Reglement für die Katholische Synode
                            Reglement für die Katholische Synode (Synodalreglement)  vom 7. Juli 1969 (Stand 28. Juni 2010)  Die Katholische Synode des Kantons Thurgau, gestützt auf §  21  Ziffer  2 des Kir  -  chenorganisationsgesetzes (KOG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 * Einberufungssitzung
                            1  Nach einer Gesamterneuerungswahl wird die Synode vom Kirchenrat einberufen.  Der Präsident des Kirchenrates eröffnet die Sitzung, gibt den Namen des Altersprä  -  sidenten (§  25  bis  ) bekannt und übergibt ihm den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Alterspräsident übernimmt den Vorsitz der Versammlung. Er bezeichnet zu  -  nächst einen provisorischen Aktuar und zwei provisorische Stimmenzähler und ver  -  anlasst danach den Namensaufruf. Danach schreitet er zur Wahl des neuen Präsiden  -  ten der Synode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieser übernimmt nach Annahme der Wahl den Vorsitz. Er lässt in geheimer Ab  -  stimmung den Vizepräsidenten und in offener Abstimmung den Aktuar und die vier  Stimmenzähler wählen, die ihre Ämter sofort antreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Wahlgenehmigung
                            1  Der Kirchenrat übermittelt der Synode auf die Eröffnungssitzung hin die Wahlak  -  ten samt einer Botschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach der Eröffnung der Sitzung folgt als erstes Geschäft die Wahlgenehmigung.  Die Botschaft des Kirchenrates wird verlesen, während die Akten auf dem Bürotisch  aufliegen.   Die   Synode   berät   und   beschliesst   hierauf   über   die   Genehmigung   der  Wahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegen Wahlbeschwerden vor, so werden sie vom Kirchenrat ebenfalls, begleitet  von Bericht und Antrag, der Synode unterbreitet. Ihr steht es frei, sofort selber dar  -  über zu beschliessen oder sie zum Entscheid dem Büro oder einer besonderen Kom  -  mission zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            188.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Mitglied, dessen Wahl bestritten ist, kann bis zum Entscheid nicht an den Ver  -  handlungen teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Ersatzwahlen während einer Amts  -  dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Das Büro
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Wahl, Amtszeitbeschränkung
                            1  Der Präsident und der Vizepräsident werden alle vier Jahre neu gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei den Stimmenzählern ist darauf zu achten, dass jeweils nach Ablauf einer vier  -  jährigen Amtsdauer deren zwei ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Amtsdauer des Aktuars unterliegt keiner Beschränkung. Er ist jedoch alle vier  Jahre neu zu wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgaben a. des Präsidenten
                            1  Der Präsident nimmt die Botschaften des Kirchenrates über die an der Synodalver  -  sammlung zu behandelnden Geschäfte, ferner Kommissionsberichte, Motionen, In  -  terpellationen und sonstige an die Synode gerichtete Eingaben entgegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Einvernehmen mit dem Kirchenrat bereitet er die Versammlung der Synode  vor. Bei ihm anhängig gemachte Geschäfte gibt er ohne Verzug dem Kirchenrat be  -  kannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er leitet die Versammlungen der Synode, die Sitzungen des Büros und überwacht  die Tätigkeit der Kommissionen und des Aktuars.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er vertritt die Synode nach aussen. Gemeinsam mit dem Aktuar unterzeichnet er  die Protokolle und sonstigen Akten der Synode.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 b. des Aktuars
                            1  Der Aktuar führt das Protokoll der Synodalsitzungen und des Büros in der Weise,  dass daraus alles Wesentliche der Verhandlungen, insbesondere der Wortlaut der  Beschlüsse, ersichtlich ist. Es ist möglichst rasch, spätestens innert zwei Monaten  nach der Sitzung, fertigzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aktuar unterzeichnet gemeinsam mit dem Präsidenten die von der Synode aus  -  gehenden Mitteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Synodalprotokoll wird den Mitgliedern vervielfältigt zugestellt. Die Synode  kann eine andere Art der Bekanntgabe beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die erledigten Synodalakten übermittelt er zur Archivierung dem Aktuar des Kir  -  chenrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 c. der Stimmenzähler
                            1  Die   Stimmenzähler   ermitteln   in   der   Synodalversammlung   die   Ergebnisse   von  Wahlen und Abstimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn bei offenen Abstimmungen Zweifel über Mehrheit und Minderheit bestehen,  so ist abzuzählen, wobei je zwei Stimmenzähler sich gegenseitig kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei geheimen Wahlgängen bilden die Stimmenzähler mit dem Vizepräsidenten das  Wahlbüro. Sie sammeln nach Weisung des Präsidenten die Stimmzettel ein und zäh  -  len sie unter Aufsicht des Vizepräsidenten aus, wobei sie sich gegenseitig kontrollie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 d. des ganzen Büros
