Sozialhilfegesetz
                            Sozialhilfegesetz  vom 27. September 1998 (Stand 1. Dezember 2022)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 5.  August 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genommen  und  erlässt  als Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I. Allgemeine Bestimmung  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt die öffentliche Sozialhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird angewendet, soweit nicht öffentliche Sozialhilfe nach der besonderen Ge  -  setzgebung geleistet wird.  II. Persönliche Sozialhilfe  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsatz
                            1  Persönliche Sozialhilfe bezweckt:  *  a)  *  der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu besei  -  tigen oder zu mildern;  b)  *  die Eigenverantwortung und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen sowie ihre  soziale und berufliche Integration zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird geleistet, soweit:  a)  *  keine Hilfeleistung durch unterstützungspflichtige Verwandte oder andere  Dritte gewährt wird oder diese nicht rechtzeitig verfügbar ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1997, 1769.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt SHG. Vom Grossen Rat erlassen am 5. Mai 1998; in der Volksabstimmung ange  -  nommen worden und rechtsgültig geworden am 27. September 1998; in Vollzug ab 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder auf Sozialhilfe nach der  besonderen Gesetzgebung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeit
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die politische Gemeinde leistet persönliche Sozialhilfe durch fachlich geeignetes  Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständigkeit, Unterstützungswohnsitz und Verfahren richten sich nach dem  Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a * a
                            bis  ) Grundangebot Sozialberatung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die politische Gemeinde stellt in Ergänzung zu Leistungen der Sozialberatung  nach der besonderen Gesetzgebung wenigstens folgende Angebote bereit:  a)  Beratung in Bezug auf persönliche und soziale Fragen sowie Vermittlung von  Dienstleistungen anderer Stellen;  b)  Budgetberatung;  c)  Erziehungs- und Familienberatung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3b * 2. Kanton
                            1  Der Kanton richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge aus für Leistun  -  gen im Rahmen des Grundangebots Sozialberatung, soweit:  a)  das Angebot einem Bedarf entspricht und  b)  die politischen Gemeinden nicht in der Lage sind, das Angebot allein oder in  Zusammenarbeit   mit   anderen   politischen   Gemeinden   wirtschaftlich   und  wirksam zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausrichtung von Beiträgen setzt den Abschluss einer Leistungsvereinbarung  voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Zusammenarbeit
                            1  Die politische Gemeinde kann Aufgaben der persönlichen Sozialhilfe:  a)  gemeinsam mit anderen politischen Gemeinden erfüllen;  b)  *  mit Leistungsvereinbarung einer privaten Sozialhilfeinstitution übertragen.  Die Übertragung hoheitlicher Aufgaben bedarf eines allgemein verbindlichen  Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  BG über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  Juni 1977, SR  851.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie arbeitet  insbesondere mit anderen Institutionen der Sozialhilfe sowie mit Or  -  ganisationen des Kindes- und Erwachsenenschutzes zusammen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 bis
                            *  c) Ermittlung des Sachverhalts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Organ ermittelt den Sachverhalt  zur Feststellung und Überprüfung des Anspruchs auf persönliche Sozialhilfe und  zur Bemessung der Höhe der finanziellen Sozialhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rechtspflege
                            1  Der Rat kann die zuständige Dienststelle der Gemeinde ermächtigen, in Fällen  der öffentlichen Sozialhilfe nach diesem Gesetz und der besonderen Gesetzgebung  Klagen einzureichen, Klagen anzuerkennen, Rechtsmittel zu ergreifen und Ver  -  gleiche abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übersteigt im Einzelfall der Streitwert oder der Vergleichswert die Finanzkompe  -  tenz des Rates, ist die Zustimmung der Geschäftsprüfungskommission erforder  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * ...
Art. 6 bis
                            *  Amtshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden von Kanton und Gemeinden geben  den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organen auf schriftliche und be  -  gründete Anfrage kostenlos Daten bekannt, die erforderlich sind für:  *  a)  Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Sozialhilfeleistungen;  b)  *  Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge von Sozialhilfeleistungen;  c)  *  Feststellung von Unterhaltspflichten oder von einer Verwandtenunterstüt  -  zungspflicht   nach   Art.  328   des   Schweizerischen   Zivilgesetzbuches   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Dezember 1907
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie teilen den Organen der Sozialhilfe Wahrnehmungen mit, die auf einen unbe  -  rechtigten Bezug von Sozialhilfeleistungen schliessen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 ter
                            *  Sozialhilfe im Asylbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton kann Aufgaben der Sozialhilfe im Asylbereich übernehmen, wenn  dies der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden im Asylbereich ent  -  spricht und den Vollzug des Bundesrechts erleichtert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung regelt in Abstimmung mit den Gemeinden die Zuständigkeiten,  die Finanzierung und den Vollzug von Aufgaben des Kantons betreffend Sozial  -  hilfe im Asylbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Betreuende Sozialhilfe  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundsatz
                            1  Betreuende Sozialhilfe erhält, wer weder durch eigene Bemühungen noch durch  den Beizug Dritter:  *  a)  *  der Hilfebedürftigkeit vorbeugen oder  b)  *  eine persönliche Notlage beheben kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betreuende Sozialhilfe wird unabhängig vom Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe  oder Nothilfe erbracht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art und Umfang der betreuenden Sozialhilfe werden im Einvernehmen mit der  hilfesuchenden Person festgelegt. Vorbehalten bleibt die Anordnung von Mass  -  nahmen der betreuenden Sozialhilfe aufgrund besonderer Bestimmungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Leistungen
                            1  Die politische Gemeinde leistet  betreuende  Sozialhilfe insbesondere durch:  *  a)  *  Sozialberatung nach Art. 3a dieses Erlasses;  b)  *  ...  c)  *  ...  d)  *  Massnahmen zur beruflichen und sozialen Integration;  e)  *  sozialpädagogische Familienbegleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterhaltspflichtigen werden bei einer sozialpädagogischen Familienbeglei  -  tung höchstens im Umfang der Kostenbeteiligung bei stationären Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  beteiligt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8a * Soziale und berufliche Integration
                            a) interinstitutionelle Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe beteiligen sich zur Förde  -  rung der beruflichen Integration der betroffenen Personen an der interinstitutio  -  nellen Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vgl. insbesondere Art.  40b Abs.  4 dieses Erlasses sowie Art.  22 der Interkantonalen Verein  -  barung für soziale Einrichtungen IVSE, sGS  381.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art.  85f   des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol  -  venzentschädigung vom 25. Juni 1982, SR  837.0  ; Art.  68  bis   des Bundesgesetzes über die Inva  -  lidenversicherung vom 19. Juni 1959, SR  831.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8b * b) Bekanntgabe von Personendaten
                            1  Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe geben Personendaten,  einschliesslich   besonders   schützenswerter   Personendaten,   im   Einzelfall   ohne  Einwilligung der betroffenen Person bekannt, wenn:  a)  die Daten für den Empfänger zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe un  -  entbehrlich sind und  b)  die Bekanntgabe dazu dient, die soziale oder berufliche Integration zu för  -  dern, und  c)  der Bekanntgabe keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Finanzielle Sozialhilfe  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anspruch
                            a) Grundsatz  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus  eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Der Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe fällt dahin, wenn der Nachweis der Be  -  dürftigkeit nicht erbracht wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen und Schutzbedürftige nach der  eidgenössischen Asylgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  , die für ihren Lebensunterhalt nicht hinrei  -  chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, haben einen  reduzierten Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a * b) Ausnahmen
                            1  Unter Vorbehalt abweichender staatsvertraglicher Verpflichtungen haben Aus  -  länderinnen und Ausländer keinen Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe nach die  -  sem Erlass, wenn sie lediglich über eine Kurzaufenthaltsbewilligung oder über  keine Aufenthaltsbewilligung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9b * Nothilfe
