Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Verwendung der Jugendkulturpauschale (494.700)

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Verordnung über die Verwendung der Jugendkulturpauschale (494.700)

Verordnung über die Verwendung der Jugendkulturpauschale

Jugendkulturpauschale.V Verordnung über die Verwendung der Jugendkulturpauschale Vom 22. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 2 Abs. 7 und 12 Abs. 1 Kulturfördergesetz vom 21. Oktober 2009
1 ) , beschliesst:

§ 1 Gegenstand

1 Unter der Bezeichnung Jugendkulturpauschale leistet der Kanton Finanzhilfen zur Förderung des kul - turellen und künstlerischen Schaffens von Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie zur Förderung der Rahmenbedingungen, unter denen dieses entstehen und gedeihen kann.

§ 2 Geltungsbereich

1 Aus den Mitteln der Jugendkulturpauschale werden kulturelle und künstlerische Projekte aus allen Sparten sowie interdisziplinäre Projekte unterstützt.
2 Nicht unterstützt werden: Gewinnorientierte Projekte; Projekte, die bereits aus anderen Kulturfördergefässen des Kantons Basel-Stadt gefördert werden; Projekte, welche primär einem edukativen, schulischen oder Ausbildungszweck dienen; Projekte, welche den Förderbedarf von 20'000 Franken übersteigen.

§ 3 Verwendung der Mittel der Jugendkulturpauschale

1 Die finanziellen Mittel der Jugendkulturpauschale können in folgender Weise eingesetzt werden: zur Förderung von kulturellen und künstlerischen Einzelprojekten von Jugendlichen und jungen Erwachsenen; zur Förderung von Rahmenprojekten, welche die Bedingungen für das kulturelle und künstlerische Schaffen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen verbessern (z.B. Platt - formen, Strukturen, Informationen).
2 Die Finanzhilfen werden auf der Grundlage der im Gesuch ausgewiesenen Projektkosten zugespro - chen. Unterstützungsberechtigt sind: Produktionskosten (z.B. Materialkosten, Mieten von Räumlichkeiten und Technik, Wer - bekosten, Transport- und Reisekosten); Löhne nur für professionelles Personal, z.B. bei Rahmenprojekten und projektbezogenen Coachings; Betriebskosten eines Pilotprojekts oder Kosten zur Anschaffung einer Infrastruktur.

§ 4 Teilnahmeberechtigung

1 die zum Zeitpunkt der Gesuchstellung in der Regel nicht älter als 30 Jahre sind und die seit mindestens einem Jahr im Kanton Basel-Stadt wohnen oder deren Projekt im Kanton Basel-Stadt oder in einer angrenzenden Gemeinde durchgeführt wird oder sonst in engem Bezug zum Kanton Basel-Stadt steht.
1) SG 494.300
1
Jugendkulturpauschale.V
2 Teilnahmeberechtigt sind bei Rahmenprojekten natürliche oder juristische Personen, deren Projekt im Kanton Basel-Stadt oder in angrenzenden Gemeinden durchgeführt wird oder sonst in engem Be - zug zum Kanton Basel-Stadt steht.

§ 5 Zuständigkeiten

1 Das Präsidialdepartement entscheidet über die Verwendung der Mittel der Jugendkulturpauschale ge - mäss den Bestimmungen dieser Verordnung und nach sorgfältiger fachlicher Einschätzung. Bei Bedarf kann es unabhängige Expertinnen oder Experten oder eine Fachjury zur Beurteilung von Gesuchen beiziehen.
2 Das Präsidialdepartement kann selbstständig oder in Zusammenarbeit mit geeigneten Partnern spezi - elle Förderformate wie z.B. Ausschreibungen oder Wettbewerbe konzipieren und durchführen, die eine Förderung nach den Bestimmungen dieser Verordnung bezwecken.

§ 6 Rechenschaftsablegung

1 Das Präsidialdepartement legt jährlich Rechenschaft über die Verwendung der Mittel der Jugendkul - turpauschale ab. Die Verordnung ist zu publizeren. Sie wird am 1. Januar 2016 wirksam.
2
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