Gesetz über die Finanzaufsicht --> 710.300
                            Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA)  Vom 19. Oktober 2011  Der Grosse Rat de  s Kantons Graubünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  ,  gestützt auf Art. 31 Ab  s. 1 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  ,  nach Einsicht in die Botschaf  t der Regierung vom 21. Juni 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  ,  beschliesst:  I.  Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Oberstes  Fachorgan  der  Finanzaufsicht  des  Kantons  ist  die  Finanz-  kontrolle. Sie unterstützt:  Aufgabe und  Organisation  a)    den  Grossen  Rat  und  seine  Ge  schäftsprüfungsko  mmission  bei  der  Ausübung  der  verfassungsmässigen  Fina  nzaufsicht  über  die  Verwal-  tung,   das   Kantons-   und   das   Verwaltungsgericht   und   die   selbst-  ständigen öffentlich-re  chtlichen Anstalten;  b)     die  Regierung  und  die  Departem  ente  bei  der  Ausübung  der  Finanz-  aufsicht über die Verwaltung;  c)    das Kantons- und das Verwaltungsg  ericht bei den finanziellen Aspek-  ten der Justizaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Finanzkontrolle ist fachlich una  bhängig und selbstständig. Sie ist in  ihrer  Prüfungstätigkeit  nur  Verfassung  und    Gesetz  verpflic  htet.  Sie  legt  jährlich  ihr  Prüfprogramm  fest  und  br  ingt  dieses  der  Geschäftsprüfungs-  kommission,  der  Regierung  und  au  szugsweise  dem  Kantons-  und  dem  Verwaltungsgericht zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Regierung und die Geschäftsprüfungskommission schliessen mit der  Finanzkontrolle eine Ziel-  und Leistungsvereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Administrativ ist die Finanzkontrolle   dem Departement für Finanzen und  Gemeinden zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Finanzaufsicht  durch  die  Fina  nzkontrolle  unterliegen  vorbehältlich  abweichender Regelungen in Spezialgesetzen:  Aufsichtsbereich  a)    das    Rechnungswesen  des Grossen Rates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2011/2012, 259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR 110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Seite 533
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)    die    kantonale    Verwaltung;  c)    die Verwaltung des Kant  ons- und Verwaltungsgerichts;  d)    die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons;  e)     Organisationen  und  Personen  ausse  rhalb  der  kantonalen  Verwaltung,  denen der Kanton öffentliche Aufgaben überträgt;  f)     Organisationen   und   Personen,   die  erhebliche   kantonale   Beiträge  empfangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Finanzkontrolle  übt  die  Finanzaufsicht  auch  dort  aus,  wo  nach  Gesetz   oder   Statuten   eine   eigene  Revisionsstelle   oder   Kontrollstelle  eingerichtet  ist.  Sie  koordiniert  ihre    Tätigkeit  mit  anderen  Organen,  welche Prüfungsaufgaben wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Aufsichtstätigkeit  gemäss Absatz 1 Literas  d  und  e  beschränkt  sich  grundsätzlich   auf   den   Geschäftsbericht,   die   Jahresrechnung   und   den  Revisionsbericht. Weitergehende Pr  üfungen  kann  die  Finanzkontrolle  nur  im   Auftrag   der   Geschäftsprüf  ungskommission   oder   der   Regierung  durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Aufsichtstätigkeit  gemäss  Absatz  1  Litera  f  erfolgt  in  Koordination  mit dem für die Überwachung zuständigen Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Das   paritätische   Gremium   besteht   aus   je   zwei   Vertreterinnen   und  Vertretern  der  Regierung  und  der  Ge  schäftsprüfungskommi  ssion.  Es  fällt  seine  Anträge  mit  einfachem  Mehr  und  ohne  Stichentscheid  der  oder  des  Vorsitzenden.   Der   Vorsitz   wechselt   je   Kalenderjahr   zwischen   der  Regierung  und  der  Geschäftsprüfungs  kommission.  Das  Ra  tssekretariat  führt das Sekretariat.  Paritätisches  Gremium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  paritätische  Gremium  stellt  für  die  Anstellung,  die  Kündigung  und  alle anderen Personalangele  genheiten, welche die Le  iterin oder den Leiter  der Finanzkontrolle persönlich betreffen, Antrag an die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Personalrecht  des  Kantons  fi  ndet  Anwendung,  ausser  wenn  dieses  Gesetz  etwas  anderes  regelt  oder  we  nn  der  Grosse  Rat  im  Rahmen  der  Genehmigung des Budgets eine abweichende Regelung trifft.  Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Leiterin  oder  der  Leiter  de  r  Finanzkontrolle  ist  im  Rahmen  des  genehmigten   Budgets   für   alle   Personalgeschäfte   der   Finanzkontrolle  zuständig,   insbesondere   auch   für   Anstellungen,   Beförderungen   und  Kündigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Finanzkontrolle  kann  Sachverständi  ge  beiziehen,  sofern  die  Durch-  führung  ihrer  Aufgaben  besondere  Fa  chkenntnisse  erfordert  oder  mit  ihrem ordentlichen Personal nich  t gewährleistet werden kann.  Zusammenarbeit  mit Dritten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  kann  zur  Lösung  ihrer  Aufgaben  mit  privaten  oder  öffentlichen  Institutionen zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Finanzkontrolle  ist  bezüglich  Ausgabenkompetenzen  und  Kredit-  überschreitungskompetenzen einem  Departement gl  eichgestellt.  Haushaltsführung  und Budget
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Finanzkontrolle erstellt ihr B  udget, das die Regierung unverändert in  ihren  Entwurf  zum  Budget  übernimmt  .  Sie  unterbreitet  der  Geschäfts-  prüfungskommission   direkt   Gesuche  um   Kreditüberschreitungen   und  Nachtragskredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Die Geschäftsprüfungskommission beauftragt eine externe Revisionsstelle
                            mit  der  Prüfung  der  periodischen  Qualitäts-  und  Leis  tungsbeurteilung  sowie der Rechnung der Finanzkontrolle.  Externe  Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit jenen Stellen, die ihrer Aufsicht  unterstehen.  Geschäftsverkeh  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Sie    verkehrt    direkt    mit    der  Geschäftsprüfungs  kommission,    der  Regierung  und  dem  Kantons-  und  dem  Ve  rwaltungsgericht.  Diese  laden  die  Leiterin  oder  den  Leiter  der  Finanzkontrolle  periodisch  zu  einer  Aussprache ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Finanzkontrolle  unterstützt  die  Aufsichtstätigkeit  der  Geschäfts-  prüfungskommission im Rahmen ihrer  Möglichkeiten und nach Massgabe  des dieser Kommission übe  rtragenen Auftrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  erteilt  der  Geschäftsprüfungs  kommission  jede  Auskunft,  welche  für  die Ausübung der Oberaufsicht dienlich is  t. Sie stellt ihr auf Verlagen alle  Beschlüsse  der  Regierung,  der  Depa  rtemente  und  des  Kantons-  und  des  Verwaltungsgerichts, welche die Überwachung der Budgetkredite und den  Finanzhaushalt   betreffen,   zur   Verf  ügung.   Ferner   unterbreitet   sie   der  Geschäftsprüfungskommi  ssion   alle   Prüfungsberichte   und   die   dazu-  gehörige Korrespondenz, und leitet ihr  die Entscheide über die Erledigung  von Beanstandungen und Anträgen zu.  Unterstützung  und Information  der Geschäfts-  prüfungs-  kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  legt  der  Geschäftsprüfungskommission  jeweils  ein  Verzeichnis  über  sämtliche erstellte Prüfungsberichte und die dazugehörige Korrespondenz  vor.   Über   länger   dauernde   Revi  sionen   ist   die   Ge  schäftsprüfungs-  kommission durch Zwischenberi  chte zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.       Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Die Finanzaufsicht der Finanz kontrolle umfasst die Prüfung der
                            Ordnungsmässigkeit,   der   Rechtmässigkeit,     der   Wirtschaftlichkeit,   der  Zweckmässigkeit,     der     Sparsamk  eit     und     der     Wirksamkeit     der  Haushaltsführung.  Inhalt der  Finanzaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigke it nach den Bestimmungen dieses
                            Gesetzes und nach anerkannten Grundsätzen aus.  Prüfungs-  grundsätze  III.      Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Finanzkontrolle  ist  zuständig  fü  r  die  Prüfung  des  gesamten  Finanz-  haushaltes insbesondere für:  Allgemeine  Aufgaben  a)     die   Prüfung   der   Jahresrechnung,   der   separaten   Rechnungen   der  Dienststellen, der Anstalten  und der Betriebe des Kantons;  b)    die Prüfung der internen Kontrollsysteme;  c)     die  Vornahme  von  Systemprüfungen,  Projektprüfungen  und  Prüfun-  gen der Wirkungsrechnungen;  d)    Prüfungen im Auftrage des Bundes;  e)    Prüfungen als Revisionsstelle bei  Organisationen, soweit ein öffentli-  ches Interesse besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Finanzkontrolle wird bei der Er  arbeitung von Vorschriften über den  Zahlungsdienst und die Haushaltsführ  ung sowie bei der Entwicklung und  Abnahme von Systemen des Re  chnungswesens beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Finanzkontrolle hat keine Vollzugsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Parlamentarische  Untersuchungskom  missionen,  die  Geschäftsprüfungs-  kommission,  die  Regierung,  die  De  partemente  sowie  das  Kantons-  und  das  Verwaltungsgericht  können  der  Fi  nanzkontrolle  besondere  Prüfungs-  aufträge  erteilen  und  sie  als  berate  ndes  Organ  in  Fragen  der  Finanz-  aufsicht beiziehen.  