Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge
                            Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge  vom 23. Februar 2000 (Stand 1. Juli 2000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Paritätsverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Pflegekommission
                            1  Bei paritätischen Verhältnissen zwischen der Evangelischen und der Katholischen  Landeskirche wählen die betroffenen Kirchgemeinden eine paritätische Pflegekom  -  mission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kirchenräte
                            1  Die Kirchenräte der beiden Landeskirchen üben gemeinsam die Aufsicht über die  paritätischen Verhältnisse aus. Sie ordnen die Wahlen der Pflegekommissionen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Administrativkommission
                            1  Die paritätische Administrativkommission wird bei Bedarf gebildet und besteht  aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  einem oder einer vom Regierungsrat ernannten Vorsitzenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  je zwei von jedem Kirchenrat ernannten Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Administrativkommission hat die Kompetenzen einer Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Rekurs
                            1  Entscheide der Pflegekommissionen sind bei der Administrativkommission mit Re  -  kurs anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rekurs ist zuhanden der Administrativkommission an einen der beiden Kir  -  chenräte zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Einigungsversuch
                            1  Die Kirchenräte streben in Rekursfällen und aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten  gemeinsam eine Einigung mit den Betroffenen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt keine Einigung zustande, veranlassen die Kirchenräte einzeln oder gemein  -  sam die Bildung der Administrativkommission und leiten die Sache zur Behandlung  an diese weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beschwerde
                            1  Entscheide der Administrativkommission sind mit Beschwerde beim Verwaltungs  -  gericht anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Anwendbares Recht
                            1  Soweit dieses Gesetz keine eigenen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Be  -  stimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Diözesanverhältnisse
                            1  Verträge über Diözesanverhältnisse werden nach Anhörung des Katholischen Kir  -  chenrates vom Regierungsrat abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kirchliche Grenzverhältnisse
                            1  Verträge bei interkantonalen kirchlichen Grenzverhältnissen, die insbesondere die  Pastoration, die Steuern oder den Religionsunterricht beinhalten, werden vom zu  -  ständigen Organ der betroffenen Landeskirche abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, wenn der staatliche  Bereich betroffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 ...
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkraftsetzung
                            1  Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  170.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2000, Seiten 516 und 517.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  23.02.2000  01.07.2000  Erstfassung  keine Angabe