Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Graubünden betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
                            Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton  Basel-Landschaft und dem Kanton Graubünden  betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und  Schenkungssteuer (vom 5. Juli 1976)  Von der Regierung genehmigt am 19. Juli 1976  Vom Regierungsrat des Kantons Basel-  Landschaft genehmigt am 10. Au-  gust 1976  Zwischen  dem  Regierungsrat  des  Ka  ntons  Basel-Landschaft  und  der  Re-  gierung des Kantons Graubünden ist gestützt auf  –  § 6 Abs. 2 und § 38 Abs. 3 des Erbschafts- und Schenkungssteuerge-  setzes des Kantons Basel-Lands  chaft vom 16. Februar 1920, und  –  Art.  88  und  92  Abs.  3  des  Steuer  gesetzes  des  Kantons  Graubünden  vom 21. Juni 1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  über  die  Befreiung  von  Zuwendungen  zu  öffentlichen,  gemeinnützigen  oder  wohltätigen  Zwecken  von  den  Erbschafts-  und  Schenkungssteuern  folgende Vereinbarung getroffen worden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Der  Regierungsrat  des  Kantons  Basel-Landschaft und die Regierung  des Kantons Graubünden erklären,  gegenseitig Zuwendungen an den  Kanton  und  seine  Anstalten,  an  die  Kreise  und  Gemeinden  und  ihre  Anstalten  sowie  an  juristische  Pe  rsonen  mit  öffentlichen,  gemein-  nützigen  oder  wohltätigen  Zwecken  von  der  Erbschafts-  und  Schen-  kungssteuer zu befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Die Befreiung bezieht sich seitens   des Kantons Basel-Landschaft auf  die  vom  Kanton  erhobenen  Erbsch  afts-  und  Schenkungssteuern,  sei-  tens  des  Kantons  Graubünden  au  f  die  kantonalen  Nachlass-  und  Schenkungssteuern  sowie  auf  allfällige  kommunale  Erbanfall-  und  Schenkungssteuern der im Anhang dieser Erklärung erwähnten politi-  schen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den beiden Regie-  rungen  rechtsverbindlich  unterzeichnet  ist.  Die  Befreiung  gilt  auch  für alle hängigen Fälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im  Verhältnis  zu  Steuerpflich  tigen  in  bündnerischen  Gemeinden,  welche  sich  bisher  der  vorliegende  n  Vereinbarung  nicht  angeschlos-  sen haben, wird die Befreiung erst   für die nach dem Beitritt der Ge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Nunmehr Art. 113 Abs. 2, BR 720.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            meinden eingetretenen Erbanfä  lle und vollzogenen  Schenkungen ge-  währt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Regierungen  der  beiden  Ka  ntone  können  diese  Vereinbarung  jederzeit   unter   Einhaltung   eine  r   sechsmonatigen   Kündigungsfrist  kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bis heute haben 199 Gemeinden den Beitritt erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Noch  keine  Beitrittserklärungen  liegen  von  folgenden  14  Gemein-  den vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Feldis/Veulden                                Saas                i.P.  Furna                                                S-chanf  Grüsch                                                Sent  Lostallo                                                Tschappina  Lü     Urmein  Mastrils                                                Valendas  Ruschein                                                Zillis-Reischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Nunmehr sind sämtliche Gemeinden de  s Kantons Graubünden  der Vereinbarung  beigetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Nunmehr sind sämtliche Gemeinden de  s Kantons Graubünden  der Vereinbarung  beigetreten.