                            a) Anspruch und Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anspruch auf Nothilfe haben Personen, die:  a)  keinen Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe haben und  b)  während ihres Aufenthalts im Kanton in Not geraten und  c)  keine oder nicht rechtzeitig Hilfeleistung durch Dritte erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nothilfe umfasst die zeitlich befristete, minimale Grundversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  SR  142.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9c * b) Zuständigkeit *
                            1  Der Kanton leistet Nothilfe nach Art. 9b dieses Erlasses, wenn:  *  a)  *  die Nothilfe an Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz im Ausland, die  sich vorübergehend und ohne Aufenthaltsbewilligung im Kanton aufhalten,  auszurichten ist und  b)  die Unterstützungskosten Fr.  500.– übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige politische Gemeinde leistet Nothilfe in den übrigen Fällen.  *  a)  *  ...  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Leistungen
                            1  Finanzielle Sozialhilfe umfasst Geld- und  Sachleistungen sowie Kostengutspra  -  chen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird rechtzeitig gewährt und bei Bedarf mit betreuender Sozialhilfe verbun  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie wird so geleistet, dass sie weder durch die hilfebedürftige Person noch durch  ihre Familienangehörigen missbraucht werden kann. Bietet die hilfebedürftige  Person keine Gewähr für die bestimmungsgemässe Verwendung, können Leistun  -  gen an berechtigte Dritte ausgerichtet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bemessung
                            a) Höhe  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die finanzielle Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum unter Berücksichti  -  gung der Lebenssituation der hilfebedürftigen Person. Sie wird so bemessen, dass  die hilfebedürftige Person die laufenden Bedürfnisse für den Lebensunterhalt aus  eigenen Mitteln decken kann. Schulden können berücksichtigt werden, wenn da  -  durch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden  kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Bemessung orientiert sich an den Richtlinien der St.Gallischen Konferenz  der Sozialhilfe. Die Regierung erklärt diese Richtlinien für allgemein verbindlich,  wenn sie von der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeinde  -  präsidenten anerkannt sind und:  *  a)  wenigstens zwei Drittel der Räte der politischen Gemeinden dies beantragen  oder  b)  die Räte von politischen Gemeinden, die zusammen wenigstens zwei Drittel  der Wohnbevölkerung des Kantons umfassen, dies beantragen oder  c)  wenigstens ein Zehntel der politischen Gemeinden die Ansätze nach diesen  Richtlinien grundsätzlich unterschreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden allgemein verbindliche Richtlinien nicht eingehalten, kann das zustän  -  dige   Departement   Massnahmen   nach   Art.   159   des   Gemeindegesetzes   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  April 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   treffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a * b) Verfahren
                            1  Die zuständige Gemeinde verfügt die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe auf  -  grund der im Einzelfall festgestellten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse.  Sie kann auf eine Begründung der Verfügung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird auf eine Begründung der Verfügung verzichtet, kann die hilfesuchende  Person innert 14 Tagen bei der verfügenden Behörde Einsprache erheben. Die  Einsprachemöglichkeit wird ihr mit Eröffnung angezeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die verfügende Behörde entscheidet aufgrund der Einsprache nochmals in der  Sache. Der Einspracheentscheid wird begründet und bezeichnet das Rechtsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Pflicht zur Arbeit
                            1  Eine arbeitsfähige Person ist verpflichtet, eine ihren Fähigkeiten entsprechende  Arbeit anzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a * Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration
                            1  Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe können mit der hilfebe  -  dürftigen Person Massnahmen zur Förderung ihrer sozialen und beruflichen Inte  -  gration vereinbaren, insbesondere:  a)  Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen;  b)  Therapien;  c)  Beratungen;  d)  gemeinnützige Tätigkeiten. Unentgeltliche Betreuungsarbeit gilt als gemein  -  nützige Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Teilnahme an Massnahmen nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird bei der Be  -  messung der finanziellen Sozialhilfe angemessen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12b * Bedingungen und Auflagen
                            1  Die Ausrichtung der finanziellen Sozialhilfe kann mit Bedingungen und Auflagen  verbunden werden, die:  a)  sich auf die zweckmässige Verwendung der Leistungen beziehen oder  b)  geeignet sind, die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen oder zu mildern, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  geeignet sind, die Selbsthilfe der hilfebedürftigen Person und ihrer Familien  -  angehörigen sowie ihre soziale und berufliche Integration zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer sein Kind selbst betreut, kann während sechs Monaten seit der Geburt nicht  zur Annahme einer Arbeit oder zu Massnahmen zur beruflichen Integration ver  -  pflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Nachzahlung von Vorschüssen
                            1  Die politische Gemeinde kann bei Bevorschussung von Sozialversicherungs- oder  anderen Sozialhilfeleistungen von der leistungspflichtigen Stelle verlangen, dass  Nachzahlungen im Umfang der geleisteten Vorschüsse an sie ausbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Rückerstattungspflicht
                            1  Wer über Grundeigentum oder andere Vermögenswerte verfügt, deren Realisie  -  rung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, verpflichtet sich schriftlich zur Rück  -  erstattung der finanziellen Sozialhilfe bei späterer Realisierung der Vermögens  -  werte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die politische Gemeinde kann zur Sicherstellung die Eintragung eines Pfand  -  rechtes im Grundbuch verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Schutz der Persönlichkeit
                            1  Wer um finanzielle Sozialhilfe ersucht oder solche bezieht, wird in der freien  Wahl des Wohnortes und, vorbehältlich der Zuweisung von Arbeit, des Arbeitsor  -  tes nicht eingeschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Auskunfts- und Meldepflicht
                            a) hilfesuchende Person  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer um finanzielle Sozialhilfe ersucht:  a)  erteilt wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft;  b)  ermächtigt Amtsstellen und Dritte, Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer finanzielle Sozialhilfe bezieht, meldet umgehend Tatsachen, die Anspruch  oder Berechnung verändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 bis
                            *  b) Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dritte geben dem mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organ ohne Er  -  mächtigung nach Art. 16 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes Auskunft, wenn:  a)  das mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Organ begründete Zweifel an  der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft der hilfesuchenden Person  hat und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Auskunft für die Feststellung oder Überprüfung des Anspruchs auf finan  -  zielle Sozialhilfe notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 ter
                            *  c) weitere Massnahmen zur Abklärung des Sachverhalts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Organ kann ohne Ermächtigung  der hilfesuchenden Person Mitarbeitende des mit dem Vollzug dieses Gesetzes  betrauten Organs, die Polizei oder Dritte, insbesondere Privatdetektive, mit Abklä  -  rungen über die hilfesuchende Person und ihre wirtschaftliche Situation betrauen,  wenn:  a)  das mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Organ begründete Zweifel an  der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft der hilfesuchenden Person  hat und  b)  die Abklärungen für die Feststellung oder Überprüfung des Anspruchs auf fi  -  nanzielle Sozialhilfe notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zulässig sind insbesondere folgende Massnahmen:  a)  Hausbesuche;  b)  Besuche am Arbeitsplatz;  c)  Beobachtungen einer Person im öffentlichen Raum oder vom öffentlichen  Raum aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Sanktionen
                            a) Verweigerung oder Kürzung von Leistungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Finanzielle Sozialhilfe wird verweigert oder angemessen um 5 bis zu höchstens 30  Prozent und zeitlich befristet gekürzt, wenn die hilfesuchende Person insbeson  -  dere:  *  a)  keine oder unrichtige Auskünfte erteilt;  b)  verlangte Unterlagen nicht einreicht;  c)  Bedingungen und Auflagen missachtet;  d)  *  ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit ablehnt;  e)  *  zumutbare Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12a dieses Erlasses ablehnt;  f)  *  Leistungen zweckwidrig verwendet;  g)  *  ein ihr zustehendes Einkommen nicht geltend macht oder die Veräusserung  von Vermögenswerten verweigert;  h)  *  die Abhängigkeit von der finanziellen Sozialhilfe durch vorsätzliche Vermö  -  gensminderung oder Misswirtschaft herbeigeführt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von einer Kürzung nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird der Bedarf für minder  -  jährige Kinder ausgenommen, die keinen eigenständigen Unterstützungswohnsitz  nach Art. 7 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unter  -  stützung Bedürftiger vom 24.  Juni 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17a * b) Einstellung von Leistungen
