Ordnung über die berufliche Vorsorge
                            Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge  Ordnung über die berufliche Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 23. Januar 2012 (Stand 1. Januar 2023)  Der Verwaltungsrat der BSABB (BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel),  gestützt auf § 6 lit. j und k des BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrags vom 8./14. Juni 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   i.V.m.  Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge  (BVG) vom 25. Juni 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  beschliesst:  I. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Die Ordnung regelt die Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen sowie über Einrichtungen, die nach ih  -  ren Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (im Folgenden: beaufsichtigte Einrichtungen) und die von  Bundesrechts wegen (Art. 61 Abs. 1 BVG, Art. 89a Abs. 6 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   der kantonalen Aufsicht unterlie  -  gen. Zuständig für die Aufsichtsführung ist die BSABB, BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die übrigen Stiftungen gilt die Ordnung über die Stiftungsaufsicht vom 23. Januar 2012.  II. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Übernahme der Aufsicht
                            1  Bei Neugründungen erfolgt die Übernahme der Aufsicht mit Verfügung der BSABB vor der Eintra  -  gung der neugegründeten beaufsichtigten Einrichtung, im zuständigen Handelsregister und soweit die  notwendigen Unterlagen gemäss der Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge  (BVV1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Sitzverlegungen aus anderen Kantonen erfolgt die Übernahme der Aufsicht nach Rechtskraft der  Verfügung betreffend die Genehmigung der Sitzverlegung durch die die Aufsicht übergebende Behör  -  de und soweit die notwendigen Unterlagen gemäss der Verordnung über die Aufsicht in der berufli  -  chen Vorsorge (BVV1) vorhanden sind. Das oberste Organ der beaufsichtigten Einrichtung reicht dem  zuständigen Handelsregister das Statut zur Eintragung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufgaben der BSABB
                            1  Die BSABB wacht darüber, dass die beaufsichtigten Einrichtungen die gesetzlichen Vorschriften ein  -  halten. Sie erfüllt die ihr durch das Bundesrecht übertragenen Aufgaben (BVG und dessen Ausfüh  -  rungsbestimmungen sowie ZGB). Sie nimmt Einsicht in die jährliche Berichterstattung der Vorsorge  -  berufliche Vorsorge. Sie prüft insbesondere  die Organisation der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 BVG und Art. 89a Abs. 6 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  die zweckgemässe Vermögensverwendung (Art. 84 Abs. 2 ZGB)  die Anlage des Vorsorgevermögens (Art. 71 BVG und dessen Ausführungsbestimmun  -  gen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Eidg. Departement des Innern formell zur Kenntnis genommen am 21. 12. 2012.  SG BS  833.100  ; SGS BL  211.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1: Verweis geändert durch VR-Beschluss vom 2. 10. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015).
                            5)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 lit a: Verweis geändert durch VR-Beschluss vom 2. 10. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge  die Übereinstimmungen von Reglementen und anderen Erlassen der Vorsorgeeinrichtung  mit der Urkunde und dem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die BSABB führt auch die Register über die berufliche Vorsorge, sowie die übrigen vom Bundes  -  recht vorgesehenen Verzeichnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die BSABB genehmigt Urkundenänderungen bei beaufsichtigten Einrichtungen. Bei den Vorsorge  -  genossenschaften und den Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts prüft sie Statutenänderun  -  gen auf deren Rechtskonformität hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beschlüsse über die Liquidation oder Fusion sowie von damit zusammenhängenden Vermögensüber  -  tragungen und -aufteilungen von beaufsichtigten Einrichtungen bedürfen vor deren Vollzug der Ge  -  nehmigung durch die BSABB.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die BSABB hebt beaufsichtigte Einrichtungen auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn diese ih  -  ren Zweck nachweislich nicht mehr erfüllen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufsichtsmittel
                            1  Zur Durchführung der Aufsicht ergreift die BSABB alle erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 62a  BVG sowie der Ausführungsverordnungen zum BVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der betroffenen beaufsichtigten Ein  -  richtung. Die Kosten für die Abberufung einer Revisionsstelle oder einer Expertin oder eines Experten  gehen zulasten der Revisionsstelle oder der Expertin oder des Experten, die oder der die Massnahme  verursacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zusammenarbeit mit der kantonalen Steuerverwaltung
