Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chrindel», Rünenberg, Rümlingen und Häfelfingen
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Chrindel», Rünenberg,  Rümlingen und Häfelfingen  Vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2008)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  12 des Gesetzes vom 20.  November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   betreffend den Na  -  tur- und Landschaftsschutz,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das Naturschutzgebiet «Chrindel», Rünenberg, Rümlingen und Häfelfingen,  durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das In  -  ventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenom  -  men, besteht aus den Parzellen Nr.  642 - 644 und Teilflächen der Parzellen  Nr.  599 und 740, alle im Grundbuch Rünenberg, den Parzellen Nr.  180, 207,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            208, 210, 211, 215 (Teilfläche), 233 und 234, alle im Grundbuch Rümlingen,  sowie den Parz. Nr.  100 und 300 (Teilfläche), im Grundbuch Häfelfingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, wel  -  cher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die  Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 59,38  ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit  ihren typischen Faunen und Floren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen  und stufig aufgebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förde  -  rung von seltenen Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offener Waldstruktur als  Lebensraum für Licht und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten, ins  -  besondere Reptilien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum  für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  790  , GS 31.59  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0436
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Erhaltung und Förderung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteris  -  tischen Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Erhaltung   und   Förderung   der   Fliessgewässer   in   naturnahem   Zustand,  insbesondere des Wasserfalles, der Felsstufen und der Tuffbildungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Erhaltung und Förderung der Auen und der Feuchtstandorte, insbesonde  -  re der offenen Feuchtwiese;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Erhaltung der geologischen Objekte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen,   Veränderungen,   Eingriffe   und   Störungen,   welche   einem   der  Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz  -  gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir  -  kung zu beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen  jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden,  oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge  -  biet   wie   Lärm,   grossflächigen   Störungen   oder   Schädigungen   von  Standorten geschützter Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Perso  -  nen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Campieren oder Klettern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs  -  sigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Laufenlassen   von   Hunden   abseits   der   Wege   sowie   während   der   Brut-  und Setzzeit vom 1. April bis 31. Juli;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Reiten oder Befahren des Gebietes mit Velos oder Mountainbikes abseits  der erlaubten Wege sowie Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechti  -  gung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflanzen  -  schutzmitteln oder Ausbringen von Düngemitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam  -  meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Erstellen neuer Wald- und  Maschinenwege, sofern diese im  Nutz-  und  Schutzkonzept nicht enthalten sind.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0436
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Gewährleistung  der Schutzziele sowie gemäss Nutz- und Schutzkonzept. Der Unterhalt beste  -  hender Wege und Strassen bleibt gewährleistet. Das Eisklettern bleibt gestat  -  tet, soweit dadurch die spezifischen Naturwerte nicht beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren  dürfen  nur mit  dem Einverständnis und  unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde  sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligungen
                            1  Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Be  -  willigungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit da  -  durch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebietes entstehen. Das Be  -  willigungsverfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestim  -  mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,  wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Forstamt beider Basel  zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewil  -  ligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem  Forstamt beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grundei  -  gentümern   für   die   Betreuung   und   Pflege   des   Naturschutzgebietes   ge  -  mäss  §§  17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.  November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über den Na  -  tur- und Landschaftsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen  -  seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete «Stierengra  -  ben, Eselholden, Krintal und Müntel», Gemeinden Rünenberg, Rümlingen und  Häfelfingen, vom 20.  März 2003 mit zugehöriger Abgeltungsberechnung, bildet  die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.  Für den Wald sind die Schutzziele nach 25  Jahren von den beiden kantonalen  Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen  und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist  die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die  nächste Periode zu entrichten. Für Altholzinseln im Sinne von Totalreservats  -  flächen gelten die Schutzziele mindestens 50  Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  790  , GS 31.59  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0436
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche ist, soweit  möglich, mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo  -  denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver  -  meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass  -  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Haftung
                            1  Die   Bewirtschafter   oder   Auftragnehmer   tragen   die   Verantwortung   für   eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten   Schädigungen   der   Naturobjekte   oder   bei   Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Waldareal
                            1  Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze  des naturnahen Waldbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je  -  weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be  -  stimmungen der Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Jagd
                            1  Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi  -  gen, gesetzlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Wildbestand ist so  zu  regulieren,  dass die Waldungen mit  standortge  -  rechten   Baumarten   und   ohne   aufwändige   Wildschutzmassnahmen   natürlich  verjüngt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Missachtung   der   Schutzvorschriften   kann   je   nach   Zuständigkeit   das  Forstamt beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung  des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine  solche  Anordnung  nicht   befolgt,   so ist  die  zuständige Fachstelle  befugt,   die  notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0436
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2007  01.01.2008  Erlass  Erstfassung  GS 36.0436  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0436
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  11.12.2007  01.01.2008  Erstfassung  GS 36.0436  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0436