                            1  Finanzielle Sozialhilfe wird eingestellt, wenn der hilfesuchenden Person:  a)  die Leistungen nach Art. 17 dieses Erlasses gekürzt wurden, weil sie eine ihren  Fähigkeiten entsprechende Arbeit, die Veräusserung von Vermögenswerten  oder die Geltendmachung eines ihr zustehenden Einkommens verweigert so  -  wie  b)  schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine angemessene  Frist zur Annahme der Arbeit oder zur Geltendmachung des ihr zustehenden  Einkommens angesetzt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von einer Einstellung nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird der Bedarf für min  -  derjährige   Kinder   ausgenommen,   die   keinen   eigenständigen   Unterstützungs  -  wohnsitz nach Art. 7 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für  die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * Rückerstattung
                            a) durch die unterstützte Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. bei rechtmässigem Bezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer für sich, für Familienangehörige, für eine Person, die mit ihm in eingetrage  -  ner Partnerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   lebt, oder für ein Kind, das in der Gemeinschaft der eingetrage  -  nen Partnerschaft lebt, finanzielle Sozialhilfe bezogen hat, erstattet diese zurück,  wenn sich seine finanzielle Lage gebessert hat und die Rückerstattung zumutbar  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Nicht zur Rückerstattung verpflichtet ist, wer:  *  a)  nach der Geburt seines Kindes Sozialhilfe bezieht, wobei die Rückerstattungs  -  pflicht für sechs Monate seit Geburt des Kindes entfällt;  b)  *  sein Kind betreut, für das kein oder ein den gebührenden Unterhalt nicht de  -  ckender Unterhaltsbeitrag festgelegt wurde;  c)  für sich während der Minderjährigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser  Zeit begonnenen Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25.  Al  -  tersjahres, finanzielle Sozialhilfe bezogen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  SR  851.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  SR  851.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004, SR  211.231  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rückerstattung erstreckt sich nicht auf:  *  a)  *  die Kosten für die Teilnahme an Massnahmen zur beruflichen oder sozialen  Integration nach Art. 12a dieses Erlasses;  b)  *  die Kosten für die betreuende Sozialhilfe, insbesondere die sozialpädagogische  Familienbegleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 2. bei unrechtmässigem Bezug
                            1  Wer   unrechtmässig   finanzielle   Sozialhilfe   erwirkt   hat,   erstattet   diese   samt  Zins  nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   zurück.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 b) durch Erben der unterstützten Person
                            1  Erben erstatten die vom Erblasser bezogene finanzielle Sozialhilfe zurück, soweit  sie aus dem Nachlass bereichert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 c) Verfahren
                            1  Die politische Gemeinde, die finanzielle Sozialhilfe geleistet hat, verfügt die  Rückerstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Finanzielle Sozialhilfe, die vor mehr als 15 Jahren geleistet wurde, wird nicht zu  -  rückgefordert. Ausgenommen sind:  a)  finanzielle Sozialhilfe in Form von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Darlehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Vorschüssen nach Art.  13 dieses Gesetzes;  b)  Rückerstattungsverpflichtungen nach Art.  14 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 d) Stundung und Erlass
                            1  Bedeutet die Rückerstattung eine grosse Härte, kann die politische Gemeinde den  geschuldeten Betrag stunden oder erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22a * e) Verrechnung mit laufenden Leistungen
                            1  Die Verrechnung der Rückerstattung mit laufenden Leistungen der finanziellen  Sozialhilfe ist zulässig, soweit die Kürzungslimite nach Art. 17 dieses Erlasses ein  -  gehalten wird und die Rückerstattung rechtskräftig verfügt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Beizug von Verwandten
                            1  Die zuständige politische Gemeinde fordert unterstützungspflichtige Verwandte  zur Unterstützungsleistung auf. Sie strebt eine Vereinbarung über angemessene  Beiträge der Verwandten an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestreiten die Verwandten die Unterstützungspflicht oder kommt keine Verein  -  barung zustande, kann die politische Gemeinde beim Gericht Klage auf Vergütung  der geleisteten finanziellen Sozialhilfe einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Kostenpflicht
                            a) Kostentragung und Kostenersatzpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Kostentragung   der   aufgrund   des   Aufenthalts   zuständigen   politischen  Gemeinde und die Kostenersatzpflicht der aufgrund des Unterstützungswohnsit  -  zes zuständigen politischen Gemeinde richten sich sachgemäss nach dem Bundes  -  gesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung  Bedürftiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 b) Verbot der Abschiebung
                            1  Die politische Gemeinde darf eine Person, die um finanzielle Sozialhilfe nach  -  sucht oder solche bezieht, nicht veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen, auch  nicht durch Umzugsunterstützungen oder andere Begünstigungen, wenn es nicht  im Interesse dieser Person liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Widerhandlungen gegen dieses Verbot bleibt der Unterstützungswohnsitz  am bisherigen Wohnort so lange bestehen, als die betroffene Person ihn ohne be  -  hördlichen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während  fünf Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25a * c) Kostenersatz für Sozialhilfe an Fahrende
                            1  Der Kanton leistet einer politischen Gemeinde Kostenersatz für finanzielle Sozi  -  alhilfe, die an Fahrende ausgerichtet wird, die:  a)  einen dauerhaft bereitgestellten Standplatz vorwiegend während der Winter  -  monate oder als ganzjährigen Standort nutzen und in der entsprechenden po  -  litischen Gemeinde einen Unterstützungswohnsitz haben oder  b)  sich auf einem bereitgestellten Platz vorübergehend aufhalten und keinen Un  -  terstützungswohnsitz in einem anderen Kanton haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  BG über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  Juni 1977, SR  851.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Rechtshilfe
                            1  Die politische Gemeinde leistet Rechtshilfe insbesondere bei:  a)  Abklärungen über Art und Ausmass der persönlichen Sozialhilfe;  b)  Rückerstattungsverfahren;  c)  Geltendmachung von Verwandtenunterstützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Uneinigkeit der Gemeinden
                            1  Das zuständige Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   entscheidet bei Uneinigkeit der Gemeinden.  III. Stationäre Sozialhilfe  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen  *  (3.0.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27a * Grundsatz
                            1  Stationäre Sozialhilfe bezweckt, dass Personen, die aufgrund von Alter, Behinde  -  rung oder besonderer Schutzbedürftigkeit auf Betreuung in einer stationären Ein  -  richtung angewiesen sind, ein geeignetes Angebot zur Verfügung steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als stationäre Sozialhilfe gilt die Abgeltung von Leistungen, die Kanton, Gemein  -  den oder Dritte zugunsten von Personen nach Abs.  1 dieser Bestimmung in Form  von Betreuung, Verpflegung und Unterkunft erbringen. Ausgenommen sind fi  -  nanzielle Unterstützungen, die den hilfebedürftigen Personen direkt ausgerichtet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27b * Begriffe
                            1  Als stationäre Einrichtung gilt eine räumliche Einheit, in der tags- und nachts  -  über Betreuung, Verpflegung und Unterkunft für Personen nach Art.  27a Abs.  1  dieses Erlasses angeboten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht als stationäre Einrichtung gilt eine räumliche Einheit, die von den betroffe  -  nen Personen hauptsächlich zu Wohnzwecken im Rahmen eines Mietverhältnisses  nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   genutzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Departement für Inneres und Militär; Art.  22   lit. h GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Stationäre Einrichtungen für Betagte und Sterbehospiz-Einrichtungen  *  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 * Grundsatz
                            1  Die politische Gemeinde sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in  stationären Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Betagten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann die Aufgabe:  a)  gemeinsam mit anderen politischen Gemeinden erfüllen;  b)  mit Leistungsvereinbarung an die Ortsgemeinde oder an private Institutionen  übertragen;  c)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton fördert die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Plät  -  zen in Sterbehospiz-Einrichtungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Angebotsplanung *
                            1  Die   politische   Gemeinde   erstellt   gestützt   auf   die   Bedarfsermittlung  eine  Angebotsplanung für stationäre Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Be  -  tagten.  Sie passt sie periodisch an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Angebotsplanung  werden Art, Grösse, Leistungsumfang und Einzugsge  -  biet der stationären Einrichtungen festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung  legt Planungsrichtwerte für Plätze in stationären Einrichtungen  zur Betreuung und Pflege von Betagten sowie für Plätze in Sterbehospiz-Einrich  -  tungen  fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 * ...
