrates, die vor dem 1.  Juli 2010 dem Re  -  gierungsrat angehört und nach der bisherigen Gesetzgebung Anwart  -  schaften besitzen oder bereits Renten beziehen, gelten weiterhin das  Gesetz vom 23.  Juni 1999 über die Entschädigung der Behördenmitglie  -  der (Entschädigungsgesetz) beziehungsweise die Behördenverordnung  vom 19.  Juni 1971  12  )   sowie der Landratsbeschluss vom 4.  Juli 1990 über  das Ruhegehalt von ehemaligen Mitgliedern des Regierungsrates  13  )  .  3  Für jenes Mitglied des Regierungsrates, das neu seit dem 1.  Juli 2008  im Amt ist, werden nach erfolgter Wiederwahl die Pensionskassenbei  -  träge für die Zeit bis zum 30.  Juni 2010 nachträglich entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42a * Übergangsbestimmungen zur Änderung
                            vom 22.  November 2017  1. Gehaltsregelung für den Regierungsrat  1  Für amtierende Mitglieder des Regierungsrates, die ihr Amt vor Inkraft  -  treten der Änderung vom 22.  November 2017 angetreten haben, gilt die  neue Gehaltsregelung.  2  Das Jahresgehalt ist am 1.  Juli 2018 gestützt auf die Berechnung ge  -  mäss Art. 10 Abs. 1 an das neue Recht anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42b * 2. Übergangsrente
                            1  Die   bisherigen   Bestimmungen   zur   Übergangsrente   im   Entschädi  -  gungsgesetz  14  )   gelten weiterhin für:  1.  ehemalige Mitglieder des Regierungsrates, die vor dem 1.  Juli  2018 aus dem Amt ausgeschieden sind, wenn sie im Zeitpunkt  des Inkrafttretens dieser Änderung bereits eine Übergangsrente  beziehen oder Anwartschaften auf eine Übergangsrente besitzen;  2.  amtierende Mitglieder des Regierungsrates, die ihr Amt vor dem  1.  Juli 2018 angetreten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Änderung des Pensionskassengesetzes
                            1  Das Gesetz vom 25. Juni 2008 über die kantonale Pensionskasse  (Pensionskassengesetz, PKG)  15  )   wird wie folgt geändert: ...  12)  A 1971, 948; 1978, 926; 1983, 1189; 1990, 404; 1992, 1693; 1994, 262  13)  NG 161.13  14)  A 2008, 2533; A 2009, 355  15)  NG 165.2  13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 23.  Juni 1999 über die Entschädigung der Behörden  -  mitglieder (Entschädigungsgesetz)  16  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Es tritt rückwirkend auf den 1.  Januar 2009 in Kraft; Art. 43 tritt auf den  1.  Juli 2010 in Kraft.  16)  A 1999, 941, 1906  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  17.12.2008  01.01.2009  Erlass  Erstfassung  A 2008, 2533; A 2009, 355  09.06.2010  01.01.2011  Art. 30  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 30a  eingefügt  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 30b  eingefügt  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 30c  eingefügt  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 35 Abs. 1  geändert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 36 Abs. 1  geändert  A 2010, 1031, 1575  25.09.2013  01.01.2014  Art. 16 Abs. 1  geändert  A 2013, 1582; A 2014, 9  25.09.2013  01.01.2014  Art. 22 Abs. 2  geändert  A 2013, 1582; A 2014, 9  25.09.2013  01.01.2014  Art. 30b  totalrevidiert  A 2013, 1582; A 2014, 9  23.11.2016  01.08.2017  Art. 23  totalrevidiert  A 2016, 1986; A 2017, 1000  23.11.2016  01.08.2017  Art. 24  totalrevidiert  A 2016, 1986; A 2017, 1000  23.11.2016  01.08.2017  Art. 25  totalrevidiert  A 2016, 1986; A 2017, 1000  23.11.2016  01.08.2017  Art. 26 Abs. 3  geändert  A 2016, 1986; A 2017, 1000  23.11.2016  01.08.2017  Art. 27 Abs. 3  geändert  A 2016, 1986; A 2017, 1000  23.11.2016  01.08.2017  Art. 29 Abs. 2  geändert  A 2016, 1986; A 2017, 1000  23.11.2016  01.08.2017  Art. 31  totalrevidiert  A 2016, 1986; A 2017, 1000  23.11.2016  01.08.2017  Art. 41  totalrevidiert  A 2016, 1986; A 2017, 1000  22.11.2017  01.07.2018  Erlasstitel  geändert  A 2017, 2068; A 2018, 584  22.11.2017  01.07.2018  Art. 1 Abs. 1  geändert  A 2017, 2068; A 2018, 584  22.11.2017  01.07.2018  Art. 4 Abs. 1, 2.  geändert  A 2017, 2068; A 2018, 584  22.11.2017  01.07.2018  Art. 9  totalrevidiert  A 2017, 2068; A 2018, 584  22.11.2017  01.07.2018  Art. 10 Abs. 1  geändert  A 2017, 2068; A 2018, 584  22.11.2017  01.07.2018  Art. 11  totalrevidiert  A 2017, 2068; A 2018, 584  22.11.2017  01.07.2018  Art. 13  totalrevidiert  A 2017, 2068; A 2018, 584  22.11.2017  01.07.2018  Art. 21  aufgehoben  A 2017, 2068; A 2018, 584  22.11.2017  01.07.2018  Art. 27 Abs. 1  geändert  A 2017, 2068; A 2018, 584  22.11.2017  01.07.2018  Art. 29a  eingefügt  A 2017, 2068; A 2018, 584  22.11.2017  01.07.2018  Titel 2.4  geändert  A 2017, 2068; A 2018, 584  22.11.2017  01.07.2018  Art. 34a  eingefügt  A 2017, 2068; A 2018, 584  22.11.2017  01.07.2018  Art. 42b  eingefügt  A 2017, 2068; A 2018, 584  28.06.2023  01.10.2023  Art. 23 Abs. 1, 4.  geändert  2023-033  28.06.2023  01.10.2023  Art. 38 Abs. 1  geändert  2023-033  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  17.12.2008  01.01.2009  Erstfassung  A 2008, 2533; A 2009, 355  Erlasstitel  22.11.2017  01.07.2018  geändert  A 2017, 2068; A 2018, 584
