Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chienberg», Böckten, Gelterkinden, Rickenbach, Sissach und Wintersingen
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Chienberg», Böckten,  Gelterkinden, Rickenbach, Sissach und Wintersingen  Vom 28. November 2006 (Stand 1. Januar 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  12 des Gesetzes vom 20.  November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   betreffend den Na  -  tur- und Landschaftsschutz,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das Naturschutzgebiet «Chienberg», Böckten, Gelterkinden, Rickenbach,  Sissach und Wintersingen, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von re  -  gionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons  Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus der Parzelle Nr.  485 (Teilfläche),  im Grundbuch Böckten, der Parzelle Nr.  3868, im Grundbuch Gelterkinden,  den Parzellen Nr.  1226 (Teilfläche), 1230 und 1264 (Teilfläche), alle im Grund  -  buch Rickenbach, der Parzelle Nr.  1127, im Grundbuch Sissach, sowie den  Parzellen Nr.  786, 787, 789, 790, 792 (Teilfläche), 995 (Teilfläche), 1000, 1009  und 1010, alle im Grundbuch Wintersingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, wel  -  cher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die  Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 65,67  ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit  ihren typischen Faunen und Floren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzer Waldgebiete  als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz be  -  wohnende Arten, insbesondere des Schwarzspechtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig auf  -  gebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von selte  -  nen Arten, insbesondere des Elsbeerbaumes und der Eibe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  790  , GS 31.59  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.1031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offener Waldstruktur im  Bereich der «Rickenbacher Flue» und der «Böckter Flue» als Lebens  -  raum für Licht und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten, insbesonde  -  re Reptilien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Förderung und Erhaltung ungestörter Fels- und Felsschutt-Standorte mit  ihrer charakteristischen Lebensgemeinschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Erhaltung und Förderung der Amphibien-Laichgebiete;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Förderung und Erhaltung von artenreichen Magerwiesen sowie von Stau  -  denfluren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Erhaltung der Pioniergehölze sowie des strukturreichen, extensiv gepfleg  -  ten Offenlandbereiches im Hangrutsch-Gebiet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Erhaltung der geologischen Naturobjekte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und  Pflanzenarten, insbesondere Spechte, Berglaubsänger, Neuntöter, Repti  -  lien und Amphibien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der  Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz  -  gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir  -  kung zu beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen  jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Umbrechen des Bodens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Umwandlung der Magerwiesen-Flächen in Dauerweiden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden,  oder mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie  Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von Standorten ge  -  schützter Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Perso  -  nen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Campieren, Lagern in Gruppen oder Entfachen von Feuer ausserhalb der  bezeichneten Feuerstellen und Waldhütten gemäss Konzept Freizeit und  Erholung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs  -  sigkeiten aller Art;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.1031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Verlassen der erlaubten Wege oder Klettern in den naturschützerisch  empfindlichen   Sperrgebieten   gemäss   Konzept   Freizeit   und  Erholung  (Fels-, Felsfuss- und Felsschuttbereiche, Standorte geschützter, trittemp  -  findlicher Arten und Wildruhegebiete);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Reiten oder Befahren des Gebietes mit Velos oder Mountainbikes abseits  der erlaubten Wege gemäss Konzept Freizeit und Erholung sowie unbe  -  willigtes Befahren mit Motorfahrzeugen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen  -  schutzmitteln oder Ausbringen von Düngemitteln auf Magerwiesen, Ma  -  gerweiden und Feuchtwiesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Pflücken oder Ausgraben von Pflanzen und Pilzen innerhalb der Sperrge  -  biete gemäss Konzept Freizeit und Erholung, Ansiedeln von Pflanzen so  -  wie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und  Schutzkonzept nicht enthalten sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neu  -  pflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen,  soweit dies im Nutz- und Schutzkonzept nicht vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und  Schutzkonzept sowie zur Bekämpfung von fremdländischen Problempflanzen.  Der Unterhalt bestehender Wege bleibt gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde  bleiben in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligungen
                            1  Alle Veranstaltungen ab 50  Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Be  -  willigungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit da  -  durch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebietes entstehen. Das Be  -  willigungsverfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestim  -  mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,  wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Forstamt beider Basel  zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewil  -  ligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das «Konzept Freizeit und Erholung für die Naturschutzgebiete Chienberg  und Sissacherfluh / Bischofstein» vom August  2006 bildet die rechtsverbindli  -  che Grundlage für die Massnahmen zur Lenkung der Freizeit- und Erholungs  -  nutzung im Naturschutzgebiet.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.1031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem  Forstamt beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grundei  -  gentümern   für   die   Betreuung   und   Pflege   des   Naturschutzgebietes   ge  -  mäss  §§  17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.  November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über den Na  -  tur- und Landschaftsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen  -  seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete der Gemeinde  Wintersingen vom 20.08.2001, das Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-  Naturschutzgebiete der Gemeinde Rickenbach vom 20.08.2001 sowie das  Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete Bischofstein und  Böckter Flue der Gemeinde Böckten vom 6.12.2005 mit den dazugehörigen  Abgeltungsberechnungen bilden die Grundlagen für Nutzung, Pflege und Un  -  terhalt des geschützten Gebietes. Für den Wald sind die Schutzziele nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betrof  -  fenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Ein  -  vernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger  Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für  Altholzinseln im Sinne von Totalreservatsflächen gelten die Schutzziele min  -  destens 50  Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche ist, soweit  möglich, mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo  -  denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver  -  meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass  -  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Haftung
                            1  Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Waldareal
                            1  Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze  des naturnahen Waldbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  790  , GS 31.59  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.1031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je  -  weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Be  -  stimmungen der Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Jagd
                            1  Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi  -  gen, gesetzlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge  -  rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich  verjüngt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das  Forstamt beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung  des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine  solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die  notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.1031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2006  01.01.2007  Erlass  Erstfassung  GS 35.1031  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.1031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  28.11.2006  01.01.2007  Erstfassung  GS 35.1031  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.1031