                            1  Das Büro versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, wenn die Geschäfte es  erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es prüft und genehmigt das Protokoll. Es entscheidet im Zweifelsfalle über die Zu  -  lässigkeit von Entschuldigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Sitzungen der Synode
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * Vorbereitung
                            1  Das Aktuariat des Kirchenrates lässt den Mitgliedern der Synode mindestens 21  Tage vor der Sitzung den kirchenrätlichen Rechenschaftsbericht zukommen. Auch  über die anderen zu behandelnden Geschäfte sind den Synodalräten gleichzeitig die  Botschaften und Anträge sowie allfällige Erläuterungen zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Einladung
                            1  Die Sitzungsdaten und Tagesordnungen werden, abgesehen von der Eröffnungssit  -  zung, vom Präsidenten der Synode im Einvernehmen mit dem Kirchenrat festge  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleichzeitig mit der Einladung ist die vorgesehene Tagesordnung bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einladungen erfolgen durch den Kirchenrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie sind den Mitgliedern der Synode möglichst frühzeitig, mindestens 15 Tage vor  der   Sitzung,   zuzustellen.   Sie   sind   auch   im   kantonalen   Amtsblatt   zu   veröffentli  -  chen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * Teilnahmepflicht
                            1  Die Mitglieder der Synode sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Wer  verhindert ist, hat sich möglichst frühzeitig beim Präsidenten schriftlich zu entschul  -  digen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige Anstände über die Gültigkeit der Entschuldigungen entscheidet das Büro.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für die Sitzungen von Kommissio  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Stellung von Kirchenrat, Kommissar und Domherr
                            1  Die Mitglieder des Kirchenrates nehmen an den Verhandlungen der Synode mit  dem Rechte der Mitberatung und der Antragstellung teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gleiche Stellung kommt dem bischöflichen Kommissar sowie dem thurgaui  -  schen Domherrn im Diözesankapitel zu, sofern sie nicht der Synode oder dem Kir  -  chenrat angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Öffentlichkeit, Tribünenbesucher
                            1  Die Synode verhandelt öffentlich. Wenn es aus besonderen Gründen geboten er  -  scheint, so kann für einzelne Versammlungen oder Verhandlungsgegenstände durch  Beschluss des Büros oder der versammelten Synode die Öffentlichkeit ausgeschlos  -  sen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tribünenbesuchern ist es untersagt, zu den Verhandlungen Beifall oder Missbilli  -  gung zu äussern oder sie auf andere Weise zu stören. Bei Widerhandlung hat der  Präsident die nötigen Massnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Presse
                            1  Presseberichterstatter thurgauischer Zeitungen erhalten auf Wunsch durch den Ak  -  tuar des Kirchenrates Botschaften und Akten über die Geschäfte der Synodalver  -  handlung und es können ihnen im Saal besondere Plätze zur Verfügung gestellt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die von ihnen vertretenen Zeitungen übernehmen damit die Pflicht, auf Verlangen  des Präsidenten, des Aktuars oder eines Votanten irrige Berichte im Textteil richtig  -  zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Verhandlungsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Verhandlungsleitung, Saalpolizei, Weibel
                            1  Den Vorsitz in der Synodalversammlung führt der Präsident, bei seiner Verhinde  -  rung der Vizepräsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihm obliegt, ohne selber in den materiellen Verlauf einzugreifen, die Verhandlun  -  gen gemäss dem vorliegenden Reglement zu leiten und für eine beförderliche Ab  -  wicklung der Geschäfte zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden Ruhe und Ordnung im Saale gestört, so hat er dagegen einzuschreiten und  allenfalls die geeigneten Massnahmen anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Bedienung der Synode bestellt er einen Weibel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Namensaufruf, Beschlussfähigkeit
