Verordnung über das Naturschutzgebiet «Baberten», Reigoldswil und Titterten
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Baberten», Reigoldswil und  Titterten  Vom 9. Dezember 2002 (Stand 13. Januar 2003)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  12 des Gesetzes vom 20.  November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   betreffend den Na  -  tur- und Landschaftsschutz,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das   Gebiet   «Baberten»,   bestehend   aus   je   einer   Teilfläche   der   Parzellen  Nr.  131 und 1176, Gemeinde Reigoldswil, sowie einer Teilfläche von Parzelle  Nr.  700, Gemeinde Titterten, wird als Objekt von regionaler Bedeutung in das  Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufge  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, wel  -  cher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 9,33  ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit  ihren   typischen   Faunen   und   Floren,   insbesondere   des   Hirschzungen-  Ahornwaldes und des Farn-Tannenmischwaldes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Förderung und Erhaltung ungestörter Fels- und Felsschutt-Biotope mit ih  -  ren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Förderung von extensiv  bewirtschafteten,  stufig  aufgebauten sowie  Alt-  und Totholz reichen Waldbeständen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Förderung   unerschlossener   und   ungenutzter   Waldgebiete   als   Lebens  -  raum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Ar  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erhaltung   und   Förderung   der   seltenen   und   der   geschützten   Tier-   und  Pflanzenarten, insbesondere der Arten von Fels- und Blockschutt-Bioto  -  pen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  790  , GS 31.59  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0913
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen,   Veränderungen,   Eingriffe   und   Störungen,   welche   einem   der  Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz  -  gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir  -  kung zu beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen  jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Freizeitaktivitäten mit übermässigen Immissionen auf Fauna und Flora;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs  -  sigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Verlassen der erlaubten Wege in den Fels-, Felsfuss- und Blockschutt-  Bereichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Laufen lassen von Hunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Reiten oder Befahren des Gebietes abseits der erlaubten Wege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Entfachen von Feuer ausserhalb der bezeichneten Feuerstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflanzen  -  schutzmitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam  -  meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Erstellen neuer Wald- und  Maschinenwege, sofern diese im  Nutz-  und  Schutzkonzept nicht enthalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und  Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligungen
                            1  Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Bewilligun  -  gen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch  keine   Beeinträchtigung   des   Naturschutzgebietes   entsteht.   Das   Bewilligungs  -  verfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem  Forstamt beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung des Na  -  turschutzgebietes gemäss  §§  17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über den Natur- und Landschaftsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  790  , GS 31.59  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0913
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigne  -  ten   Dritten   übertragen   werden.   Im   Waldareal   erfolgt   die   Aufsicht   durch   den  Forstdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und den Eigen  -  tümern gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept für Wald-Naturschutz  -  gebiete   in   der   Gemeinde   Reigoldswil   und   angrenzender   Gebiete   in   der  Gemeinde  Titterten mit   Abgeltungsberechnung bildet  die  Grundlage  für Nut  -  zung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung ist nach 25  Jahren  von   den   beiden   kantonalen   Fachstellen   gemeinsam   mit   den   betroffenen  Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einverneh  -  men anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Minderer  -  träge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo  -  denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver  -  meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass  -  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Haftung
                            1  Die   Bewirtschafter   oder   Auftragnehmer   tragen   die   Verantwortung   für   eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten   Schädigungen   der   Naturobjekte   oder   bei   Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Waldareal
                            1  Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze  des naturnahen Waldbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je  -  weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be  -  stimmungen der Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Jagd
                            1  Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi  -  gen, gesetzlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Wildbestand ist so  zu  regulieren,  dass die Waldungen mit  standortge  -  rechten   Baumarten   und   ohne   aufwändige   Wildschutzmassnahmen   natürlich  verjüngt werden können.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0913
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Veränderungen im Schutzgebiet
                            1  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren  dürfen  nur mit  dem Einverständnis und  unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse oder Haft  bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Missachtung   der   Schutzvorschriften   kann   je   nach   Zuständigkeit   das  Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht  -  mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An  -  ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen  Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Rechtskraft des begleitenden Regierungsratsbe  -  schlusses in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  In Kraft seit 13. Januar 2003.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0913
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2002  13.01.2003  Erlass  Erstfassung  GS 34.0913  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0913
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  09.12.2002  13.01.2003  Erstfassung  GS 34.0913  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0913