Gesetz über die Nachzahlung von Pflegebeiträgen für das Jahr 2011
                            Gesetz  über die Nachzahlung von Pflegebeiträgen für das Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011  Vom 25. Juni 2015 (Stand 1. September 2015)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  63  Absatz  1 der Kantonsverfassung vom 17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt die Nachzahlung von Beiträgen an Pflegeleistungen  gemäss §§  15a  ff. des Einführungsgesetzes vom 25.  März 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   zum Bundes  -  gesetz über die Krankenversicherung für das Jahr  2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anspruchsberechtigte Personen
                            1  Einen Anspruch auf Nachzahlungen haben Personen, die im Jahr  2011 Be  -  wohnerin oder Bewohner eines Alters- und Pflegeheims waren, soweit sie wäh  -  rend des Heimaufenthalts Wohnsitz im Kanton hatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, welche zur Deckung ihrer Heimkosten Ergänzungsleistungen be  -  zogen haben, haben keinen Anspruch auf Nachzahlungen für den entspre  -  chenden Zeitraum.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Erben von anspruchsberechtigten Personen
                            1  Einen Anspruch auf Nachzahlungen haben auch die Erben von Personen, die  gemäss §  2 einen Anspruch gehabt hätten, jedoch vor dem Ende der Antrags  -  frist verstorben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erben haben den Anspruch mit einer Erbbescheinigung zu belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Höhe des Anspruchs
                            1  Die Höhe der Nachzahlung beträgt für jeden Pflegetag in der entsprechenden  Pflegebedarfsstufe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  in der Stufe 4  CHF 4.80:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100  , GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 27.August 2015. Mit Verfügung der  Landeskanzlei vom 28. August 2015 für rechtskräftig erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  362  , GS 32.474  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  in der Stufe 5  CHF 13.70:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  in der Stufe 6  CHF 22.50;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  in der Stufe 7  CHF 31.40;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  in der Stufe 8  CHF 37.80;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  in der Stufe 9  CHF 42.60;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  in der Stufe 10  CHF 47.50;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  in der Stufe 11  CHF 53.30;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  in der Stufe 12  CHF 58.20;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Pflegetage in den Pflegebedarfsstufen 0 bis 3 besteht kein Anspruch auf  Nachzahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Vollzug
                            1  Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion vollzieht dieses Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Personendaten
                            1  Die Alters- und Pflegeheime, die Gemeinden und die Sozialversicherungsan  -  stalt stellen der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion die Daten zur Ver  -  fügung, die sie für den Vollzug dieses Gesetzes benötigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton entschädigt die Alters- und Pflegeheime für den Aufwand, der  diesen bei der Bereitstellung der Daten gemäss Absatz 1 entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Antragsfrist
                            1  Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bezeichnet eine Frist von  mindestens 3  Monaten, innert welcher die anspruchsberechtigten Personen  gemäss §§  2 und 3 ihren Anspruch geltend machen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Frist gemäss Absatz  1 wird im Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, die innert der Frist gemäss Absatz  1 keinen Antrag auf eine Nach  -  zahlung stellen, haben ihren Anspruch verwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Antrag
                            1  Der Antrag ist schriftlich durch Einreichung des vollständig ausgefüllten und  von der anspruchsberechtigten oder einer bevollmächtigten Person unterzeich  -  neten Antragsformulars zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellen die Erben einer anspruchsberechtigten Person einen Antrag, so ist  dieser von allen auf der Erbbescheinigung aufgeführten Erben oder deren Be  -  vollmächtigten zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mehrere Erben haben eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen, an  welche oder welchen der Schriftverkehr rechtsgültig zugestellt werden kann.  Unterlassen sie dies, kann die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion eine  Vertreterin oder einen Vertreter bezeichnen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.053
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verfügung und Rechtsmittelverfahren
                            1  Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion erlässt eine Verfügung über  die Höhe der Nachzahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Verfügung gemäss Absatz  1 kann bei der Volkswirtschafts- und  Gesundheitsdirektion Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Auszahlung
                            1  Nach Rechtskraft der Verfügung gemäss §  9  Absatz  1 zahlt die Volkswirt  -  schafts- und Gesundheitsdirektion die Nachzahlung auf ein vom Antragsteller  bezeichnetes Konto aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind die Erben anspruchsberechtigt, erfolgt die Auszahlung gesamtheitlich  auf ein von allen Erben gemeinsam bezeichnetes Konto.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufteilung der Nachzahlung unter mehreren Erben wird von diesen unter  -  einander geregelt und ist nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend die  Nachzahlung von Pflegebeiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Finanzierung
                            1  Die Kosten für die Nachzahlung werden zur Hälfte vom Kanton und zur Hälfte  von den jeweiligen Wohngemeinden der anspruchsberechtigten Personen ge  -  mäss §  2 getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion stellt den Gemeinden ihren  Anteil in Rechnung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2015  01.09.2015  Erlass  Erstfassung  GS 2015.053  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  25.06.2015  01.09.2015  Erstfassung  GS 2015.053  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -  Nr  .  363  GS-  Nr  .  2015.  053  Er  l  as  sd  at  um  25.   Juni   201  5   (  Tr  akt  andum  6;   LRV 2015  -  162)  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Sept  ember   201  5  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  ge  l  zum    La  nd  rats  p  rotok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst  wei  t  er  e  Li  nks  auf  di  e  ent  spr  echend  e  Landr  at  sv  or  l  age,  auf  den  Kommis-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und   das  Landr  at  spr  ot  okol  l   der   1.   L  es  ung z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.  06.  2015  20  15  .  05  3  01  .  09  .  20  15  LR  V  2015-  162