Art. 30a * Qualitätsanforderungen
                            1  Stationäre Einrichtungen für Betagte und Sterbehospiz-Einrichtungen  erfüllen  qualitative Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung in stationären Ein  -  richtungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfüllen die qualitativen Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung,  wenn insbesondere:  a)  die Einrichtung über konzeptionelle Grundlagen betreffend Leistungen sowie  Führung und Organisation verfügt, welche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  auf die Sicherstellung des Wohls der betreuten Person ausgerichtet sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Qualitätsentwicklung und -sicherung unterstützen;  b)  Leitung und Personal persönlich und fachlich geeignet sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Zahl der Mitarbeitenden den Anforderungen der Pflege und Betreuung  entspricht;  d)  Bauten und Ausstattung zweckmässig sind und den Bedürfnissen der betreu  -  ten Personen entsprechen;  e)  der Betrieb wirtschaftlich gesichert erscheint;  f)  die interne Aufsicht sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30b * Finanzierung
                            1  Die Finanzierung der Pflegeleistungen in stationären Einrichtungen zur Betreu  -  ung und Pflege von Betagten sowie in Sterbehospiz-Einrichtungen richtet sich  nach dem Gesetz über die Pflegefinanzierung vom 13.  Februar 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton leistet Beiträge an die Bereitstellung von nicht als Pflegeleistungen  erfassten   Betreuungsleistungen   in   Sterbehospiz-Einrichtungen,   wenn  diese   als  Leistungserbringer auf der Pflegeheimliste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   aufgeführt sind und eine Leistungs  -  vereinbarung mit dem zuständigen Departement besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beitragsleistung nach Abs.  2 dieser Bestimmung wird nach Aufenthaltstagen  von Personen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen bemessen. Das zuständige De  -  partement legt das Verhältnis von Beitragsleistung zum anrechenbaren Nettoauf  -  wand fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beitragsleistung nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann auf begründeten An  -  trag zur Deckung von Debitorenverlusten erhöht werden, die der Einrichtung  trotz gebotener Sorgfalt entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 * ...
Art. 32 * Private Betagten- und Pflegeheime
                            a) Betriebsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer ein privates Betagten- oder Pflegeheim mit mehr als fünf Plätzen betreibt,  bedarf einer Betriebsbewilligung des zuständigen Departementes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  , soweit keine  Leistungsvereinbarung nach Art.  28  Abs.  2  Bst.  b dieses Gesetzes vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 * b) Aufsicht
                            1  Die zuständige Stelle der Gemeinde beaufsichtigt die Heime, soweit eine Leis  -  tungsvereinbarung nach Art.  28  2  Bst.  b dieses  Erlasses vorliegt. Die zustän  -  dige Stelle des Kantons beaufsichtigt die übrigen Heime.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  sGS  331.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  sGS  381.181  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Departement des Inneres; Art.  22   Bst. h GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Aufsicht zuständige Stelle überprüft die Einhaltung der qualitativen  Mindestanforderungen nach Art.  30a dieses Erlasses.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 c) Verordnung
                            1  Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über:  a)  Voraussetzungen und Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der Betriebs  -  bewilligung;  b)  die Heimaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Fachkommission für Altersfragen
                            a) Aufgaben  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das zuständige Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  setzt eine Fachkommission für Altersfragen ein.  Vertreten sind insbesondere politische Gemeinden und stationäre Einrichtungen  für Betagte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachkommission für Altersfragen:  *  a)  *  berät die zuständigen Stellen von Kanton und politischen Gemeinden in  Angelegenheiten der ambulanten und stationären Betagtenbetreuung;  b)  *  berät die zuständigen Stellen von Kanton und politischen Gemeinden in der  Koordination der Tätigkeit öffentlicher und privater Institutionen im Bereich  einer ganzheitlichen Alterspolitik;  c)  *  erarbeitet Richtlinien zu den Qualitätsanforderungen an Pflege und Betreu  -  ung nach Art.  30a dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35a * Qualitative Mindestanforderungen
                            1  Die Regierung erlässt qualitative Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung  durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Notunterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt und deren Kinder  *  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Grundsatz
                            1  Der  Kanton richtet Beiträge an den anrechenbaren Betriebsaufwand von aner  -  kannten  Notunterkünften aus, die  Opfern häuslicher Gewalt und deren Kindern  mit  Wohnsitz im Kanton St.Gallen Unterkunft, Schutz und Betreuung anbieten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Departement des Innern; Art.  22   lit. h GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anrechenbar ist der Betriebsaufwand:  a)  *  wenn er zur Erfüllung der Aufgaben notwendig und durch wirtschaftliche  Betriebsführung gerechtfertigt ist. Massgeblich sind die anrechenbaren Auf  -  enthaltstage nach Art.  30a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf-  und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  ;  b)  *  soweit er die Einnahmen aus der Kostenbeteiligung der betroffenen Person  nach Art.  16  des eidgenössischen   Opferhilfegesetzes  vom 23.  März 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Zuständigkeit
                            1  Die Regierung anerkennt beitragsberechtigte Notunterkünfte und legt den Leis  -  tungsauftrag fest.  Der Leistungsauftrag umfasst auch Opfer von Menschenhandel  oder Zwangsprostitution.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  a)  *  genehmigt Budget und Betriebsrechnung;  b)  *  bestimmt den anrechenbaren Tagessatz für Personen mit Wohnsitz ausser  -  halb des Kantons St.Gallen und das anrechenbare Kostgeld für Personen ohne  Anspruch auf Opferhilfe. Das anrechenbare Kostgeld entspricht den durch  -  schnittlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung;  c)  *  ...  d)  *  beaufsichtigt Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanzkontrolle prüft die Betriebsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 * ...