                            1  Im Rahmen der Prüfung von Urkunden und Reglementen kann die BSABB die zuständige Steuerver  -  waltung zur Stellungnahme einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die BSABB zeigt der zuständigen Steuerverwaltung die Errichtung oder Änderung einer beaufsich  -  tigten Einrichtung an und überweist ihr eine Kopie der Urkunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stösst die BSABB im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit auf Probleme in steuerlicher Hinsicht (z.B.  Gefährdung der Steuerbefreiung der beaufsichtigten Einrichtung), so ersucht sie die zuständige Steuer  -  verwaltung um eine Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben weitere Auskunfts- und Informationspflichten nach den massgebenden Steuerge  -  setzen.  III. Aufgaben des obersten Organs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Rechnungsablage
                            1  Das oberste Organ der beaufsichtigten Einrichtung reicht der BSABB jährlich innert längstens sechs  Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres die Berichterstattung ein. Allfällige Fristerstrekungsge  -  suche sind rechtzeitig, schriftlich und mit einer kurzen Begründung versehen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berichterstattung umfasst folgende Unterlagen:  die vom obersten Organ genehmigte, rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung beste  -  hend aus Bilanz und die Betriebsrechnung mit den Vorjahreszahlen und Anhang  das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung  den periodischen Bericht der versicherungstechnischen Expertin oder des versicherungs  -  technischen Experten  allfällige weitere von der BSABB einverlangte Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es gelten für die Rechnungslegung die besonderen Vorschriften des BVG und seiner Ausführungser  -  lasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Berichterstattungsunterlagen sind im Original und rechtsgültig unterzeichnet einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 4 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 2. 10. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015).
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Urkundenänderungen
                            1  Die Urkundenänderung ist der BSABB mit einem entsprechenden Gesuch zur Genehmigung einzu  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch umfasst  die geltende Urkunde  die Begründung der Änderung  den Beschluss des obersten Organs der beaufsichtigten Einrichtung betreffend die Ände  -  rung  gegebenenfalls die beurkundete Änderung der Urkunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Unterlagen gemäss Abs. 2 lit. a bis lit. c sind der BSABB umgehend einzureichen. Die beurkun  -  dete Änderung gemäss Abs. 2 lit. d ist direkt dem zuständigen Handelsregister des Kantons Basel-  Stadt bzw. Basel-Landschaft einzureichen. Die BSABB teilt dem Handelsregister die Genehmigung  der Urkundenänderung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Unterlagen können im Entwurf zur Vorprüfung bei der BSABB eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Mitteilungspflichten
                            1  Vom obersten Organ der beaufsichtigten Einrichtung erlassene Reglemente und deren allfällige Än  -  derungen sind der BSABB umgehend zur Kenntnis zu bringen. Die Unterlagen sind der BSABB in Pa  -  pierform oder über deren Portal elektronisch zuzustellen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungen der Organe von beaufsichtigten Einrichtungen und ihrer Zusammensetzung sind, soweit  sie im Handelsregister einzutragen sind, dem zuständigen Handelsregister zur Eintragung zu melden.  Diese Änderungen sind unabhängig von der Eintragungspflicht im Handelsregister umgehend der  BSABB mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Organe von beaufsichtigten Einrichtungen benachrichtigen die BSABB unverzüglich über dieje  -  nigen Vorgänge, welche ein Einschreiten erfordern oder auf das Vermögen oder die weitere Tätigkeit  der Einrichtung wesentlichen Einfluss haben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Informationspflichten der Revisionsstellen und der Expertinnen oder der Experten für berufliche  Vorsorge   richten   sich   nach   den   Bestimmungen   der   Verordnung   über   die   berufliche   Vorsorge  (BVV2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )  IV. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  Die BSABB erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren gemäss Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der durch die BSABB den Vorsorgeeinrichtungen für die Oberaufsichtskommission in  Rechnung zu stellenden Oberaufsichtsabgabe richtet sich nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die  Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV1).  )  V. Schlussbestimmung  Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2012 wirksam. Sie ist dem Eidg. Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 5 aufgehoben durch VR-Beschluss vom 2. 10. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015).
