Gesetz über das Einwohnerregister sowie kantonale Register
                            Gesetz über das Einwohnerregister sowie kantonale  Register  *   (ErG)  vom 25. Februar 2009 (Stand 1. August 2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Einwohnerregister  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Einwohneramt, Einwohnerregister
                            1  Jede Politische Gemeinde führt ein Einwohneramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Einwohneramt  führt  das  Einwohnerregister  gemäss  Bundesgesetz  über  die  Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Re  -  gisterharmonisierungsgesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann die Führung zusätzlicher Merkmale festlegen, die zur Er  -  füllung kantonaler Aufgaben notwendig sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Einwohnerregister dient zugleich als Stimmregister.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kantonale Aufsicht
                            1  Das jeweils zuständige Departement beaufsichtigt den Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Stellen überwachen die Koordination, Durchführung und Quali  -  tätskontrolle der Registerharmonisierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Datenschutz
                            1  Die Bearbeitung oder Weitergabe von Daten beim Vollzug dieses Gesetzes richtet  sich nach dem Gesetz über den Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Anfrage von im Gemeindegebiet tätigen Vereinen oder gemeinnützigen Orga  -  nisationen kann das Einwohneramt Namen und Adressen bestimmter Personengrup  -  pen herausgeben, soweit sich aus dem Zweck der Institution ein berechtigtes Interes  -  se ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Einzelfall können Adressdaten an Private weitergegeben werden, wenn schrift  -  lich ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Weitergabe oder die kommerzielle Verwendung solcher Daten sind unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  431.02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  170.7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Hauptwohnsitz
                            1  Hauptwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat eine Person in der Gemeinde, in der  sie sich in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres  Lebens zu begründen, der für Dritte erkennbar sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Person kann nur einen Hauptwohnsitz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Nebenwohnsitz
                            1  Nebenwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat eine Person in der Gemeinde, in der  sie sich zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindes  -  tens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb ei  -  nes Jahres aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aufenthalt zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule und die Un  -  terbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt  begründen einen Nebenwohnsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einen   Nebenwohnsitz   kann   nur   begründen,   wer   einen   schweizerischen   Haupt  -  wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Vorbehalt des Ausländerrechtes
                            1  Die   Voraussetzungen   für   die   Niederlassung   und   den   Aufenthalt   ausländischer  Staatsangehöriger richten sich nach den Bestimmungen des Ausländerrechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Persönliche Meldepflicht
                            1  Wer in eine Gemeinde zuzieht, in ihr umzieht oder aus ihr wegzieht, hat dies innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Tagen dem Einwohneramt zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die meldepflichtige Person hat dem Einwohneramt wahrheitsgetreu Auskunft zu  geben und ihre Angaben wenn erforderlich zu dokumentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Melde- und Auskunftspflicht Dritter
                            1  Vermieterinnen und Vermieter sowie Liegenschaftsverwaltungen sind gegenüber  dem Einwohneramt verpflichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die ein- und ausziehenden Mieterinnen, Mieter, Untermieterinnen und Unter  -  mieter innert 14 Tagen unentgeltlich zu melden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, wer ihre Mietobjekte bewohnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer in seinem Haushalt Logis gewährt, hat gegenüber dem Einwohneramt die glei  -  chen Melde- und Auskunftspflichten wie Vermieterinnen und Vermieter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Meldungen und Auskünfte umfassen Name, Vorname, Adresse und das Ein-  oder Auszugsdatum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind auf Anfrage des Einwohneramtes zu unent  -  geltlicher Auskunft über den Wohnsitz der bei ihnen beschäftigten Personen ver  -  pflichtet, sofern diese ihre persönliche Meldepflicht nicht erfüllt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kollektivhaushalte
                            1  Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten melden dem Einwohneramt per  Ende Jahr alle Bewohnerinnen und Bewohner, die sich seit mindestens drei Monaten  in ihrem Kollektivhaushalt aufhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Personen mit Hauptwohnsitz am Ort des Kollektivhaushaltes gilt die persönli  -  che Meldepflicht gemäss §  7.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Datenlieferung an Kanton