Art. 38a * Kostentragung nach Wegfall des Anspruchs auf Opferhilfe
                            1  Die betroffene Person beteiligt sich im Umfang des anrechenbaren Kostgelds an  den Aufenthaltskosten, wenn der Anspruch auf Opferhilfe entfällt. Bei fehlender  Leistungsfähigkeit trägt die politische Gemeinde am Unterstützungswohnsitz der  betroffenen Person das anrechenbare Kostgeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die anerkannte Notunterkunft zeigt der politischen Gemeinde am Unterstüt  -  zungswohnsitz der betroffenen Person rechtzeitig bei Wegfall des Anspruchs auf  Opferhilfe an, wenn diese:  a)  ohne Obdach sein wird und  b)  nicht selbst in der Lage ist, die persönliche Notlage zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  sGS  962.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  SR  312.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Departement für Inneres und Militär; Art.  22   lit. h GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Andere stationäre Einrichtungen  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 * Grundsatz
                            1  Die politische Gemeinde sorgt im Einzelfall  für die Unterbringung von Kindern,  Jugendlichen und Erwachsenen, die der stationären  Sozialhilfe bedürfen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gesetzgebung über das Kindes- und  Erwachsenenschutzrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  , über die soziale Sicherung und Integration von Men  -  schen mit Behinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  , über die Suchthilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   und des Volksschulgesetzes zu den  sonderpädagogischen Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39a * Gemischte Einrichtungen
                            a) Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine natürliche oder juristische Person gilt als gemischte Einrichtung, wenn sie:  a)  *  wenigstens drei Personen aufnehmen kann, deren Betreuung, Pflege oder Be  -  schäftigung nach der besonderen Gesetzgebung über Einrichtungen für Men  -  schen mit Behinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  , Betagten- und Pflegeheime
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  , Kinder- und Jugend  -  heime
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   oder die Aufnahme von Pflegekindern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   einer Bewilligung bedarf und  a  bis  )  *  Leistungen für wenigstens zwei verschiedene Zielgruppen nach Bst. a dieser  Bestimmung anbietet und  b)  nicht unter eine Bewilligungspflicht der besonderen Gesetzgebung nach Bst.  a  dieser Bestimmung fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39b * b) Bewilligungspflicht
                            1  Der Betrieb einer gemischten Einrichtung mit privater Trägerschaft bedarf der  Bewilligung des zuständigen Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39c * c) Aufsicht
                            1  Die zuständige Stelle des Kantons beaufsichtigt die gemischten Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  sGS  912.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  sGS  381.4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  sGS  311.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  sGS  213.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Art.  8 des Gesetzes über die Förderung der sozialen Sicherung und Integration von Men  -  schen mit Behinderung, sGS  381.4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Art.  32 des Sozialhilfegesetzes, sGS  381.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Art.  2 der Verordnung über Kinder- und Jugendheime, sGS  912.4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Art.  4    der   eidgV   über   die   Aufnahme   von   Pflegekindern   vom   19.   Oktober   1977,   SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.222.338  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39d * d) Verordnung
                            1  Die Regierung regelt durch Verordnung:  a)  Voraussetzungen und Verfahren für Erteilung und Entzug der Betriebsbewil  -  ligung;  b)  Aufsicht über gemischte Einrichtungen.  IV. Staatsbeiträge  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Beiträge an die betreuende Sozialhilfe  *  (4.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Grundsatz
                            1  Der Kanton kann Beiträge an Institutionen ausrichten, die im öffentlichen Inter  -  esse und aufgrund einer Leistungsvereinbarung:  *  a)  Beratung und Betreuung anbieten;  b)  *  ...  c)  *  in der Sozialhilfe oder in der Sozialberatung tätige Personen aus- und weiter  -  bilden;  d)  *  Tätigkeiten ausüben, die geeignet sind, der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen;  e)  *  Freiwilligenarbeit und Selbsthilfe fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge werden im Rahmen der durch das Budget  zur Verfügung gestellten  Mittel ausgerichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Beiträge an die Unterbringung von Minderjährigen  *  (4.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40a * Fachliche Indikation
                            1  Die fachliche Indikation für die Unterbringung von Minderjährigen ist gegeben,  wenn diese geeignet und notwendig ist, einer Gefährdung des Kindes zu begegnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die gesetzliche Vertretung des Kindes mit der Unterbringung einverstanden,  stellt sie der für die Finanzierung zuständigen Stelle einen Antrag auf Finanzie  -  rung der Unterbringung. Der Nachweis der fachlichen Indikation erfolgt durch:  a)  die Erziehungs- und Familienberatung nach Art. 3a dieses Erlasses oder  b)  die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Bei  -  standsperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40b * Kostentragung bei Unterbringung in eine Pflegefamilie oder in ein
                            Kinder- oder Jugendheim ohne Beitragsberechtigung nach IVSE  a) Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die politische Gemeinde am Unterstützungswohnsitz der oder des Minderjähri  -  gen   entscheidet   über   den   Antrag   auf  Finanzierung   der   Unterbringung   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40a dieses Erlasses.
                            2  Sie trägt die anrechenbaren Kosten, wenn die Massnahmen kindesschutzrecht  -  lich angeordnet sind oder der Indikationsnachweis nach Art.  40a dieses Erlasses  erbracht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten werden bis längstens zum Abschluss der Erstausbildung getragen,  wenn die Unterbringung vor Eintritt der Volljährigkeit erfolgt ist und ein Ausbil  -  dungsabschluss absehbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beteiligung der Unterhaltspflichtigen richtet sich nach ihrer Leistungsfähig  -  keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40c * b) anrechenbare Kosten
                            1  Anrechenbar sind Kosten:  a)  für Unterkunft und Verpflegung;  b)  für Betreuung;  c)  für die Begleitung der Pflegefamilie, soweit diese im Rahmen der Familien  -  pflege kindesschutzrechtlich angeordnet oder der Indikationsnachweis nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40a dieses Erlasses erbracht ist.
                            2  Die Regierung regelt durch Verordnung die Höchst- und Mindestansätze für die  anrechenbaren Kosten nach Abs. 1 dieser Bestimmung. Die politischen Gemein  -  den werden angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40d * Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE
                            a) Beitragsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das zuständige Departement anerkennt Kinder- und Jugendheime im Kanton als  beitragsberechtigt, wenn sie:  a)  zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots notwendig sind;  -  verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   verfügen;  c)  einen gemeinnützigen Zweck verfolgen und ihre Mittel zweckgebunden ver  -  wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  SR  211.222.338  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kinder- und Jugendheime, die der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Ein  -  richtungen IVSE unterstellt sind, können von der Regierung als Notunterkunft für  Minderjährige anerkannt werden, soweit das Angebot bedarfsgerecht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 * b) Beiträge *
                            1  Beiträge nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE  erhalten  beitragsberechtigte Kinder- und Jugendheime:  *  a)  *  ausserhalb des Kantons für st.gallische Betreuungsbedürftige auf Basis der er  -  teilten Kostenübernahmegarantien;  b)  *  im Kanton auf Basis der erteilten Kostenübernahmegarantien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  für ausserkantonale Betreuungsbedürftige im Umfang der Vergütungen  anderer Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für st.gallische Betreuungsbedürftige in sachgemässer Anwendung der  Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtun  -  gen IVSE.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 * ...
Art. 42a * c) pauschale Leistungsabgeltung
                            1. Leistungsvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das zuständige Departement schliesst mit beitragsberechtigten Kinder- und Ju  -  gendheimen befristete Leistungsvereinbarungen für eine pauschale Leistungsab  -  geltung ab, wenn diese aufgrund der Kapitalausstattung und der bewilligten Zahl  der Plätze in der Lage sind, Auslastungsschwankungen auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere:  a)  Zweck und Dauer der Leistung;  b)  die Leistungen der Vertragsparteien und deren Verantwortlichkeiten;  c)  Form und Höhe der pauschalen Leistungsabgeltung;  d)  Modalitäten der Leistungsabgeltung;  e)  Auflagen und Bedingungen;  f)  Leistungsüberprüfung;  g)  Folgen bei ungenügend oder nicht erfüllten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommt keine Vereinbarung zustande, erlässt das zuständige Departement eine  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42b * 2. Schwankungsfonds
                            1  Private Kinder- und Jugendheime errichten bei pauschaler Leistungsabgeltung  einen Schwankungsfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kapital des Schwankungsfonds wird zum Ausgleich des in Erfüllung der  Leistungsvereinbarung   erzielten   Betriebsergebnisses   verwendet.   Die   Regierung  legt durch Verordnung die erforderliche Deckung sowie die höchstens zulässige  Zuweisung von Überschüssen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eine Leistungsvereinbarung nicht verlängert oder erneuert, fällt das Kapital  des Schwankungsfonds dem allgemeinen Haushalt des Kantons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 * d) Kostenträger
                            1. Grundsatz  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige politische Gemeinde trägt bei Unterbringung in ein beitragsbe  -  rechtigtes Kinder- oder Jugendheim:  *  a)  *  zwei Drittel der Leistungsabgeltung auf Basis der erteilten Kostenübernahme  -  garantie und nach Abzug der Beiträge der Unterhaltspflichtigen sowie der  weiteren gesetzlichen Kostenträger;  b)  die Beiträge der Unterhaltspflichtigen nach Art.  22 der Interkantonalen Ver  -  einbarung für soziale Einrichtungen IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  , wenn diese nicht leistungsfähig  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kanton trägt einen Drittel der pauschalierten Leistungsabgeltung oder den  verbleibenden Betrag der effektiven Leistungsabgeltung  einschliesslich eines allfäl  -  ligen Defizits.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kostentragung   bei   strafrechtlicher   Unterbringung   richtet   sich  nach  der  Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43a * 2. bei anerkannten Notunterkünften für Minderjährige
                            1  Der Kanton trägt die Leistungsabgeltung bei anerkannten Notunterkünften für  Minderjährige nach Art.  40d Abs. 2 dieses Erlasses für höchstens zehn Aufent  -  haltstage, wenn der Eintritt nicht während der Abklärung oder einer laufenden  Kindesschutzmassnahme erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 * ...