                            1  Zu Beginn der Sitzung wird durch Namensaufruf die Anwesenheit der Synodalen  festgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Synode ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel ihrer Mitglieder im  Saale anwesend sind. Ergeben sich während der Sitzung Zweifel über die Beschluss  -  fähigkeit, so ist der Namensaufruf zu wiederholen. Gegebenenfalls kann der Präsi  -  dent unentschuldigtes Verlassen des Saales vorübergehend verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Bereinigung der Tagesordnung, neue Geschäfte
                            1  Nach Eröffnung der Sitzung ist die Tagesordnung zur Diskussion zu stellen und zu  bereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird an der Sitzung die Aufnahme eines neuen Geschäftsgegenstandes auf die Ta  -  gesordnung beantragt, entscheidet die Versammlung, ob sie darauf eintreten will.  Wenn der Kirchenrat es verlangt, ist das Geschäft zuerst ihm zur Beratung und An  -  tragstellung zu überweisen. Wird es nicht für die nächste Sitzung traktandiert, erstat  -  tet der Kirchenrat einen Zwischenbericht über den Stand der Beratungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Eintretensfrage und materielle Beratung
                            1  Bei jedem zur Behandlung kommenden Geschäft erteilt der Präsident zuerst dem  Referenten der vorberatenden Kommission das Wort zur Frage des Eintretens. Dar  -  auf wird die allgemeine Diskussion eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist   Eintreten  ausdrücklich  oder  stillschweigend  beschlossen  worden,   so  folgt   in  gleicher Weise die materielle Beratung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Formen der Diskussion, Redezeit
                            1  In der Diskussion erteilt der Präsident den Sprechern das Wort in der Reihenfolge  ihrer Anmeldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer einen materiellen Antrag stellt, der für die Abstimmung genauer Formulierung  bedarf, hat ihn dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der Synode sprechen stehend von ihren Plätzen aus oder bedienen  sich des Rednerpults und der Lautsprecheranlage. Sie bemühen sich um Verständ  -  lichkeit und befleissigen sich der Kürze und Sachlichkeit. Gegen Missbrauch und  Ungebührlichkeit schreitet der Präsident ein, wobei er das Recht hat, dem Redner  das Wort zu entziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Synode kann bei einzelnen Geschäften beschliessen, die Redezeit für die Dis  -  kussionsredner zu beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Präsident als Diskussionsredner
                            1  Will der Präsident ausnahmsweise selber zur Sache sprechen, so hat er für sich das  Wort zu begehren und sich in die Reihe der angemeldeten Votanten einzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellt er einen materiellen Antrag, so hat er, bis darüber abgestimmt ist, die Leitung  der Verhandlungen dem Vizepräsidenten abzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Ordnungsanträge
                            1  Wird ein Ordnungsantrag gestellt, wie Rückweisung des Geschäftes an eine Kom  -  mission oder an den Kirchenrat, Verschiebung der Diskussion, Nichteintreten, so ist  die materielle Beratung zu unterbrechen und zuerst über den Ordnungsantrag zu be  -  raten und abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird der Antrag abgelehnt, so kann die materielle Beratung fortgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Beratung paragraphen- oder abschnittweise, Rückkommensanträge
                            1  Gesetze und andere grössere Vorlagen sind paragraphen- oder abschnittweise zu  beraten.   Nach   Schluss   der   Einzelberatung  ist   die   Möglichkeit   zu  geben,   auf  be  -  stimmte Punkte zurückzukommen. Über solche Anträge ist ohne Diskussion abzu  -  stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird Rückkommen beschlossen, so findet nochmalige Diskussion statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Schluss der Beratung erfolgt eine Gesamtabstimmung über die Vorlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Schluss der Diskussion
                            1  Wird das Wort in einer Diskussion nicht mehr verlangt, so erklärt der Präsident sie  als geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versammlung kann auch auf Antrag hin Schluss einer Diskussion beschlies  -  sen. Über einen solchen Ordnungsantrag wird ohne weitere Beratung sogleich abge  -  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheidet sich die Versammlung für Schluss der Diskussion, so ist bereits vorher  angemeldeten Rednern noch das Wort zu erteilen, sofern sie neue Anträge stellen  wollen. Ebenso haben der Kommissionsreferent und der Vertreter des Kirchenrates  noch das Recht auf ein Votum.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abstimmungsvorbereitung
                            1  Wurden Anträge gestellt, so ist nach Schluss der Diskussion darüber abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Präsident   erklärt   der   Versammlung,   wie   er   dabei   vorzugehen   beabsichtigt.  Wird ein anderes Abstimmungsverfahren beantragt und schliesst sich der Präsident  dieser Auffassung nicht an, so entscheidet die Synode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über teilbare Fragen soll grundsätzlich getrennt abgestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Eventual- und Hauptabstimmung