                            1  Die Gemeinden stellen die Daten des Einwohnerregisters dem Kanton in elektroni  -  scher Form zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann die Daten für amtliche und statistische Zwecke nutzen und eine  elektronische Plattform errichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden verarbeiten Meldungen, welche die Einwohnerregister betreffen,  und senden die Mutationen anschliessend an die kantonale Fachstelle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Datenaustausch
                            1  Die Gemeinden tauschen die Daten bei Weg- oder Zuzügen von Einwohnerinnen  und Einwohnern gemäss den Vorgaben des Bundes aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Einwohneramt ist berechtigt, den Schulgemeinden und Stellen innerhalb der  Gemeindeverwaltung sowie den Versorgungs- und Werkbetrieben die zur Erfüllung  ihrer Aufgaben notwendigen Daten aus dem Einwohnerregister weiterzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Zu-, Weg- oder Umzug von Personen, die einer anerkannten Landeskirche  angehören, teilt das Einwohneramt der betreffenden Kirchgemeinde die notwendi  -  gen Daten mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Daten für Wohnungsidentifikator
                            1  Versorgungs- und Werkbetriebe sowie andere registerführende Stellen des Kantons  und der Gemeinden, die über Daten zur Bestimmung oder Nachführung des Woh  -  nungsidentifikators einer Person verfügen, stellen diese dem Einwohneramt unent  -  geltlich zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Wohnungsnummerierung
                            1  Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen zur Einführung der administrativen Woh  -  nungsnummerierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können zusätzlich die physische Wohnungsnummerierung einfüh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kantonale Register  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a * Registerführung
                            1  Der Kanton führt ein Personenregister und Objektregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13b * Inhalt
                            1  Im kantonalen  Personenregister  werden Daten von  natürlichen und  juristischen  Personen mit persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit zum Kanton Thurgau  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonale Objektregister beinhalten insbesondere Grundstücke, Strassen, Gebäude  und Wohnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann ergänzende Vorgaben erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13c * Zugriff
                            1  Der Regierungsrat regelt den Zugriff auf die Register und die Mutationsmeldungen  und bezeichnet die berechtigten Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Amtliche Stellen haben lediglich auf die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufga  -  ben erforderlichen Daten Zugriff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besonders   schützenswerte   Personendaten   dürfen   nur   abgerufen   werden,   soweit  eine gesetzliche Grundlage dies erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständige kantonale Dienststelle für Statistik darf alle, auch besonders schüt  -  zenswerte Personendaten für statistische Zwecke nutzen, wenn die Voraussetzungen  der datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13d * Verknüpfung mit Drittregistern, Identifikator
                            1  Daten aus den einzelnen Registern dürfen im Rahmen der datenschutzrechtlichen  Bestimmungen miteinander verknüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Verknüpfung mit Drittregistern kann im kantonalen Personenregister der Per  -  sonen- oder Objektidentifikator des Drittregisters als technisches Hilfsmittel geführt  und der entsprechenden AHV-Versichertennummer zugeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die AHV-Versichertennummer darf nur für diejenigen Stellen sichtbar sein, die zu  ihrer Nutzung gesetzlich berechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13e * Zuständigkeit
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet die für die Registerführung zuständigen Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt deren Betrieb und Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13f * Vollzug
                            1  Der Regierungsrat regelt die technischen Voraussetzungen bezüglich Datenhaltung  in den Gemeinden und erlässt Vorschriften für die Übermittlung der Daten an den  Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor   dem   Erlass   der   Ausführungsbestimmungen   hört   der   Regierungsrat   die  Gemeinden an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Strafbestimmung
                            1  Wer gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Aufhebung bisherigen Rechtes
                            1  Das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerbürger vom 7.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1984 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In Kraft getreten auf den 1. August 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  25.02.2009  01.08.2009  Erstfassung  ABl. 10/2009  Erlasstitel  09.01.2013  01.08.2013  geändert  3/2013  Titel 1.  09.01.2013  01.08.2013  eingefügt  3/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 3 09.01.2013 01.08.2013 geändert 3/2013
§ 1 Abs. 4 09.01.2013 01.08.2013 eingefügt 3/2013
§ 10 Abs. 3 09.01.2013 01.08.2013 eingefügt 3/2013
                            Titel 2.  09.01.2013  01.08.2013  eingefügt  3/2013