Art. 45 * d) Verordnungsvorschriften
                            1  Die Regierung regelt durch Verordnung insbesondere:  a)  Anerkennung st.gallischer Heime und Einrichtungen nach der Interkantona  -  len Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE und nach diesem Gesetz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  sGS  381.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  SR  312.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  Aufsicht   über   die   fachgerechte   und   wirtschaftliche   Führung   st.gallischer  Heime   und   Einrichtungen,   die   nicht   vom   Kanton   oder   von   politischen  Gemeinden geführt werden;  c)  Geltendmachung der Leistungsabgeltung gegenüber anderen Kantonen und  Kostenübernahmegarantien;  d)  Berechnung von Beiträgen der Unterhaltspflichtigen und Leistungsabgeltun  -  gen.  IV  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Weitere Beiträge  *  (4  bis  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45a * Integrationspauschalen
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton und die politischen Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer jeweiligen  Zuständigkeiten und im Sinn der Grundsätze der Integrationsförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34    für  einen möglichst zielgruppenspezifischen und wirkungsvollen Einsatz der Integra  -  tionspauschalen, die der Bund nach Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die  Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   ausrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hauptverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit den Integrati  -  onspauschalen finanziert werden, liegt bei den politischen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45b * b) politische Gemeinden
                            1  Die politischen Gemeinden sind insbesondere zuständig für:  a)  die Verwendung der Mittel aus den Integrationspauschalen im Rahmen der  bundesrechtlichen Vorgaben und der Vereinbarung nach Art. 45f dieses Er  -  lasses;  b)  die Berichterstattung über die Verwendung der Mittel an die zuständige Stelle  des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellen für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Personen nach Art.  58 Abs. 2  des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integra  -  tion vom 16.  Dezember 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   eine durchgehende Fallführung, in der Regel ge  -  stützt auf einen individuellen Integrationsplan, sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  Art.  53 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration  vom 16.  Dezember 2005, SR  142.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  SR  142.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  SR  142.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie beachten bei der Verwendung der Mittel aus den Integrationspauschalen die  Vorgaben der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen, soweit diese  im Rahmen der Aufgaben, die mit den Integrationspauschalen finanziert werden,  anwendbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45c * c) zuständiges Departement
                            1  Das zuständige Departement ist insbesondere zuständig für:  a)  die Mitteilung über die jährliche Zuweisung und Auszahlung der Mittel aus  den Integrationspauschalen an die einzelnen politischen Gemeinden. Die Zu  -  weisung richtet sich insbesondere nach der Zahl vorläufig Aufgenommener  und Flüchtlinge je politischer Gemeinde;  b)  die Aufsicht über die Mittelverwendung im Rahmen der bundesrechtlichen  Vorgaben und der Vereinbarung nach Art. 45f dieses Erlasses;  c)  die Berichterstattung über die Verwendung der Integrationspauschalen an  den Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten trägt das zuständige Departement  der Hauptverantwortung der politischen Gemeinden für die Erfüllung der Aufga  -  ben, die mit den Integrationspauschalen finanziert werden, Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45d * Verwendung der Mittel
                            a) durchgehende Fallführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Teil der Mittel kann zur Deckung der Kosten für die durchgehende Fallfüh  -  rung verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45e * b) durch die politische Gemeinde nicht ausgeschöpfte Mittel
                            1  Durch die politische Gemeinde nicht ausgeschöpfte Mittel werden dem Kanton  zurückerstattet. Sie stehen in den Folgejahren unter Berücksichtigung der bundes  -  rechtlichen Vorgaben vollumfänglich sämtlichen politischen Gemeinden zur Ver  -  fügung, gemäss deren jeweiligem Anteil an den zuzuweisenden Mitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45f * Vereinbarung
                            1  Zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Abschnitts schliessen die Regierung  und die Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsiden  -  ten eine Vereinbarung ab. Darin werden insbesondere festgelegt:  a)  grundlegende Kriterien, die Angebote erfüllen müssen, damit sie mit den In  -  tegrationspauschalen finanziert werden können;  b)  Einzelheiten der Finanzierung, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Verteilschlüssel für die Zuweisung der Mittel aus den Integrationspau  -  schalen an die einzelnen politischen Gemeinden sowie Auszahlungsmo  -  dalitäten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Anrechenbarkeit von Kosten für die durchgehende Fallführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Massnahmen bei nicht korrekter Mittelverwendung durch die politischen  Gemeinden;  c)  Massnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung;  d)  Vorgaben für die Berichterstattung der politischen Gemeinden über die Ver  -  wendung der Mittel aus den Integrationspauschalen an die zuständige Stelle  des Kantons;  e)  Einzelheiten  zur Wahrnehmung der Aufsicht über  die Mittelverwendung  durch das zuständige Departement;  f)  soweit erforderlich Übergangsbestimmungen für den Wechsel vom bisherigen  Finanzierungssystem für die Verwendung der Mittel aus den Integrationspau  -  schalen zum Finanzierungssystem nach Art. 45a ff. dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen. Sie kann im gegenseitigen Ein  -  vernehmen geändert werden.  V. Schlussbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Aufgehoben werden:  a)  Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen in der  Landwirtschaft vom 8.  Juni 1953;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  b)  Gesetz über die öffentliche Fürsorge vom 18.  Mai 1964;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  c)  Grossratsbeschluss über Beiträge an das Frauenhaus St.Gallen vom 14.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  d)  Grossratsbeschluss über die Übergangsregelung zur Heimvereinbarung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Januar 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Übergangsbestimmungen
                            a) laufende Unterstützung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes laufende Unterstützung wird nach dem Ge  -  setz über die öffentliche Fürsorge vom 18. Mai 1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50   ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rückerstattung richtet sich nach neuem Recht. Die Frist nach Art.  21  Abs.  2  dieses Gesetzes beginnt mit dessen Vollzugsbeginn zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 b) Gemeindebeitrag an die Invalidenversicherung
                            1  Die politische Gemeinde bezahlt den Beitrag nach Art.  15 des Einführungsgeset  -  zes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi  -  cherung vom 13.  Januar 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51   in der Fassung vor Aufhebung durch das Sozialhil  -  fegesetz innert vier Jahren seit Vollzugsbeginn des Sozialhilfegesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bestimmt Zahl und Höhe der Raten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Verzugszins wird nicht erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  nGS 19–81 (sGS 373.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  nGS 28–48 (sGS 381.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  nGS 28–17 (sGS 382.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  nGS 27–24 (sGS 387.2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  nGS 28–48 (sGS 381.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  sGS 350.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57a * c) des IV. Nachtrags vom 25. April 2017
                            1  Ortsgemeinden, die bis zum Vollzugsbeginn dieses Erlasses nach Art. 6 des Sozi  -  alhilfegesetzes vom 27. September 1998 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses  Erlasses persönliche Sozialhilfe für ihre Bürgerinnen und Bürger geleistet haben,  bleiben zuständig, bis die Abtretung und Entschädigung für die Aufgabenüber  -  nahme mit der politischen Gemeinde vereinbart ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt innert zwei Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Erlasses keine Vereinba  -  rung über die Abtretung und Entschädigung nach Abs. 1 dieser Bestimmung zu  -  stande, entscheidet das zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57b * d) des V. Nachtrags vom 29. Januar 2019
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags dem Bereich A der Interkantonalen  Vereinbarung über soziale Einrichtungen IVSE unterstellten Einrichtungen gelten  als beitragsberechtigte Einrichtungen nach Art.  40d dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 * ...