                            1  Zuerst ist in eventueller Abstimmung über Unteranträge zu entscheiden, die gegen  -  über einem andern eingebrachten Antrag eine Abänderung bedeuten. Die Stellung  -  nahme in der Eventualabstimmung bindet einen Synodalen nicht für die Hauptab  -  stimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nachher wird über die Hauptanträge entschieden, wobei ein Mitglied nur für einen  davon gültig stimmen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stehen Anträge von Kommissionen oder des Kirchenrats andern Hauptanträgen ge  -  genüber, so wird über jene zuerst abgestimmt. Hauptanträge von Synodalen kom  -  men in der Reihenfolge zur Abstimmung, wie sie gestellt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Von zwei Hauptanträgen ist derjenige angenommen, der die Mehrheit der Stimmen  erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ist über mehr als zwei Hauptanträge zu entscheiden und erhält beim erstenmal kei  -  ner das absolute Mehr, so scheidet beim zweitenmal derjenige aus, der am wenigsten  Stimmen erhalten hat. In dieser Weise wird die Abstimmung fortgesetzt, bis einer  der Anträge das absolute Mehr auf sich vereinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Durchführung der Abstimmung, Namensaufruf
                            1  Die Abstimmung geschieht durch Erheben von den Sitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident kann mitstimmen wie die übrigen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit  entscheidet seine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Verlangen von mindestens 10 Synodalen ist die Abstimmung mit Namensauf  -  ruf durchzuführen. In diesem Fall hat jedes Mitglied nach Aufruf seines Namens die  Stimme laut abzugeben. Die Stimmabgabe wird mit den Namen zu Protokoll ge  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 bis
                            *  Wahlvorbereitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach  den  Gesamterneuerungswahlen  bereitet  ein  Kollegium,  bestehend  aus  den  zwei amtsältesten Synodalräten aus jedem Wahlkreis, die Wahlen vor. Am Ende der  Amtszeit   (Ende   Mai)   bezeichnet   der   abtretende   Synodalpräsident,   im   Verhinde  -  rungsfall der Vizepräsident, Ort und Zeitpunkt der Zusammenkunft. Der Aktuar des  Kirchenrates erlässt in dessen Auftrag die Einladungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Versammlung   bezeichnet   zuerst   ihren   Vorsitzenden   und   darnach   den   Al  -  terspräsidenten. Sie unterbreitet der Synode die Vorschläge für die Wahl des Präsi  -  denten der Synode und der Mitglieder des Büros sowie für die Wahlen in den Kir  -  chenrat und für dessen Präsidium (§  21  3 und 4 KOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alterspräsident ist der amtsälteste ehemalige Synodalpräsident oder bei Fehlen ei  -  nes solchen das amtsälteste Mitglied der Synode. Bei gleicher Amtsdauer ist das hö  -  here Lebensalter massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Vorsitzende des Kollegiums teilt die Beschlüsse dem Aktuariat des Kirchenra  -  tes mit, welches sie an die Mitglieder von Synode und Kirchenrat weiterleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2. Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Geheime Einzel- und Listenwahlen
                            1  Der   Präsident   und   Vizepräsident   der   Synode   werden   in   Einzelwahl   geheim  gewählt. Stehen sich dabei mehrere Kandidaten gegenüber und erreicht im ersten  Wahlgang keiner das absolute Mehr, so scheidet beim folgenden der Kandidat mit  der geringsten Stimmenzahl aus. Die Wahlgänge werden wiederholt, bis ein Kandi  -  dat das absolute Mehr erreicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Mitglieder   des   Kirchenrates   werden   ebenfalls   geheim,   jedoch   gesamthaft  gewählt (Listenwahl). Gewählt ist, wer das absolute Mehr erreicht hat. Sind mehr  Kandidaten in der Wahl, als zu wählen sind, so scheiden diejenigen mit den gerings  -  ten Stimmenzahlen als überzählig aus, auch wenn sie das absolute Mehr erreicht ha  -  ben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Präsident des Kirchenrates wird aus den Mitgliedern dieser Behörde nach dem  in Absatz 1 geregelten Verfahren geheim gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Offene Wahlen
                            1  Der Aktuar und die Stimmenzähler sowie die Kommissionen der Synode werden  offen gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmenzähler und die Kommissionen können, wenn keine überzähligen Vor  -  schläge vorliegen, gesamthaft gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im andern Falle wird über jeden Kandidaten einzeln abgestimmt, und zwar in der  Reihenfolge, wie die Vorschläge gemacht wurden. Gewählt sind diejenigen Kandi  -  daten, die am meisten Stimmen erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            188.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3. Behandlung von Gesetzen, Motionen und Interpellationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.1. Gesetze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Beratung, Botschaft, Grossrätliche Genehmigung