Besondere  Aufträge und  Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Berichterstattung in diesen Fälle  n erfolgt nur an das auftraggebende  Organ,  welches  nach  allgemeinen  Grundsätzen  über  das  Informieren  weiterer Stellen entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Finanzkontrolle  kann  Aufträge    ablehnen,  wenn  die  Abwicklung  des  ordentlichen  Prüfprogramms  gefährdet  wird.  Aufträge  von  parlamentari-  schen Untersuchungskommissionen können nicht abgelehnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV.  Berichterstattung und Beanstandungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Finanzkontrolle gibt   ihre Feststellungen in mündlicher oder schriftli-  cher  Form  bekannt.  Über  die  Erge  bnisse  von  Dienstst  ellen-Revisionen  und übrigen wichtigen Prüfungen sowie bei Beanstandungen von erhebli-  cher Bedeutung erstattet sie in je  dem Fall schriftlichen Bericht.  Berichterstattung  und Anträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Bericht,  der  mit  Anträgen  verbunden  werden  kann,  geht  an  die  zuständige   kantonale   Dienststelle,   das   zuständige   Departement,   die  Standeskanzlei,  das  Kantons-  oder  das  Verwaltungsgericht  und  an  das  Departement für Finanzen und Gemei  nden. Bei Revision  sstellenmandaten  richtet sich der Bericht an das zuständige Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Geschäftsvorfälle,  welche  den  Gr  undsätzen  von  Artikel  10  widerspre-  chen, wie auch Unstimmigkeiten und   Unzulänglichkeiten der Rechnungs-  führung, müssen von der Finanzkontrolle beanstandet werden.  Beanstandungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nimmt  die  Finanzkontrolle  bei  der  Ausübung  ihrer  Aufsichtstätigkeit  Mängel  der  Organisation,  der  Arbeits  weise  oder  des  Arbeitseinsatzes  wahr,  welche  nicht  direkt  das  Finanz-  und  Rechnungswesen  betreffen,  so  gibt sie dem vorgesetzte  n Departement, der Standeskanzlei, dem Kantons-  oder  dem  Verwaltungsgericht  sowie  de  m  Departement  für  Finanzen  und  Gemeinden  davon  schriftlich  Kennt  nis.  Sie  kann  Verbesserungsmass-  nahmen empfehlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Finanzkontrolle  setzt  der  Dienststel  le  in  der  Regel  eine  Frist,  innert  welcher die Beanstandung zu erledigen  oder einem Antrag Folge zu geben  ist. Die Dienststelle orientiert die  Finanzkontrolle innert   der festgesetzten  Frist über die Erledigung der Beanstandungen oder Anträge.  Erledigung und  Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Lässt sich eine Beanstandung oder ei  n Antrag nicht innert der festgesetz-  ten  Frist  erledigen,  oder  sind  die  Beanstandungen  und  Anträge  bestritten,  so  unterbreitet  die  Finanzkontrolle  die  Angelegenheit  zum  endgültigen  Entscheid:  a)    der Regierung in Fällen, die  nicht die Gerichte betreffen;  b)    der    zuständigen    Aufsichtskommi  ssion zuhanden des Gr  ossen Rates in  Fällen, die das Kantons- oder das  Verwaltungsgericht betreffen;  c)     dem  Kantonsgericht  in  Fällen,  die  ein  seiner  Aufsicht  unterstelltes  Gericht betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bis zur endgültigen Erledigung einer Beanstandung oder eines Antrages  der     Finanzkontrolle     dürfen     weder     Zahlungen     geleistet     noch  Verpflichtungen  eingegangen  werden,  welche  Gegenstand  des  Verfahrens  bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Finanzkontrolle  erstattet  de  r  Geschäftsprüfungskommission  und  der  Regierung  jährlich  einen  Tätigkeitsbe  richt,  in  dem  sie  über  den  Umfang  und    die    Schwerpunkte    ihrer    Prüftä  tigkeit    sowie    über    wichtige  Feststellungen und Beurteilungen informiert.  Tätigkeitsbericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Bericht kann ganz oder teilweis  e dem Grossen Rat unterbreitet wer-  den,  wobei  das  Amtsgeheimnis  und  di  e  Persönlichkeitsrechte  zu  wahren  sind.  