Art. 59 Vollzugsvorschriften
                            1  Die Regierung erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschrif  -  ten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Vollzugsbeginn
                            1  Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Finanzreferendum
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  nGS 2019-024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  Art.  6   RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  33–104  27.09.1998  01.01.1999
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2, Abs. 1 geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 2, Abs. 1, a) eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 2, Abs. 1, b) eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 2, Abs. 2, a) geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 3a eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 3b eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 4, Abs. 1, b) geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 4, Abs. 2 geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 4 bis
                            eingefügt  2013-005  06.08.2013  01.10.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 aufgehoben 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 6 bis
                            eingefügt  44–37  20.01.2009  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 bis
                            , Abs. 1  geändert  2017-064  25.04.2017  01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 bis
                            , Abs. 1, b)  geändert  2017-064  25.04.2017  01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 bis
                            , Abs. 1, c)  eingefügt  2017-064  25.04.2017  01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 ter
                            eingefügt  2019-024  29.01.2019  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7, Abs. 1 geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 7, Abs. 1, a) eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 7, Abs. 1, b) eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 7, Abs. 2 eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 7, Abs. 3 eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 8, Abs. 1 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 8, Abs. 1, a) geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 8, Abs. 1, b) aufgehoben 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 8, Abs. 1, c) aufgehoben 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 8, Abs. 1, d) eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 8, Abs. 1, e) eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 8, Abs. 2 eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 8a eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 8b eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 9 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017-064  25.04.2017  01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9, Abs. 1 bis
                            eingefügt  2017-064  25.04.2017  01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9, Abs. 2 eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 9a eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 9b eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 9c eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 9c Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-024  29.01.2019  01.04.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9c, Abs. 1 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9c, Abs. 1, a) geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 9c, Abs. 2 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 9c, Abs. 2, a) aufgehoben 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 9c, Abs. 2, b) aufgehoben 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 10, Abs. 1 geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 10, Abs. 3 geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 11 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017-064  25.04.2017  01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11, Abs. 1 geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 11, Abs. 1 bis
                            eingefügt  2017-064  25.04.2017  01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11, Abs. 2 aufgehoben 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 11, Abs. 3 eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 11a eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 12a eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 12b eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 16 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013-005  06.08.2013  01.10.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 bis
                            eingefügt  2013-005  06.08.2013  01.10.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 ter
                            eingefügt  2013-005  06.08.2013  01.10.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017-064  25.04.2017  01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17, Abs. 1 geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 17, Abs. 1, d) geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 17, Abs. 1, e) eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 17, Abs. 1, f) eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 17, Abs. 1, g) eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 17, Abs. 1, h) eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 17, Abs. 2 eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 17a eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 18 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 18 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 18, Abs. 1 bis
                            eingefügt  2017-064  25.04.2017  01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18, Abs. 1 bis
                            , b)  geändert  2019-024  29.01.2019  01.04.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18, Abs. 2 geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 18, Abs. 2, a) eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 18, Abs. 2, b) eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 18, Abs. 3 aufgehoben 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 19, Abs. 1 geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 22a eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 24, Abs. 1 geändert 2014-037 28.01.2014 01.01.2014
Art. 24, Abs. 2 geändert 2014-037 28.01.2014 01.01.2014
Art. 24, Abs. 2 aufgehoben 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 25a eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
                            Gliederungstitel 3.0.  eingefügt  2019-024  29.01.2019  01.04.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27a eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 27b eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
                            Gliederungstitel 3.1.  geändert  2019-024  29.01.2019  01.04.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 geändert 46–7 14.12.2010 keine Angabe
Art. 28, Abs. 3 eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 29 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-024  29.01.2019  01.04.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29, Abs. 1 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 29, Abs. 2 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 29, Abs. 3 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 30 aufgehoben 43–38 23.09.2007 keine Angabe
Art. 30a eingefügt 2014-028 28.01.2014 01.01.2014
Art. 30a, Abs. 1 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 30b eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 31 aufgehoben 2014-028 28.01.2014 01.01.2014
Art. 32 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 33 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 33, Abs. 1 geändert 2014-028 28.01.2014 01.01.2014
Art. 33, Abs. 1 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 33, Abs. 2 eingefügt 2014-028 28.01.2014 01.01.2014
Art. 35 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014-028  28.01.2014  01.01.2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35, Abs. 1 geändert 2014-028 28.01.2014 01.01.2014
Art. 35, Abs. 2 geändert 2014-028 28.01.2014 01.01.2014
Art. 35, Abs. 2, a) geändert 2014-028 28.01.2014 01.01.2014
Art. 35, Abs. 2, b) geändert 2014-028 28.01.2014 01.01.2014
Art. 35, Abs. 2, c) eingefügt 2014-028 28.01.2014 01.01.2014
Art. 35a eingefügt 2014-028 28.01.2014 01.01.2014
                            Gliederungstitel 3.2.  geändert  2019-024  29.01.2019  01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36, Abs. 1 geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 36, Abs. 2, a) geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 36, Abs. 2, b) geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 36, Abs. 3 aufgehoben 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 37, Abs. 1 geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 37, Abs. 2, a) geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 37, Abs. 2, b) geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 37, Abs. 2, c) aufgehoben 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 37, Abs. 2, d) eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 38 aufgehoben 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 38a eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 39 geändert 47–139 07.08.2012 01.01.2013
Art. 39, Abs. 1 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 39, Abs. 2 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 39a eingefügt 47–139 07.08.2012 01.01.2013
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39a, Abs. 1, a) geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 39a, Abs. 1, a bis
                            )  eingefügt  2019-024  29.01.2019  01.04.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39b eingefügt 47–139 07.08.2012 01.01.2013
Art. 39c eingefügt 47–139 07.08.2012 01.01.2013
Art. 39d eingefügt 47–139 07.08.2012 01.01.2013
                            Gliederungstitel 4.1.  eingefügt  2019-024  29.01.2019  01.04.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40, Abs. 1 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 40, Abs. 1, b) aufgehoben 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 40, Abs. 1, c) geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 40, Abs. 1, d) geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 40, Abs. 1, e) eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 40, Abs. 2 aufgehoben 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 40, Abs. 3 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
                            Gliederungstitel 4.2.  eingefügt  2019-024  29.01.2019  01.04.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40a eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 40b eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 40c eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 40d eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 41 geändert 41–27 24.01.2006 keine Angabe
Art. 41 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-024  29.01.2019  01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41, Abs. 1 geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 41, Abs. 1, a) geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 41, Abs. 1, b) geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 42 geändert 41–27 24.01.2006 keine Angabe
Art. 42 geändert 47–139 07.08.2012 01.01.2013
Art. 42 aufgehoben 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 42a eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 42b eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 43 geändert 47–54 31.01.2012 keine Angabe
Art. 43 geändert 47–139 07.08.2012 01.01.2013
Art. 43 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-024  29.01.2019  01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43, Abs. 1 geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 43, Abs. 1, a) geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 43, Abs. 2 geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 43a eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 44 geändert 41–27 24.01.2006 keine Angabe
Art. 44 aufgehoben 47–139 07.08.2012 01.01.2013
Art. 45 geändert 41–27 24.01.2006 keine Angabe
Art. 45, Abs. 1, b) geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
                            Gliederungstitel 4  bis  eingefügt  2022-060  15.11.2022  01.12.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45a eingefügt 2022-060 15.11.2022 01.12.2022
Art. 45b eingefügt 2022-060 15.11.2022 01.12.2022
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45c eingefügt 2022-060 15.11.2022 01.12.2022
Art. 45d eingefügt 2022-060 15.11.2022 01.12.2022
Art. 45e eingefügt 2022-060 15.11.2022 01.12.2022
Art. 45f eingefügt 2022-060 15.11.2022 01.12.2022
Art. 57a eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 57b eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 58 geändert 41–27 24.01.2006 keine Angabe