                            1  Gesetzesentwürfe werden nach der Vorschrift von §  21 behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Volksabstimmung ist der Vorlage eine erläuternde Botschaft voranzustel  -  len, die vom Kirchenrat verfasst und unterzeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einholung der grossrätlichen Genehmigung obliegt dem Kirchenrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.2. Motionen und Interpellationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 a. Motion, Gegenstand, Einreichung
                            1  Jedem Mitglied der Synode sowie den Kommissionen steht das Recht zu, durch  eine Motion den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Gesetzen, Verord  -  nungen und Beschlüssen der Synode vorzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Motion ist dem Präsidenten der Synode schriftlich einzureichen. Wird sie von  andern Synodalen mitunterzeichnet, so gilt der Erstunterzeichner als Motionär.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 * Behandlung in der Synode
                            1  Wird die Motion spätestens 30 Tage vor der Synodalsitzung eingereicht, ist sie auf  die Tagesordnung der Synode zu setzen. Der Präsident der Synode verständigt un  -  verzüglich den Präsidenten des Kirchenrates. Der Motionstext wird den Mitgliedern  der Synode mit den übrigen Unterlagen im Sinne von §  9 zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Verlangen des Kirchenrates hat der Motionär die Begründung, die er an der  Sitzung vorzubringen gedenkt, dem Präsidenten des Kirchenrates spätestens 20 Tage  vor der Synodalsitzung schriftlich zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Behandlung des Geschäftes an der Sitzung erhält zuerst der Motionär das  Wort zur Begründung und sodann der Vertreter des Kirchenrates zur Beantwortung.  Dann wird darüber die Diskussion eröffnet und hernach abgestimmt, ob die Motion  erheblich zu erklären sei. Die Beantwortung, die Diskussion oder die Abstimmung  über die Erheblicherklärung können auf eine spätere Sitzung verschoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die Motion erheblich erklärt, so erhält damit der Kirchenrat den Auftrag, zu  -  handen der Synode eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten. Statt dessen kann,  wenn der Kirchenrat zustimmt, sofort abschliessend entschieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine Motion, die später als 30 Tage vor dem Sitzungstag eingereicht wurde, ist zu  behandeln wie ein neues Geschäft im Sinne von §  16  Absatz  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 b. Interpellation
                            1  Mit einer Interpellation kann vom Kirchenrat eine vor der Synode zu erteilende  Auskunft über irgendeine in seinen Geschäftsbereich fallende Angelegenheit ver  -  langt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Form der Einreichung und das Verfahren vor der Synode gelten sinnge  -  mäss die Vorschriften der §§  29 und 30.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Behandlung in der Sitzung erhält zuerst der Interpellant das Wort zur Be  -  gründung und hernach der Vertreter des Kirchenrates zur Beantwortung. Der Inter  -  pellant ist hierauf vom Präsidenten anzufragen, ob er von der Antwort befriedigt sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diskussion findet nur statt, wenn sie beantragt und von der Synode beschlossen  wird. Mit dem Abschluss der Diskussion ist das Geschäft erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 * Ständige und Spezialkommissionen
                            1  Zur Vorberatung ihrer Geschäfte wählt die Synode für je eine vierjährige Amtsdau  -  er folgende Kommissionen und deren Präsidenten:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  eine Geschäftsprüfungskommission aus 7 Mitgliedern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  eine Finanzkommission aus 11 Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Vorberatung von Sachgeschäften anderer Art kann die Synode Spezialkom  -  missionen ernennen, deren Mitgliederzahl sie im Einzelfalle selber festsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Synode kann die Wahl der Kommissionen dem Büro übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird eine neue Vorlage vom Kirchenrat als dringlich bezeichnet und kann sie nicht  einer ständigen Kommission zur Vorberatung und Antragstellung zugewiesen wer  -  den, so kann das Büro, nach Rücksprache mit dem Kirchenrat, eine Spezialkommis  -  sion ernennen. Die Mitglieder der Synode sind hiervon, zusammen mit der Zustel  -  lung der Unterlagen, in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Amt jeder Spezialkommission dauert bis zur Erledigung des Geschäfts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  In jeder Kommission soll neben den Laien eine genügende Anzahl geistlicher Syn  -  odalräte Einsitz nehmen (§  15  Absätze  2 und 3 KOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32a * Geschäftsprüfungskommission