V.        Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ergeben  sich  Hinweise  auf  eine  st  rafbare  Handlung,  meldet  die  Finanz-  kontrolle  dies  dem  zuständigen  Depa  rtement,  der  Standeskanzlei,  dem  Kantons- oder dem Verwaltungsgericht.  Die informierten Instanzen sorgen  unverzüglich für die ge  botenen Massnahmen.  Strafbare  Handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  die  Einreichung  einer  Strafanz  eige  werden  die  Regierung  und  die  Geschäftsprüfungskom  mission informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Werden   keine   ausreichenden   Massnahmen   ergriffen,   informiert   die  Finanzkontrolle  die  Regierung  sowie  die  Geschäftsprüfungskommission  über die von ihr entdeckten Hinweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Beschlüsse und Verfügungen der Regierung, des Kantons- und des
                            Verwaltungsgerichts, der De  partemente und der Dien  ststellen, welche den  Finanzhaushalt  des  Kantons  betreffe  n,  sind  der  Finanzkontrolle  unauf-  gefordert verfügbar zu halten.  Dokumentation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Finanzkontrolle hat das Recht,  die für die Wahrnehmung der Finanz-  aufsicht   erforderlichen   Daten   eins  chliesslich   Personendaten   aus   den  Datensammlungen  der  Depa  rtemente  und  der  Dienststellen  sowie  des  Kantons-  und  Verwaltungsgerichts  ab  zurufen.  Soweit  die  Daten  für  die  Aufgabenerfüllung   geeignet   und   erforderlich   sind,   erstreckt   sich   das  Zugriffsrecht auch auf besonders   schützenswerte  Personendaten.  Datenzugriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Finanzkontrolle   darf   die   ih  r   derart   zur   Kenntnis   gebrachten  Personendaten    nur    bis    zum    Abschl  uss    des    Revisionsverfahrens  aufbewahren   oder   speichern.   Die   Zugriffe   auf   die   verschiedenen  Datensammlungen und die damit verfolg  ten Zwecke müssen dokumentiert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beim Kantons- und beim Verwaltungsge  richt beschränkt sich der Zugriff  auf  Dokumente  und  Daten  auf  Beschlüsse  und  Verfügungen  im  Bereich  der Justizaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  der  Aufsicht  durch  die  Finanzkont  rolle  untersteht,  unterstützt  diese  bei  der  Durchführung  ihrer  Aufgaben.  Insbesondere  legt  sie  oder  er  auf  Verlangen  die  notwendigen  Unterlagen  vor  und  erteilt  die  erforderlichen  Auskünfte.  Mitwirkung und  Anzeigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mängel  von  grundsätzlicher  und  wese  ntlicher  finanzieller  Bedeutung  sind unverzüglich der Finanzkontrolle zu melden.  VI.      Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Teil V. Finanzaufsicht
                            (Artikel 38 bis 57) des Gesetzes übe  r den Finanzhausha  lt und die Finanz-  aufsicht vom 30. A  ugust 2007 aufgehoben.  Aufhebung  bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Das Gesetz vom 14. Juni 2006 über da s Arbeitsverhältnis der Mitarbeiten-
                            den des Kantons Graubünden wi  rd wie folgt geändert:  Ä  nderung  bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.     64 Abs.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ist  in  diesem  Gesetz  oder  in  den  zugehörigen  Ausführungserlassen  nichts    anderes    festgelegt,    gelten    für    alle    personalrechtlichen  Entscheide    die    Departemente,    die    Standeskanzlei    oder    die  Finanzkontrolle als zu  ständige Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.     66 Abs. 1 und 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1         Personalrechtliche       Entscheide       der       Departemente,       der  Standeskanzlei, der Finanzkontrolle   und der Dienststellen können mit  Verwaltungsbeschwerde  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Personalrechtliche Entscheide der Dienststellen sind an die Departe-  mente, personalrechtliche Entscheide der Departemente, der Standes-  kanzlei und der Finanzkontrolle an   die Regierung weiterziehbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Regierung   bestimmt   den   Zeitpunkt   des   Inkrafttretens   dieses  Gesetzes    2 )  .  Referendum und  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Referendumsfrist ist am 25. Januar 2012 unbenutzt abgelaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Mit RB vom 13. Februar 2012 auf den 1. März 2012 in Kraft gesetzt.