Art. 59, Abs. 1 geändert 41–27 24.01.2006 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.1998  01.01.1999  Erlass  Grunderlass  33–104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2006  keine Angabe  Art. 41  geändert  41–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2006  keine Angabe  Art. 42  geändert  41–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2006  keine Angabe  Art. 44  geändert  41–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2006  keine Angabe  Art. 45  geändert  41–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2006  keine Angabe  Art. 58  geändert  41–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2006  keine Angabe  Art. 59, Abs. 1  geändert  41–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2007  keine Angabe  Art. 18  geändert  42–55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2007  keine Angabe  Art. 30  aufgehoben  43–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.01.2009  keine Angabe  Art. 6  bis  eingefügt  44–37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2010  keine Angabe  Art. 28  geändert  46–7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2012  keine Angabe  Art. 43  geändert  47–54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  01.01.2013  Art. 18  geändert  47–149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  01.01.2013  Art. 32  geändert  47–149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  01.01.2013  Art. 33  geändert  47–149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.08.2012  01.01.2013  Art. 39  geändert  47–139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.08.2012  01.01.2013  Art. 39a  eingefügt  47–139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.08.2012  01.01.2013  Art. 39b  eingefügt  47–139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.08.2012  01.01.2013  Art. 39c  eingefügt  47–139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.08.2012  01.01.2013  Art. 39d  eingefügt  47–139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.08.2012  01.01.2013  Art. 42  geändert  47–139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.08.2012  01.01.2013  Art. 43  geändert  47–139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.08.2012  01.01.2013  Art. 44  aufgehoben  47–139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.08.2013  01.10.2013  Art. 4  bis  eingefügt  2013-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.08.2013  01.10.2013  Art. 16  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.08.2013  01.10.2013  Art. 16  bis  eingefügt  2013-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.08.2013  01.10.2013  Art. 16  ter  eingefügt  2013-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  01.01.2014  Art. 24, Abs. 1  geändert  2014-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  01.01.2014  Art. 24, Abs. 2  geändert  2014-037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  01.01.2014  Art. 30a  eingefügt  2014-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  01.01.2014  Art. 31  aufgehoben  2014-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  01.01.2014  Art. 33, Abs. 1  geändert  2014-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  01.01.2014  Art. 33, Abs. 2  eingefügt  2014-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  01.01.2014  Art. 35  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  01.01.2014  Art. 35, Abs. 1  geändert  2014-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  01.01.2014  Art. 35, Abs. 2  geändert  2014-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  01.01.2014  Art. 35, Abs. 2, a)  geändert  2014-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  01.01.2014  Art. 35, Abs. 2, b)  geändert  2014-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  01.01.2014  Art. 35, Abs. 2, c)  eingefügt  2014-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  01.01.2014  Art. 35a  eingefügt  2014-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 2, Abs. 1  geändert  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 2, Abs. 1, a)  eingefügt  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 2, Abs. 1, b)  eingefügt  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 2, Abs. 2, a)  geändert  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 4, Abs. 1, b)  geändert  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 4, Abs. 2  geändert  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 6  aufgehoben  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 6  bis  , Abs. 1  geändert  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 6  bis  , Abs. 1, b)  geändert  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 6  bis  , Abs. 1, c)  eingefügt  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 7, Abs. 1  geändert  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 7, Abs. 1, a)  eingefügt  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 7, Abs. 1, b)  eingefügt  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 8a  eingefügt  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 8b  eingefügt  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 9  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 9, Abs. 1  bis  eingefügt  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 9, Abs. 2  eingefügt  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 9a  eingefügt  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 9b  eingefügt  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 9c  eingefügt  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 10, Abs. 1  geändert  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 10, Abs. 3  geändert  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 11  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 11, Abs. 1  geändert  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 11, Abs. 1  bis  eingefügt  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 11, Abs. 2  aufgehoben  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 11, Abs. 3  eingefügt  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 11a  eingefügt  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 12a  eingefügt  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 12b  eingefügt  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 17  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 17, Abs. 1  geändert  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 17, Abs. 1, d)  geändert  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 17, Abs. 1, e)  eingefügt  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 17, Abs. 1, f)  eingefügt  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 17, Abs. 1, g)  eingefügt  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 17, Abs. 1, h)  eingefügt  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 17, Abs. 2  eingefügt  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 17a  eingefügt  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 18, Abs. 1  bis  eingefügt  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 18, Abs. 2  geändert  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 18, Abs. 2, a)  eingefügt  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 18, Abs. 2, b)  eingefügt  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 18, Abs. 3  aufgehoben  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 19, Abs. 1  geändert  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 22a  eingefügt  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 24, Abs. 2  aufgehoben  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 25a  eingefügt  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 57a  eingefügt  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 3a  eingefügt  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 3b  eingefügt  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.01.2019  Art. 6  ter  eingefügt  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 7, Abs. 2  eingefügt  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 7, Abs. 3  eingefügt  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 8, Abs. 1  geändert  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 8, Abs. 1, a)  geändert  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 8, Abs. 1, b)  aufgehoben  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 8, Abs. 1, c)  aufgehoben  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 8, Abs. 1, d)  eingefügt  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 8, Abs. 1, e)  eingefügt  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 8, Abs. 2  eingefügt  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 9c  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 9c, Abs. 1  geändert  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 9c, Abs. 1, a)  geändert  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 9c, Abs. 2  geändert  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 9c, Abs. 2, a)  aufgehoben  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 9c, Abs. 2, b)  aufgehoben  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 18, Abs. 1  bis  , b)  geändert  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Gliederungstitel 3.0.  eingefügt  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 27a  eingefügt  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 27b  eingefügt  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Gliederungstitel 3.1.  geändert  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 28, Abs. 3  eingefügt  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 29  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 29, Abs. 1  geändert  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 29, Abs. 2  geändert  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 29, Abs. 3  geändert  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 30a, Abs. 1  geändert  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 30b  eingefügt  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 33, Abs. 1  geändert  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.01.2020  Gliederungstitel 3.2.  geändert  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.01.2020  Art. 36, Abs. 1  geändert  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.01.2020  Art. 36, Abs. 2, a)  geändert  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.01.2020  Art. 36, Abs. 2, b)  geändert  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.01.2020  Art. 36, Abs. 3  aufgehoben  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.01.2020  Art. 37, Abs. 1  geändert  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.01.2020  Art. 37, Abs. 2, a)  geändert  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.01.2020  Art. 37, Abs. 2, b)  geändert  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.01.2020  Art. 37, Abs. 2, c)  aufgehoben  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.01.2020  Art. 37, Abs. 2, d)  eingefügt  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.01.2020  Art. 38  aufgehoben  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.01.2020  Art. 38a  eingefügt  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 39, Abs. 1  geändert  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 39, Abs. 2  geändert  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 39a, Abs. 1, a)  geändert  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 39a, Abs. 1, a  bis  )  eingefügt  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Gliederungstitel 4.1.  eingefügt  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 40, Abs. 1  geändert  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 40, Abs. 1, b)  aufgehoben  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 40, Abs. 1, c)  geändert  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 40, Abs. 1, d)  geändert  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 40, Abs. 1, e)  eingefügt  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 40, Abs. 2  aufgehoben  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 40, Abs. 3  geändert  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Gliederungstitel 4.2.  eingefügt  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 40a  eingefügt  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.01.2020  Art. 40b  eingefügt  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.01.2020  Art. 40c  eingefügt  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.01.2020  Art. 40d  eingefügt  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.01.2020  Art. 41  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.01.2020  Art. 41, Abs. 1  geändert  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.01.2020  Art. 41, Abs. 1, a)  geändert  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.01.2020  Art. 41, Abs. 1, b)  geändert  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.01.2020  Art. 42  aufgehoben  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.01.2020  Art. 42a  eingefügt  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.01.2020  Art. 42b  eingefügt  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.01.2020  Art. 43  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.01.2020  Art. 43, Abs. 1  geändert  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.01.2020  Art. 43, Abs. 1, a)  geändert  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.01.2020  Art. 43, Abs. 2  geändert  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.01.2020  Art. 43a  eingefügt  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 45, Abs. 1, b)  geändert  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.01.2020  Art. 57b  eingefügt  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2022  01.12.2022  Gliederungstitel 4  bis  eingefügt  2022-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2022  01.12.2022  Art. 45a  eingefügt  2022-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2022  01.12.2022  Art. 45b  eingefügt  2022-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2022  01.12.2022  Art. 45c  eingefügt  2022-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2022  01.12.2022  Art. 45d  eingefügt  2022-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2022  01.12.2022  Art. 45e  eingefügt  2022-060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2022  01.12.2022  Art. 45f  eingefügt  2022-060