                            1  Der Geschäftsprüfungskommission obliegt zuhanden der Synode die parlamentari  -  sche Aufsicht über die Amtsführung des Kirchenrates, insbesondere die Prüfung des  jährlichen Rechenschaftsberichtes gemäss §  21  Ziffer  10 KOG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            188.21
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32b * Finanzkommission
                            1  Der Finanzkommission obliegt zuhanden der Synode die parlamentarische Aufsicht  über den gesamten Finanzhaushalt der Landeskirche, insbesondere die Prüfung der  Voranschläge der landeskirchlichen Rechnungen, des Zentralsteuerfusses und des  Finanzausgleichs gemäss §  21  Ziffer  8 und 10 KOG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzkommission kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Subkommissionen  bilden und diesen Aufgaben und Kompetenzen übertragen. Gegenüber der Synode  bleibt die Finanzkommission für ihre Tätigkeit verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Konstituierung, Sitzungen, Protokoll
                            1  Die   Kommissionen   konstituieren   sich   selber,   indem   sie   einen   Vizepräsidenten,  einen   Berichterstatter   und   einen   Protokollführer   bezeichnen.   Bei   den   ständigen  Kommissionen kann der schriftliche Bericht an die Synode an die Stelle des Proto  -  kolls treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Sitzungen werden sie auf Anordnung ihres Präsidenten durch den Aktuar  des Kirchenrates einberufen. Dabei ist stets auch eine Vertretung des Kirchenrates  einzuladen. Die Mitglieder des Kirchenrates haben beratende Stimme und Antrags  -  recht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Protokolle und Kommissionsberichte sind nach Erledigung durch die Synode dem  Aktuar des Kirchenrates zu übermitteln, der sie ins Archiv legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 * Beschlussfähigkeit
                            1  Für die Teilnahme an den Kommissionssitzungen gilt §  10 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Synodalkommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder  anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Vorbereitung der Eröffnungssitzung
                            1  Für die erste Synodalsitzung nach einer Gesamterneuerungswahl werden die or  -  dentlichen Geschäfte von den bisherigen ständigen Kommissionen vorbereitet; an  der Sitzung referieren die von ihnen bezeichneten Berichterstatter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat eine Kommission, auch unter Beizug der Ersatzmänner, nicht mehr die regle  -  mentarische Mitgliederzahl, so wird sie vom bisherigen Büro aus der Reihe der für  die neue Amtsdauer gewählten Synodalen provisorisch ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Entschädigungen und Bussen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Entschädigungen
                            1  Taggelder und sonstige Entschädigungen für die Mitglieder der Synode und ihrer  Kommissionen werden durch ein Regulativ festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind durch den Aktuar des Kirchenrates auszuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 * Bussen
                            1  Unentschuldigtes Fernbleiben von einer Sitzung der Synode, des Büros oder einer  Kommission wird mit einer Busse von 25 Franken belegt. Die gleiche Busse bezahlt,  wer sich aus der Synodalsitzung entfernt, nachdem der Präsident zur Wahrung der  Beschlussfähigkeit das Verlassen des Saales untersagt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bussen werden vom Aktuar des Kirchenrates eingezogen und sind für einen  wohltätigen Zweck zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Organisation der Ka  -  tholischen Landeskirche vom 1.  Juli 1968 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schlussbestimmung per 1. Januar 1997: Diese revidierten Bestimmungen des Re  -  glementes treten auf den 1. Januar 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In Kraft getreten auf den 1. Januar 1970.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  07.07.1969  01.01.1970  Erstfassung  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 12.12.1996 01.01.1997 geändert 27/1997
§ 8 12.12.1996 01.01.1997 geändert 27/1997
§ 9 Abs. 4 12.12.1996 01.01.1997 geändert 27/1997
§ 10 12.12.1996 01.01.1997 geändert 27/1997
§ 16 Abs. 2 12.12.1996 01.01.1997 geändert 27/1997
§ 18 Abs. 3 12.12.1996 01.01.1997 geändert 27/1997
§ 25 bis
                            12.12.1996  01.01.1997  eingefügt  27/1997