                            9)  Fassung vom 29. August 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 29.10.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 2. 10. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015).
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufliche Vorsorge: Ordnung  Anhang  Anhang zur Ordnung über die berufliche Vorsorge  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bruttovermögen (Bilanzsumme, bei Vorsorgeeinrichtungen mit Vollversicherungsverträgen werden die  Rückkaufswerte zur Bilanzsumme hinzugerechnet):  Bilanzsumme in Fr.  bis    100’000   500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100’001 - 500’000   1’025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500’001 - 1’000’000  1’405
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1’000’001 - 5’000’000  1’935
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5’000’001 -10’000’000  2’410
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10’000’001 - 20’000’000  3’660
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20’000’001 - 50’000’000  4’365
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50’000’001 - 100’000’000  5’145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100’000’001 - 250’000’000  6’505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250’000’001 - 500’000’000  7’765
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500’000’001 - 750’000’000  9’660
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            750’000’001 - 1’000’000’000  11’525
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1’000’000’001 - 2’500’000’000  17’965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2’500’000’001 - 5’000’000’000  25’245
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5’000’000’001 - 10’000’000’000  32’460  ab  10’000’000’001  42’075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung vom 29. August 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 29.10.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufliche Vorsorge: Ordnung  Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  renrahmen:  Handlung  Gebühr in Fr.  a)  Übernahme der Aufsicht (inkl. Vorprüfung und Genehmigung der Ur-  kunde)  b)  Vorprüfung, Prüfung und Genehmigung von notariell beurkundeten  Urkunden und -änderungen  c)  Vorprüfung, Prüfung und Genehmigungen von Urkundenänderungen  ohne vorgängige notarielle Beurkundung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1’000 - 4’500  d)  Definitive  Registrierung,  Änderungen  oder  Streichung  im  Register  für berufliche Vorsorge (inkl. Genehmigung des Schlussberichts)  e)  Sitzverlegungen / Aufsichtsentlassungen   500 - 2’500  f)  Liquidationen   500 - 1’500  g)     Fusionen / Aufteilungen  1’000 - 20’000  h)     Aufhebungen mit oder ohne vorgängige Liquidation  1’000 - 20’000  i)  Genehmigung von Verteilplänen oder Übertragungsverträgen  1’000 - 15’000  j)  Leistungs- bzw. Vorsorgereglemente   300 - 5’000  k)  Andere Reglemente  l)  Teilliquidationsreglemente (Genehmigung)  500 - 2’500  m)     Anordnung von Massnahmen nach Art. 62 und 62a Abs. 2 BVG   500 - 10’000  n)  Bearbeitung  von  Aufsichtsbeschwerden  oder  von  Beschwerden  im  Rahmen von Teilliquidationen (Art. 53d Abs. 6 BVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 - 10’000  o)  Beratung  oder  Begutachtung  von  Angelegenheiten  der  beruflichen  Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 - 10’000  p)     Weitere Verfügungen oder aufsichtsrechtliche Aufwendungen   250 - 5’000  q)  Zweite und jede weitere Fristerstreckung   50  r)  Mahnungen von Berichterstattungsunterlagen (inkl. Vollständigkeits-  mahnungen) und anderen Dokumenten: pro Mahnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  s)  Registerauszug pro Einrichtung  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufsichtsbeschwerden und bei Beschwerden nach Art. 53d Abs. 6 BVG werden die Gebühren der un-  terliegenden Partei auferlegt. Davon ausgenommen sind Verfahren nach Art. 86a Abs. 8 BVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  chen Abklärungen, so können die Gebühren, bei Gebührenrahmen die obere Gebühr, maximal verdop-
                        
                        
                    
                    
                    
                
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