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1 22.11.2017
                            01.07.2018  geändert  A 2017, 2068; A 2018, 584
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, 2. 22.11.2017
                            01.07.2018  geändert  A 2017, 2068; A 2018, 584
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 22.11.2017
                            01.07.2018  totalrevidiert  A 2017, 2068; A 2018, 584
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1 22.11.2017
                            01.07.2018  geändert  A 2017, 2068; A 2018, 584
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 22.11.2017
                            01.07.2018  totalrevidiert  A 2017, 2068; A 2018, 584
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 22.11.2017
                            01.07.2018  totalrevidiert  A 2017, 2068; A 2018, 584
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1 25.09.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1582; A 2014, 9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 22.11.2017
                            01.07.2018  aufgehoben  A 2017, 2068; A 2018, 584
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 2 25.09.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1582; A 2014, 9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 23.11.2016
                            01.08.2017  totalrevidiert  A 2016, 1986; A 2017, 1000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1, 4. 28.06.2023
                            01.10.2023  geändert  2023-033
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 23.11.2016
                            01.08.2017  totalrevidiert  A 2016, 1986; A 2017, 1000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 23.11.2016
                            01.08.2017  totalrevidiert  A 2016, 1986; A 2017, 1000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 3 23.11.2016
                            01.08.2017  geändert  A 2016, 1986; A 2017, 1000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1 22.11.2017
                            01.07.2018  geändert  A 2017, 2068; A 2018, 584
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 3 23.11.2016
                            01.08.2017  geändert  A 2016, 1986; A 2017, 1000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 2 23.11.2016
                            01.08.2017  geändert  A 2016, 1986; A 2017, 1000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29a 22.11.2017
                            01.07.2018  eingefügt  A 2017, 2068; A 2018, 584
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 09.06.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30a 09.06.2010
                            01.01.2011  eingefügt  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30b 09.06.2010
                            01.01.2011  eingefügt  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30b 25.09.2013
                            01.01.2014  totalrevidiert  A 2013, 1582; A 2014, 9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30c 09.06.2010
                            01.01.2011  eingefügt  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 23.11.2016
                            01.08.2017  totalrevidiert  A 2016, 1986; A 2017, 1000  Titel 2.4  22.11.2017  01.07.2018  geändert  A 2017, 2068; A 2018, 584
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34a 22.11.2017
                            01.07.2018  eingefügt  A 2017, 2068; A 2018, 584
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1 09.06.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 1 09.06.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 23.11.2016
                            01.08.2017  totalrevidiert  A 2016, 1986; A 2017, 1000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42a 22.11.2017
                            01.07.2018  eingefügt  A 2017, 2068; A 2018, 584
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42b 22.11.2017
                            01.07.2018  eingefügt  A 2017, 2068; A 2018, 584  16